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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1963, Az.: BVerwG V C 154.62

Relvanz der Dauer der Festhaltung als eine durch bestimmte äußere Merkmale gekennzeichnete Freiheitsentziehung für die Bestimmung der Beendigung des durch die Festnahme begründete Status des unechten Kriegsgefangenen; Entschädigung wegen Verschleppung bei Beendigung der Verschleppung durch Rückführung nach Rumänien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 154.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 28.03.1962 - AZ: III VG 854/61

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 79 - 83
  • AS XVI, 79
  • DÖV 1965, 284 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 1041 (amtl. Leitsatz)
  • RiaW. 1964, 137
  • ZLA 1964, 77

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Festhaltung unter dauernder Bewachung liegt nur vor, wenn die mit der Festhaltung bezweckte Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Anwendung oder Androhung von körperlichen Zwang erreicht wird.

  2. 2)

    Die Verschleppung endet nicht notwendig mit dem Verlassen des Verschleppungsgebietes. Sie endet jedenfalls dann, wenn der Verschleppte in das Land zurückgeschafft wird, in dem er im Zeitpunkt der Verschleppung und der Zurückschaffung seinen Wohnsitz hatte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908).

2

Er hat als deutscher Staatsangehöriger im Jahre 1923 seinen wohnsitz in ... genommen. Dort wurde er am 23. September 1944 von ... Polizei festgenommen, nach einigen Tagen in ein Lager verbracht und am 13. Januar 1945 in die ... verschleppt, wo er in einem Lager Zwangsarbeit leisten mußte. Gegen seinen Wunsch wurde er im Juni 1948 nicht nach Deutschland entlassen, sondern in ein Lager in ... zurückgeschafft und nach einem Zwischenaufenthalt am 2. Juli 1948 nach ... seinem bisherigen Wohnsitz, entlassen, wo sich auch seine Familie noch aufhielt. Dort erhielt er einen Ausländer-Personalausweis. In diesem war die dem Kläger auferlegte Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet ... mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung eingetragen.

3

Dem Kläger, der am 30. Januar 1961 aus ... im Bundesgebiet eingetroffen ist, ist Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit bis zum 2. Juli 1948 zugesprochen worden. Sein weitergehender Antrag, ihm auch für die Zeit vom 1. August 1948 bis 30. Januar 1961 Entschädigung zu gewähren, blieb im Verwaltungs- und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg.

4

In dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 1962 ist ausgeführt: Der Kläger sei nach seiner Rückkehr nach Temeschburg nicht auf eng begrenztem Raum festgehalten worden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er ungeachtet der Gewahrsamsbedingungen als Kriegsgefangener gelten müsse, weil er nach seinem Lageraufenthalt in der ... habe nach Deutschland zurückgeschafft werden müssen. Der Kläger habe nämlich keinen Anspruch auf Heimschaffung nach Deutschland.

5

Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. März 1962 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 16. März 1961 und des Beschwerdebeschlusses vom 28. August 1961 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung über die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Juli 1948 hinaus auch für die Zeit vom 1. August 1948 bis 30. Januar 1961 in Höhe von DM 8.850,00 nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klageeinreichung zu gewähren.

6

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er sei in ... nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Das strafbewehrte Verbot, ... zu verlassen, habe zu einer sehr starken Beeinträchtigung der persönlichen und beruflichen Beweglichkeit des Klägers geführt. Eine Flucht in die volle Freiheit sei technisch so gut wie ausgeschlossen gewesen. Überdies müsse auch angenommen werden, daß der Kläger einen Anspruch auf Heimschaffung nach Deutschland gehabt habe. Schließlich sei der Kläger nach seinem Aufenthalt in Rußland nicht freigelassen worden. Ein echter Kriegsgefangener sei erst dann freigelassen, wenn er dahin gehen könne, wohin er wolle. Gleiches müsse aber auch für einen Verschleppten gelten.

7

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Meinung, daß nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen der Kläger bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im Sinne des KgfEG festgehalten worden sei.

8

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

9

Dem Kläger könnte nur dann Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. August 1946 bis 30. Januar 1981 gewährt werden, wenn er in ursächlichen Zusammenhang mit den zweiten Weltkrieg wegen seiner Staatsangehörigkeit entweder in ... auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder aus Rumänien nach der Sowjetunion verschleppt worden wäre und die Verschleppung erst mit seiner Einreise in das Bundesgebiet ihr Ende gefunden hätte (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2 RgfEG). Beides ist nicht der Fall.

10

1.

§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG billigt den sogenannten unechten Kriegsgefangenen, zu denen der Kläger zahlt, Entschädigung zu, wenn sie im Ausland auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind. Für die Bestimmung des Endzeitpunktes der Kriegsgefangenschaft kommt es demnach bei den unechten Kriegsgefangenen nicht darauf an, ob der durch die Festnahme begründete Status des unechten Kriegsgefangenen (wie bei den sogenannten echten Kriegsgefangenen) durch Freilassung und Heimschaffung beendet wird, sondern nur darauf, wie lange die Festhaltung als eine durch bestimmte äußere Merkmale gekennzeichnete Freiheitsentziehung gedauert hat.

11

Der Begriff der Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]), enger als der des § 2 Abs. 1 KgfEG. Stellung unter Polizeiaufsicht oder Ausreiseschwierigkeiten reichen nicht GUS, ihn zu erfüllen. Indessen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Erörterung, wann eine Festhaltung auf eng begrenztem Raum vorliegt. Denn schon das Tatbestandsmerkmal der dauernden Bewachung ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

12

Die dauernde Bewachung setzt zwar nicht die standige Anwesenheit von Bewachungspersonal voraus, es genügt, wie der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt hat, eine ständige Kontrolle. Wesentlich ist jedoch hierbei, daß die Freiheitsentziehung auf der Anwendung oder Androhung von physischem Zwang beruht. Das ergibt sich daraus, daß das Gesetz nicht von Überwachung, also von einer Beobachtung der mit einer Bewegungsbeschränkung überzogenen Person spricht, sondern von Bewachung. Die vom Gesetz geforderte Bewachung unterscheidet sich damit von Bewegungseinschränkungen psychischer Art, etwa mit Hilfe strafbewehrter Verbote. Es braucht unter diesen Umständen nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Begriff der Freiheitsentziehung, wie er etwa auch in Artikel 104 GG verwendet wird, nicht schon für sich gesehen die Anwendung von physischen Zwang voraussetzt, oder ob Einwirkungen psychischer Art genügen (so OLG Hamm, NJW 1953 S. 798 [OLG Hamm 10.02.1953 - 2 Ss 454/52], Maunz-Dürig, GG, Rd.Nr. 6 zu Art. 104). Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz spricht nicht von einer Freiheitsentziehung schlechthin, sondern von einer Freiheitsentziehung unter dauernder Bewachung.

13

Der Kläger ist aber nicht in diesem Sinne unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Auszugehen ist von den durch das Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen. Denn ein Erfahrungsbild über Art und Ausmaß der den deutschen Staatsangehörigen in Rumänien auferlegten Freiheitsbeschränkungen besteht nicht. Es streitet deshalb für den Kläger anders als etwa für die in Jugoslawien nach der Internierung in Zwangsarbeit festgehaltenen Deutschen (vgl. dazu die oben angeführte Entscheidung in BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]) keine Vermutung für eine Festhaltung im Sinne des Gesetzes.

14

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich im übrigen mit dem Vortrage des Klägers decken, war aber die Verletzung der dem Kläger auferlegten Aufenthaltsbeschränkung auf den Ort Temeschburg lediglich mit Strafe bedroht. Es fehlte die Anwendung oder erkennbare Androhung von staatlichem Zwang zur Durchsetzung der angeordneten Bewegungseinschränkung. Unerheblich ist, ob die angedrohte Freiheitsstrafe verhältnismäßig hart war, denn die Strafe war die angedrohte Reaktion auf eine Verletzung, nicht eine Anwendung von körperlichem Zwang zur Durchsetzung der Bewegungseinschränkung. Die mit der angeordneten Bewegungseinschränkung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für den Kläger sind ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung. Sie waren nicht Ziel, sondern Folge der Strafandrohung.

15

2.

Dem Kläger kann auch nicht deshalb Entschädigung gewährt werden, weil er verschleppt worden ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. b KgfEG), denn die Verschleppung des Klägers hat mit seiner Rückführung nach Rumänien und der anschließenden Entlassung an seinen bisherigen Wohnsitz ihr Ende gefunden.

16

Freilich läßt der Wortlaut des Gesetzes nicht mit Sicherheit erkennen, wann eine Verschleppung endet. Das Gesetz umschreibt zwar den mit der Verschleppung verbundenen - zwangsweisen - Ortswechsel ("aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet"), läßt jedoch offen, ob bereits mit der Rückführung an den früheren Ausgangsort die Verschleppung endet.

17

Sicher endet die Verschleppung nicht eher, als der Verschleppte imstande ist, das Verschleppungsgebiet zu verlassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Gewahrsam des Verschleppten im Verschleppungsgebiet in mehr oder weniger gelockerten Formen besteht (vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 14. Juni 1961 - BVerwG V C 186.58 - undvom 22. Juni 1962 - BVerwG V C 8.61 -). Damit ist indessen nicht gesagt, daß die Verschleppung immer schon endet, wenn der Verschleppte aus dem Verschleppungsgebiet dorthin zurückgelangt, wo er vor seiner Festnahme, die naturgemäß jeder Verschleppung vorausgehen muß, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte. Der erkennende Senat hat vielmehr bereits entschieden, daß eine Verschleppung nicht endet, wenn der Verschleppte in ein Gebiet zurückgebracht wird, in dem er vor seiner Festnahme seinen Wohnsitz in erkennbarer Weise, besonders durch Flucht, aufgegeben hat und wenn es ihm gelungen ist, entweder ein zum Deutschen Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gehöriges Gebiet oder das Gebiet eines anderen ausländischen Staates nach den Grenzen vom 31. Dezember 1937 zu erreichen (vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 51/65.61 und 64.61 -).

18

So liegt der hier zu entscheidende Fall indessen nicht. Der Kläger ist nach seiner Verschleppung in die ... on und nach einem anschließenden Lageraufenthalt in ... an den Ort zurückgelangt, in dem er bereits vor dem Kriege und jedenfalls auch noch im Zeitpunkt seiner Festnahme seinen Wohnsitz hatte. Dafür, daß er diesen Wohnsitz vor seiner Festnahme aufgegeben oder auch nur bei nahendem Kriegsende Anstalten zu seiner Aufgabe getroffen hätte, ist nichts ersichtlich. Selbst nach seiner Entlassung aus dem sich an die Verschleppung anschließenden Lageraufenthalt in ... war dieser Ort der Wohnsitz seiner Familie geblieben. Dann endete aber die Verschleppung spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er an diesen von ihm freiwillig gewählten und auch nicht unter dem Zwang der Kriegsverhältnisse aufgegebenen Wohnsitz zurückgelangte. Denn damit war der frühere Zustand wiederhergestellt, nämlich der Zustand des Unterworfenseins unter die Gewalt des Landes seiner Wahl.

19

Ein anderes Ergebnis würde überdies zu nicht vertretbaren Differenzierungen führen. Wäre nämlich ein anderer deutscher Staatsangehöriger, der in ... seinen Wohnsitz hatte, dort festgenommen und, ohne verschleppt zu werden, Freiheitsbeschränkungen derselben Art unterworfen worden wie der Kläger, so könnte er Kriegsgefangenenentschädigung nur für die Zeit erhalten, in der er auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden wäre. Den Fall des Klägers nur deshalb, weil er zwischenzeitlich nach der Sowjetunion verschleppt worden war, nach seiner Rückkehr an den von ihm freiwillig gewählten und bis zu seiner Festnahme beibehaltenen Wohnsitz anders beurteilen zu wollen, müßte auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklich erscheinen.

20

Danach hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Kläger mit der Klage abgewiesen. Seine Revision mußte ohne Erfolg bleiben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.850 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Rösgen