Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG IV C 148.65
Planfeststellung nach dem Bondesfernstraßengesetz; Errichtung einer Abfahrtsrampe; Ermessensentscheidung; Nachteile eines gewerblichen Betriebes durch die Änderung der Straßenführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 148.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.11.1964 - AZ: 18 IV 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1968, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1968, 342
- DÖV 1968, 741 (amtl. Leitsatz)
- VkBl. 1968, 75
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die technische Ausgestaltung der Bundesfemstraßen (hier: Errichtung einer Abfahrtsrampe) liegt im Ermessen der Planfeststellungsbehörde.
- 2.
Der Inhaber eines an einer Bundesfernstraße gelegenen gewerblichen Betriebes wird in seinen Rechten nicht dadurch betroffen, daß durch Änderung der Straßenführung der Verkehr von seinem Betriebe abgezogen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger betreiben von ihrem Grundstück in P. aus eine Fähre über die Donau. Sie wenden sich gegen den im Planfeststellungsbeschluß der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 15. Februar 1961 festgesetzten Ausbau der Bundesstraße 8 im Bereich der Ortschaft P.. Auf Grund dieses Plans wurde die bisherige Streckenführung durch den Ort durch eine unmittelbar am südlichen Donauufer entlangführende Ortsumgehungsstraße ersetzt. Der fertiggestellte neue Fahrdamm liegt zwischen der Anlegestelle der Fähre und dem Ort P. Um die Verbindung vom und zum Ort aufrechtzuerhalten, wurde eine Unterführung durch den Unterbau der neuen Bundesstraße errichtet, und zwar nur in einer Höhe von 2,50 m. Höheren Fahrzeugen ist dadurch die Zufahrt zur Fähre künftig nicht möglich. Für diesen Ausfall haben die Kläger eine Entschädigung erhalten.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Verlegung der Bundesstraße von der Ortsdurchfahrt auf die neue Umgehungsstraße ihren Fährbetrieb wesentlich beeinchträchtige. Sie halten zur Vermeidung von Nachteilen die Errichtung einer Abfahrtsrampe von der südlichen, der Donau abgekehrten Fahrbahn für erforderlich, um den aus Richtung Regensburg kommenden Fahrzeugen Gelegenheit zu geben, unmittelbar an der Fähre die Bundesstraße zu verlassen und durch die Unterführung hindurch die Fähre zu erreichen. Die Bayerische Oberste Baubehörde lehnte die Errichtung einer Abfahrtsrampe ab, weil durch das Abbiegen über eine Rampe der fließende Verkehr behindert und gefährdet werde. Es sei zu befürchten, daß trotz entsprechender Beschilderung und Fahrbahnmarkierung Fahrzeuge, die aus entgegengesetzter Richtung kommen, in die auf der Gegenfahrbahn liegende Rampe einfahren würden. Ferner würden Fahrzeuge, die von der Fähre kommen, zur Auffahrt auf die Straße die Rampe benützen. Im übrigen verbessere die Straßenverlegung die Verkehrsverbindungen zur Fähre sogar, weil Vorwegweiser vor den beiden Anschlußstellen westlich und östlich von P. und Wegweiser an den Anschlußstellen selbst auf die Fährverbindung hinweisen.
Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluß insoweit aufzuheben, als er die Errichtung einer Abfahrtsrampe nicht vorsieht und tragen vor: Die Beibehaltung der bisherigen Zufahrt durch Schaffung einer Straßenunterführung durch den neuen Fahrdamm würde bei dem Schnellverkehr dazu führen, daß ihr Fährbetrieb nicht mehr rentabel sei. Das Straßen- und Wasserbauamt Passau habe ihnen bei den der Planfeststellung vorangegangenen Verhandlungen zugesichert, eine Abfahrtsrampe zu schaffen. In den Planentwürfen sei diese Rampe auch eingezeichnet gewesen, später jedoch durch Rotkorrektur in den Plänen gestrichen worden.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Verwaltungsbehörde habe ermessensfehlerfrei gehandelt, wenn sie die Errichtung der Rampe abgelehnt habe, und zwar aus sachgerechten Gründen, nämlich im Interesse der Verkehrssicherheit. Eine bindende Zusage der Straßenbauverwaltung liege nicht vor.
Zur Begründung ihrer Berufung haben die Kläger vorgetragen, die von der Behörde bei Anlage der Rampe befürchtete Verkehrsbehinderung könne ohne weiteres durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen oder noch besser durch die Errichtung einer Verkehrsinsel behoben werden. In anderen Fällen, zum Beispiel bei der Umgehungsstraße in Vilshofen, habe sich die Straßenbauverwaltung mit dem Aufstellen entsprechender Ge- und Verbotszeichen zufriedengegeben. Unrichtig sei die Behauptung der Straßenbauverwaltung, die mit der Verlegung der Bundesstraße verbundenen Maßnahmen hätten die Verkehrsverhältnisse für die Kläger verbessert. Erfahrungsgemäß entschlössen sich viele ortsunkundige Verkehrsteilnehmer erst in P., mittels der Fähre auf das andere Donauufer überzusetzen, weil der schöne Blick auf das gegenüberliegende Ufer mit der Ruine Hilgartsberg einen Anreiz dazu gebe. Hinzu komme die erhöhte Fahrgeschwindigkeit auf der neuen Trasse gegenüber der Durchfahrt durch den Ort, in der nur mit sehr niedriger Geschwindigkeit gefahren worden sei. Die neu angelegten Zufahrten zu der Fähre, die außerhalb von P. abzweigten, seien trotz der Ausstattung mit Vorwegweiser und Wegweisern kein ausreichender Ersatz.
Das Berufungsgericht hat unter Zulassung der Revision die Berufung zurückgewiesen. Es hält die Klage zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die Trassenführung liege im Ermessen der Behörde. Diese habe alle in Betracht kommenden Möglichkeiten für die Gestaltung der neuen Trasse erwogen. Wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß Gründe der Verkehrssicherheit der Errichtung einer Rampe entgegenstehen, so sei dieses Ergebnis nicht ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Eine verbindliche Zusage habe die Planungsbehörde den Klägern nicht erteilt. Etwaige Zusagen nachgeordneter Behörden seien für die entscheidende Behörde nicht bindend, so daß es keiner Beweiserhebung darüber bedürfe, ob wirklich, wie von den Klägern behauptet, Zusagen des Straßen- und Wasserbauamts Passau vorlägen. Die Behauptung die Oberste Baubehörde habe nicht oder in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt, daß bei Schaffung der Abfahrtsrampe die Gefahren durch verkehrspolizeiliche Ge- und Verbote abzuwenden seien, sei nicht schlüssig. Dafür seien die Kreisverwaltungsbehörden und nicht die Straßenbau- oder Planfeststellungsbehörden zuständig. Die Straßenbaubehörde habe dafür zu sorgen, daß die Straßenanlage schlechthin den Verkehrserfordernissen entspreche. Ob bei einer anderen Straße die Behörde sich damit begnügt habe, das Überfahren der Fahrbahnmitte durch eine ununterbrochene weiße Linie zu verbieten, sei unerheblich, zumal die örtlichen Verhältnisse sehr unterschiedlich seien, so daß hieraus eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht hergeleitet werden könne.
Die Kläger haben die Revision gegen das angefochtene Urteil im wesentlichen inhaltlich in gleicher Weise begründet wie mit ihrem bisherigen Vorbringen. Sie wiederholen, daß Verkehrsgefahren durch die Schaffung einer schmalen. Verkehrsinsel und durch Aufstellen, entsprechender Verkehrszeichen vermieden werden könnten. Übermäßige Kosten entständen nicht, da eine Verbreiterung der Bundesstraße aus diesem Grunde nicht erforderlich sei.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet: Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege nicht vor. Anlieger könnten Vorteile aus dem bestehenden Straßenverkehr nur im Rahmen des Gemeingebrauchs erwarten, der einem ständigen Wandel unterworfen sei. Es sei durchaus zweckmäßig, Bundesstraßen so weit wie möglich von Ausfahrten freizuhalten. Die Rampe hätte für die Kläger ohnehin keinen wesentlichen Vorteil, da besonders hohe Fahrzeuge die Unterführung zur Fähre ohnehin nicht benutzen könnten, weil die Durchfahrt für sie nicht passierbar sei. Die Oberste Baubehörde sei bei der Ausübung ihres Ermessens nicht an etwaige Zusagen der Straßenbaubehörde gebunden; die endgültige Feststellung sei Sache der Planfeststellungsbehörde.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Da die Kläger behaupten, durch die Planfeststellung in ihren Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt zu sein, ist die Klage zwar zulässig, doch ist sie nicht begründet.
Der Streit geht um die Errichtung einer Abfahrtsrampe. Ihre Anlage gehört zu den Maßnahmen, die die Herstellung der Bundesfernstraße, ihrer Bestandteile und ihres Zubehörs betreffen (§ 1 Abs. 4 FStrG). Sie ist Bestandteil einer Bundesfernstraße, sofern sie für deren Ausbau erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 2. März 1962 in VkBl. 1962, 440). Nach der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung über die Streckenführung und ihre technische Ausgestaltung im Ermessen der Planungsbehörde (Beschlüsse vom 15. November 1962 - BVerwG I C 89.62 - in Buchholz, BVerwG 407.4, § 17 FStrG Nr. 1; vom 1. September 1965 - BVerwG IV C 180.65 - in BB 1965, 1376). Das Ermessen der Planungsbehörde ist nur in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Nur wenn die Behörde das Recht und die Pflicht zur Ermessensausübung überhaupt außer acht gelassen hat oder wenn erkennbar sachfremde Gesichtspunkte für ihre Entscheidung maßgebend waren, besteht Anlaß zu gerichtlichem Eingreifen. Hat aber die Behörde sachgerechte Erwägungen angestellt und zwischen mehreren möglichen Lösungen die ihr am zweckmäßigsten erscheinende gewählt, so ist das Vorhaben nicht zu beanstanden, es sei denn, daß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringsten Eingriffs verstoßen worden ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anlaß zu der Annahme, die Behörde habe diese Grundsätze verkannt. Vielmehr hat sie nach Gesetz und Recht gehandelt, an das sie gebunden ist. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist allen anderen Belangen übergeordnet. Diesem Interesse dient es auch, die Bundesstraßen so weit wie möglich von Ausfahrten freizuhalten. Die aus der Erfahrung gewonnene Erkenntnis der Obersten Baubehörde, Abfahrtsrampen gäben Gelegenheit zu verkehrswidrigem Verhalten und seien daher dem fließenden Verkehr hinderlich, ist nicht zu beanstanden. Hiergegen können die Kläger auch nicht mit Erfolg vorbringen, die Behinderung des Straßenverkehrs könne ohne weiteres durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen beseitigt werden. Ob die Planungsbehörden, wie das Berufungsgericht meint, zur Anbringung von Verkehrszeichen überhaupt nicht befugt sind (anders Nr. 15 der sogenannten Planfeststellungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr in VkBl. 1962 S. 178 ff.), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Erwägung der Verwaltungsbehörde, trotz entsprechender Verkehrszeichen könnte eine Abfahrtsrampe verbotswidrig benutzt werden, durchaus sachgerecht. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Behörde die von den Klägern zur Vermeidung etwaiger Verkehrsgefahren angeregte Errichtung einer Verkehrsinsel aus sachlichen Gründen ablehnt. Dazu gehören auch Überlegungen im Kosteninteresse. Die Behörde hat bei ihren Planungen dafür Sorge zu tragen, daß das angestrebte Ziel und der zu erwartende Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen. - Demgegenüber müssen die Interessen der Kläger, soweit sie überhaupt durch die Planfeststellung berührt werden, zurücktreten.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die Verlegung der Bundesstraße von der Ortsdurchfahrt auf die Umgehungsstraße die Rechte der Kläger nicht betroffen werden, unterliegt keinen Bedenken. Erschwernisse durch Änderung der Straßenverhältnisse sind von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen. Ihre Rechte und die sonstiger Interessenten an der Aufrechterhaltung des bestehenden Verkehrs finden ihre Grenze an der Zweckbestimmung der Straße, dem öffentlichen Verkehr zu dienen (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26. März 1959 in VkBl. 1961, 360). Als rechtserheblicher Eingriff in die Rechte der Kläger käme somit überhaupt nur in Betracht, daß die Zufahrtsmöglichkeit wegen der geringen Höhe der Durchfahrt eingeschränkt ist. Indessen kann dies, im vorliegenden Fall schon deswegen auf sich beruhen, weil eine Abfahrtsrampe nicht die geeignete Maßnahme wäre, den in der beschränkten Zufahrtsmöglichkeit liegenden Nachteil auszugleichen. Höhe Fahrzeuge könnten auch bei Vorhandensein einer südlichen Abfahrtsrampe die Fähre nicht benutzen. Um diesen Fahrzeugen die Benutzung der Fähre zu ermöglichen, müßte auf der anderen, der Donau zugekehrten Seite eine Ausfahrt geschaffen werden. Diese Maßnahme ist offensichtlich bautechnisch nicht möglich, im übrigen wohl auch nicht das Anliegen der Kläger.
Auf eine etwaige Zusage der unteren Straßenbaubehörde, eine Rampe anzulegen, könnten sich die Kläger, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, gegenüber der Obersten Baubehörde als der Planfeststellungsbehörde nicht berufen. Aufgabe der Straßenbaubehörde war es, die Planfeststellung vorzubereiten (vgl. Nr. 34 der Planfeststellungsrichtlinien a.a.O.). Hierzu gehört, daß sie die Wünsche der Beteiligten nach besonderer Gestaltung des Bauplans prüft und sie gegebenenfalls in den Planentwürfen berücksichtigt, (Nr. 34 b) bb der genannten Planfeststellungsrichtlinien. Dabei handelt es sich immer nur um vorbereitende Maßnahmen zur endgültigen Feststellung des Plans durch die Planfeststellungsbehörde (§ 18 Abs. 5 FStrG). Ihr Entscheidungsrecht würde, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt, gesetzwidrig auf die Straßenbaubehörde verlagert werden, wenn die Planfeststellungsbehörde an etwaige Zusagen der vorbereitenden Stellen gebunden wäre.
Schließlich ist das Klagebegehren auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 4 FStrG gerechtfertigt. Diese Vorschrift sieht Maßnahmen vor, die der Sicherung der Benutzung eines benachbarten Grundstücks gegen Gefahren und Nachteile dienen. Davon kann hier keine Rede sein. Wenn die Kläger die Errichtung einer Rampe wünschen, so tun sie das, weil sie sich davon die Vermeidung von Nachteilen versprechen, die sich für sie - mittelbar - auswirken könnten. Die Anlieger von Grundstücken haben - in der Regel - etwaige Nachteile, die sich aus einer Straßenveränderung ergeben, als ein sich aus der Lage des Grundstücks ergebendes Risiko hinzunehmen (Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG IV B 80.65 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG, § 189 VwGO.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler