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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1956, Az.: BVerwG I C 223.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 223.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 25.03.1954 - AZ: A 148.52
OVG Niedersachsen - 07.10.1954 - AZ: I OVG A 32/54

Fundstellen

  • ArchEisenbW 1957, 519
  • ArchEisenbW 1960, 225
  • BauR 1956, 599
  • DVBl 1957, 143 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 566, 729
  • DÖV 1957, 172
  • DÖV 1956, 729 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerkBl 1957, 168

In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 7. Oktober 1954 - I OVG A 32/54 - wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Stade - vom 25. März 1954 - A 148.52 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die vormalige Reichsbahndirektion H., an deren Stelle im Laufe des Verfahrens die Bundesbahndirektion H. der Beklagten getreten ist, hatte bei dem Regierungspräsidenten in Stade die landespolizeiliche Begutachtung eines Planes gemäß § 23 des Reichsbahngesetzes beantragt. Durch diesen Plan sollte u.a. ein in schienengleicher Höhe verlaufender beschrankter Bahnübergang aufgehoben werden, über den der sogenannte K. die Strecke H.-S.-C. kreuzt. Die Klägerin hat beiderseits der Bahnstrecke landwirtschaftlich genutzte Ländereien, Der Regierungspräsident in S. lehnte die beantragte Begutachtung zunächst ab, da die bezeichnete Wegestrecke kein Öffentlicher Weg sei und es sich lediglich um eine private Angelegenheit zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Beklagten handele. Auf erneutes Betreiben der Beklagten erteilte der Regierungspräsident jedoch seine Zustimmung, nachdem er zu der Ansicht gekommen war, daß der bezeichnete Weg ein Öffentlicher Weg sei, dessen Aufrechterhaltung angesichts seiner äußerst geringen Benutzung nicht mehr verantwortet werden könne. Die Beklagte stellte den Plan am 24. November 1951 fest und gab der Rechtsvorgängerin der Klägerin davon Kenntnis mit dem Hinweis, der Übergang werde zu gegebener Zeit geschlossen werden. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt diese Mitteilung nicht. Nach nochmaliger vorheriger Mitteilung wurde der Übergang am 10. März 1952 geschlossen.

2

Nachdem ein an die Beklagte gerichteter Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Schranke wieder herzustellen und zu bedienen, von der Beklagten unter Hinweis darauf abgelehnt worden war, daß die Planfeststellung nach § 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes die Entscheidung über alle von der Plangestaltung berührten Interessen enthalte, hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag, die Planfeststellung insoweit aufzuheben, als damit die Aufhebung des bezeichneten Überweges verbunden sei, ferner die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den alten Zustand des Überweges wieder herzustellen, hilfsweise die Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen der Aufhebung dieses Überweges zu entschädigen.

3

Zur Begründung macht sie geltend: Der K. sei ein Privatweg. An diesem seien ihrem Rechtsvorgänger Sonderrechte zuerkannt worden, deren entschädigungslose Aufhebung ungesetzlich sei.

4

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, daß es sich um einen öffentlichen Weg handele, dessen Aufhebung durch die Verkehrsverhältnisse erforderlich geworden sei.

5

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Kammer Stade - hat durch Urteil vom 25. März 1954 die angefochtene Planfeststellung insoweit aufgehoben, als damit eine Aufhebung des bezeichneten Überweges über die Bahnstrecke verbunden sei. Es sieht die Planfeststellung als Verwaltungsakt an. Die Einziehung öffentlicher Wege durch Feststellung eines Eisenbahnbauplanes sei möglich. Die streitige Strecke des K. sei aber, wie im einzelnen nach den Bestimmungen des hannoverschen Wegegesetzes unter eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte des Weges dargelegt wird, kein öffentlicher Weg, sondern ein Interessentenweg und falle somit in die Gruppe der Privatwege. Der Übergang könne daher nicht im Planfeststellungsverfahren aufgehoben werden. Zur Geltendmachung der durch die Sperrung des Weges herbeigeführten Rechtsbeeinträchtigung sei an sich nur die Interessantengemeinschaft berechtigt.

6

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe aber ein über das allgemeine Recht der Interessenten hinausgehendes Recht an dem Wege. Das ergebe sich aus den seinerzeit bei Anlegung der Bahnstrecke mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geführten Verhandlungen, wie im einzelnen näher ausgeführt wird. Soweit die Rechtsvorgängerin der Klägerin in der Ausübung dieses Sonderrechtes verletzt sei, sei die Planfeststellung rechtswidrig. Der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gleichzeitig begehrte Ausspruch einer Verpflichtung der Beklagten gemäß § 75 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 könne nicht erfolgen, weil die Sache nicht in jeder Beziehung spruchreif erscheine. Es müsse der Entscheidung der Beklagten überlassen bleiben, ob sie die Sperrung aufheben oder Entschädigung leisten wolle. Dabei sei es ebenfalls in ihre Entscheidung gestellt, welche Maßnahmen sie bei einer Aufhebung der Sperre für erforderlich halte.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen durch Urteil vom 7. Oktober 1954 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die streitige Wegstrecke sei nach dem hannoverschen Wegegesetz kein öffentlicher Weg. Die Teilnahme der Rechtsvorgängerin der Klägerin an dem Gemeingebrauch eines öffentlichen Weges könne überdies für sie ein Recht, auf freien Gebrauch dieses Weges zu klagen, nicht begründen. Auch als Teilnehmerin einer Interessentengemeinschaft sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zur Geltendmachung der Rechte der Interessentengemeinschaft aktiv legitimiert. Ihrem Rechtsvorgänger sei aber ein über den Gemeingebrauch und über die Interessentenberechtigungen hinausgehendes Recht zur Benutzung des Überweges eingeräumt worden. Dieses Recht sei aber kein für alle Zeiten unentziehbares Sondernutzungsrecht, sondern stehe unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Widerrufs im Falle der Erhöhung des Grefahrenmomentes durch eine Veränderung der Verkehrsverhältnisse, wie das insbesondere aus § 14 des früheren preußischen Eisenbahngesetzes zu folgern sei, und könne daher in einem neuen Planfeststellungsverfahren durch den Regierungspräsidenten aufgehoben oder beschränkt werden. Die Entscheidung des Regierungspräsidenten sei eine Ermessensentscheidung. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Ob für eine solche Aufopferung privater Rechte oder Vorteile zum Wohle des gemeinen Wesens ein Entschädigungsanspruch bestehe, sei im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.

8

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden, weil die Deutsche Bundesbahn als Partei beteiligt sei.

9

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrage, die angefochtene Planfeststellung insoweit aufzuheben, als sich damit eine Aufhebung des streitigen Überweges vorbinde, hilfsweise die Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen der Aufhebung dieses Überweges zu entschädigen. Zur Begründung macht sie geltend: Wenn die fragliche Wegstrecke ein Privatweg sei und die Beklagte, wie dies der Fall sei, nur private Erwägungen aus dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis geltend mache, entbehre die landespolizeiliche Begutachtung des Regierungspräsidenten der Rechtsgültigkeit. Die Rechtsfolgerungen, die das Berufungsgericht aus § 14 des preußischen Eisenbahngesetzes gezogen habe, seien irrig. Es liege lediglich ein privatwirtschaftlicher Interessenkonflikt vor. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin als Alleinerbin in den Prozeß eingetreten.

10

Die Beklagte hält das Berufungsurteil im Ergebnis für zutreffend. Die Klägerin habe kein Sonderrecht an dem Weg erworben. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, sei die angefochtene Planfeststellung nicht rechtswidrig. Ob die Ansicht des Regierungspräsidenten, daß ein öffentlicher Weg vorliege, irrig sei, sei unerheblich. Der Regierungspräsident habe bei seiner Mitwirkung an der Planfeststellung auch die privaten Belange der Anlieger zu prüfen. Diese Prüfung sei in der Sache zutreffend vorgenommen worden.

11

Die Revision mußte Erfolg haben.

12

Die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - durch das Berufungsgericht ist zu Unrecht erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Bundesbahn durch ihren Vorstand oder den Verwaltungsrat vertreten ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben; denn die Bundesbahn ist im vorliegenden Rechtsstreit durch eine Bundesbahndirektion vertreten. Doch ist die irrige Begründung der Zulassung hier deswegen unschädlich, weil der erkennende Senat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG für gegeben hält im Hinblick auf die grundsätzlichen Rechtsfragen über den Gegenstand und die Bedeutung der Planfeststellung im Eisenbahnrecht, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites erheblich sind.

13

Die grundsätzliche Frage, ob eine Planfeststellung nach § 23 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205) mit mehrfachen Änderungen - Reichsbahngesetz, ReichsbG - stets ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, ist hier nicht zu erörtern. Mit Recht geht das Berufungsgericht, davon aus, daß jedenfalls im vorliegenden Fall diese Planfeststellung ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist; denn durch sie sollte die streitige Wegstrecke als öffentlicher Weg aufgehoben, also ein Einzelfall öffentlich-rechtlich geregelt werden.

14

Nun hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die strittige Wegstrecke ein Privatweg sei. Diese Feststellung beruht in rechtlicher Hinsicht auf der Auslegung von Vorschriften des hannoverschen Wegerechts. Dieses ist nicht revisibel. Die bezeichnete Feststellung des Berufungsgerichts ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).

15

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß dem Rechtsvorgänger der Klägerin ein besonderes Recht zur Benutzung der strittigen Wegstrecke eingeräumt sei, unterliegen nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Diese Ausführungen beruhen auf der Auslegung der Verhandlungen, die früher bei der Anlegung der Bahnstrecke zwischen den Beteiligten geführt worden sind. Die Auslegung dieser Verhandlungen durch das Berufungsgericht verletzt weder die Denkgesetze noch allgemeingültige Auslegungsregeln. Ein weitergehendes Prüfungsrecht steht dem Revisionsgericht in dieser Hinsicht nicht zu.

16

Als Privatweg wird der Weg von der Planfeststellung nicht berührt. Das gilt auch für das erwähnte besondere Nutzungsrecht der Klägerin, das ebenfalls privatrechtlicher Art ist.

17

Die Planfeststellung umfaßt nach § 23 Abs. 3 ReichsbG die endgültige Entscheidung über alle von der Plangestaltung berührten Interessen. Aus dem Sinn und Zweck der Planfeststellung sowie der Entstehungsgeschichte dieses Rechtsinstituts folgt, daß dieser Grundsatz nur für die öffentlich-rechtlichen Regelungen gilt. Die Planfeststellung, die sich reichsrechtlich zum ersten Male in dem Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 findet, hat sich vornehmlich aus der praktischen Handhabung des in § 4 des preußischen Eisenbahngesetzes vorgesehenen Genehmigungsverfahrens entwickelt. Nach dieser Vorschrift war u.a. die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte von dem zuständigen Minister zu genehmigen. Diese Bestimmung ist in der Verwaltungspraxis dahin verstanden worden, daß die Genehmigung unter Berücksichtigung aller polizeilichen Interessen erteilt werde, wobei der zuständige Minister grundsätzlich zugleich die Zuständigkeiten der übrigen beteiligten Ressorts mitausübte (Kruchen, Planfeststellung und Widmung bei Bundesbahnanlagen in: Beiträge zum Eisenbahnrecht, Schriftenreihe: Die Bundesbahn, Folge 7 S. 9; derselbe, Rechtsbehelfe gegen die Planfeststellung bei Bundesbahnanlagen, ebenda S. 22 ff.). § 158 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes und § 385 des preußischen Wassergesetzes haben diese Praxis dann gesetzlich bestätigt. Die Planfeststellung dient danach in dieser Hinsicht allein dem Zweck, eine ein heitliche Sachentscheidung über alle mit dem Bau oder der Veränderung von Bahnanlagen zusammenhängenden öffentlichen Interessen durch eine Stelle zu sichern und damit alle, weiteren behördlichen Zustimmungs- oder Genehmigungsverfahren überflüssig zu machen. Dieser Zweck liegt auch der Planfeststellung nach § 23 des Reichsbahngesetzes zugrunde. Das Institut der Planfeststellung als solches ist hier unverändert übernommen worden. Die Planfeststellung regelt danach einheitlich und umfassend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen, aber auch nur diese. Eine privatrechtliche Wirkung etwa der Art, daß die Planfeststellung unmittelbar die berührten Privatrechte umgestaltete oder einen tatsächlichen Eingriff in diese zuließe, kommt ihr nicht zu (vgl. Amtliche Richtlinien über die Planfeststellung bei Reichsbahnanlagen, Abschnitt 23; Preuß. OVG Bd. 95 S. 179 ff., Bd. 103 S. 204 [211]; RGZ Bd. 139 S. 136 [147]; Finger, Eisenbahngesetze, Anm. 8 zu § 23 ReichsbG; Kruchen a.a.O. S. 13, S. 22; vgl. auch für die straßenbaurechtliche Planfeststellung: Marschall, Das Straßenbaurecht, Anm. 6 zu § 7 des Reichsautobahngesetzes, derselbe, Bundesfernstraßengesetz, Anm. 3 b zu § 17). Es ergibt sich dies übrigens auch daraus, daß das Reichsbahngesetz - wie das Bundesbahngesetz - neben der Planfeststellung das Rechtsinstitut der Enteignung ausdrücklich zuläßt, und regelt. Wenn die Planfeststellung auch die Regelung der privaten Rechte enthielte, wäre ein Enteignungsverfahren insoweit überflüssig.

18

Ein Recht gegenüber der Klägerin, den Übergang aufzuheben und zu sperren, kann die Beklagte daher nicht durch die Planfeststellung, sondern nur durch Vereinbarung oder durch Enteignung erworben. Über die Höhe einer Entschädigung im Falle einer etwaigen Enteignung haben dabei ausschließlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

19

Die Aufhebung des Überganges entbehrt somit der rechtlichen Wirksamkeit und war daher aufzuheben.

20

Es war deshalb, wie geschehen, zu erkennen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Eue
gez. Hering