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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1959, Az.: BVerwG V C 274.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 274.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Minden - 02.05.1957 - AZ: 1 K 230/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1959
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf, Dr. Raschke und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 2. Mai 1957 wird aufgehoben.

Ferner werden die Bescheide der Kreisverwaltung Detmold - Heimkehrerbetreuung - vom 8. Juni 1956 und der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 25. September 1956 aufgehoben, soweit sie die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. März 1948 bis zum 30. November 1950 betreffen.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Kreisverwaltung Detmold anzuweisen, den Klägerinnen für den vorgenannten Zeitraum Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen sind Volksdeutsche aus Jugoslawien. Im November 1944 wurden sie von jugoslawischen Partisanen festgenommen und sodann in verschiedenen Lagern in Jugoslawien, später gemeinsam auf dem Staatsgut Kranjacha, interniert. Im Februar 1948 mußte sich die Klägerin zu 1) zu einer dreijährigen Zwangsarbeit auf dem Staatsgut Kranjacha verpflichten. Ende November 1950 wurden die Klägerinnen aus Jugoslawien entlassen. Im Mai 1951 konnten sie, nach einem. Zwischenaufenthalt im Entlassungslager Triest, in die Bundesrepublik einreisen.

2

Auf die Anträge der Klägerinnen, ihnen Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, erkannten die Verwaltungsbehörden die Zeit bis Ende Februar 1948 als entschädigungspflichtig an; die weitergehenden Anträge lehnten sie ab. Mit ihrer Klage im Verwaltungsstreitverfahren haben die Klägerinnen beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Kreisverwaltung Detmold anzuweisen, ihnen Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. März 1948 bis zum 30. November 1950 zu gewähren. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kriegsgefangenenentschädigung könne nur aus § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - begründet sein. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Klägerin zu 1) sei jedoch durch § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG ausgeschlossen, weil diese Klägerin für die fragliche Zeit in Jugoslawien arbeitsverpflichtet worden sei. Die im Mai 1943 geborene Klägerin zu 2) sei zwar nicht arbeitsverpflichtet gewesen. Sie erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG; denn sie sei - ebenso wie die Klägerin zu 1) - nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden.

3

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie durch einen gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten - allerdings verspätet - begründet. Sie haben beantragt,

4

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ihren Klageanträgen zu entsprechen.

5

Sie rügen eine unrichtige Auslegung des § 2 KgfEG durch das Landesverwaltungsgericht.

6

Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerinnen entgegengetreten. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

7

II.

Da die Klägerinnen glaubhaft gemacht haben, daß sie ohne Verschulden verhindert gewesen sind, die gesetzliche Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, war ihnen antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihre Revision ist hiernach zulässig. Sie ist auch begründet.

8

Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG gelten als Kriegsgefangene:

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind."

9

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei den Klägerinnen für die Dauer ihrer Internierung bis Ende Februar 1948 erfüllt. Dies folgt aus der allgemeinen Lage, in der sich der Volksdeutsche Bevölkerungsteil Jugoslawiens damals befand (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 -, das den Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 1957 zur Kenntnis gebracht worden ist). Insoweit besteht auch kein Streit unter den Parteien. Streitig ist allein, ob die Klägerinnen auch für die nachfolgende Zeit der Zwangsarbeit der Klägerin zu 1) Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können. Das Landesverwaltungsgericht hat dies zu Unrecht verneint.

10

Der Gewahrsam der Klägerinnen ist mit dem Ende ihrer Internierung im Februar 1948 nicht beendet oder unterbrochen worden. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein allgemeines Erfahrungsbild des Inhalts anzuerkennen, daß die Deutschen, die sich im Anschluß an ihre Internierung zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit in Jugoslawien verpflichten mußten, auch noch während der vertragsgemäßen Dauer dieser Zwangsarbeit "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden sind (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -). Hiernach besteht die - widerlegbare - Vermutung, daß auch für die Klägerinnen über den Februar 1948 hinaus diese Voraussetzungen des Gewahrsams erfüllt waren. Die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts lassen keine Umstände erkennen, die geeignet wären, diese Vermutung für den vorliegenden Fall zu widerlegen.

