§ 48 StVO - Verkehrsunterricht
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-2
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.