Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1964, Az.: BVerwG V C 128.63
Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche Staatsangehörige als Kriegsgefangene i.S.d. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG); Zeitpunkt der Beendigung der Verschleppung bei Kindern deutscher Staatsangehöriger; Anspruch eines während der Verschleppung eines Elternteiles geborenen ehelichen Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 128.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 27.02.1963 - AZ: 8 K 1404/62
- VG Düsseldorf - 27.02.1963 - AZ: 8 K 1764/62
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG
Fundstellen
- BVerwGE 19, 204 - 213
- AS 19, 204
- DVBl 1965, 482-485 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1965, 617 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1966, 150
- RiOW 1965, 134
- ZLA 1965, 279
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 26.08.1964 - AZ: V C 129.63
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine deutsche Staatsangehörige, die früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörte, gilt als Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vormarsch der sowjetischen Armee vor der Beendigung der Kampfhandlungen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 festgenommen, alsbald in Lager verbracht und ohne Unterbrechung dieses Gewahrsams nach der Sowjetunion verschleppt worden ist.
- 2.
Bei Kindern deutscher Staatsangehöriger, die zusammen mit ihrer Familie ins Ausland verschleppt sind und nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG als Kriegsgefangene gelten, endet die Verschleppung weder mit der Erreichung der Volljährigkeit noch durch die Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, es sei denn, daß sie nach der Erreichung der Volljährigkeit oder vor der Eheschließung von einer ihnen gegebenen Möglichkeit, nach Deutschland auszureisen, keinen Gebrauch gemacht haben.
- 3.
Einem während der Verschleppung eines Elternteiles geborenen ehelichen Kinde steht die Kriegsgefangenenentschädigung zu, wenn derjenige Elternteil entschädigungsberechtigt ist, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nach dem gemäß Art. 19 EG BGB anzuwendenden Recht das Personensorgerecht entweder allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil hat.
- 4.
Nach Art. 38, 41, 43 des sowjetischen Gesetzbuchesüber Ehe, Familie und Vormundschaft vom 19. November 1925 in der Fassung der Novellen steht das Personensorgerecht für eheliche minderjährige Kinder beiden Eltern gemeinsam zu.
- 5.
Wird das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht bei Anwendung des Gesetzes auf des weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedürfende Sachverhältnis aufgehoben und kommt für die zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von der Vorinstanz nicht gewürdigten irrevisiblen Rechtes in Frage, so hat in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 4 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Revisionsgericht die Wahl zwischen der eigenen Entscheidung unter Anwendung des irrevisiblen Rechts und der Zurückverweisung an die Vorinstanz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow Dr. Rösgen und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1963 werden aufgehoben.
Ferner werden aufgehoben die Bescheide des Beklagten vom 10. April 1962 und des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 17. Mai 1962.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1) Kriegsgefangenerentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis 31. Mai 1960, der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 1. August 1955 bis 31. Mai 1960 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Mutter der Kläger war ursprünglich litauische Staatsangehörige, erhielt aber im Jahre 1941 nach erfolgter Umsiedlung im Wege der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Im März 1945 wurde sie im Alter von 13 Jahren mit ihrer Mutter, der Großmutter der Kläger, beim Vormarsch der sowjetischen Truppen in Pommern festgenommen und in die Sowjetunion verschleppt, wo sie im Jahre 1952 den Vater der Kläger, den sowjetischen Staatsangehörigen A. S. heiratete. Am 18. Juni 1954 wurde der Kläger zu 1) in einem Lager bei Kirowgrad/Swerdlowsk, am 28. August 1955 die Klägerin zu 2) in Aposchoten, Kreis Kaunas, geboren. Die Kläger und ihre Eltern erhielten im Jahre 1960 die Ausreisegenehmigung und trafen am 3. Mai 1960 im Grenzdurchgangslager Friedland ein. Im Jahre 1961 erhielten die Kläger die Heimkehrerbescheinigung.
Ihre Mutter besitzt den Vertriebenenausweis A.
Der Antrag der Mutter der Kläger auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung hatte Erfolg. Der für die Kläger gestellte Antrag wurde dagegen durch die Bescheide vom 10. April 1962 ablehnend beschieden, da beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf wies die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche am 17. Mai 1962 mit der Begründung zurück, die Kläger besäßen nicht die Rechtsstellung von Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Verwaltungsbescheide erhobenen Klagen aus folgenden Gründen abgewiesen:
Zwar seien die Kläger als Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Deutsche im Sinne desGrundgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes; sie könnten aber eine Entschädigung deshalb nicht erhalten, weil die Festnahme derjenigen Angehörigen, von deren sie ihre Ansprüche herleiten, nicht aus Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht erfolgt, sondern als Kriegsfolge anzusehen sei.
Gegen diese Urteile haben die Kläger die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen eingelegt. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Schicksal der Großmutter und der Mutter der Kläger mit dem der ostpreußischen Bevölkerung gleichgesetzt. Die Angehörigen der Kläger seien nach ihrer Umsiedlung von deutschen Umsiedlungsstellen in einem Lager in Labes/Pommern untergebracht und dort später von den Sowjets verhaftet worden. Ohne zu Zwangsarbeiten eingesetzt zu werden, seien die Großmutter und die Mutter der Kläger unter ständiger militärischer Bewachung in mehrere Lager in Pommern, dann in ein Sammellager in Oberschlesien und schließlich in die Sowjetunion gebracht worden. Die Verhaftung der Umsiedler sei noch während der militärischen Kriegführung im März 1945 aus Sicherheitserwägungen der sowjetischen Armee erfolgt; daher hätten die Mutter und Großmutter der Kläger als Kriegsgefangene zu gelten. Die Entschädigungsberechtigung der Großeltern müsse sich auch auf die im Verschleppungsgebiet geborenen Enkelkinder auswirken.
Einen förmlichen Antrag haben die Kläger nicht gestellt.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zu den Ausführungen der Kläger nicht Stellung genommen.
Durch Beschluß des erkennenden Senats sind die Streitsachen der beiden Kläger gemäß §§ 93, 125 Abs. 1, 141 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
1.
Die Revisionen sind zulässig.
Zwar haben die Kläger weder in den Revisions- noch in den Revisionsbegründungsschriften einen bestimmten Antrag gestellt; der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist indessen auch dann entsprochen, wenn das Ziel der Revision aus den innerhalb der Revisions- oder Revisionsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 [BVerwGE 1, 222 ff.]). Aus den Revisionsbegründungsschriften der Kläger ergibt sich, daß sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Rahmen begehren.
2.
Die Revisionen sind auch begründet.
a)
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung die Rechtsstellung von Deutschen besaßen. Die Mutter der Kläger ist Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvetriebenengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) - BVFG -. Sie hat als deutsche Volkszugehörige nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Litauen, wohin sie im Verlaufe ihrer Verschleppung zurückgelangt war, verlassen und ist in das Gebiet der Bundesrepublik ausgesiedelt worden. Sie hatte einen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten auch nicht erst nach dem 8. Mai 1945 begründet, vielmehr hatte sie ihren Wohnsitz vor ihrer Verhaftung im März 1945 schon immer in den Vertreibungsgebieten gehabt, nämlich zunächst in Litauen und später in dem zur Zeit unter polnischer Verwaltung stehenden Teile Pommerns. Die Mutter der Kläger hat also im Mai 1960 als Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Aussiedlerin) in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden und ist demnach Deutsche im Sinne des Grundgesetzes. Diese Eigenschaft erstreckt sich nach Art. 116 Abs. 1 GG auf die Kläger als ihre Ankömmlinge. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Kläger hieran nichts ändert. Denn ein deutscher Volks zugehöriger verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Die Kläger hatten somit im Zeitpunkt ihrer Anträge die Rechtsstellung von Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG.
b)
Das Verwaltungsgericht irrt jedoch, wenn es meint, die Großmutter der Kläger könne nicht als Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gelten. Vielmehr findet auf die Großmutter der Kläger § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG Anwendung. Danach gelten als Kriegsgefangene Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des 2. Weltkrieges Zusammenhängen, von einer ausländischen Macht in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden. Daß die Großmutter der Kläger im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung, nämlich mit dem Vorrücken der sowjetischen Armee in Pommern während der noch nicht abgeschlossenen Kampfhandlungen festgenommen worden ist, ergibt sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Urteile. Das genügt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG. Vielmehr muß die Festnahme auf Sicherheitserwägungen der sowjetischen Gewahrsamsmacht beruht haben. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen solcher Sicherheitserwägungen verneint. Es meint, daß die Großmutter der Kläger festgenommen worden sei, weil sie zu Zwangsarbeiten herangezogen werden sollte. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Ursache und Wirkung. Die Großmutter der Kläger wurde nicht festgenommen und über verschiedene Lager in die Sowjetunion gebracht, weil sie dort zur Arbeit eingesetzt werden sollte. Vielmehr mußte sie nach ihrer Verbringung in die Sowjetunion dort zwangsweise arbeiten, um existieren zu können. Der spätere Arbeitseinsatz war nicht der Grund der Festnahme, sondern die Folge der Verbringung in die Sowjetunion. Dafür spricht schon, daß die Großmutter der Kläger nicht alsbald nach ihrer Festnahme, sondern erst nach längerem Lageraufenthalt zur Arbeit eingesetzt worden ist. Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich dadurch von den Regelfällen, in denen Deutsche in Ostpreußen zum Zwecke des Arbeitseinsatzes von den Sowjets festgehalten worden sind. Auf diesen Unterschied hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237[BVerwG 05.03.1958 - V C 584/56]) hingewiesen. In dem Leitsatz zu diesem Urteil heißt es: "Deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung." Nach den Gründen dieses Urteils sind in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen möglich, z.B. wenn Deutsche unmittelbar nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen in Internierungslager kamen und dort verblieben oder wenn sie im Zusammenhang mit der Kriegführung in die Sowjetunion verschleppt wurden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Großmutter der Kläger ist unmittelbar nach ihrer Festnahme nacheinander in mehrere Lager verbracht worden und, ohne zwischenzeitlich aus der Lagerhaft entlassen zu werden, nach der Sowjetunion verschleppt worden. Als wahrer Grund der Festnahme der Großmutter der Kläger, deren alsbaldige Verwringung in Lager und ihre anschließende Verbringung nach der Sowjetunion ist daher nicht der spätere Arbeitseinsatz, sondern vielmehr der Umstand anzusehen, daß die Großmutter der Kläger früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörte. Die Festnahme solcher zur Volksdeutschen Minderheit in einem osteuropäischen Lande gehörenden Personen im Operationsgebiet der sowjetischen Truppen noch während der Dauer der militärischen Operationen beruhte aber darauf, daß diese Personen als besonders gefährlich angesehen wurden, besonders dann, wenn sie durch ihre Umsiedlung in das Gebiet des Deutschen Reiches nach den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und ihre damit verbundene Einbürgerung zu erkennen gegeben hatten, daß sie sich als Deutsche betrachteten und deshalb in Deutschland verbleiben wollten. Es waren demnach Sicherheitserwägungen, die die sowjetische Gewahrsamsmacht veranlaßten, solche beim Vormarsch der sowjetischen Armee in Deutschland aufgegriffenen Personen zunächst in Lagern zu verwahren und später nach dem ausländischen Staatsgebiet, in dem sie vorher ihren Wohnsitz gehabt hatten, oder in andere Teile der Sowjetunion zurückzubringen. Daß sie dann dort zur Arbeit eingesetzt wurden, ist rechtlich ohne Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es nur auf den Festnahmegrund, nicht aber auf den Grund der weiteren Festhaltung an. Die vorstehenden Grundsätze hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 1964 - BVerwG V C 53.63 - entwickelt. An ihnen hält der erkennende Senat auch in der vorliegenden Streitsache fest.
Das Schicksal der Großmutter der Kläger erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal der Verschleppung. Da sie deutsche Staatsangehörige geworden war, war Litauen nicht der Staat, von dem sie abhing. Dieser Staat war vielmehr Deutschland. Zwar hatte die Großmutter der Kläger vor ihrer Umsiedlung ihren Wohnsitz in Litauen, aber diesen Wohnsitz hatte sie durch ihre Umsiedlung nach Pommern in erkennbarer Weise aufgegeben. Sie befand sich bei ihrer Festnahme auch bereits auf reichsdeutschem Gebiet. In diesem Falle stellt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ihr späterer Rücktransport nach Litauen keine Rückführung an einen von ihr freiwillig gewählten und freiwillig beibehaltenen Wohnsitz, sondern eine Verschleppung ins Ausland dar (vgl. Urteil vom 8. Mai 1963 [BVerwGE 16, 79[BVerwG 08.05.1963 - V C 154/62]] und die dort zitierten Urteile vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 51., 65.61 - und Urteil vom 16. Oktober 1963 [BVerwGE 17, 27]).
Ist die Großmutter der Kläger somit im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung - dem Vormarsch der sowjetischen Truppen - aus Sicherheitserwägungen festgenommen und ohne Unterbrechung dieses Gewahrsams nach der Sowjetunion verschleppt worden, so gilt sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG als Kriegsgefangene, ohne daß es nach dieser Vorschrift darauf ankommt, ob sie nach ihrer Verschleppung noch auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden ist.
c)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats teilen minderjährige Kinder das Schicksal derjenigen erwachsenen Personen, in deren Obhut sie sich befinden (vgl. Urteile vom 15. April 1959 - BVerwG V C 274.57 -, vom 13. Januar 1960 - BVerwG V C 254-259.58 und vom 14. Oktober 1960 - BVerwG V C 235.59 -). Da die Mutter der Kläger im Zeitpunkt der Festnahme noch minderjährig war und sich in der Obhut ihrer Mutter, der Großmutter der Kläger, befand, richtet sich ihre Rechtsstellung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nach derjenigen ihrer Mutter. Die Mutter der Kläger ist zwar während ihres Zwangsaufenthalts in der Sowjetunion volljährig geworden, so daß das Bestimmungsrecht über ihren Aufenthalt von da ab ihr und nicht mehr ihrer Mutter zustand. Jedoch ist nicht ersichtlich, daß die Mutter der Kläger nach Erlangung des eigenen Aufenthaltsbestimmungsrechts an dem Willen, nach Deutschland auszureisen, nicht mehr festgehalten hätte. Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Mutter der Kläger durch ihre Eheschließung gehindert wurde, eine für sie bestehende Ausreisemöglichkeit auszunutzen. Es findet deshalb auf sie der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 1964 - BVerwG V C 56., 51. und 52.63 - entwickelte Grundsatz Anwendung, der dahin lautet: Bei Kindern deutscher Staatsangehöriger, die zusammen mit ihrer Familie ins Ausland verschleppt sind und nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG als Kriegsgefangene gelten, endet die Verschleppung weder mit der Erreichung der Volljährigkeit noch durch die Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, es sei denn, daß sie nach der Erreichung der Volljährigkeit oder vor der Eheschließung von einer ihnen gegebenen Möglichkeit, nach Deutschland, auszureisen, keinen Gebrauch gemacht haben.
d)
Daraus folgt indessen noch nicht, daß auch die Kläger Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben. Zwar hat der erkennendeSenat in seinem Urteil vom 19. Juli 1961 - BVerwG V C 66.60 - (DÖV 1962, 67) entschieden, daß nicht nur solche Kinder, die mit den sie betreuenden Erwachsenen zusammen interniert oder verschleppt worden sind, die Rechtsstellung dieser Erwachsenen teilen, sondern daß auch während der Verschleppung geborenen Kindern Kriegsgefangenenentschädigung zusteht, wenn ihre erwachsenen Angehörigen, in deren Obhut sie sich befunden haben, entschädigungsberechtigt sind. Indessen begegnet die Anwendung dieses Grundsatzes nur dann keinen Schwierigkeiten, wenn bei einem in der Verschleppung geborenen ehelichen Kinde, das sich in der Obhut seiner Eltern befunden hat, beide Elternteile entschädigungsberechtigt sind. Ist nur ein Elternteil entschädigungsberechtigt, so bedarf es der Deutung, was unter "Obhut" zu verstehen ist.
Anders als die Festhaltung auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung stellt die Verschleppung nicht in erster Linie eine tatsächliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit unter Anwendung körperlichen Zwanges, sondern einen Eingriff in das Freizügigkeits- und damit in das Aufenthaltsbestimmungsrecht dar. Ob das Kind durch seine Geburt die Verschleppteneigenschaft erwirbt, kann daher nur nach den Verhältnissen desjenigen Elternteiles beantwortet werden, der für das Kind das Recht ausübt, dessen Aufenthalt zu bestimmen. Dieses Recht wird nach§ 1631 Abs. 1 BGB von dem Personensorgerecht umfaßt. In Fällen der hier erörterten Art bedeutet daher "Obhut" das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Nur wenn derjenige Elternteil entschädigungsberechtigt ist, der in dem für den Erwerb der Verschleppteneigenschaft maßgebenden Zeitpunkt der Geburt des Kindes das Personensorgerecht hat, kann auch das Kind seine Entschädigungsberechtigung von diesem Elternteil ableiten. Steht das Personensorgsrecht beiden Eltern zu, so wirkt sich die Entschädigungsberechtigung auch nur eines Elternteiles zugunsten des Kindes aus. Das für die Feststellung des Personensorgerechts anzuwendende Recht ist dabei nach Art. 19 EG BGB zu ermitteln.
Aus alledem ergibt sich in Fortführung der mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juli 1961 [a.a.O.] eingeleiteten Rechtsprechung folgender Grundsatz: Einem während der Verschleppung eines Elternteiles geborenen ehelichen Kinde steht die Kriegsgefangenenentschädigung zu, wenn derjenige Elternteil entschädigungsberechtigt ist, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nach dem gemäß Art. 19 EG BGB anzuwendenden Recht das Personensorgerecht entweder allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil hat.
e)
Nach Art. 19 EG BGB beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde nach den Gesetzen des Staates, dem der Vater, und falls dieser gestorben ist, die Muter angehört (RGZ 170, 198). Der Vater der Kläger war, wie sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Urteile ergibt, im Zeitpunkt der Geburt der Kläger sowjetischer Staatsangehöriger. Die Frage, welchem Elternteil das Personensorgerecht im Zeitpunkt der Geburt der Kläger zustand, beantwortet sich daher nach Art. 38, 41, 43 des sowjetischen Gesetzbuchesüber Ehe, Familie und Vormundschaft vom 19. November 1925 in der Fassung der Novellen, insbesondere der Gesetze vom 2. März 1940, 11. Oktober 1943, 16. April 1945 und 2. April 1947 (s. Alexander Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl., Bd. V Teil UdSSR S. 8 ff. [12]). Nach Art. 38 dieses Gesetzbuches worden alle Maßnahmen hinsichtlich der Kinder von beiden Elternteilen gemeinsam Betroffen. Nach Art. 41 sind die Eltern verpflichtet, für die nichtvolljährigen Kinder zu sorgen. Nach Art. 43 liegt der Schutz der die Person und das Vermögen betreffenden Interessen der nicht volljährigen Kinder den Eltern ob, die vor dem Gericht und anderen Behörden die Vertreter der Kinder sind. Somit stand nach dem hier maßgebenden sowjetischen Recht im Zeitpunkt der Geburt der Kläger das Personensorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu. Das hat nach dem in dem Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 1964 - BVerwG V C 54., 55. und 57.63 - entwickelten Grundsatz die Folge, daß den Klägern die Kriegsgefangenenentschädigung vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis zu ihrer Aussiedlung in das Bundesgebiet zu gewähren ist, weil ihre Mutter entschädigungsberechtigt ist und weil diese im Zeitpunkt der Geburt der Kläger das Personensorgerecht zusammen mit dem Vater hatte.
3.
Einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bedurfte es nicht. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen, weil nach dem Tatbestand der angefochtenen Urteile über die sowjetische Staatsangehörigkeit des Vaters der Kläger kein Zweifel besteht. An der Anwendung des sowjetischen Rechts war das Revisionsgericht auch nicht dadurch gehindert, daß dieses Recht irrevisibel ist. Es handelt sich hier nicht darum, daß auf eine Verletzung irrevisiblen Rechts nach§ 137 Abs. 1 VwGO die Revision nicht gestützt werden kann und daß das Revisionsgericht an die Auslegung irrevisiblen Rechts durch die Vorinstanz gebunden ist, sondern um die andere Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren die Vorschriften des§ 565 Abs. 3 und 4 ZPO nach § 173 VwGO entsprechend anwendbar sind. Nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Einwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile hat hier zu erfolgen, weil Bundesrecht, nämlich § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG, bei Anwendung dieser Vorschrift auf das festgestellte Sachverhältnis verletzt ist. Die Sache ist auch zur Endentscheidung reif. In einem solchen Falle hat nach § 565 Abs. 4 ZPO das Revisionsgericht die Wahl, ob es bei der von ihm zu treffenden Entscheidung Gesetze, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, selbst anwenden oder ob es die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen will.
Ob diese Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren entsprechend anwendbar sind, ist im Schrifttum bestritten. Eine dem § 565 Abs. 4 ZPO entsprechende Vorschrift enthält die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Hieraus schließen u.a. Eyermann-Fröhler (Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. S. 627 Anm. 1 zu § 137), daß das Revisionsgericht such dann, wenn das Instanzgericht eine nach Ansicht des Revisionsgerichts einschlägige landesrechtliche oder ausländische Vorschriftüberhaupt nicht gewürdigt hatte, eine solche Norm nicht anwenden darf. Auch Koehler (Kommentar zur VwGO, S. 1122, IV, 3 zu § 144) vertritt offenbar ohne nähere Begründung die gleiche Auffassung. Dagegen weisen Ule (Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. S. 474 Anm. III, 1 zu § 144 VwGO) und Redeker von Oertzen (Kommentar zur VwGO, Anm. 8 zu § 144), ohne auf die Anwendbarkeit des § 565 Abs. 4 ZPO selbst einzugehen, darauf hin, daß das Revisionsgericht nach der Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich der Frage, ob es in der Sache selbst entscheiden oder an die Vorinstanz zurückverweisen will, freier gestellt ist als das Revisionsgericht im Zivilprozeß nach§ 565 Abs. 3 ZPO. Hat demnach die Verwaltungsgerichtsordnung das Revisionsgericht nicht an die in § 565 Abs. 3 ZPO angeführten engen Voraussetzungen binden wollen, so ist nicht einzusehen, weshalb aus dem Fehlen einer dem § 565 Abs. 4 ZPO entsprechenden Vorschrift in der Verwaltungsgerichtsordnung folgen sollte, daß die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst auch unter Anwendung nichtrevisiblen Rechts hinter derjenigen des Revisionsgerichts im Zivilprozeß zurückbleiben soll. Kann das Bundesverwaltungsgericht selbst entscheiden, auch wenn keiner der beiden Tatbestände in§ 565 Abs. 3 ZPO gegeben ist, so muß es die Befugnis zur eigenen Sachentscheidung erst recht mindestens in demselben Umfange haben wie das Revisionsgericht im Zivilprozeß, d.h. auch dann, wenn einer der beiden Tatbestände des § 565 Abs. 3 ZPO vorliegt und die Anwendbarkeit irrevisiblen Rechts in Frage kommt. Das ist - wie bereits gesagt - hier der Fall. Der erkennende Senat hält sich demnach für befugt, bei seiner Entscheidung in der Sache das in Frage kommende sowjetische Recht anzuwenden und von einer Zurückverweisung an die Vorinstanz abzusehen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren BVerwG V C 128.63 auf 3.600 DM, für das Revisionsverfahren BVerwG V C 129.63 auf 2.800 DM und für das gemeinsame Verfahren nach Verbindung auf 6.400 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Paul