11

Ein Ausnahmefall ergibt sich weder daraus, daß die Lagerbaracke, in der die Klägerinnen untergebracht waren, nachts nicht verschlossen war, noch daraus, daß sie eine räumlich und zeitlich begrenzte Ausgeherlaubnis hatten, auf Grund derer sie sich in der Freizeit auch außerhalb ihres Aufenthalts- und Arbeitsortes bewegen konnten (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 616.56 -). Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts war auch das Merkmal "unter dauernder Bewachung" für die streitige Zeit erfüllt. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Klägerin zu 1) an jedem Morgen mit den anderen Lagerinsassen antreten mußte, daß sie stets nur unter Bewachung zur Arbeit geführt worden ist, daß sie nur unter Bewachung den Arzt aufsuchen und ohne Erlaubnisschein nur unter Bewachung das Lager verlassen durfte. Damit waren die ihr auferlegten Freiheitsbeschränkungen einer dauernden Kontrolle unterworfen. Das reicht aber zur Erfüllung des Begriffs "dauernde Bewachung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aus; denn dieser Begriff fordert nicht eine ununterbrochene Beaufsichtigung durch militärische, polizeiliche oder sonstige Kräfte (vgl. u.a. BVerwG V C 338.56; BVerwG V C 617.56).

12

Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zu 2) im Gesetz es sinne festgehalten worden ist, wegen ihres damaligen kindlichen Alters allein davon abhängt, ob die Voraussetzungen dafür bei ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), erfüllt waren. Weil, wie oben dargetan, der Gewahrsam der Klägerin zu 1) während der Zeit ihrer Zwangsarbeit nicht aufgehoben und auch nicht über die Grenzen der "Festhaltung" hinaus aufgelockert worden ist, erfüllen somit beide Klägerinnen für die streitige Zeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG.

13

Den hiernach begründeten Ansprüchen der Klägerinnen auf Kriegsgefangenenentschädigung steht - entgegen der Auffassung des Beklagten - § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 2 Abs. 2 KgfEG nicht für die Deutschen, "die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren". Die Festnahme der Klägerin zu 1) im November 1944 erfolgte nicht zum Zweck der Arbeitsverpflichtung, sondern als Sicherheitsmaßnahme der damaligen jugoslawischen Machthaber, durch die verhindert werden sollte, daß die Volksdeutsche Bevölkerung der Befreiung des Landes und dem staatlichen Neuaufbau Jugoslawiens hinderlich wurde. Ob dieser ursprüngliche Grund der Festhaltung der Klägerin zu 1) im Februar 1948 oder zu einem anderen Zeitpunkt einen Wechsel erfahren hat, ist für ihre Ansprüche nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz unerheblich; denn für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen kommt es - auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 KgfEG - nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht hingegen auf den Grund des (weiteren) Gefangenhaltens an. § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG kann daher nur dann Anwendung finden, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung oder Verschleppung bildete. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Ausführungen hierzu in dem den Parteien abschriftlich mitgeteilten Urteil vom 13. November 1957 Bezug genommen. Der Anspruch der Klägerin zu 1) ist also nicht durch § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG ausgeschlossen.

14

Der Beklagte erhebt Bedenken gegen die - inzwischen wiederholt bestätigte (vgl. u.a. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -; Urteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 514.56 -; Urteil vom 6. August 1958 - BVerwG V C 497.56 -; Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 627.56 -) - Auffassung des erkennenden Senats, daß es für die Beurteilung der Rechtsstellung des Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht hingegen auf den Grund des weiteren Gefangenhaltens ankommt.

15

Diese Bedenken greifen nicht durch. Wird - wie in dem vom Beklagten angeführten Beispiel - ein deutscher Kriegsgefangener wegen eines vor seiner Gefangennahme in Frankreich begangenen Mordes verurteilt und forthin in Strafhaft festgehalten, so kann dennoch nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft ein neues Strafverfahren gegen ihn vor einem deutschen Gericht eröffnet werden (vgl. § 7 StGB). Führt dieses neue Verfahren zu seiner Verurteilung im Sinne des § 8 KgfEG, so wäre er von der Entschädigung ausgeschlossen. Es kann also keine Rede davon sein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Kriegsgefangener, der etwa wegen Mordes im Ausland zu Recht verurteilt worden ist, für die im Ausland verbüßte langjährige Strafe in Deutschland noch prämiiert würde (vgl. Urteil vom 6. Januar 1958 - BVerwG V C 456.56 -). An der in den obengenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassung war daher festzuhalten.

16

Hiernach war der Revision der Klägerinnen stattzugeben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.360 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Raschke
Dr. Gützkow