Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1968, Az.: BVerwG IV C 11.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 11.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.05.1960 - AZ: I OVG A 110/59
Rechtsgrundlagen
- § 36 Bundesbahngesetz
- Hannoversches Wegegesetz von 1851
- § 16 Nieders. Straßengesetz vom 14. Dezember 1962
- Art. 73 GG
- Art. 87 GG
Fundstellen
- BayVBl 1969, 61
- DVBl 1969, 378 (Kurzinformation)
- DVBl 1969, 755 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 206-208 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1969, 236
- VRS 1935, 463
- VerkBl 1969, 109
Amtlicher Leitsatz
Zur Bindung der Planfeststellungsbehörde an sachlich-rechtliche Landeswegerecht bei Aufhebung eines öffentlichen Überweges im Planfeststellungsverfahren nach § 36 Bundesbahngesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die im Planfeststellungsverfahren angeordnete Aufhebung des Bahnübergangs "B." über die Bundesbahnstrecke Osnabrück - Bremen in der Gemeinde B. der aus Verkehrssicherheitsgründen beseitigt werden soll. Es handelt sich um einen Übergang, dessen Schranke vom Bahnwärterposten 103 am Bahnübergang "Schulstraße" fernbedient wird. Der - geringe - Anliegerverkehr soll über den genannten, 183 m entfernt liegenden Übergang Schulstraße geleitet werden. Die Änderung bedeutet für die Kläger den Wegfall der unmittelbaren Verbindung zwischen dem westlich der Bahnlinie gelegenen Hof der Klägerin zu 2), der von dem Kläger zu 1) mit bewirtschaftet wird. Deshalb und weil einige Pachtländereien beiderseits der Bahnstrecke liegen, haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der beschlossenen Maßnahme geklagt; die Schließung des Übergangs schädige ihren landwirtschaftlichen Betrieb. Sie hätten ein Recht auf die Benutzung dieses Interessentenweges, der seine Entstehung der Einräumung eines Privatüberwegungsrechts an ihre Rechtsvorgänger verdanke.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Zwar habe nicht mehr geklärt werden können, ob der Weg ein öffentlicher oder ein Privatweg sei, doch komme es hierauf nicht entscheidend an. Denn die an sich zulässige Klage sei in jedem Falle sachlich unbegründet. Der Verwaltungsakt der Planfeststellung nach § 36 des Bundesbahngesetzes umfasse die Entscheidung über alle davon berührten Interessen. Seine Besonderheit liege darin, daß die Planfeststellung alle sonst erforderlichen Verwaltungsentscheidungen - sei es aus dem Geschäftsbereich der Bundes- oder der Länderressorts - ersetze. Daher sei für ein besonderes Wegeaufhebungsverfahren nach Hannoverschem Wegerecht kein Raum. Die Errichtung und Änderung von Bundesbahnanlagen seien Ausfluß der ausschließlichen Bahnhoheit des Bundes. Der Verwaltungsakt der Planfeststellung nach dem Bundesbahngesetz habe auch materiell keine Verlagerung des sonst üblichen Wegeaufhebungsverfahrens auf eine andere Ebene zum Inhalt. Die Beklagte habe daher nicht nach den Grundsätzen des Hannoverschen Wegegesetzes zwischen öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen brauchen. Die Entscheidung über die Linienführung und die technische Ausgestaltung der Anlage liege im Ermessen der Planfeststellungsbehörde. Es sei nicht festzustellen, daß der Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen sei. Ihre Anordnung über die Aufhebung des Übergangs beruhe auf sachgerechten Erwägungen. Die Interessen der Kläger würden dadurch nicht wesentlich berührt. Das ostwärts der Bahn gelegene Gelände sei über den Bahnübergang "Schulstraße", wenn auch auf einem - zumutbaren - Umwege für alle Arten von Fahrzeugen erreichbar. Das gelte auch, wenn der Weg nicht öffentlich sei. Die Anordnung sei nicht schon deswegen rechts widrig, weil Planfeststellungen nur öffentlich-rechtliche Beziehungen regelten. Ob ein privates Wegenutzungsrecht bestehe oder nicht, sei nur in bezug auf ein Enteignungsverfahren von Bedeutung. Hiergegen richtet sich die - zugelassen-Revision der Kläger. Sie haben zur Begründung vorgetragen, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß entziehe ihnen unmittelbar ihr privates Nutzungsrecht am Wege, ohne daß er ein Enteignungsverfahren vorbehalte. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, daß die Planfeststellung die Privatrechtslage unberührt lasse. Gegenstand der Planfeststellung sei allein die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Bundesbahn und den vom Plan Betroffenen. Private Rechte, die der Durchführung des Planes entgegenstehen, erforderten entweder Einigung mit den Betroffenen oder deren Beseitigung im Enteignungsverfahren gegen Entschädigung. Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung äußere sich auch gegenüber Landesrecht. Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt zieht aus der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit des Bundes für die Bundeseisenbahn den Schluß, die Planfeststellungsbehörde sei befugt, den Bau und die Unterhaltung von Bundeseisenbahnen, unter wasser-, wege-, bau- und naturschutzrechtlichen Gesichts punkten in die Umwelt einzuordnen, ohne an materielles Landesrecht gebunden zu sein.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, ob das einzuziehende Wegeteilstück öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter hat.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Ansicht der Beklagten, die Planfeststellung gestalte keine privaten Rechte um, daher entfalle auch die Klagebefugnis dessen, der sich eines privaten Rechts an dem vom Plan betroffenen Grundstück berühme, kann nicht gefolgt werden. Denn die Planfeststellung schafft die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung und geht in der Regel einem zur Beseitigung von Privatrechten etwa notwendig werdenden Enteignungsverfahren voran. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und ob er für die Enteignungsbehörde bindend ist. Jedenfalls schließen die Rechtsschutzmöglichkeiten im nachfolgenden Enteignungsverfahren die Klagebefugnis der vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer und Inhaber sonstiger privater Rechte gegen die Planfeststellung nicht aus. Es wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis Dritter verwiesen (vgl. Urteil vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 223.54-, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG I C 89.62 - [VkBl. 1963, 220] , Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV C 180.65 - [VkBl. 1966, 182] , Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 148.65 - [VkBl. 1968, 75] , Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - [VkBl. 1968, 367]). In der Mehrzahl dieser Entscheidungen wird die Klagebefugnis aus der Verletzung privater Rechte ohne weiteres vorausgesetzt.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß die Schließung des Bahnübergangs aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist; die Maßnahme erweist sich daher als rechtmäßig.
Nicht zu folgen vermag allerdings der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die angeordnete Aufhebung des Weges allein den Grundsätzen des bundesrechtlichen Planungsrechts unterliege, auch wenn es sich bei dem Übergang um einen öffentlichen Weg handeln sollte. Vielmehr sind für die Einziehung eines solchen Weges die Vorschriften des betreffenden Landeswegerechts von der Planfeststellungsbehörde zu beachten. Insoweit wird auf die Entscheidungen vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV C 36.66 - [BVerwGE 27, 253], vom 30. Juni 1968 - BVerwG IV C 37.66 - [VerwRspr. 19, 150] und vom selben Tage - BVerwG IV C 41.66 - [VkBl. 1967, 587] verwiesen. Danach ist die Planfeststellungsbehörde bei ihre Maßnahmen an die sachlich-rechtlichen Vorschriften anderer von ihr mit zu erledigender Bereiche auch dann gebunden, wenn jene anderen Belange landesrechtlich geordnet sind. Auf dieser materiell-rechtlichen Grundlage sind widerstreitende Interessen sachgerecht gegeneinander abzuwägen.
Es werden also nicht die sachlich-rechtlichen Vorschriften landesrechtlich geordneter Rechtsgebiete für den Bereich bundesbahnrechtlicher Planfeststellung durch Bundesrecht generell verdrängt. Die für den Bereich bundesbahnrechtlicher Planfeststellung erlassenen gesetzlichen Vorschrifte schließen die Geltung konkurrierender Regelungen landesrechtlich geordneter Rechtsgebiete nicht aus. Die vom Oberbundesanwalt vertretene gegenteilige Auffassung folgt nicht ohne weiteres daraus, daß der Bund nach Art. 73 Nr. 6 GG die ausschließliche Gesetzgebung über die Bundeseisenbahnen hat und nach Art. 87 Abs. 1 GG ihre Verwaltung in seine Hand gelegt ist. Das betrifft lediglich die Zuständigkeit des Bundes für Gesetzgebung und Verwaltung. Der Bund könnte also die bundesbahnrechtliche Materie so regeln, daß die Anwendung von Landesrecht im Bereich des Planungsrechts ausgeschlossen bliebe. Das ist aber durch die bisher erlassene gesetzlichen Vorschriften, das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) in der Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161) - BbG -, nicht geschehen. Insbesondere läßt die Fassung des § 36 BbG nicht den Schluß zu, die Intensität der Konzentrationswirkung sei in einer solchen Stärke angeordnet worden, daß sie schlechthin Landesrecht verdrängen solle.
Auszugehen ist von § 36 Abs. 1 Satz 2 BbG. Danach umfaßt die Planfeststellung die Entscheidung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen. Das dient allein dem Zweck, eine einheitliche Sachentscheidung über alle mit dem Bau oder Veränderung von Bahnanlagen zusammenhängenden öffentlichen Interessen durch eine Stelle zu sichern und damit alle weiteren behördlichen Zustimmungs- oder Genehmigungsverfahren überflüssig zu machen (vgl. die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 223.54 -). Sinn dieser Zusammenfassung der verschiedenen Verwaltungszuständigkeiten in einer Hand ist es, das Verfahren zu vereinfachen, nicht dagegen, der bundesbahnrechtlichen Planung den Vorrang vor allen anderen öffentlichen Interessen einzuräumen und sie von der Beachtung anderweitig geschützter Belange freizustellen. Die Planfeststellung hat vielmehr alle öffentlichen Interessen gebührend zu berücksichtigen. Keinem der im Einzelfall widerstreitenden öffentlichen Interessen ist eine so absolute Bedeutung eingeräumt, daß diesen gegenüber die anderen Belange unbedingt zurückzutreten hätten. Auf dieser Grundlage ist eine Abwägung der im einzelnen kollidierenden öffentlichen Interessen vorzunehmen und zu entscheiden, welchen öffentlichen Belangen im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist.
Es ist weitgehend anerkannt, daß die Träger öffentlicher Aufgaben auch bei hoheitlicher Betätigung nicht von der Beachtung solcher Gesetze freigestellt sind, die speziell für andere als die jeweils von ihnen betreuten einzelnen Lebens- oder Rechtsgebiete erlassen sind. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 16. Januar 1968 - BVerwG I A 1.67 - hierzu ausgeführt, daß Bund, Länder und andere Träger öffentlicher Aufgaben auch bei hoheitlicher Tätigkeit an die jeweils "fachfremden" und allgemeinen Gesetze unter dem Vorbehalt gebunden sind, daß die im Einzelfall kollidierenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen seien. Dem ist zu folgen und festzustellen, daß auch die Planfeststellungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einer derartigen Bindung an die jeweils von ihr mit zu betreuenden Interessen unterworfen ist.
Die Planfeststellungsbehörde ist also bei ihrer Entscheidung an die sachlich-rechtlichen Vorschriften der anderen von ihr mit zu erledigenden Bereiche - hier des Hannoverschen Wegerechts gebunden. Die im Einzelfall kollidierenden öffentlichen Interessen sind gegeneinander abzuwägen, und zwar unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls. Das Abwägen wird entweder ergeben, daß jene von der Planfeststellung im Einzelfall erfaßten anderweitig geordneten öffentlichen Belange den Vorrang vor der bundesrechtlichen Planung einnehmen, oder die Interessenabwägung wird umgekehrt zu dem Ergebnis führen, daß jene anderen Gesetze auf die Planfeststellung nur in beschränktem Maße oder gar nicht einwirken (vgl. hierzu die genannte Entscheidung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1968).
Eine derartige Bindung einer Bundesbehörde an Gesetze anderer Sachbereiche widerspricht nicht, auch wenn jene anderen Bereiche landesrechtlich geordnet sind, der bundesstaatlichen Ordnung unseres Staatswesens. Darauf ist bereits in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. und 30. Juni 1967 a.a.O. hingewiesen worden. Diese Ansicht ist nunmehr durch die genannte Entscheidung des I. Senats vom 16. Januar 1968 erneut bestätigt worden, in der ausgeführt ist, daß eine bundeshoheitliche Tätigkeit durchaus der Legislative eines Landes und damit dem Landesrecht unterworfen sein kann.
Ebensowenig ist die Bindung der Bundesbehörden an materielles Landesrecht deshalb unzulässig, weil der Bund niemals zum Vollzug von Landesrecht zuständig sei. Vom Vollzug des Gesetzes ist seine Beachtung zu unterscheiden (vgl. die genannte Entscheidung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1968). Die Bundesbahn vollzieht kein Landesrecht, wenn sie im Zusammenhang mit einer Planfeststellung einen öffentlichen Weg einzieht. Sie vollzieht Bundesrecht, nämlich § 36 BbG, unter Bindung an Landesrecht.
Die Bindung der Planfeststellungsbehörde an die sachlichrechtlichen Vorschriften der von ihr mit zu erledigenden Rechtsbereiche macht also eine Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden öffentlichen Interessen notwendig. Die Beklagte hatte bei ihrer Entscheidung die wegerechtlichen Bestimmungen des hier betroffenen Landeswegerechts zu beachten. Nach den zum Hannoverschen Wegegesetz entwickelten Grundsätzen konnte die Einziehung eines Weges nur aus öffentlichen Rücksichten erfolgen (vgl. u.a. Pr. OVGE 60, 366 und 67, 332; OVG Lüneburg vom 9. August 1965 - II OVG A 36.65 -). Das bedeutet, daß bei der Entscheidung über eine Wegeeinziehung das öffentliche Interesse, welches für eine Einziehung spricht, gegen die privaten Interessen der von der Einziehung Betroffenen auf Beibehaltung des Weges abgewogen werden muß. Die Planfeststellungsbehörde hat bei der im Zusammenhang mit einer Planfeststellung vorgesehenen Aufhebung eines Weges eine sachgerechte, den Interessen der Allgemeinheit dienende Regelung anzustreben. Eine derartige Interessenabwägung hat das Berufungsgericht - wenn auch nicht auf landesrechtlicher Ebene - vorgenommen. Das Ergebnis ist nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen. Die Abwägung ergibt, daß die von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres landwirtschaftlichen Betriebes, soweit nach Lage der Sache überhaupt davon die Rede sein kann, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer im vorliegenden Fall erheblichen Gefahrenstelle für den Fahrzeug- und Schienenverkehr unberücksichtigt bleiben müssen, und zwar auch unter landesrechtlichen Gesichtspunkten. Die Gemeinde hat der Änderung im Interesse der Sicherheit des Verkehrs zugestimmt.
Zwar hat das Berufungsgericht Bundesrecht allein entscheidend sein lassen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es indes nicht. Insoweit hat der erkennende Senat von seinem Recht Gebrauch gemacht, im Rahmen einer nach Bundesrecht zu treffenden Entscheidung auch liberale Anwendung einer landesrechtlichen Norm mit zu entscheiden. Denn das angefochtene Urteil bietet keinen Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Erkenntnis anders entschieden (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 85.65 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 133 BBauG Nr. 5]; Urteil vom 26. August 1964 - BVerwG V C 128.63/129.63 - [BVerwGE 19, 204]). - Das ist bei der gleichbleibenden Interessenlage nicht anzunehmen.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist aber auch rechtmäßig, sofern der einzuziehende Weg kein öffentlicher sein sollte.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Planmaßnahme - die Aufhebung des Überweges - nur öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen Bundesbahn und privaten Dritten regelt. Diese Ansicht steht nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 223.54 -
Diese besagt im Kern nichts anderes, als daß die Durchführung einer beschlossenen Planmaßnahme so lange unzulässig ist, als entgegenstehende private Rechte, sei es im Wege der Einigung, sei es im Enteignungsverfahren, nicht beseitigt sind. Nun meinen die Kläger, es könne dahingestellt bleiben, ob jede Planfeststellung, deren Ausführung die - vorherige - Ausräumung privater Rechte erfordere, rechtswidrig sei. Im vorliegenden Falle habe die Beklagte wiederholt erklärt, die Kläger hätten die Schließung des Bahnübergangs ohne weiteres zu dulden. Darin liege ein Eingriff in ihre Rechte, der nur einem Enteignungsverfahren gegen Entschädigung vorbehalten bleiben könnte. Auch diese Ansicht beruht auf einer unzureichenden Unterscheidung zwischen Planfeststellung und Vollzug. Der Planfeststellungsbeschluß legt dem Bauvorhaben rechtliche Wirkungen bei, die sich auf die Ermächtigung beschränken, den Plan auszuführen und die damit zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Baulastträger und betroffenen Dritten auf eine neue Grundlage zu stellen. Dagegen ermächtigt der Planfeststellungsbeschluß - wie wiederholt sei - nicht zum Vollzug im Wege des tatsächlichen Eingriffs in private Rechte. Die öffentlich-rechtliche Zulassung des Bauvorhabens steht unter dem Vorbehalt, daß vor der Ausführung dem Planvorhaben entgegenstehende Rechte entweder gütlich oder im Enteignungsve fahren beseitigt werden. Umgekehrt bleibt die Gültigkeit des festgestellten Plans hiervon unberührt (Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG I C 89.62 -, a.a.O.). Eine unzulässige Plandurchführung rechtfertigt nicht - dies sei zur Klarstellung zum Urteil bemerkt - die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Planfeststellung und Vollzug sind, worauf Kruchen (DÖV 1957, 172 [BVerwG 12.07.1956 - BVerwG I C 223.54]) mit Recht hinweist, nicht derartig miteinander verknüpft, daß die Unzulässigkeit des Vollzugs die Ungültigkeit der Planfeststellung zur Folge hat. umgekehrt schließt die Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus, daß die Kläger ein Recht auf Entschädigung haben können, wenn der Überweg tatsächlich ein Interessentenweg sein sollte, wobei abschließend bemerkt sei, daß die Beklagte offenbar willens ist, vor der Planausführung eine Vereinbahrung mit den Klägern zu treffen, um ein formelles Enteignungsverfahren zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren ist bereits im Beschluß vom 10. Juli 1967 festgesetzt worden.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther