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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1968, Az.: BVerwG I A 1.67

Unterstellung einer Waldparzelle unter die Landes-Forsthoheit (Forstpolizei); Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine fortspolizeiliche Maßnahme; Voraussetzung für die Stellung eines Grundstücks unter die Forsthoheit des Staates; Bereithaltung, Lagerung und Pflege von Munition in Wehrmacht eigenen Anstalten als eine unmittelbare Verteidigungstätigkeit des Bundes; Informationspflicht eines Waldbesitzers gegenüber der Forstpolizei über den Stand der Waldung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG I A 1.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 52 - 60
  • BayVBl 1968, 353
  • DVBl 1969, 115 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DVBl 1968, 749-752 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 653-656 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 775 - 780

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Polizeipflicht der hoheitlichen Verwaltung des Bundes auf Grund Landesrechts.

  2. 2.

    Zum Begriff des Waldes im württ, Forstpolizeigesetz. Urteil des I. Senats vom 16. Januar 1968 - BVerwG I A 1.67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1968
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Das Deutsche Reich - Wehrmacht - erwarb freihändig einer. Geländekomplex, dessen bewaldete Teile mit Ausnahne der Parzelle ... im sog. Waldverzeichnis nach dem württ. Forstpolizeigesetz eingetragen waren und noch sind. Das Gelände gehört jetzt der Klägerin und ist seit 1956 eine Munitionsanstalt der Bundeswehr. Es ist umzäunt und für Unbefugte gesperrt.

2

Mit Verfügung vom 22. November 1962 hat die Forstpolizeibehörde des Beklagtem die Parzelle ... "der Forsthoheit des Staates unterstellt" und in das Waldverzeichnis aufgenommen. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin das Verwaltungsgericht mit dem Antrag angerufen, die Verfügung vom 22. November 1962 nebst dem Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Beklagten zur Streichung der Parzelle ... aus dem Waldverzeichnis zu verpflichten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Sache nach §§ 50 Abs. 1 und 83 Abs. 1 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

4

Die Klägerin trägt vor: Die Parzelle sei nicht - wie es nach dem württ. Forstpolizeigesetz Voraussetzung für die Stellung unter die staatliche Forsthoheit (Forstpolizei) sei - "zur Gewinnung von Holz ... auf die Dauer bestimmt". Sie diene vielmehr ausschließlich der Verteidigung. Der Zweck könne es erfordern, ihre Gestaltung zu ändern; schon deshalb fehle eine Holzgewinnung "auf die Dauer". Eine etwaige Forsthoheit des beklagten Landes sei jedenfalls dadurch beendet, daß die Parzelle seit 1956 der Wehrhoheit des Bundes unterstellt sei. Wo der Bund, wie im Verteidigungswesen, selbst hoheitlich handle, sei er keiner Hoheitsgewalt eines Landes unterworfen.

5

Der Beklagte beantragt Klageabweisung und trägt vor: Der Wald, der die Munitionsanstalt tarne, diene auf diese Weise der Holzzucht auf die Dauer und damit einem fiskalischen, nicht-hoheitlichen Zweck. Für den Waldbegriff des Forstpolizeigesetzes sei auf das Erscheinungsbild des Grundstücks abzustellen. Wald diene nicht nur wirtschaftlicher Holznutzung, sein Schutz bezwecke in zunehmendem Maße auch die Verhütung von Erosionen, die Milderung klimatischer Extreme und die Zurückhaltung des Niederschlagwassers. Diesen Zielen könne nur eine einheitliche Forstaufsicht dienlich sein. Daher gehe es nicht an, Forstdienststellen des Bundes in die Forstaufsicht einzuschalten. Die Ausübung der Forsthoheit stehe ausschließlich und in vollem Umfang den Ländern zu.

6

II.

1.

Die bindende Wirkung der Verweisung (§ 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO) macht die Prüfung entbehrlich, ob § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur auf sog. Parteistreitigkeiten oder, wenn auch auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, so etwa nur auf solche anzuwenden ist, bei denen die Parteien einander als Hoheitsträger gegenüberstehen. Zu prüfen bleibt aber - wie auch sonst in jedem Stadium des Verfahrens, so hier besonders wegen der Vorschrift des § 50 Abs. 3 VwGO -, ob der Verwaltungsrechtsweg überhaupt gegeben ist, d.h., ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt (§ 40 Abs. 1 VwGO). Öffentlich-rechtlich ist die Streitigkeit, weil es um eine forstpolizeiliche Maßnahme geht. Sie ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, obwohl sie neben einer Auslegung des württembergischen Forstpolizeigesetzes vom 19. Februar 1902 (RegBl. S. 51 - mit Änderungen abgedruckt in Emmelmann/Fuchs, Staats- und Verwaltungsrecht, R 86 Wü) - ForstpolG - auch eine Klärung verfassungsrechtlicher Fragen erfordert. Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob die Klägerin bei (bundes-)hoheitlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Verteidigung - wozu sie die Haltung und Pflege des tarnenden Waldes auf der Munitionsanstalt rechnet - der materiellen Geltung von Landesrecht und der landeshoheitlichen Exekutive unterworfen ist. Im Rahmen des vorliegenden Anfechtungsprozesses sind das aber nur Inzidentfragen für die Anwendung des Landesrechts, das dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegt. Für den von der Klägerin gewählten Weg der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

7

2.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen im übrigen keine Bedenken. Sie ist rechtzeitig beim Verwaltungsgericht in dort zulässiger Form erhoben. Daß sich die Klägerin dabei und bis zur Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht noch nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten ließ, beeinträchtigt die Zulässigkeit der Klage auch nach der Verweisung nicht. Dem Vertretungserfordernis unterlagen erst die im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Prozeßhandlungen; die Parteien haben es beachtet.

8

Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist nicht deshalb anzuzweifeln, weil sie das Begehren nach Freilassung von der staatlichen Forsthoheit nur hinsichtlich der Parzelle ... verfolgt. Die Klägerin kann erwarten, daß der Beklagte aus einem etwaigen Erfolg der Klage die Folgerungen für die übrigen im Waldverzeichnis eingetragenen Parzellen freiwillig ziehen würde. Überdies ist es niemandem verwehrt, von einem an sich weitergehenden Anspruch nur einen Teil einzuklagen.

9

3.

Die somit zulässige Klage ist unbegründet.

10

a)

Das württ. Forstpolizeigesetz erstreckt in Art. 35 Abs. 1 seine Geltung auf alle Wälder "des Landes", d.h. seines räumlichen Geltungsbereichs, und auch auf Wälder im Eigentum von "sonstigen öffentlichen Körperschaften"; zu diesen gehört die Klägerin.

11

b)

Voraussetzung für die Stellung eines Grundstücks unter die Forsthoheit des Staates (Forstpolizei) ist nach Art. 1 Abs. 1 ForstpolG, daß es "zur Gewinnung von Holz ... auf die Dauer bestimmt" ist. Das ist die umstrittene Parzelle. Allerdings ist bei allen forstrechtlichen Gesetzen in erster Linie an die überwiegende Menge derjenigen Waldungen zu denken, bei denen die Holzzucht der erwerbsmäßigen Bodennutzung als Hauptzweck dient und deshalb nach den Grundsätzen rationeller Forstwirtschaft betrieben wird. Ein Forstpolizeigesetz als solches schützt aber den Wald nicht nur, um die Erzeugung des Wirtschaftsgutes "Rohstoff Holz" zu sichern, sondern entscheidend wegen der bekannten Gefahren, die der Allgemeinheit bei erheblicher Verringerung oder Verschlechterung der Waldbestände drohen. Deshalb ist der Begriff "zur Gewinnung von Holz ... bestimmt" nicht dahin zu verstehen, daß die Erzeugung von Nutz- und Brennholz zur wirtschaftlichen Verwertung die Hauptfunktion des Waldgrundstücks ausmachen müßte. Auch der lebende Wald als Tarnschutz vermag den Begriff des Gesetzes zu erfüllen. Zur so verstandenen Gewinnung von Holz ist die umstrittene Parzelle auf die Dauer bestimmt. Denn der Verteidigungszweck, dem das Gelände für unabsehbare Zeit gewidmet ist, verlangt ständig das Vorhandensein des tarnenden Waldes. Die Möglichkeit, daß der Zweck einmal eine andere Gestaltung des Geländes erfordern kann, steht dem so lange nicht entgegen, wie keine Änderungsabsicht gerade hinsichtlich der Parzelle erkennbar ist. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, daß für die Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 1 ForstpolG auf das objektive Erscheinungsbild des Grundstücks abzustellen sei. Dafür spricht hier außer der Art der Ausnahmen, welche in § 1 Abs. 1 der - allerdings nicht mit Normcharakter ausgestatteten - Vollzugsanweisung vom 1. August 1931 (Abl. WüFinMin. S. 113) genannt sind, noch die Erwägung, daß ein Tarnwald, um seinen Zweck zu erfüllen, ein ähnliches Bild bieten muß wie die umgebenden Wälder, daß er deshalb ähnlich wie diese, im wesentlichen also ebenfalls nach den Grundsätzen rationeller Forstwirtschaft behandelt werden muß und ihnen somit im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes gleichsteht.

12

Aus dem württ. Forstpolizeigesetz selbst ist das Klagebegehren demnach nicht zu rechtfertigen.

13

c)

Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung deshalb rechtswidrig ist und Rechte der Klägerin beeinträchtigt, weil die verteidigungs-hoheitliche Betätigung des Bundes ganz oder teilweise von der materiellrechtlichen Geltung des württ. Forstpolizeigesetzes ausgenommen ist.

14

Die angefochtene Verfügung trifft die Klägerin nicht - wie der Beklagte meint - nur in ihrer fiskalischen Eigenschaft als Waldbesitzerin. Die Bereithaltung, Lagerung und Pflege von Munition in Wehrmacht eigenen Anstalten ist eine unmittelbare Verteidigungstätigkeit des Bundes, also hoheitlich. Was für den Betrieb der Munitionsanstalten im ganzen gilt, hat auch für ihre zum Verteidigungszweck unerläßliche Tarnung zu gelten. Die Haltung und Pflege des tarnenden Waldes ist somit ebenfalls hoheitlicher Art.

15

Gleichwohl verletzt die angefochtene Verfügung keine in der Verteidigungshoheit beruhenden Rechte der Klägerin.

16

d)

Nach Art. 1 Abs. 1 ForstpolG erlangt ein Grundstück die rechtliche Eigenschaft als "Wald (Waldgrund, Forstgrund)" nicht ohne weiteres bei Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale, sondern erst durch den Verwaltungsakt, mit dem die Forstpolizeibehörde das Grundstück unter die Forsthoheit des Staates (Forstpolizei) stellt. Ohne diesen Verwaltungsakt tritt somit keine der einzelnen konkreten Rechtsfolgen der "Wald"-Eigenschaft ein, die das Gesetz - soweit hier von Interesse - in seinen Artikeln 3 bis 12 (s. auch Art. 35 Abs. 1 zweiter Halbsatz) regelt. Es ist denkbar und gerade hier in Betracht zu ziehen, daß ein solcher Verwaltungsakt nicht die gleichen Rechtsfolgen für jede Art von Waldbesitz auslöst. Je nach der Sachlage können einzelne vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen rechtmäßig, andere rechtswidrig sein. Trotzdem ist der Verwaltungsakt, durch den das Grundstück unter die Forsthoheit des Landes gestellt wird, nicht rechtswidrig. Der Betroffene kann sich nur dagegen wenden, daß die Behörde auf Grund des Verwaltungsaktes gegen ihn rechtswidrige Folgerungen zieht. Den Verwaltungsakt selbst aber muß er als die gesetzlich notwendige Grundlage für diejenigen konkreten Rechtsfolgen dulden, deren Verwirklichung auch ihm gegenüber rechtmäßig ist. Eine solche Rechtslage stellt nicht den Bestand des grundlegenden Verwaltungsaktes in Frage, sondern schränkt nur seine Wirkungsbreite auf einen Teil der in der Regel mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Rechtsfolgen ein. Ähnlich hat das Preuß. Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Januar 1926 (Pr. OVGE 80, 253 [259 f.]) zwischen der Geltendmachung einer bestimmten rechtlichen Eigenschaft einer Sache und der Verwirklichung konkreter Rechtsfolgen dieser Eigenschaft unterschieden. Es hat die wegepolizeiliche "Inanspruchnahme" eines Weges auf einem reichswehreigenen Truppenübungsplatz als rechtmäßig bestätigt, soweit die Verfügung für diesen Weg mit dem Ausspruch, er stehe jedermann zum freien Verkehr offen, die rechtliche Natur eines öffentlichen Weges in Anspruch nahm; es hat die Verfügung aber insoweit als unzulässigen Eingriff der Polizei in die Wehrhoheit aufgehoben, als sie außerdem der Militärbehörde die von dieser aus militärischen Gründen verhängte Sperrung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs auf dem Wege untersagte.

17

Die hier umstrittene Begründung der "Wald"-Eigenschaft durch Stallung eines Grundstücks unter die Forstpolizei ist ein einheitlicher, unteilbarer Akt. Für seine Rechtmäßigkeit ist es auch in Sonderfällen der gedachten Art nicht erforderlich, daß die Behörde von vornherein ausdrücklich auf die künftige Geltendmachung solcher Rechtsfolgen verzichtet, die dem Betroffenen gegenüber rechtswidrig wären. Im Anfechtungsprozeß kann dieser Verwaltungsakt nur zur Gänze entweder aufgehoben oder bestätigt werden. Die Anfechtungsklage ist daher unbegründet, wenn auch nur eine einzige der gesetzlich - hier in Art. 3 bis 12 (i. V. mit Art. 35 Abs. 1 zweiter Halbsatz) - ForstpolG - vorgesehenen Rechtsfolgen auf den Kläger ohne Beeinträchtigung seiner Rechte anwendbar ist, d.h., wenn die Klägerin auch nur eine der Pflichten, die das württ. Forstpolizeigesetz dem Waldbesitzer auferlegt, auf sich nehmen muß, weil sie dadurch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird.

18

e)

Im einzelnen sieht das württ, Forstpolizeigesetz die folgenden konkreten Auswirkungen der "Wald"-Eigenschaft und somit des hier angefochtenen Verwaltungsaktes vor:

19

Die Ausstockung (Rodung), d. h. die Umwidmung des Grundstücks für einen anderen Zweck als Holzzucht auf die Dauer, ist erlaubnispflichtig (Art. 3 ff.).

20

Ohne Erlaubnis holzlos gewordener Waldgrund ist auf forstpolizeiliche Anordnung wiederaufzufersten, wenn er "zur Holzzucht geeignet" ist (Art. 7 und 10).

21

Kahlschläge oder starke Lichtungen sind auch im Rahmen fortgesetzter Holzzucht erlaubnispflichtig, wenn - näher angegebene - forstpolizeiliche Gründe es nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde erfordern, die Waldung zu erhalten (Art. 9).

22

Für den Fortbestand des Waldes gefährliche Folgen ordnungswidriger Bewirtschaftung sind auf forstpolizeiliche Anordnung zu beseitigen (Art. 11).

23

Die Forstpolizeibehörden haben sich fortlaufend in Kenntnis vom Stande der Waldungen zu halten (Art. 11 Abs. 3 i. V. mit Art. 35 Abs. 1 zweiter Halbsatz).

24

Der Waldbesitzer muß der Forstpolizeibehörde Gefahren melden, die dem Walde durch Naturereignisse oder schädliche Tiere drohen (Art. 12 Abs. 1); die Forstpolizei hat Abwehrmaßnahmen anzuordnen und zu erzwingen oder durchzuführen (Art. 12 Abs. 2 bis 5). Diese Regelung ist nur zum Teil durch die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Forstschädlingen und Baumkrankheiten in Wäldern vom 25. Juni 1965 (BaWüGVBl. S. 181) überholt. Als Vorschriften des württ. Forstpolizeigesetzes gelten, weil nur in ihm enthalten, die Meldepflicht des Waldbesitzers bei allen Gefahren und die Befugnisse der Forstpolizei bei anderen als Schädlingsgefahren weiter; diese Rechtsfolgen hängen also nach wie vor von dem Verwaltungsakt des Art. 1 Abs. 1 ForstpolG ab.

25

f)

Es ist somit zu prüfen, ob sich eine dieser konkreten Rechtsfolgen auf die Parzelle ohne Verletzung von Rechten der Klägerin anwenden läßt.

26

aa)

Die Träger öffentlicher Aufgaben und ihre Organe sind bei hoheitlicher Betätigung nicht von der Beachtung solcher Gesetze freigestellt, die speziell für andere als die jeweils von ihnen betreuten einzelnen Lebens- oder Rechtsgebiete erlassen sind. Neben allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen haben sich entsprechend den verschiedenartigen Belangen, die in verschiedenen typischen Lebensbereichen auftreten, besondere, nach Rechtsmaterien aufgeteilte Normengruppen entwickelt. Diese stehen nicht isoliert derart nebeneinander, daß jede nur für "ihr" Gebiet gälte. Sie sind vielmehr als Teile einer Gesamtrechtsordnung anzusehen. In der Wirklichkeit durchdringen und überlagern sich häufig die verschiedenen Lebensbereiche, die der Gliederung der Rechtsmaterien zugrunde gelegt sind. Verschiedene rechtlich geschützte Belange können miteinander kollidieren und Normen der verschiedenen Rechtsmaterien miteinander konkurrieren. Zur Wahrung der Harmonie in der Gesamt-Rechtsordnung muß dann im Ergebnis noch heute das gelten, was das Preuß. Oberverwaltungsgericht (Pr. OVGE 2, 399 ff.) über die Kompetenzverteilung zwischen Militär- und Zivilbehörden ausgeführt hat: Das Gesetz (im Sinne der Gesamtrechtsordnung gemeint) habe, von Ausnahmefällen abgesehen, keinem der kollidierenden öffentlichen Interessen eine so absolute Bedeutung eingeräumt, daß demselben die anderen Rücksichten des Staatswohls unbedingt zu weichen hätten; bei dieser Lage der Gesetzgebung komme es regelmäßig auf einen Ausgleich der kollidierenden öffentlichen Interessen nach solchen Gesichtspunkten an, die daß Staatswohl in allen Beziehungen umfaßten, Ähnlich erkennt Werner Weber (Arch. f. d. Post- und Fernmeldewesen 1958, 65 ff.) grundsätzlich eine materiellrechtliche Polizelpflichtigkeit des Staates und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch bei ihren hoheitlichen Funktionen an und verlangt eine Abwägung der Interessen, die bei den verschiedenen Manifestationen hoheitlichen Waltens kollidieren.

27

Diese Erkenntnis von der grundsätzlichen materiellen Geltung auch "fachfremden" Rechts für hoheitliche Tätigkeiten unter dem Vorbehalt einer Abwägung widerstreitender öffentlicher Interessen hat sich weitgehend durchgesetzt. Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach überdeckt durch Darlegungen zur Kompetenzfrage, d. h. darüber, daß keine Hoheitsverwaltung befugt sei, auf die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung einzuwirken (Nachweise bei Rudolf, Polizei gegen Hoheitsträger, 1965, bei Reigl, Landesrecht und Bundesverwaltung [DÖV 1967, 397 ff.] und bei Folz, Polizeiliche Zuständigkeiten und kollidierende Kompetenzen anderer Hoheitsträger [JuS 1965, 41 ff.]).

28

Nun meint die Klägerin, eine bundeshoheitliche Tätigkeit könne schlechthin keinerlei Landeshoheit unterworfen sein, auch nicht der Legislative eines Landes und damit nicht dem Landesrecht. Diese Auffassung entspricht dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. März 1957 (BayVBl. 1957, 295 ff.), in dem es heißt: Da die Länder bei der bundeseigenen Verwaltung ganz ausgeschaltet seien (Art. 86 GG), seien die Bundesbehörden bei ihrer (seil, bundeshoheitlichen) Verwaltungstätigkeit der Gewalt der Länder (Länderkompetenz) insoweit entzogen, als die Länder weder gesetzgebend noch verwaltend in diese Tätigkeit eingreifen könnten, es sei denn, der Bundesgesetzgeber ließe Ausnahmen zu. Dem ist nicht zu folgen. Bund und Länder stehen mit den ihnen vom Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen gleichrangig nebeneinander, soweit sieh nicht aus dem Grundgesetz selbst ein Vorrang bestimmter Bundeskompetenzen ergibt. Bei den in die Landesgesetzgebung fallenden Materien, wie hier bei der Forstpolizei, besteht kein Vorrang für den Bund. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. August 1961 (DÖV 1962, 142 = DVBl. 1962, 178 = NJW 1962, 552) zu einem Fall nichthoheitlicher Betätigung der Bundesbahn ausgeführt, für ihre Gebundenheit an die allgemeinen Gesetze komme es nicht darauf an, ob es Bundes- oder Landesgesetze seien, sie müßten nur in Wahrung der Gesetzgebungskompetenzen ergangen sein. Der gegenwärtige Fall gibt Anlaß, ergänzend - nicht, wie es nach der Darstellung bei Reigl (a.a.O. S. 400, links) scheinen könnte, abändernd - zu bemerken, daß bei hoheitlicher Tätigkeit des Bundes Gleiches gelten muß. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Bindung an ein Gesetz, d. h. die Verpflichtung, sich dem Gesetz entsprechend zu verhalten, das Gesetz zu beachten, nichts mit der Kompetenz zum Vollzug, zur Ausführung des Gesetzes zu tun hat.

29

Materiellrechtlich sind somit Bund, Länder und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie ihre Organe auch bei hoheitlicher Tätigkeit an die jeweils fachfremden und allgemeinen Gesetze ohne Rücksicht darauf, auf welcher Normsetzungsebene diese entstanden sind, mit dem Vorbehalt gebunden, daß die im Einzelfall kollidierenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Die Abwägung hat nach solchen Gesichtspunkten zu erfolgen, die das Wohl der Allgemeinheit (nach Pr. OVG, a.a.O.: "das Staatswohl") in allen seinen Beziehungen umfassen. Sie wird je nach dem Gewicht, das den kollidierenden Interessen vom Standpunkt der Allgemeinheit aus beizumessen ist, entweder ergeben, daß die von dem betreffenden Hoheitsträger betreuten Belange den von dem fachfremden Gesetz geschützten einen mehr oder weniger weitgehenden Vorrang einräumen müssen, oder aber daß umgekehrt das fachfremde Gesetz auf die hoheitliche Tätigkeit materiell nur in beschränktem Maße oder gar nicht anwendbar ist,

30

bb)

In der Kompetenzfrage folgt der Senat der von jeher herrschenden Meinung, daß - von Sonderregelungen und Ausnahmelagen, z.B. Gefahr im Verzug abgesehen - eine Hoheitsverwaltung nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer anderen Körperschaft, eingreifen darf (so sinngemäß schon Pr. OVG, a.a.O. S. 409; ebenso Weber, Rudolf, Reigl und Folz je a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze ist also in der Regel die jeweils tätig werdende Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich, nicht die fremde Fachbehörde. Zu betonen ist, daß dieser Grundsatz nur Übergriffe und Eingriffe in die der anderen Hoheitsverwaltung zustehende Tätigkeit ausschließt, nicht aber Einwirkungen, welche ihre Tätigkeit unberührt lassen.

31

cc)

Ausdrückliche Rechtsvorschriften, die dem Vorstehenden entsprechen (z.B. Art. 89 Abs. 3 GG; § 6 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 [RGBl. I S. 821]); § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung i.d.F. vom 29. März 1956 ([BGBl. I S. 271, 327]; s. auch Erl. d. BMVtdg vom 14. August 1957 - VIII A 3-1754/57 - [VMBl. 1957 S. 486]), sind als Bestätigung der hier entwickelten Grundsätze anzusehen und nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht es andeutet (a.a.O. S. 296, rechts), als Ausnahmen von einem gegenteiligen Prinzip.

32

g)

Für den vorliegenden Fall ergibt sich:

33

aa)

Die angefochtene Verfügung, d.h. die Unterstellung der umstrittenen Waldparzelle unter die Landes-Forsthoheit (Forstpolizei) und ihre Aufnahme in das Waldverzeichnis, wirkt, solange nichts weiter geschieht, noch nicht auf die hoheitliche Verteidigungstätigkeit ein.

34

bb)

Die Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 1 ForstpolG, Gefahren, die auf der umstrittenen Parzelle durch Naturereignisse oder schädliche Tiere dem Walde drohen, der Forstpolizeibehörde zu melden, berührt und beeinträchtigt die Tätigkeit und die Belange der Verteidigung nicht, ist aber, weil die Gefahren sich stets auszubreiten drohen, höchst bedeutsam für die Bekämpfung der zugleich der Allgemeinheit drohenden Gefahr in benachbarten Waldungen durch die Forstpolizeibehörden (s. Art. 12 Abs. 2 bis 5 ForstpolG). Diese Verpflichtung hat die Klägerin daher auf sich zu nehmen.

35

Gleiches gilt für die aus Art. 11 Abs. 3 ForstpolG mittelbar hervorgehende Pflicht des Waldbesitzers, die Forstpolizei über den Stand der Waldung in Kenntnis zu setzen; diese Kenntnis braucht die Forstpolizei, um in bezug auf benachbarte Waldungen ihre Aufgaben nach Art. 3 bis 12 ForstpolG sachgerecht ausüben zu können. Allerdings wird sich die Forstpolizei hier mit - vielleicht summarischen - Auskünften der Klägerin begnügen müssen, da ihr Ortsbesichtigungen in der Munitionsanstalt wegen des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses in der Regel nicht zu gestatten sein werden.

36

Da die beiden Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 ForstpolG der Klägerin ohne Verletzung ihrer Rechte auferlegt werden können, dies jedoch nur durch den Verwaltungsakt des Art. 1 Abs. 1 ForstpolG geschehen kann, muß die Klägerin den umstrittenen Verwaltungsakt hinnehmen. Daß die Forstpolizei keinen Zwang zur Durchsetzung der genannten Pflichten ausüben kann, ist hierfür belanglos,

37

cc)

Obwohl schon dies die Abweisung der Klage bedingt, erscheinen dem erkennenden Senat einige Bemerkungen zu den weiteren, in Art. 3 bis 12 ForstpolG geregelten Rechtsfolgen der Waldeigenschaft angebracht.

38

Diese Vorschriften sehen Erlaubnispflichten (Verbote mir Erlaubnisvorbehalt) für die Waldbesitzer und Anordnungs-Eingriffs- und Zwangsbefugnisse für die Forstpolizei vor. Ihnen liegt die unausgesprochene Norm zugrunde, daß der Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung und Behandlung des Waldes dem Ziel des Gesetzes Rechnung tragen, d.h., den Wald in geeignetem Zustand dafür halten muß, durch den Ausgleich klimatischen Extreme, durch die Zurückhaltung des Niederschlags- und Schmelzwassers sowie durch die Verhütung von Bodenerosionen Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren. Diese Norm gilt grundsätzlich auch für die Klägerin und ihren Tarnwald, doch können die Belange des Forstpolizeigesetzes mit dem Zweck des Waldes, eine Verteidigungsanlage zu tarnen, in Kollision geraten, zumal wenn der Verteidigungszweck Änderungen der Anlage und damit Fingriffe in den Wald verlangt. Die gegebenenfalls kollidieren den Interessen gegeneinander abzuwägen, also auch die dem württ. Forstpolizeigesetz zugrunde liegenden Belange der Allgemeinheit zu beachten, obliegt nach dem oben Gesagten den Organen der Klägerin in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Die Forstpolizei des beklagten Landes kann insoweit keine Befugnisse zur Erlaubniserteilung oder zu Anordnungen, geschweige denn zur Ausübung von Zwang für sich in Anspruch nehmen. Im übriger, sollte es nach dem beide Seiten bindenden Grundsatz der Pflicht zu bundestreuem Verhalten selbstverständlich sein, daß die Dienststellen beider Parteien in allen diesen Beziehungen vertrauensvoll und mit gegenseitiger Hilfsbereitschaft zusammenarbeiten.

39

4.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Das zieht zwangsläufig die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO nach sich, obwohl die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß die richtige Lösung der Streitfragen zwischen den extremen Standpunkten der Parteien liegt und sogar dem Standpunkt der Klägerin näherkommt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler