Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1988, Az.: BVerwG 4 C 55.84
Bahnrecht; Kreuzungsbauwerk; Planungsentscheidung; Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 55.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 01.06.1983 - AZ: 1 K 227/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.02.1984 - AZ: 7 A 73/83
Rechtsgrundlagen
- § 36 BBahnG
- § 75 Abs. 1 BBahnG
- § 78 Abs. 1 VwVfG
- § 5 LStrG Rhld-Pf.
Fundstellen
- DVBl 1988, 855 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1988, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1988, 261-262
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeit für die Planungsentscheidung über ein Kreuzungsbauwerk (hier: Eisenbahn/Kreisstraße) hängt davon ab, welcher der beiden Kreuzungsbeteiligten seine Anlage ändern will. Planen Straßenbau- und Bundesbahnverwaltung gleichzeitig Baumaßnahmen an ihren Anlagen, dann ist die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde nach § 78 VwVfG zu bestimmen. Eine einheitliche Entscheidung über mehrere Vorhaben ist vor allem dann geboten, wenn sie dasselbe Kreuzungs- oder Verflechtungsbauwerk betreffen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling. B. Sommer und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Sch.. Diese Grundstücke werden aufgrund von zwei Planfeststellungsbeschlüssen - nämlich eines bundesbahnrechtlichen und eines straßenrechtlichen - für den Neubau mehrerer Straßen in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluß der beklagten Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz - Planfeststellungsbehörde - ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der andere, der von der Bundesbahndirektion Karlsruhe erlassen worden ist, ist vom Senat mit dem heute in der Parallelsache BVerwG 4 C 54.84 ergangenen Urteil aufgehoben worden. Die neuen Straßen bilden ein zusammenhängendes Netz und stehen im Zusammenhang mit der Aufhebung von zwei Bahnübergängen (P 202 und P 203).
Durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß vom 28. Oktober 1980 wird die bestehende Ortsdurchfahrt der Kr.straße 14 im Zuge der I. Straße leicht nach Süden verschwenkt und unter der Bahnlinie hindurchgeführt. Das geplante Teilstück hat eine Länge von knapp 400 m. Die neue Kr.straße soll über das den Klägern gemeinsam gehörende, 4051 qm große Grundstück Plan Nr. 2557 an der I. Straße geführt werden, das auch durch die bundesbahnrechtliche Planungsmaßnahme in Anspruch genommen wird. Durch die Straßenunterführung im Zuge der Kr.straße 14 wird der Bahnübergang P 202 ersetzt, dessen Aufhebung ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Die Planung umfaßt außerdem ein insgesamt etwa 200 m langes Teilstück der Landesstraße 454, das von Norden her in die I. Straße einmündet und dann (nach links abbiegend) in ihrem Verlauf bis zur B.straße führt.
Die Kläger halten die Aufhebung der Bahnübergänge nicht für erforderlich, weil die Bahnstrecke wenig befahren werde. Ihr Grundstück an der I. Straße könne geschont werden, wenn die alte Trasse der I. Straße beibehalten und die Einmündung der Ersatzstraße weiter nach Osten verlegt würde. Die jetzt vorgesehene Einmündung sei gefährlich, weil sie mit zu hoher Geschwindigkeit befahren werden könne. Besonders unzweckmäßig seien die beiden Verkehrsinseln. Das beklagte Land sei für die Maßnahme nicht zuständig, weil es im wesentlichen um die Aufhebung des Bahnüberganges P 202, d.h. ein Vorhaben der Bundesbahn gehe. Die beiden Planungen bildeten ein einheitliches Vorhaben. Eine getrennte Behandlung in zwei verschiedenen Planfeststellungsverfahren unterschiedlicher Planungsträger sei sach- und rechtswidrig.
Die beklagte Straßenverwaltung rechtfertigt die Verschwenkung der K 14 nach Süden mit der notwendigen Absenkung zur Bahnunterführung. Im Zuge der alten I. Straße würde dadurch die Zufahrt zu zwei Häusern unzumutbar erschwert. Die Zusammenführung der Einmündungen der Ersatzstraße und der M.straße erfolge aus Gründen der Verkehrssicherheit. Der höhengleiche Bahnübergang P 202 könne ebenfalls aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Anfechtungsklagen blieben in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf folgende Erwägungen: Die Aufhebung des Bahnüberganges P 202 diene der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Auf der I. Straße herrsche starker Kraftfahrzeugverkehr. Es komme daher bei Schließung der Schranken häufig zu Stauungen und Behinderungen. Außerdem bestehe erhöhte Unfallgefahr. Angesichts der bei einer Überführung erforderlichen Höhe von 6 m über dem Gleiskörper hätte die Straßenbehörde sich zu Recht für eine Unterführung entschieden. Die Verschwenkung der Trasse nach Süden sei durch die vorhandene Wohnbebauung und die Tiefführung der Straße bedingt. Eine Beibehaltung der alten Trasse hätte wegen der Absenkung dazu geführt, daß einige Häuser ihre Zufahrt verloren hätten. Daß die Belange der Kläger im Planfeststellungsbeschluß nicht ausdrücklich erwähnt würden, sei unschädlich, da sie im Anhörungsverfahren keine Einwände erhoben hätten. Aus den Planunterlagen ergebe sich, daß der Beklagte gründliche Untersuchungen über eine optimale Trassenführung angestellt habe. Durch die neue Straße würde zudem das Grundstück der Kläger nur auf einer Fläche von 300 qm betroffen. Eine sinnvolle Nutzung des Restes werde dadurch nicht in Frage gestellt. Die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange rechtfertigten die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Kläger. Die weitere Inanspruchnahme des Grundstücks an der I. Straße durch das Planfeststellungsverfahren der Bundesbahn wirke sich auf die wesentlich ältere straßenrechtliche Planung nicht aus, die mit der Schließung des Bahnüberganges P 203 nicht in Zusammenhang stehe. Durch die beiden Planungsverfahren werde daher auch nichts Einheitliches auseinandergerissen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit revisiblem Recht in Einklang. Es beruht auch nicht auf einem von den Klägern gerügten Verfahrensmangel.
Das Berufungsgericht hat weder seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Es brauchte dem Beweisantrag der Kläger zur Lage der Einmündung der Ersatzstraße in die I. Straße nicht stattzugeben. Seine Auffassung, daß durch versetzte Kreuzungen zusätzliche Gefahren auftreten, beruht auf einem allgemeinen Erfahrungssatz. Die von den Klägern dazu vorgetragenen Gesichtspunkte ergeben nicht, daß er hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht gilt. Die Auffassung der Kläger, daß eine durch unübersichtliche Kreuzungsverhältnisse erzwungene Geschwindigkeitsbegrenzung zu erhöhter Sicherheit führe, ist unstimmig, weil sie die notwendige Reaktion der Verkehrsteilnehmer auf Gefahrenpunkte mit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit der Straße verwechselt. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, darauf näher einzugehen. Die Kläger konnten auch nach der Ablehnung ihres Beweisantrages nicht damit rechnen, daß das Berufungsgericht ihren Standpunkt teilen und eine versetzte Kreuzung für verkehrssicherer halten würde. Die Ablehnung des Antrages ist damit begründet worden, daß er nicht auf eine beweisbare Tatsache gerichtet sei. Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht die schon im erstinstanzlichen Urteil gegen die von den Klägern vorgeschlagene Lösung angeführten Gründe der Verkehrssicherheit nicht als gegeben ansah.
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der Straßenbehörde für den Erlaß des angefochtenen Beschlusses mit Recht bejaht. Bei dem umstrittenen Vorhaben handelt es sich nicht, wie die Kläger meinen, in Wahrheit um die Änderung einer Anlage der Deutschen Bundesbahn, für deren Planung diese zuständig gewesen wäre (§ 36 Abs. 4 BBahnG). Es mag zutreffen, daß die gesamte Baumaßnahme vor allem dazu diente, den Bahnübergang P 202 zu beseitigen. Desungeachtet geht es um eine Straßenbaumaßnahme, für deren Planung die Straßenverwaltung des beklagten Landes zuständig war.
Die Zuständigkeit für ein Planfeststellungsverfahren richtet sich nach dem geplanten Vorhaben. Bestimmte Vorhaben vor allem der öffentlichen Infrastruktur werden durch Gesetz einem solchen Verfahren unterworfen, in dem ihre Zulässigkeit im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt wird (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Zu diesen Vorhaben gehören sowohl der Bau und die Änderung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn (§ 36 BBahnG) als auch - auf landesrechtlicher Grundlage (§ 5 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz) - der Bau und die Änderung von Landesstraßen, über die Planfeststellung von Bundesbahnanlagen entscheidet der Vorstand der Deutschen Bundesbahn oder eine von ihm ermächtigte Bundesbahndienststelle (§ 36 Abs. 4 BBahnG). Für die Planung von Landesstraßen sind die Straßenbehörden des Landes zuständig.
Diese Regeln gelten auch für die Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit für die Aufhebung eines höhengleichen Bahnüberganges. Straße und Eisenbahnanlage bilden bei einer solchen Kreuzung eine untrennbare Einheit. Das gilt unabhängig davon, wer die Baulast für sie trägt, wie Verkehrssicherungspflicht und Aufsicht dafür geregelt sind und wem das Kreuzungsgrundstück gehört. Das Zusammentreffen zweier Anlagen erschwert die Bestimmung der Zuständigkeit für die Planung von Baumaßnahmen an der Kreuzung nach den oben dargelegten Regeln jedoch nur scheinbar. Denn auch Baumaßnahmen an einer Kreuzung lassen sich stets als Vorhaben des Straßen- oder des Eisenbahnbaues einordnen, was freilich nicht ausschließt, daß beide auch gleichzeitig durchgeführt werden. In jedem Fall geht es bei ihnen um die Herstellung oder Verbesserung eines der beiden (oder beider) Verkehrswege. Damit läßt sich das für die Zuständigkeit maßgebliche Vorhaben immer einem der beiden Rechtskreise zuordnen. Soll die eine Bahnlinie höhengleich kreuzende Straße gebaut oder geändert werden, richtet sich die Zuständigkeit nach Straßenrecht; geht es um den Bau oder die Änderung der Eisenbahn, so gelten die eisenbahnrechtlichen Zuständigkeitsregeln. Planen beide Vorhabenträger gleichzeitig Baumaßnahmen an ihren Anlagen, dann treffen zwei Vorhaben so zusammen, daß nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Für diesen Fall ist die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde - bei Beteiligung eines bundesrechtlich geregelten Vorhabens - nach § 78 VwVfG zu bestimmen.
Die Zuständigkeit für die Planungsentscheidung über ein Kreuzungsbauwerk hängt damit davon ab, welcher der beiden Kreuzungsbeteiligten seine Anlage ändern will. Ein "Vorhaben" ist die in einem konkreten Plan ausgeformte Gestaltungsabsicht des Baulastträgers, über sie hat die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden und nach ihr richtet sich ihre Zuständigkeit. Die Belange des anderen (passiven) Kreuzungsbeteiligten sind im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit der jeweils anderen Anlage ist durch Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG sicherzustellen.
Hier hat die Straßenbauverwaltung das Vorhaben geplant, die I. Straße bahnkreuzungsfrei auszubauen. Schon dies reicht nach dem Gesagten aus, die Zuständigkeit der straßenrechtlichen Planfeststellungsbehörde zu begründen, die auch entschieden hat. Die Deutsche Bundesbahn hat hingegen nichts unternommen, um ihre Bahnanlagen im Bereich des Überganges P 202 zu ändern. Ein Vorhaben, über das die nach dem Bundesbahngesetz zuständige Planfeststellungsbehörde zu entscheiden gehabt hätte, liegt daher nicht vor.
Fehl geht auch der Einwand der Kläger, die gesamte Neuplanung des Straßennetzes im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bahnübergänge P 202 und 203 hätte in einem Verfahren zusammengefaßt und einer einheitlichen Entscheidung zugeführt werden müssen. Einen Rechtssatz, der zu diesem Ergebnis führen würde, gibt es nicht. Für die Planung von Gemeindestraßen ist weder die Deutsche Bundesbahn noch das beklagte Land zuständig. Ihre Planungskompetenz kann sich darauf nur soweit erstrecken, wie Folgemaßnahmen zur Anpassung kommunaler Straßen und Wege an Planungsvorhaben an Landesstraßen oder Bundesbahnanlagen notwendig sind (vgl. dazu das Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 -). Die Planung eines Systems kommunaler Straßen, wie es vorliegend geschaffen werden soll, wäre als Folgemaßnahme des Umbaus der I. Straße ebensowenig zu rechtfertigen wie als Folgemaßnahme einer von der Deutschen Bundesbahn betriebenen Aufhebung der Bahnübergänge.
Eine zusammenhängende Planung, wie sie die Kläger für erforderlich halten, hätte allenfalls von der Gemeinde im Wege der Bauleitplanung betrieben werden können. Auf Einzelheiten dazu braucht hier nicht eingegangen zu werden; denn sie ist mit einer eigenen Planung nicht hervorgetreten. Dazu war sie auch nicht verpflichtet. Die anderen Planungsträger waren dadurch aber nicht gehindert, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Baumaßnahmen an ihren Anlagen zu planen. Die dadurch für das vorhandene Straßennetz auftretenden Probleme mußten dabei ebenso berücksichtigt werden wie hinreichend konkrete und verfestigte Planungsabsichten der Gemeinde. Soweit sich aus dem Nebeneinander beider Planungen ein Koordinierungsbedürfnis ergab, hatten beide Planungsträger dem in sachgemäßer Weise Rechnung zu tragen. Daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in dieser Hinsicht sachlich fehlerhaft ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. Dazu ist auch nichts ersichtlich.
Die gesamte Neuplanung des Straßennetzes im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bahnübergänge P 202 und 203 war auch nicht gemäß § 78 VwVfG in einem Verfahren zu entscheiden. Diese Bestimmung ist hier zwar an sich einschlägig, da eines der beiden Vorhaben - das der Deutschen Bundesbahn - bundesrechtlich geregelt ist (zur Gesetzgebungskompetenz vgl. BVerfGE 26, 338 [BVerfG 15.07.1969 - 2 BvF 1/64]). Sie kommt hier aber nicht zur Anwendung. Voraussetzung für eine Zusammenfassung der Entscheidung über mehrere Vorhaben ist nämlich, daß nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorhaben dasselbe Kreuzungs- oder Verflechtungsbauwerk betreffen. Diese Voraussetzung liegt indes hier offensichtlich nicht vor. Selbst wenn die Ersatzstraße zulässigerweise von der Deutschen Bundesbahn hätte geplant werden dürfen, wäre eine einheitliche Entscheidung nicht notwendig gewesen. Die Einmündung der Ersatzstraße in die neue Iggelheimer Straße hätte nicht zu einer räumlichen Überschneidung der geplanten Anlagen geführt. Das Aneinanderfügen der beiden Straßen ließ sich durch Absprache der beteiligten Planungsträger einvernehmlich regeln. So ist auch tatsächlich verfahren worden, ohne daß dabei erkennbare Schwierigkeiten aufgetreten wären. Schon daraus ergibt sich, daß eine getrennte Entscheidung über beide Vorhaben möglich und auch im Hinblick auf § 78 VwVfG zulässig war.
Einen Verstoß der Planfeststellungsbehörde gegen das Abwägungsgebot hat das Berufungsgericht zu recht verneint. Die Entscheidung für eine Verschwenkung der Trasse ist einleuchtend begründet. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Kläger keine revisionsrechtlich erheblichen Einwände erheben, läßt sich nichts entnehmen, was auf einen Planungsfehler hindeutet. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Planung der Einmündung der Ersatzstraße einen Verstoß gegen revisibles Recht erkennen. Das Berufungsgericht stützt sich in zutreffender Weise auf den allgemeinen Erfahrungsatz, daß versetzte Einmündungen gefährlicher sind als Kreuzungen. Die Richtigkeit dieses Erfahrungssatzes und seine Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall wird von den Klägern nicht mit überzeugenden Gründen in Frage gestellt. Darauf ist bereits hingewiesen worden. Auch zur Planung der Verkehrsinseln läßt sich dem Revisionsvorbringen kein Anhaltspunkt für eine Überschreitung des planerischen Gestaltungsfreiraumes der Planfeststellungsbehörde entnehmen.
Ebensowenig hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Eigentümerbelange der Kläger zutreffend gewichtet sind, gegen Bundesrecht (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) verstoßen. Wenn es darauf hinweist, daß die Kläger das Grundstück verpachtet haben, so liegt darin nicht, wie sie meinen, eine Rangabstufung ihres Eigentums. Der Hinweis soll die wirtschaftliche Bedeutung des in Anspruch genommenen Geländes für die Kläger im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs und damit den Grad ihrer persönlichen Betroffenheit charakterisieren. Derartige Erwägungen sind prinzipiell geeignet, die privaten Belange der Kläger, die bei der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen waren, individuell und differenziert zu erfassen. An der Tatsache, daß sie von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Beschlusses betroffen sind, wird damit nicht gedeutelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Lemmel