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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1965, Az.: BVerwG IV C 180.65

Streit um einen Planfeststellungsbeschluss; Rechtmäßige Ausübung von Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 180.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 04.03.1965 - AZ: Bf. II 1/65

Fundstellen

  • BBauBl 66, 410
  • BayVBl. 1966, 348
  • VkBl. 1966, 182

Amtlicher Leitsatz

Zur richterlichen Nachprüfbarkeit einer Planungsentscheidung nach dem PBefG, zur Verhältnismäßigkeit eines behördlichen Eingriffs, zur Abgrenzung zwischen Enteignung und Sozialbindung des Eigentums.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um einen von der Wirtschafts- und Verkehrsbehörde der verklagten Stadt unter dem 10. September 1963 gemäß §§ 28 ff. des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG - erlassenen Planfeststellungsbeschluß (mit einer hier nicht weiter einschlägigen und deshalb zu übergehenden Änderung vom 9. Januar 1964). Der Beschluß legt für den weiteren Ausbau der H. Untergrundbahn (U-Bahn) in der Innenstadt eine mit zwei getrennten runden Tunneln von 5 Metern Durchmesser vom B. Tor zur Nordseite des Hauptbahnhofes (H.platz) führende Strecke fest; etwa in der Mitte dieser Strecke sollen in etwa 11 Metern Tiefe Grundstücke der klagenden Gesellschaft unterfahren werden, auf denen in den Jahren 1953 bis 1955 u.a. ein Hotel, ein Lichtspieltheater sowie Geschäftsräume erbaut worden sind. Unter II des Beschlusses ist für seine Ausführung die Auflage gemacht, daß

  1. a)

    die Sicherheit und die dauernde Benutzbarkeit bestehender Gebäude im Bereich der Tunnel sowie der sonstigen öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden;

  2. b)

    Geräusche und Erschütterungen durch den Betrieb der U-Bahn das nach dem jeweiligen Stand der Technik erreichbare und wirtschaftlich vertretbare Maß nicht überschreiten.

2

Die von der klagenden Gesellschaft gegen die beabsichtigte Planfeststellung erhobenen Einwendungen waren zurückgewiesen worden. Die Gesellschaft hatte Befürchtungen vor unabsehbaren Schädigungen durch die von der Unterfahrung erwarteten Geräusche und Erschütterungen geltend gemacht und deshalb eine andere, von Sachverständigen genau ausgearbeitete Strecke vorgeschlagen, die ihr Grundstück nicht berühren würde. Die verklagte Stadt hatte aber hierauf nicht eingehen zu können geglaubt. Der gegen den Beschluß erhobene Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 28. Juli 1964 zurückgewiesen; auch mit ihrer Klage ist sie im ersten und zweiten Rechtszuge erfolglos geblieben (Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1964 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 1965). Gegen das letztgenannte Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

3

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 10. September 1963 war nach Klageerhebung zunächst im beiderseitigen Einvernehmen bis 28. Februar 1965 ausgesetzt worden. Vom Oberverwaltungsgericht ist die sofortige Vollziehbarkeit durch einen gleichzeitig mit seinem Urteil vom 4. März 1956 verkündeten Beschluß, in dem der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, zurückgewiesen worden war, wiederhergestellt worden. Ein mit dem gleichen Ziele im Revisionsverfahren gestellter Antrag ist durch Beschluß des Senats vom 1. September 1965 mit ausführlicher Begründung ebenfalls zurückgewiesen worden, worauf die Klägerin unter dem 8. Oktober 1965 Verfassungsbeschwerde erhoben und diese sogleich mit zur Gegenstand des weiteren Revisionsverfahrens gemacht hat.

4

II.

Die Revision konnte, wie in dem angeführten Beschluß vom 1. September 1965 bereits dargelegt worden ist, keinen Erfolg haben; dem angefochtenen Urteil war sowohl im Ergebnis wie in allen wesentlichen-Teilen seiner Begründung beizutreten. Die Ausführungen der Revisionsklägerin gaben dem erkennenden Senat auch bei nochmaliger eingehender Würdigung des Revisionsvorbringens, insbesondere in der Verhandlung vom 3. Dezember 1965, keinen Anlaß, von seiner durch den Beschluß vom 1. September 1965 bereits ersichtlich gemachten Rechtsauffassung abzusehen.

5

1)

Auszugehen ist zunächst mit dem angefochtenen Urteil davon, daß die durch den streitigen Planfeststellungsbeschluß bestimmte Streckenführung und ihre technische Ausgestaltung im Ermessen der zuständigen Behörde steht und hierdurch von vornherein der richterlichen Nachprüfung die durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen gesetzt sind. Planungsentscheidungen der hier in Rede stehenden Art sind, wie in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, geradezu Schulfälle behördlichen, nur beschränkt richterlich nachprüfbaren Behördenermessens; die vereinzelt anderweit vertretenen Auffassungen, die die Verfassungsbeschwerde der Klägerin auf Seite 14 anführt, sind abzulehnen. Nur dann, wenn die Behörde das Recht und die Pflicht zur Ermessensausübung überhaupt verkannt hat oder wenn dabei entweder sachfremde Gesichtspunkte erkennbar eine entscheidende Rolle gespielt oder umgekehrt sachlich wesentliche Gesichtspunkte erkennbar außer acht gelassen worden sind, ist das Gericht berufen, eine Ermessensentscheidung aufzuheben und die Behörde zu einer erneuten, anderweiten Entscheidung zu verpflichten; eine schlechthin unbegrenzte (willkürliche) Ermessensausübung, dies ist der Klägerin sicherlich zuzugeben, kann insoweit nicht anerkannt werden. Im Revisionsverfahren ist die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen aber weiterhin dadurch begrenzt, daß nur nachprüfbar ist, ob der Tatrichter eben jene Grenzen der Nachprüfbarkeit richtig erkannt und weder überschritten hat noch hinter ihnen zurückgeblieben ist, und ob etwa seine hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen angreifbar sind.

6

In allen diesen Beziehungen hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen stand; insbesondere darin, daß es der streitigen Planfeststellung gegenüber den Gegenvorschlägen der Klägerin deshalb beigetreten ist, weil diese eine stärkere Steigung der fraglichen Strecke zur Folge haben würde, woraus die Behörde Sicherheitsbedenken abgeleitet hat. Zur Untermauerung dieser Bedenken war das letzte Tatgericht auch nicht gehalten, weitere Gutachten oder dgl. beizuziehen. Die Bedenken sind so einleuchtend, daß weitere tatsächliche Feststellungen dazu nicht getroffen zu werden brauchten.

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2)

Dem angefochtenen Urteil ist auch darin beizutreten, daß es bei der Nachprüfung der streitigen Planfeststellung keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit oder der Bestimmtheit (der Schutzauflagen) als durchgreifend anerkannt hat. Auch hierbei ist die tatrichterliche Möglichkeit und Pflicht zur Nachprüfung voll ausgeschöpft und erfüllt worden. Den Revisionsangriffen ist insoweit weder nach der materiellrechtlichen Seite noch dahin zu folgen, daß es weiterer Aufklärung bedurft hätte.

8

Was das Gebot der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs betrifft, so ist es vom angefochtenen Urteil zutreffend damit als erfüllt angesehen worden, daß die Grundstücke der Klägerin nicht in größerem Umfange in Anspruch genommen werden, als es der Zweck der Arbeiten erfordert; mehr ist in dieser Richtung nicht zu verlangen. Insbesondere kann mit dem Hinweis auf diese Gebote hier nicht etwa verlangt werden, die fragliche Strecke hätte so angelegt werden müssen, daß überhaupt kein privater Grund und Boden, sondern nur solcher der öffentlichen Hand selbst hätte beansprucht werden müssen. Insofern ist die vorgesehene Streckenführung im Rahmen des hier zu beurteilenden Abschnittes hinreichend durch die technischwirtschaftlichen Erwägungen der Beklagten gedeckt, nach denen eine andere Strecke, wie bereits dargelegt, nicht vertretbar erscheint. In der mit zum Gegenstand der Revision gemachten Verfassungsbeschwerde ist nunmehr zwar neuerlich die streitige Ermessensentscheidung auch deswegen angegriffen, weil die Linienführung durch die Zugangspunkte B. Tor - Hauptbahnhof Nordseite in unzulässiger Weise schon vorausbestimmt gewesen sei; die vorliegende abschnittweise Planfeststellung beraube die Betroffenen der Möglichkeit, schon gegen die Gesamtplanung Einwendungen zu erheben. Auch dieser Hinweis kann der Revision jedoch nicht zum Erfolge verhelfen. Er läuft auf das im Revisionsverfahren unzulässige Nachschieben neuen tatsächlichen Vorbringens hinaus, nachdem bisher gegen die Anfangs- und Endpunkte der hier in Rede stehenden Strecke irgendwelche Bedenken nie auch nur andeutungsweise vorgebracht worden sind, übrigens aber auch kaum mehr vorstellbar erscheinen; denn die Gesamtplanung ist bereits durch den Beschluß der Bürgerschaft vom 28. Juni 1961 festgelegt.

9

Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs ist überdies insofern beachtet, als die unter II a und b des angegriffenen Beschlusses ausgesprochenen Auflagen gerade sicherstellen wollen, daß "Sicherheit und dauernde Benutzbarkeit" der beanspruchten Gebäude nicht leiden und Geräusche und Erschütterungen nur das jeweils technisch vertretbare Mindestmaß erreichen dürfen. Daß dies nicht hinreichend, bestimmt sei, kann nicht zugegeben werden. Sinn und Wortlaut dieser Auflagen geben der Klägerin jede erdenkliche Gewähr dafür, daß die weitere Sicherheit und Benutzbarkeit ihres Eigentums erhalten bleibt und in jeder technisch möglichen Weise geschützt wird, widrigenfalls ihr sofort die rechtliche Handhabe zu eigenen Ersatzvornahmen auf Kosten der Beklagten oder aber zu Schadensersatzansprüchen zur Seite stehen wird Dabei wird die allgemeine und weite Fassung dieser Auflagen der Klägerin gerade zum Verteil gereichen; davon, daß sie wegen "Unbestimmtheit" nicht zu verwirklichen sein würden kann keine Rede sein.

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3)

Die streitige Planfeststellung stellt auch keine unzulässige Enteignung dar. Ob die mit der Planfeststellung nach § 8 des hamburgischen Enteignungsgesetzes verbundene Entstehung einer "öffentlichen Last" eine Enteignung darstellt, kann weiterhin dahingestellt bleiben, da es darauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Die hier streitige. Planfeststellung bedeutet tatsächlich und rechtlich zunächst nur eine Streckenfestlegung, allerdings mit der Folge, daß auch die Klägerin dabei das Unterfahren ihrer Grundstücke hinnehmen muß. Dies ist aber an sich noch keine Enteignung, sondern nur eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmende, Beanspruchung, die ihre ausreichende Grundlage in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes hat, das gemäß § 3 Abs. 2 auch für die Planfeststellungen für Untergrundbahnen gilt. Die Schwere des damit in das Grundeigentum der Klägerin vorzunehmenden Eingriffs übersteigt noch nicht das Maß der allgemeinen Sozialbindung derart, daß der Eingriff eine Enteignung bedeutet. Ob der Eingriff bei Verfestigung durch eine grundbuchlich einzutragende öffentliche Last zur Enteignung werden kann, war, wie bereits bemerkt, im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

11

4)

Schließlich können auch die verschiedenen bezüglich des Verwaltungs- und des Streitverfahrens noch vorgebrachten formalen Rügen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.

12

Zu den formalen Rügen ist es zunächst zu rechnen, wenn weiterhin daran festgehalten wird, es sei in dem streitigen Planfeststellungsbeschluß der Begriff des "Unternehmens" (§§ 2, 3 PBefG), verkannt. Insoweit ist den Ausführungen des Beschlusses des Senats vom 1. September d.Js. nichts hinzuzufügen; es ist nach wie vor nicht ersichtlich, in welcher Richtung sich hier überhaupt eine Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin aus dem Klage- und Revisionsvorbringen soll ergeben können. Die Klägerin stünde um nichts besser da, wenn in dem streitigen Beschluß statt der Stadt Hamburg (Baubehörde) bereits die städtische H. Hochbahn AG als Unternehmerin bezeichnet worden wäre, der seinerzeit der tatsächliche Betrieb der Bahn übertragen werden wird. Die Geltendmachung aller ihrer Rechte wird der Klägerin gegenüber der Hochbahn AG seinerzeit ohne alle tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten genau so möglich sein wie gegenüber der hamburgischen Baubehörde.

13

Eine weitere, im wesentlichen formale Rüge lag in dem Einwand, in unzulässiger Weise habe hier die Unternehmerin (Stadt H.) auch am Genehmigungsverfahren mitgewirkt; auf der einen Seite habe die Stadt H. den streitigen Plan aufgestellt (Baubehörde), auf der anderen Seite aber zugleich genehmigt (Wirtschafts- und Verkehrsbehörde). Auch in diesem Punkte ist den Ausführungen des Beschlusses vom 1. September 1965 nichts hinzuzufügen. Eine Verletzung der in Art. 20 GG zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Gewaltenteilung ist bei dem geübten, in Stadtstaaten kaum anders verstellbaren Verfahren nicht ersichtlich.

14

Ebenso erübrigt sich eine nochmalige, eingehende Widerlegung der Rüge der Unterlassung der Beiladung der anderen Streckenanwohner. Wie in dem Beschluß vom 1. September d.Js. bereits ausführlich dargelegt, kam eine solche Beiladung nicht in Betracht.

15

Die Revision war demgemäß mit den Nebenentscheidungen aus § 154 Abs. 2 und § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Külz zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß