Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1989, Az.: BVerwG 4 C 41.88
Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Längsgeteilte Bundesautobahn; Planunggsmodell; Vorbehalt einer Bedarfsplanänderung; Realisierungsfähigkeit des Planvorhabens; Zeitrahmen; Erweiterungsfähigkeit; Planrechtfertigung; Planungsziel; Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen; Gestufte Ausbauplanung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 41.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.12.1987 - AZ: 5 S 3279/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 84, 123 - 134
- DVBl 1990, 424-427 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 860-863 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 179-181
- UPR 1990, 186-189
- VRS 78, 390 - 399
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die fernstraßenrechtliche Planfeststellung des gestuften Baus einer zwei-bahnigen (vier-streifigen) Bundesautobahn (sogenannte längsgeteilte Bundesautobahn) ist ein rechtlich zulässiges Planungsmodell.
- 2.
Wird der Bau einer zweibahnigen (vierstreifigen) Bundesautobahn in der Weise planfestgestellt, daß zunächst nur eine Bahn gebaut werden soll und der Bau der zweiten Bahn aus finanziellen Gründen beispielsweise unter dem Vorbehalt einer Änderung des Bedarfsplanes steht, müssen im Zeitpunkt der Planfeststellung sämtlicher rechtlicher Voraussetzungen für den Bau der zweibahnigen Bundesautobahn gegeben sein.
- 3.
Eine fernstraßenrechtliche Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, daß das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht werden wird.
- 4.
Eine Planung, die nicht begründet mit ihrer Realisierung innerhalb des Zeitrahmens des § 18b II FStrG rechnen kann, ist verfrüht und damit unzulässig. Das gilt auch für die Planung eines gestuften Ausbaus.
- 5.
Eine zu berücksichtigende Erweiterungsfähigkeit einer "einfachen" Bundesstraße zu einer Bundesautobahn kann dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn ein Bedürfnis nach späterer Erweiterung bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung konkret nachgewiesen werden kann.
- 6.
Das Gericht kann eine im Planfeststellungsbeschluß angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen und dennoch die Planrechtfertigung insgesamt für gegeben erachten.
- 7.
Die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen ist ein nach dem Fernstraßengesetz legitimerweise anzustrebendes Planungsziel.
- 8.
Es bleibt unentschieden, wie der Zeitrahmen des § 18b II FStrG in Fällen einer gestuften Ausbauplanung (hier: sogenannte längsgeteilte Bundesautobahn) zu bestimmen ist.
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien
und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellung der Bundesautobahn 98 (Hochrheinautobahn) im Bereich Lauchringen und der teilweisen Verlegung der Bundesstraßen 34 und 314 im Bereich der Stadt Waldshut-Tiengen.
Das Autobahnamt Baden-Württemberg beantragte 1984 beim Regierungspräsidium Freiburg die Planfeststellung für den Neubau der A 98 (Ortsumgehung Lauchringen) und die teilweise Verlegung der B 34 und der B 314. Die Länge der Neubaustrecke der Bundesautobahn von Bau-km 13+400 bis Bau-km 16+780 beträgt 3,38 km. Hinzu kommen Anschlüsse und Verlegungen von weiteren 2,25 km. Die projektierte Neubaustrecke beginnt östlich von Tiengen an der derzeitigen B 34. Die A 98 führt dann in einem Bogen nördlich um Lauchringen herum und endet an der vorhandenen B 314, die im Kreuzungsbereich verlegt werden soll. Es ist beabsichtigt, zunächst nur die südliche Fahrbahn auszubauen.
Die Klägerin betreibt in Waldshut-Tiengen eine Stuhlfabrik. Das Fabrikgelände liegt außerhalb der planfestgestellten Trasse der A 98. Mit ihren Einwendungen brachte sie im Planfeststellungsverfahren vor, die Fortführung der A 98 in Richtung Waldshut-Tiengen werde zwangsläufig dazu führen, daß ihr Flächen entzogen würden, die sie später für eine Betriebserweiterung benötige. Zur Entlastung der Ortsdurchfahrt Lauchringen sei der Bau einer Bundesautobahn nicht erforderlich. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen könne auch mit einer Bundesstraße bewältigt werden. Der beabsichtigte Bau einer Bundesautobahn mit nur einem Fahrstreifen sei zudem rechtlich unzulässig.
Am 6. Oktober 1986 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan für den Bau der A 98 (Hochrheinautobahn) - Umgehung Lauchringen - fest. Für die Baustufe 1 (Ausbau der südlichen Richtungsfahrbahn) wurde zudem die sofortige Vollziehung angeordnet. In dem Planfeststellungsbeschluß heißt es ferner:
Mit dem Bau der zweiten (nördlichen) Fahrbahn darf erst begonnen werden, wenn entweder im Rahmen der Bedarfsplanung der Bundesrepublik Deutschland auch diese zweite Fahrbahn in die Dringlichkeit "vordringlicher Bedarf" oder eine entsprechende Bedarfsstufe aufgenommen ist oder eine Entscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung vom 21.4.1986 vorliegt.
Der Planfeststellungsbeschluß führt begründend aus: Die A 98 solle eine überregionale Verbindung zwischen Frankreich und dem Bodenseeraum und darüber hinaus in Richtung München ermöglichen, das Bundesautobahnnetz im südwestdeutschen Raum ergänzen und an das schweizer Nationalstraßensystem anschließen. Ferner sollten die wirtschaftliche Entwicklung gefördert, die regionale Verkehrssituation verbessert und dicht besiedelte Gebiete vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Der Abschnitt "Umgehung Lauchringen" erfülle außerdem die Aufgaben einer Teilumgehung "Unterlauchringen". Die Verbindung zur A 81 erfolge über die vorhandenen oder noch auszubauenden Bundesstraßen und über die schweizer Nationalstraßen. Für das Planungsjahr 1995/2000 sei mit 15.000 bis 17.000 Kfz/24 h zu rechnen. Das sei ausreichend, um von einem erforderlichen Bedarf auszugehen.
Allerdings präjudiziere die planfestgestellte Trasse den weiteren Verlauf der A 98 in westlicher Richtung. Bei einer Fortführung der A 98 in Richtung Tiengen sei eine Inanspruchnahme des Beriebserweiterungsgeländes der Klägerin nicht zu vermeiden. Das Interesse der Klägerin an einer betrieblichen Nutzung dieser für den Straßenbau vorgesehenen Fläche sei indes nicht schutzwürdig. Im übrigen habe die Klägerin durch eine Darstellung gewerblicher Bauflächen im Flächennutzungsplan eine geschützte Rechtsposition nicht erlangt. Sie habe außerdem mit einer Änderung des Flächennutzungsplans rechnen müssen.
Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen vorgetragen hat: Die planerische Rechtfertigung für den Bau der Bundesautobahn sei angesichts des geringen Verkehrsaufkommens nicht gegeben. Die im Planfeststellungsbeschluß angenommenen Verkehrsmengen seien überhöht. Es stehe ferner fest, daß die Schweiz die Bundesautobahn nicht weiterführen werde. Der größte Teil des Gesamtverkehrs sei Ziel- und Quellverkehr. Aus diesem Grunde habe sich die Straßenbauverwaltung auch entschlossen, die Bundesautobahn zunächst nur 2-spurig zu bauen. Dabei bleibe offen, ob die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen zwei weiteren Fahrspuren jemals gebaut würden. Der Planfeststellungsbeschluß sei damit in sich widersprüchlich. Es sei zudem kein legitimes Ziel der Planfeststellung einer Bundesautobahn, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu entlasten oder die wirtschaftliche Entwicklung einer Region zu fördern. Der Planfeststellungsbeschluß beziehe sich zwar auf den 4-streifigen Ausbau. Zugleich werde aber festgestellt, daß die Straße zunächst nur 2-streifig ausgebaut werde. Diese Verfahrensweise sei unzulässig. Es sei zur Bewältigung vorhandener Verkehrsprobleme zudem ausreichend, die vorhandene B 34 auszubauen.
Der Planfeststellungsbeschluß leide ferner an einer Vielzahl von Abwägungsfehlern. Das Regierungspräsidium habe nicht die Alternative eines Ausbaus der vorhandenen B 34 in Erwägung gezogen. Das Hauptziel der Planung, nämlich die Entlastung der Ortsdurchfahrten, könne durch den Ausbau der B 34 wesentlich besser erreicht werden. Eine Bundesstraße passe sich auch besser in die Landschaft ein als eine Bundesautobahn. Dabei könne nicht allein auf den Teilabschnitt der Umfahrung Lauchringen abgestellt werden. Es müsse vielmehr berücksichtigt werden, daß im Bereich zwischen Rheinfelden und Waldshut wegen der dortigen topographischen Verhältnisse eine Vielzahl von Dämmen und Brücken erforderlich sei. Die Planfeststellung stelle auch die Belange der Klägerin unangemessen zurück. Der Bau der A 98 verhindere die erforderliche Betriebserweiterung. Eine zusätzliche Behinderung ihres Betriebes ergebe sich aus dem Anbauverbot des § 9 FStrG.
Die Klägerin hat beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Die Rechtfertigung für den Ausbau der A 98 ergebe sich aus dem Fernstraßenausbaugesetz. Die darin getroffene gesetzgeberische Entscheidung habe nicht nur indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit des Vorhabens. Bei der Planrechtfertigung sei von einer 2-bahnigen (4-streifigen) A 98 in dem vorgesehenen Endzustand einer durchgehenden Verbindung von der A 5 bis zur Grenze zum Kanton Schaffhausen auszugehen. Das für eine 2-bahnige Bundesautobahn zu erwartende Verkehrsaufkommen sei in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden. Die Verkehrsbelastung sei so groß, daß sie nur durch eine Bundesautobahn, nicht durch den Ausbau der B 34 bewältigt werden könne. Die überregionale Bedeutung der A 98 könne auch nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil diese in Teilbereichen auch die Funktion einer Ortsumgehung übernehmen solle.
Es sei zulässig, zunächst nur eine Fahrbahn auszubauen. Als abschnittsweiser Ausbau einer Bundesautobahn komme neben der üblichen "Querspaltung" auch eine "Längsspaltung" in dem Sinne in Betracht, daß zunächst nur eine Fahrbahn ausgebaut werde. Diese Lösung sei in ihrer Verkehrsfunktion sogar dem abschnittsweisen Bau von Teilstrecken vorzuziehen. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum derer, deren Grundstücke erst für den zweiten Bauabschnitt benötigt würden, sei nicht gegeben. In diesem Falle sei eine Enteignung erst zulässig, wenn der zweite Bauabschnitt in Angriff genommen werde. Darin liege weder eine Umgehung der 5-Jahresfrist des § 18 b Abs. 2 FStrG noch eine unzulässige Vorratsplanung. Der Bedarf einer 2-bahnigen Bundesautobahn sei bereits jetzt gegeben. Der Ausbau scheitere gegenwärtig lediglich an fehlenden finanziellen Mitteln.
Die Klägerin sei auch nicht in enteignender Weise betroffen. Sie könne daher eine Fehlgewichtung der Belange der Ökologie, des Gewässerschutzes und der Verkehrssicherheit nicht geltend machen. Das Regierungspräsidium habe bei seiner Abwägung berücksichtigt, daß die Fortführung der A 98 zu einem Geländeverlust für die Klägerin führen werde. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des klägerischen Betriebes stelle der Geländeverlust aber nicht dar.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage im ersten Rechtszug mit Urteil vom 15. Dezember 1987 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Der Planfeststellungsbeschluß sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung bedürfe die Planfeststellung zwar einer besonderen planerischen Rechtfertigung.
Diese sei indes gegeben. Ob bereits der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen den Plan rechtfertige, könne dahinstehen. Die planerische Rechtfertigung für den Ausbau der A 98 ergebe sich jedenfalls aus anderen Gründen.
Allerdings sei nur mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 14.000 Kfz/24 h in dem planfestgestellten Abschnitt der A 98 zu rechnen. Der Klägerin sei einzuräumen, daß eine derartige Verkehrsbelastung nicht unbedingt den Bau einer 4-spurigen Bundesautobahn erfordere. Auch wenn das für eine Bundesautobahn vorgesehene Mindestverkehrsaufkommen von 1.700 Kfz/h nicht erreicht werde, könne deren Bau planerisch gerechtfertigt sein, wenn sich diese aus anderen Gründen als vernünftigerweise geboten erweise. Das sei bei der A 98 der Fall.
Der Bau der Bundesautobahn sei schon deshalb gerechtfertigt, weil diese eine Lücke im bestehenden Bundesautobahnnetz schließe und eine leistungsfähige Ost-West-Verbindung für die südlichen Landesteile von Bayern und Baden-Württemberg herstelle. Als einzige Bundesautobahnverbindung in diesem Bereich sei derzeit die A 8 (München-Stuttgart-Karlsruhe) vorhanden. Der Eignung der A 98 als Teil einer großräumigen Ost-West-Verbindung stehe auch nicht entgegen, daß nach dem Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen 1985 entlang des Nordufers des Bodensees keine Bundesautobahn, sondern als Fortsetzung der A 81 eine parallel zur B 31 verlaufende Bundesstraße vorgesehen sei.
Eine weitere Rechtfertigung für den Bau der A 98 ergebe sich aus der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Hochrheingebietes. Die Verbesserung der Verkehrserschließung eines Gebietes sei grundsätzlich geeignet, die Wirtschaftsstruktur in diesem Bereich zu verbessern. Erfahrungsgemäß werde die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben und die Vergrößerung bestehender Betriebe durch bessere Verkehrsverbindungen gefördert. Es bestehe kein Grund zur Annahme, daß dies bei der A 98 anders sein könnte. Die von der Klägerin hierzu gestellten Beweisanträge seien nicht geeignet, insoweit eine weitere Aufklärung zu erbringen. Ob und in welchem Umfang durch den Bau der A 98 das Wirtschaftsleben am Hochrhein gefördert werde, könne durch die Erhebung von Gutachten oder durch sonstige Beweismittel nicht weiter aufgeklärt werden. Dies sei auch weitgehend von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation abhängig. Für die planerische Rechtfertigung sei es ausreichend, daß eine gute Straßenverbindung jedenfalls die Möglichkeit zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes eröffne.
Der Planfeststellungsbeschluß stehe auch nicht in Widerspruch zu bindenden Planungsleitsätzen. Der Beschluß beziehe sich nicht auf den Bau einer Bundesautobahn mit lediglich zwei Fahrspuren. Vielmehr sei eine 2-bahnige Bundesautobahn mit vier Fahrspuren planfestgestellt.
Eine zeitliche Bindung ergebe sich aus § 18 b Abs. 2 FStrG. Die Vorschrift zwinge dazu, entweder mit dem Bau der zweiten Fahrbahn spätestens 10 Jahre nach Fertigstellung der ersten Fahrbahn zu beginnen oder aber - falls dies aufgrund finanzieller oder sonstiger Hindernisse nicht möglich sei - die vorhandene 2-spurige Bundesautobahn zu einer Bundesstraße abzustufen. Der Planfeststellungsbeschluß lasse schließlich auch keinen Abwägungsfehler erkennen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Das angegriffene Urteil verletze §§ 1 Abs. 3, 17 Abs. 1, 18 b FStrG in Verb, mit §§ 74 bis 77 VwVfG und § 19 FStrG in Verb, mit Art. 14 Abs. 3 GG. Der längsgeteilte Ausbau der A 98 sei gesetzwidrig. Ein Planfeststellungsbeschluß, der zwei Bahnen feststelle, aber gleichzeitig den Vollzug auf die eine einschränke und den Vollzug der weiteren von Ungewissen Bedingungen abhängig mache, füge sich nicht in das vorhandene gesetzliche und in der Verwaltungspraxis entwickelte System der Teil-Planfeststellung ein.
Die Identität von Planfeststellungsbeschluß und Bauvorhaben sei ein weiterer Grundsatz der straßenrechtlichen Fachplanung. Ein Planfeststellungsbeschluß, dessen Vollzug ganz oder teilweise unter der Bedingung stehe, daß eine andere Behörde oder der Gesetzgeber dem Vorhaben zustimme, sei mit der Konzentrationswirkung gemäß § 18 b Abs. 1 FStrG unvereinbar. Dies widerspreche auch Art. 14 Abs. 3 GG. Für lediglich geplante Vorhaben, deren Realisierung ungewiß sei, sei eine Enteignung nicht möglich. Das habe zur Konsequenz, daß nur solche Vorhaben planfestgestellt werden dürften, die auch im Zeitraum des § 18 b Abs. 2 FStrG verwirklicht werden.
Der gestufte Planfeststellungsbeschluß widerspreche ferner den Maßstäben der gerichtlichen Kontrolle der Fachplanung. Das Planungsziel des Planfeststellungsbeschlusses sei die Herstellung einer Bundesautobahnverbindung von der A 5 bis Lauchringen und der Weiterführung als Bundesstraße. Verwirklicht werde jedoch nur eine 2-spurige Straße. Die Herstellung einer 2-spurigen Straßenverbindung von der A 5 nach Lauchringen sei ein anderes Planungsziel als der Bau einer Bundesautobahn. Der Sachverständige des Landes habe daraus die Folgerung gezogen, daß der Ausbauzustand der A 98 nicht ausschließlich aus den Verkehrsbelastungen abgeleitet werden könne. Eine wesentliche Ursache des höheren Verkehrsaufkommens einer durchgehenden 2-bahnigen Straßenverbindung sei der Neuverkehr, der erst durch die Bereitstellung einer schnellen Verbindung erzeugt werde. Das Erstgericht stelle auf die Verkehrsprognose der 2-bahnigen Verbindung ab und nehme 14.000 Kfz/24 h an. Die Verwirklichung der nur 1-bahnigen Verbindung führe aber zu wesentlich geringeren Verkehrsmengen, für die eine 2-spurige Verbindung unzweifelhaft ausreiche. Das Vorhaben der Bundesautobahn werde also mit einer Verkehrsmenge begründet, die in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.
Aus § 1 Abs. 3 FStrG sei abzuleiten, daß Bundesautobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen herzustellen seien. Dem entspreche zwar der Planfeststellungsbeschluß, nicht aber die eingeschränkte Genehmigung. Der gestufte Planfeststellungsbeschluß verstoße auch gegen das Gebot der Abwägung. Für das geplante Vorhaben würden die Belange einer Bundesautobahn ermittelt und gewichtet. Wende sich ein Betroffener gegen das nur eingeschränkt genehmigte Vorhaben mit der Begründung, eine 2-spurige Straße könne in einer Weise trassiert werden, daß die Eingriffe in privates Eigentum vermieden würden, habe diese Ansicht keine Aussicht auf Beachtung, weil der Trassenverlauf durch die beabsichtigte Bundesautobahn bestimmt werde. Greife der Betroffene den Querschnitt der gebauten Straße mit der Begründung an, eine 2-spurige Straße könne mit einem geringeren Querschnitt und damit geringerem Eingriff in privates Eigentum hergestellt werden, werde er ebenfalls nicht gehört, da es sich um eine Bahn einer imaginären Bundesautobahn handele. Abgewogen werde nicht das zu verwirklichende, sondern das erst für das nächste Jahrtausend geplante Vorhaben. Die Abwägung hebe damit von der Realität des Vorhabens ab und befasse sich ausschließlich mit einer Fiktion. Damit zeige sich insgesamt, daß ein gestufter Planfeststellungsbeschluß strukturell mit den Maßstäben der gerichtlichen Kontrolle und damit mit den Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit in Konflikt geraten müsse. Würde nicht eine "fiktive" Bundesautobahn, sondern eine zweispurige Bundesstraße geplant, könnte in anderer Weise mit dem Ergebnis trassiert werden, daß die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke vermieden würde.
Das angegriffene Urteil verletze neben § 1 FStrG auch § 86 VwGO. Das FStrG enthalte keinen Grundsatz, daß die Bundesautobahnen untereinander ein zusammenhängendes Netz bilden sollten. Daher sei beweiserheblich gewesen, ob das Planungsziel einer leistungsfähigen Ost-West-Verbindung durch eine 2-spurige Straße verwirklicht werden könne. Das Erstgericht habe mit der Ablehnung eines Beweisantrages § 86 VwGO verletzt.
Das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, die A 98 sei erforderlich, um die wirtschaftliche Entwicklung des Hochrheingebietes zu fördern. Die Klägerin habe unter Beweis gestellt, daß eine Förderung der Wirtschaftsstruktur zwischen Basel und Waldshut durch den Bau einer A 98 nicht erreicht werden könne. Auch wenn ein positiver Wirtschaftseffekt unterstellt werde, bleibe zu begründen, warum dieses Planungsziel den Bau einer Bundesautobahn mit 4-spurigem Querschnitt und nicht einer 2-spurigen Bundesstraße erfordere. Die Förderung der Wirtschaftsstruktur einer Region sei jedenfalls kein zulässiges Planungsziel im Sinne des FStrG. Auch das Erzeugen eines Neuverkehrs sei kein zulässiges Planungsziel. Der Sachverständige des Landes habe im Rahmen seiner Verkehrsprognose einen derartigen Neuverkehr, der durch den Bau der A 98 erst erzeugt werde, ermittelt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 FStrG liege nicht vor. Die Planung beziehe sich auf den Endzustand. Der Planfeststellungsbeschluß enthalte die abschließende planerische Entscheidung über die zweibahnige Planung und Ausführung der A 90. Allein der Zeitpunkt der Verwirklichung der nördlichen Fahrbahn sei hinausgeschoben.
Das Erstgericht habe zutreffend die Planrechtfertigung für das gesamte Vorhaben geprüft und bejaht. Es habe insbesondere zutreffend die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung als Planrechtfertigung angesehen. Eine bessere Straßenverbindung eröffne die bessere Möglichkeit zur wirtschaftlichen Entwicklung. Eine zweibahnige Bundesautobahn erreiche auch unter diesem Gesichtspunkt das Planungsziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung besser als eine einbahnige Bundesstraße. Entgegen der Auffassung der Revision sei der Neuverkehr sowohl im Rahmen der Planrechtfertigung als auch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß für rechtmäßig. Allerdings sei der vorinstanzlichen Auffassung zur Anwendung des § 18 b Abs. 2 FStrG nicht zu folgen. Der Planfeststellungsbeschluß sei mit sämtlichen Teilen als Einheit aufzufassen. Werde mit der Ausführung von Teilen des Planfeststellungsbeschlusses begonnen und unterbleibe dann die Vollendung der Maßnahme, so sei die Wirksamkeit nicht nach § 18 b FStrG, sondern nach § 18 c oder § 18 d FStrG zu beurteilen.
Auch der Vertreter des öffentlichen Interesses des Landes Baden-Württemberg beteiligt sich am Revisionsverfahren. Er unterstützt das Vorbringen des beklagten Landes.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Die Klägerin ist klagebefugt. Die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse genügen, um die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen. Der planfestgestellte Ausbau legt den weiteren Trassenverlauf der Bundesautobahn 98 so weit fest, daß in jedem Falle ein Grundstück der Klägerin für den weiteren Bau benötigt werden wird. Die angegriffene Planfeststellung begründet damit einen Zwangspunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <288>[BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]).
2.
Der Planfeststellungsbeschluß ist inhaltlich rechtmäßig. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob und in welcher Hinsicht die Klägerin im Falle der Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt sein würde (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1
Nach dem Inhalt des festgestellten Planes soll zunächst nur die südliche zwei-streifige Fahrbahn verwirklicht werden. Der Bau der nördlichen zwei-streifigen Fahrbahn steht unter dem Vorbehalt der Änderung der Bedarfsplanung des Bundesgesetzgebers (Aufnahme in die Stufe "vordringlicher Bedarf") oder der Einzelentscheidung des Bundesministers für Verkehr. Das Erstgericht hat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit der Regelung eines derart gestuften Ausbaus einer Bundesautobahn bejaht. Dem ist zu folgen.
a)
Für die gerichtliche Beurteilung ist gemäß § 17 Abs. 1 FStrG der Plan maßgebend, der tatsächlich festgestellt wurde. Erst auf dieser Grundlage stellt sich die weitere Frage, ob der so festgestellte Plan rechtlichen Anforderungen genügt. Ein planfestgestellter gestufter Ausbau ändert an diesem Grundsatz nichts. Auch in einem derartigen Falle müssen im Zeitpunkt der Planfeststellung sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für den Bau der zwei-bahnigen Bundesautobahn gegeben sein. Das gilt mithin für alle in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Maßstäbe wie der der Planrechtfertigung, der Beachtung der Planungsleitsätze und des Abwägungsgebotes. Der Planfeststellungsbeschluß vom 6. Oktober 1986 hat den Bau einer zwei-bahnigen (vier-streifigen) Bundesautobahn zum Gegenstand. Hierauf hat sich demgemäß die gerichtliche Kontrolle zu beziehen.
b)
Die Feststellung des gestuften Baus einer zwei-bahnigen (vier-streifigen) Bundesautobahn ist ein rechtlich zulässiges Planungsmodell.
Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß das Fernstraßengesetz den gestuften Ausbau im Sinne der sogenannten längsgeteilten Dringlichkeit nicht ausdrücklich festlegt. Daraus läßt sich indes noch kein Verbot einer derartigen Planung ableiten, wenn hierfür die geforderten Voraussetzungen für eine umfassende einheitliche Planungsentscheidung vorliegen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Bundesgesetzgeber hat für den Ausbau der Bundesfernstraßen seit längerem unterschiedliche Dringlichkeitsstufen entwickelt. Hierbei hat er sich auch von den finanziellen Möglichkeiten einer alsbaldigen Verwirklichung leiten lassen. Dies hat insgesamt zu einem Wandel verkehrspolitischer Planungsstrategien geführt, der sich in dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971-1985 vom 30. Juni 1971 (BGBl. I S. 873) und den nachfolgenden Änderungsgesetzen vom 5. August 1976 (BGBl. I S. 2093), vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1614) und vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 557) niederschlägt. Aus diesen Gesetzen ergibt sich der gesetzgeberische Wille, auch den Bau einer sog. längsgeteilten Bundesautobahn als eine rechtlich zulässige Möglichkeit volkswirtschaftlich vernünftiger Verkehrswegeplanung anzusehen. Das ist für den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1985 (Anlage zu § 1 des 3. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 21. April 1986) eindeutig. Es hieße diesen gesetzgeberischen Willen verfälschen, wenn die rechtliche Zulässigkeit einer sogenannten längsgeteilten Bundesautobahn in Frage gestellt sein müßte. Ob der Bundesgesetzgeber mit seiner Ausbaugesetzgebung die Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes ergänzt oder insoweit lediglich bestätigt hat, ist letztlich belanglos. Aus diesem Grunde läßt sich seiner Entscheidung auch nicht entgegenhalten, daß das Planungsmodell der sogenannten längsgeteilten Bundesautobahn im Hinblick auf bestimmte Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes möglicherweise rechtliche Schwierigkeiten begründet.
Auf die in diesem Zusammenhang von den Beteiligten erörterte Frage, ob und in welcher Hinsicht der gestufte Ausbau einer Bundesautobahn gemäß § 18 b Abs. 2 FStrG zeitlich zu verwirklichen sei, kommt es hier nicht entscheidend an. Aus der genannten Vorschrift ist kein Verbot zu entnehmen, daß ein zeitlich gestreckter Ausbau unzulässig sei. Vielmehr verdeutlicht § 18 b Abs. 2 FStrG gerade, daß ein unanfechtbar gewordener Plan nicht sofort, sondern nur innerhalb eines Zeitrahmens zu verwirklichen ist, und daß der Gesetzgeber nur eine Vörratsplanung ohne erkennbaren Realisierungsgrad unterbinden wollte. Zwar ist nicht zu verkennen, daß ein gestufter Ausbau einer Bundesautobahn für die berechtigten Interessen vor allem von Grundeigentümern faktisch Unsicherheiten über die künftige Entwicklung zu begründen vermag. Das gilt insbesondere für die Frage einer zu erwartenden Enteignung. Mit der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Begrenzung soll insoweit eine übermäßige Bindung der vorn Plan Betroffenen, aber auch der beteiligten Behörden selbst verhindert werden. Aus diesem Grund sah beispielsweise § 17 Abs. 7 FStrG 1953 vor, daß bei Verlängerung der Durchführungsfrist den Grundeigentümern ein Anspruch auf Übernahme ihrer möglicherweise von der Enteignung betroffenen Grundstücke erwachsen sollte. Ob aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen im Einzelfall ein Übernahmeanspruch entstehen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn derartige Schwierigkeiten der Durchführung kennzeichnen nachgeordnete Probleme, ohne selbst den Grundsatz in Frage stellen zu können.
c)
Bei dieser Rechtslage stellt sich allein die Frage, ob der konkreten Planung ein hinreichender Realisierungsgrad abzusprechen ist. Das ist zu verneinen. Dabei ist wiederum maßgebend vom Zeitpunkt der Planfeststellung auszugehen.
aa)
Eine fernstraßenrechtliche Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die nicht objektiv realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Die Planung nach § 17 Abs. 1 FStrG ist Objektplanung, nicht indes Angebotsplanung. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, daß das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Dieses rechtliche Erfordernis der rechtlichen und tatsächlichen Realisierungsfähigkeit des Vorhabens ist keine Besonderheit des Planungsmodells der sogenannten längsgeteilten Bundesautobahn, mag sich hier die Frage auch eher und in spezifischer Weise stellen. Das bedeutet für den vorliegenden Zusammenhang: Eine Planung, die nicht mit ihrer Realisierung innerhalb des Zeitrahmens des § 18 b Abs. 2 FStrG rechnen kann, ist verfrüht und damit unzulässig. Eine Planfeststellung ist nicht in der Lage, die Fristen des § 18 b Abs. 2 FStrG ausdrücklich oder stillschweigend zu erweitern. Das gilt auch für die Planung eines gestuften Ausbaus. Ist mithin eine Realisierung der zweiten Ausbaustufe innerhalb des durch § 18 b Abs. 2 FStrG bestimmten Zeithorizontes ausgeschlossen, so darf ein derartiges Planungsmodell nicht gewählt werden. Anderenfalls würde eine derartige Planung gemäß §§ 9, 9 a FStrG Anbauverbote und Veränderungssperren begründen, ohne daß der hierfür vorausgesetzte Realisierungsgrad bestehen würde. Vielmehr würde eine rechtlich so nicht zulässige Vorratsplanung entstehen.
Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, wie der Zeitrahmen des § 18 b Abs. 2 FStrG in Fällen einer gestuften Ausbauplanung genau zu bestimmen ist. Daß die Vollzugsfähigkeit auch einer gestuften Ausbauplanung unabhängig von § 18 d FStrG zeitlich zu begrenzen ist, ergibt sich aus der in § 18 b Abs. 2 FStrG enthaltenen gesetzlichen Wertung. Davon geht auch das Erstgericht zutreffend aus. Soweit es dabei einen erneuten Fristbeginn für die zweite Ausbaustufe mit der Fertigstellung der ersten Ausbaustufe bestimmen will, vermag ihm der erkennende Senat darin nicht zu folgen. Die in § 18 b Abs. 2 FStrG enthaltene Befristung trägt zum einen der Tatsache Rechnung, daß mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen stetig zweifelhafter werden können. Das wirft namentlich im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung gemäß § 19 FStrG gesonderte Probleme auf (vgl. BVerfGE 45, 297 <319 f.>; 56, 259 <264 f.>; 74, 264 <282>). Zum anderen wächst - wie erörtert - die Unsicherheit der planbetroffenen Grundeigentümer, ob ihre Grundstücke zur Verwirklichung des Vorhabens benötigt werden werden. Das gilt vor allem dann, wenn man - wie die Beklagte meint - die Notwendigkeit der Enteignung im Sinne des § 19 Abs. 2 FStrG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des einheitlich planfestgestellten Vorhabens zu beziehen hat. Diese dem § 18 b Abs. 2 FStrG zugrundeliegende gesetzgeberische Wertung wird jedenfalls verlassen, wenn im Falle einer gestuften Ausbauplanung der zeitliche Rahmen in der Weise erweitert wird, daß eine neue Frist mit der Fertigstellung der ersten Ausbaustufe beginnen würde.
bb)
Einer weiteren Erörterung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Auch wenn man die Auffassung der Klägerin zugrunde legt, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Die engste Auslegung des § 18 b Abs. 2 FStrG wäre, daß mit dem Bau auch der zweiten Stufe - angesichts der Möglichkeit, die Fünf-Jahres-Frist um höchstens fünf Jahre zu verlängern - spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen sein müsse. Um die planerischen Vorstellungen nicht unnötig einzuschränken, ist der Planfeststellungsbehörde hierbei eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen.
Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen durfte die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt der Planfeststellung damit rechnen, die zweite Ausbaustufe werde spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden können. Nach § 4 des 3. FStrAbÄndG 1986 prüft der Bundesminister für Verkehr nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. Das bedeutet, daß der Vorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses gesetzestechnisch 1991 erfüllt werden kann. Damit wird ein Zeitpunkt gewählt, der innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 18 b Abs. 2 FStrG liegt. Auch der Bundesminister für Verkehr kann eine Einzelentscheidung nach § 6 des 3. FStrAbÄndG 1986 innerhalb des unterstellten Zeitrahmens treffen. Da aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde allein finanzielle Gründe einem sofortigen Bau beider Fahrbahnen entgegenstehen, spricht nichts dafür, daß sie von der fehlenden Realisierungsmöglichkeit auszugehen hatte.
d)
Ergänzend sei bemerkt: Hätte der Beklagte hinsichtlich der Frist des § 18 b Abs. 2 FStrG eine alsbaldige Realisierung verneinen müssen, so wäre die planerische Frage geblieben, ob alsdann eine Bundesstraße hätte planfestgestellt werden dürfen, die im Hinblick auf den späteren Ausbau zur Bundesautobahn vernünftigerweise hätte erweiterungsfähig sein müssen. Eine zu berücksichtigende Erweiterungsfähigkeit kann dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn ein Bedürfnis nach späterer Erweiterung bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung konkret nachgewiesen werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <241 f.>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]). Eine Erweiterung einer "einfachen" Bundesstraße zu einer Bundesautobahn bedingt die von vornherein gegebene bau- und verkehrstechnische Erweiterungsfähigkeit der zunächst gebauten Bundesstraße. Zwar wird für die Erweiterung selbst ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich werden. Aber die ausbaufähige Trassenführung kann bereits gesamtkonzeptionell im ersten Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt werden.
2.2
§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Gebots der Planrechtfertigung (vgl. BVerwGE 48, 56 <60>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 56, 110 <118>[BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]). Eine bestimmte straßenrechtliche Planung findet danach ihre Rechtfertigung darin, daß für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Fernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Erforderlich ist eine Planung dabei nicht erst im Sinne ihrer Unausweichlichkeit, sondern wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Die konkret verfolgten Ziele müssen vereinbar sein mit den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes und zudem generell geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <285>[BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]).
Das Erstgericht hat die danach erforderliche Planrechtfertigung für das beabsichtigte Vorhaben bejaht. Es hat den Bau der Bundesautobahn 98 schon deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil diese eine Lücke im bestehenden Autobahnnetz schließe und eine leistungsfähige West-Ost-Verbindung für die südlichen Landesteile von Bayern und Baden-Württemberg herstelle. Dieser rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist im Ergebnis zuzustimmen. Auf die weiteren vom Erstgericht erörterten und bejahten Gründe einer Planrechtfertigung kommt es nicht an.
a)
Die Planrechtfertigung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Es handelt sich nicht um eine Frage des zu beachtenden Planungsermessens, sondern um eine dem kontrollierenden Gericht umfassend eröffnete Rechtsfrage.
Die gerichtliche Prüfung ist nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich einzelner Faktoren beschränkt, etwa soweit künftige Entwicklungen durch Prognosen gestützt oder soweit einem verkehrsmäßigen Aufschließungsbedarf landesplanerische Vorgaben zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 59.82 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 62 insoweit in BVerwGE 72, 282 nicht abgedruckt). In der Konsequenz dieser gerichtlichen Kontrollbefugnis liegt es, daß das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluß angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen und dennoch die Planrechtfertigung insgesamt für gegeben erachten kann. Maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Erforderlichkeit selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben hierauf bezogene "vernünftige" Gründe ergeben.
b)
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß hält unter Beachtung dieser Grundsätze der gerichtlichen Prüfung stand. Dies hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Der erkennende Senat hat hierzu erwogen:
aa)
Das Erstgericht hat eine Planrechtfertigung nicht bereits in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1985 (Anlage zu § 1 des 3. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 21. April 1986 - BGBl. I S. 557) gesehen. Dieser Auffassung ist zu folgen; sie stimmt im Ergebnis mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <287>[BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 = NVwZ 1986, 834). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß zu erneuter Erörterung.
bb)
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß gibt als eines von mehreren Zielen an, daß das Vorhaben Teil einer Querverbindung im Süden der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Autobahnen A 81 und A 5 sei, damit eine überregionale Verbindung in West-Ost-Richtung ermögliche und gleichzeitig das Autobahnnetz im südwestdeutschen Raum ergänze und an das schweizer Nationalstraßennetz anschließe. Das Erstgericht hat dieses Ziel als eine hinreichende Planrechtfertigung für den Bau der Bundesautobahn beurteilt. Dieser Auffassung ist zu folgen.
(1)
Die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen ist ein nach dem Fernstraßengesetz legitimerweise anzustrebendes Planungsziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; vgl. ferner Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <287>[BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]). Allerdings muß für den Bau einer Bundesfernstraße nach Maßgabe der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ein hinreichend konkretes Bedürfnis bestehen, um eine planerische Zielsetzung überhaupt treffen zu können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Nach § 1 Abs. 2 FStrG kann die Verwirklichung der gesetzlich gegebenen Zielvorgabe durch den Bau entweder einer Bundesautobahn oder einer "einfachen" Bundesstraße verfolgt werden. Daher muß plausibel gemacht werden können, warum für das konkrete Ziel das eine, nicht aber das andere "vernünftigerweise geboten" ist. Beide Arten der Bundesfernstraße haben unterschiedliche bauliche, bautechnische und rechtliche Voraussetzungen.
Das Erstgericht prüft im Ansatz zutreffend, ob bereits das prognostizierte Verkehrsaufkommen den Bau einer zwei-bahnigen (vier-streifigen) Bundesautobahn rechtfertigen könne. Im Gegensatz zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gelangt es zu dem Ergebnis, daß man im planfestgestellten Abschnitt nach Fertigstellung (Endzustand) nicht mit insgesamt 15.000 bis 17.000 Kfz/24 h, sondern nur mit 14.000 Kfz/24 h zu rechnen habe. Dieses Ergebnis seiner tatrichterlichen Feststellung beurteilt das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, daß allein eine Verkehrsbelastung von 14.000 Kfz/24 h nicht unbedingt den Bau einer vierspurigen Bundesautobahn erfordere. Hiervon ist auszugehen, da der Beklagte hierzu revisionsrechtlich zu beachtende Gegenrügen nicht erhoben hat.
Das Erstgericht bleibt bei der Prüfung der erforderlichen Planrechtfertigung zutreffend nicht bei der Feststellung stehen, daß das Gesamtverkehrsaufkommen einschließlich des verlagerbaren Fernverkehrs - bei isolierter Betrachtung - derzeit den Bau einer zwei-bahnigen (vier-streifigen) Bundesautobahn nicht rechtfertigen könne. Es prüft vielmehr, ob sich aus anderen Gründen die Erforderlichkeit der beabsichtigten Maßnahme ergeben kann. Es sieht dies in dem konkretisierbaren Bedürfnis nach einer leistungsfähigeren überregionalen Verkehrsverbindung. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das im Planfeststellungsbeschluß erklärte Planungsziel, eine Verbindung zwischen den Autobahnen A 5 und A 81 herzustellen, entspricht insofern den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, als das beabsichtigte Vorhaben dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist. Dies reicht als Rechtfertigung des Planes grundsätzlich bereits aus. Die vom Erstgericht gegebene Beurteilung ist einleuchtend und auf den konkreten Sachverhalt bezogen. Durch die geplante Bundesautobahn wird die Möglichkeit eröffnet, aus den Ballungsräumen Stuttgart und München schneller und bequemer in Richtung Frankreich zu fahren. Die dem planerischen Ziel zugrundeliegende Vorstellung, ein insoweit geschlossenes Autobahnnetz werde zu einer Entlastung vorhandener Bundesfernstraßen führen und die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 FStrG umschriebenen verkehrlichen Ziele fördern, ist einleuchtend. Hierzu bedarf es keines Nachweises eines konkreten Verkehrsbedarfs, der wegen seines prognostischen Gehaltes ohnedies mit planerischen Unsicherheiten belastet ist. Jedenfalls genügen die vom Erstgericht dargelegten Verkehrsprognosen in der angegebenen Größenordnung, um von einem ernsthaften Planungsziel ausgehen zu können. Die Netzkonzeption der Beklagten spricht insoweit für sich. Die in § 1 Abs. 1 FStrG enthaltene gesetzgeberische Zielsetzung verlangt, daß eine Bundesfernstraße im zusammenhängenden Verkehrsnetz der Aufnahme des weiträumigen Verkehrs zu dienen bestimmt sein muß. Wenn § 1 Abs. 3 FStrG bestimmte qualifizierende Merkmale für Bundesautobahnen festlegt, dann kann dies nur seinen Sinn darin finden, daß gerade der raumübergreifende, überörtliche, überregionale Straßenverkehr die primäre Zielsetzung darstellt. Die der Planfeststellung zugrundeliegende Gesamtkonzeption wird dem gerecht.
Es stellt in diesem Zusammenhang kein wesentliches Hindernis dar, daß der schweizerische Kanton Schaffhausen derzeit nicht bereit sei, eine Verbindungsautobahn zu bauen. Dies ist eine Frage der verkehrspolitischen Einschätzung, die in erster Linie die Planfeststellungsbehörde zu verantworten hat. Ob die Verkehrsteilnehmer angesichts der auch weiterhin vorhandenen Lücken die Bundesautobahn 98 annehmen werden, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung und entzieht sich demgemäß revionsgerichtlicher Kontrolle. Aus diesem Grunde ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Bundesautobahn 90 über Geislingen in östlicher Richtung hinaus gegenwärtig nicht verlängert wird, so daß die Unterbrechung im Bundesautobahnnetz bis zur Bundesautobahn 81 etwa 40 km betragen wird. Ebenso hat der erkennende Senat sich der Beurteilung der Frage zu enthalten, ob die vom Beklagten verfolgte planerische Netzkonzeption deshalb jedenfalls verkehrspolitisch angreifbar sein könnte, weil nach dem Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen 1985 entlang des Nordufers des Bodensees keine Autobahn, sondern als Fortsetzung der Autobahn Singen-Stockach eine parallel zur B 31 verlaufende Bundesstraße vorgesehen ist.
(2)
Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts ist es nicht entscheidungserheblich, ob die weiteren Gründe, die im Planfeststellungsbeschluß als planrechtfertigende Ziele angegeben werden, isolierter rechtlicher Prüfung standhalten würden. Daran mag man vor allem hinsichtlich der erwarteten Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zweifeln (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 62 <insoweit in BVerwGE 72, 282 nicht abgedruckt>).
Das vom Planfeststellungsbeschluß angegebene Ziel des Baus einer überregionalen Verbindung in West-Ost-Richtung ist ausreichend, um das geplante Vorhaben als gerechtfertigt anzusehen. Des Nachweises weiterer Gründe bedarf es hierfür nicht. Diese rechtliche Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Planfeststellungsbehörde ihrerseits mehrere Ziele angegeben hat, denen das Gesamtvorhaben dienen solle. Denn es kommt - wie dargelegt - nicht darauf an, welche Gründe die Planfeststellungsbehörde angegeben hat und ob sie diese Gründe alternativ oder kumulativ verstanden wissen wollte. Entscheidend ist insoweit allein, wie die objektive Rechtslage ist. Dies zu beurteilen, ist der gerichtlichen Entscheidung uneingeschränkt zugänglich.
2.3
Weitere entscheidungserhebliche rechtliche Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen nicht. Das Vorhaben verletzt keinen Planungsleitsatz im Sinne der Rechtsprechung. Das Erstgericht prüft ferner, ob dem Planfeststellungsbeschluß ein Abwägungsfehler im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG unterlaufen sei, und verneint dies. Die Revision greift dies nicht auf. Es besteht daher kein Anlaß, auf Fragen des Abwägungsvorganges und des Abwägungsergebnisses näher einzugehen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Sie will mit ihrer Klage erreichen, daß ihr die Möglichkeit einer Betriebserweiterung auf den hierfür benötigten Flächen erhalten bleibt. Dieses Ziel sieht sie durch eine mögliche Enteignung und durch mögliche Anbaubeschränkungen als gefährdet an. In Ermangelung näherer Angaben schätzt der beschließende Senat das wirtschaftliche Interesse auf mindestens 50.000 DM. Dabei ist neben der mutmaßlichen Größe der Erweiterungsfläche berücksichtigt worden, daß die Klägerin sich der Sache nach derzeit lediglich gegen einen Zwangspunkt einer künftigen Planfeststellung wendet.
Dr. Niehues
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel