Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1961, Az.: BVerwG V C 66.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 66.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 15.03.1960 - AZ: VI/2 - 960/59
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG
Fundstellen
- DVBl 1962, 608 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1962, 67 (Volltext mit amtl. LS)
- RiOW 1962, 36
- ZLA 1962, 14
Amtlicher Leitsatz
Während der Verschleppung geborenen Kindern steht Kriegsgefangenenentschädigung zu, wenn ihre erwachsenen Angehörigen, in deren Obhut sie sich befunden haben, entschädigungsberechtigt sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 1960 wird aufgehoben.
Ferner werden die Bescheide des Feststellungsausschusses vom 14. August 1958 und des Beschwerdeausschusses vom 6. Juli 1959 aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, der Klägerin Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. Dezember 1955 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ... 1952 in Martuk (Kasakstan), UdSSR, geboren und begehrt Kriegsgefangenenentschädigung.
Ihre Mutter ... entstammt einer Volksdeutschen Familie aus Lettland und wurde am 24. Dezember 1931 in H. (Lettland) geboren. Sie wurde mit ihren Eltern und Geschwistern 1939 eingebürgert und nach L. (W.) umgesiedelt. Im Januar 1945 verließ die Familie L. vor den herannahenden Russen, wurde nach zehn Tagen in K.-B. (Kreis L.) von den Russen überrollt und zurückgeschickt. Auf dem Rückweg wurde die Familie in G. in ein Lager gebracht, in den folgenden Monaten über die Lager W. und B.-L. nach Kasakstan transportiert und von dort der Kolchose P. (M.) zugeteilt. Hier wohnte und arbeitete die Familie, bis sie 1955 ausreisen konnte. Im Dezember 1955 traf die Familie mit der Klägerin und ihrer Mutter im Bundesgebiet ein. Die Klägerin und ihre Mutter wurden - wie die übrigen Familienangehörigen - als Heimkehrer anerkannt. Der Mutter der Klägerin wurde vom Beschwerdeausschuß Kriegsgefangenenentschädigung bewilligt.
Mit dem Formularantrag vom 24. Juli 1958 - eingegangen am 28. Juli 1958 - beantragte die Mutter der Klägerin Kriegsgefangenenentschädigung für die Klägerin. Der Feststellungsausschuß lehnte den Antrag ab, weil die Antragsfrist versäumt sei und weil die Klägerin nicht als Kriegsgefangene gelten könne. Die Beschwerde war ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Überprüfung der ablehnenden Bescheide. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Begründung ist ausgeführt: Die Antragsfrist sei zwar nicht versäumt; denn nach den in der mündlichen Verhandlung festgestellten besonderen Umständen müsse der Klägerin die Nachfrist nach § 9 Abs. 5 KgfEG zugestanden werden. Doch stehe der Klägerin ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht zu. Zwar sei ihre Mutter anspruchsberechtigt. Gegenüber der Klägerin fehle es jedoch an dem im Gesetz geforderten schädigenden Eingriff, da die Verschleppung lange vor ihrer Geburt stattgefunden habe.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin zu erkennen.
In der Begründung rügte sie die unrichtige Anwendung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Sie ist der Auffassung, daß auch sie als Verschleppte anerkannt werden müsse. Ferner sei sie in einer Weise festgehalten worden, die die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung rechtfertige.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trug vor, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 9 Abs. 5 KgfEG verkannt. Der Klägerin hätte keine Nachfrist bewilligt werden dürfen. Jedenfalls könne die Klägerin nicht als Verschleppte anerkannt werden. Daß sie im Gesetzessinne festgehalten worden sei, sei nicht ersichtlich.
Der Oberbundesanwalt beteiligte sich nicht am Verfahren.
Die Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung.
II.
Die Revision ist begründet.
1.
Aus dem Klageantrag ergibt sich, daß die Klägerin nicht nur die Aufhebung der beiden ablehnenden Bescheide, sondern auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit von ihrer Geburt bis zum Eintreffen im Bundesgebiet zu gewähren.
2.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin als rechtzeitig gestellt angesehen. Es hat hierzu ausgeführt: Wenn die Klägerin auch erst nach Ablauf der letzten allgemeinen Frist am 11. Dezember 1957 ihren Entschädigungsantrag gestellt habe, so könne ihr doch wegen der in der mündlichen Verhandlung festgestellten besonderen Umstände die Nachfrist nach § 9 Abs. 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - zugestanden werden. Als Hinderungsgrund sei dabei anzuerkennen, daß die Großmutter der Klägerin, die damals ihre Angelegenheiten besorgte, im Jahre 1956 von der rechtzeitigen Antrag Stellung für das Kind bei der Behörde abgehalten werden sei. Die dadurch bedingte Unkenntnis des zumindest formellen Antragsrechts und die damit zusammenhängende irrtümliche Annahme, daß der Antrag erst nach Erhalt einer Heimkehrerbescheinigung gestellt werden könne, seien erst weggefallen, als der Klägerin die begehrte Heimkenhrerbescheinigung zugegangen sei. Innerhalb der darauf in Lauf gesetzten Sechsmonatsfrist sei der Entschädigungsantrag gestellt werden. Diese Ausführungen ergeben keine Verletzung des § 9 Abs. 5 KgfEG. Den hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte meint, es genüge nicht, daß die Hinderungsgründe für die Großmutter der Klägerin festgestellt seien, sie müßten vielmehr bei der Mutter der Klägerin vorgelegen haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß die Hinderungsgründe nicht nur bei der Großmutter, sondern auch bei der Mutter der Klägerin vorgelegen haben, auch wenn die Mutter der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich genannt ist. Die Beklagte meint ferner, die festgestellten Hinderungsgründe rechtfertigten die Zulassung der verspäteten Antragstellung nicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in besonderen Fällen die mangelhafte Unterrichtung über die dem Antragsberechtigten zustehenden Rechte, vor allem bei solchen Heimkehrern, die erstmalig aus dem Ausland nach Deutschland gekommen und mit den deutschen Lebens- und Rechtsgewohnheiten nicht vertraut sind, ein Unvermögen herbeiführen, das sie nach § 9 Abs. 5 KgfEG hindert, einen auf die Verwirklichung ihrer Rechte gerichteten Willen zu betätigen (Urteil vom 13. Juli 1960 - BVerwG V C 130 bis 132.59 - [DÖV 1960 S. 907]). Wenn das Verwaltungsgericht den hier zu entscheidenden Sachverhalt als einen besonderen Fall dieser Art angesehen hat, so kann dies nicht beanstandet werden.
3.
Der Klägerin steht auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit von Juni 1952 bis Dezember 1955 zu.
Die Frage, ob während der Internierung oder Verschleppung geborene Kinder Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können, ist umstritten (vgl. u.a. Hübner, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Anm. 1 zu § 1; Ratza, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, S. 27 Anm. 8; Erlaß des badisch-württembergischen Arbeitsministeriums vom 21. September 1955, abgedruckt bei Draeger, Heimkehrerrecht, Erg.Bd. zur 2. Aufl. S. 225, einerseits und Schreiben des Bundesministers für Vertriebene vom 25. September 1957 - Nr. III 4 c -3400-5911/57 - [Behördenakten der Klägerin Bl. 11] sowie Verwaltungsvorschriften des bayerischen Innenministeriums [MABl.d.bayer.inn.Verwaltg. 1957 S. 61 ff., S. 66] andererseits).
Der erkennende Senat hat die Frage aus folgenden Erwägungen bejaht: Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz macht den Entschädigungsanspruch an keiner Stelle von einem Mindestalter abhängig. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 KgfEG muß vielmehr entnommen werden, daß auch Minderjährigen und Kindern Ansprüche zustehen, wenn sie kriegsgefangen gewesen sind oder als kriegsgefangen gelten. Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG einem Kriegsgefangenen gleichgestellt. Dies ergibt sich daraus, daß ihre Mutter nach dieser Vorschrift als Kriegsgefangene gilt und daß die Klägerin seit ihrer Geburt bis zur Ankunft im Bundesgebiet in der Obhut ihrer Mutter gewesen ist und sich mit ihr in Gewahrsam befunden hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteile vom 15. April 1959 - BVerwG V C 274.57-, vom 13. Januar 1960 - BVerwG V C 254.58 bis 259.58 - und vom 14. Oktober 1960 - BVerwG V C 235.59 -) teilen Kinder, die das gleiche Schicksal wie ihre kriegsgefangenen oder als Kriegsgefangene geltenden Angehörigen erlitten haben, auch in rechtlicher Hinsicht deren Schicksal und sind deshalb je nach dem Status ihrer Angehörigen als echte oder unechte Kriegsgefangene anzuerkennen. Dabei kommt es, wie in dem Urteil vom 14. Oktober 1960 ausgeführt ist, nicht darauf an, ob in der Person des Kindes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 KgfEG vorlagen, sondern allein darauf, ob und welche dieser Voraussetzungen bei denjenigen Angehörigen erfüllt waren, in dessen Obhut sich das Kind befand.
Zu Unrecht stellen es daher die Beklagte und das angefochtene Urteil darauf ab, daß gegen ein während der Festhaltung oder Verschleppung seiner Mutter geborenes Kind keine Maßnahme der Gewahrsamsmacht getroffen worden sei. Aus den gesetzlichen Tatbeständen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KgfEG läßt sich nicht entnehmen, daß in jedem Falle gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine Vorschleppungsanordnung ergangen sein muß. Solche ausdrücklichen Maßnahmen der Gewahrsamsmacht werden sich nur selten eindeutig nachweisen lassen. In der Regel genügt vielmehr die Feststellung eines Zustandes, der dem Schicksal eines Kriegsgefangenen vergleichbar ist und in einem Festhalten auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder in einem Zustand des Verschlepptseins in ein ausländisches Staatsgebiet besteht. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, daß es nur auf das Fortdauern des Festgehalten- oder des Verschlepptseins, nicht aber auf einen etwaigen Wechsel des Festhalte- oder Verschleppungsgrundes ankommt. Hierfür spricht schließlich, daß die Höhe der Entschädigung nach § 3 KgfEG nach der Dauer des Gewahrsams zu berechnen ist. In dieser Bestimmung ist die Verschleppung nicht mehr besonders erwähnt, was nur dahin gedeutet werden kann, daß der Zustand des Verschlepptseins ebenso wie der des Festgehaltenseins als Gewahrsam anzusehen ist.
Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit von ihrer Geburt bis zum Eintreffen im Bundesgebiet zu.
Es ist deshalb - wie geschehen - zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow