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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1993, Az.: BVerwG 4 B 45.93

Rüge einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungshoheit bei Verstoß gegen einen Flächennutzungsplan; Voraussetzung der Verletzung kommunaler Planungshoheit; Missachtung einer gemeindlichen Erholungswaldsatzung als Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts; Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Pflichten konkurrierender Planungsträger; Beachtung von Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung; Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 45.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.12.1992 - AZ: 8 S 1741/92

Fundstelle

  • VKBL 1995, 210

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juni 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin zuschreibt.

3

1.

Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob eine Gemeinde einen etwaigen Verstoß gegen den Flächennutzungsplan der Verletzung ihrer Planungshoheit rügen kann, obwohl der Flächennutzungsplan nicht von ihr (sondern vom Nachbarschaftsverband Stuttgart) aufgestellt worden ist. Ob diese Frage - für sich genommen - rechtsgrundsätzliche Bedeutung hätte, kann offenbleiben. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs läge insoweit auch dann keine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin vor, wenn sie den Flächennutzungsplan selbst aufgestellt hätte.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die kommunale Planungshoheit im Fachplanungsrecht eine abwägungsrelevante Position nur unter der Voraussetzung vermittelt, daß das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124, vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40/86], und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96). Von einer hinreichend bestimmten Planung im Sinne dieser Rechtsprechung kann in aller Regel dann keine Rede sein, wenn eine Außenbereichsflache im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird. Denn die planerische Aussage, die sich aus einer solchen Darstellung ergibt, geht nicht über den § 35 Abs. 2 BauGB eigenen Regelungsgehalt hinaus. Knüpft der Flächennutzungsplan lediglich an die Funktion an, die dem Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin zukommt, so fehlt es an einer qualifizierten Standortzuweisung, über die sich die Planfeststellungsbehörde in einem Verfahren der Fachplanung nur im Wege der Abwägung hinwegsetzen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318). Wird mit der Darstellung als Fläche für die Forstwirtschaft bloß den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen, so dokumentiert sich hierin keine eigenständig planerische Entscheidung. Die Gemeinde beschränkt sich vielmehr darauf, sich für die Zukunft anderweitige Planungsmöglichkeiten offenzuhalten. Für eine abweichende Beurteilung ist nur in Ausnahmefällen Raum. Voraussetzung für die Annahme einer Ausnahme ist, daß die Gemeinde nicht dabei stehenbleibt, die vorgefundene Außenbereichssituation festzuschreiben, sondern darüber hinaus den Zweck verfolgt, die Forstwirtschaft in einem bestimmten geographischen Bereich, der sich aus topografischen oder ökologischen Gründen oder wegen sonstiger besonderer Gegebenheiten hierfür anbietet, durch planerische Maßnahmen positiv zu sichern und zu fördern und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche gezielt abzuschirmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47). Daß die Darstellung des für den Raststättenbau in Anspruch genommenen Waldstücks als Fläche für die Forstwirtschaft von derartigen standortspezifischen Erwägungen getragen sein könnte und eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der fraglichen Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Klägerin zum Inhalt habe, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Im Gegenteil führt er aus, der als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellte Bereich, auf den sich die Planfeststellung bezieht, erfasse nur einen gänzlich unbedeutenden, am Rande des Gemeindegebiets gelegenen Teil desselben.

5

Damit erledigt sich zugleich die Frage, ob ein Flächennutzungsplan bereits ausreicht, um einen Verstoß gegen die Planungshoheit der Gemeinde zu begründen: Die Frage ist auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats zu verneinen, wenn er keine qualifizierte Standortzuweisung enthält.

6

Auf die zu § 7 BauGB gestellten Fragen kommt es nicht an, weil es an einem relevanten Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans fehlt.

7

2.

Auch mit der Frage, ob in der Mißachtung einer gemeindlichen Erholungswaldsatzung eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts liegen kann, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des baden-württembergischen LWaldG können die Gemeinden Wald durch Satzung zu Erholungswald erklären, soweit es sich um einen Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt. Gemeinden, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, werden nach Auffassung des Erstgerichts nicht im eigenen Wirkungskreis tätig, sondern handeln in Erfüllung einer ihnen im Interesse der Allgemeinheit übertragenen staatlichen Aufgabe. Dies folgert der Verwaltungsgerichtshof u.a. daraus, daß die Satzung unter den in § 33 Abs. 2 Satz 1 LWaldG bezeichneten Voraussetzungen an die Stelle der nach § 33 Abs. 1 LWaldG vorgesehenen Regelform der forstbehördlichen Rechtsverordnung tritt und nach § 33 Abs. 2 Satz 2 LWaldG der Zustimmung der höheren Forstbehörde bedarf. An diese Auslegung wäre der Senat in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren gebunden (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Denn grundsätzlich ist es dem Gericht des jeweiligen Landes vorbehalten, den Inhalt des Landesrechts verbindlich festzustellen.

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Diese Entscheidung kann vom Bundesverwaltungsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob die Vorinstanz etwaige Bindungen, die sich aus dem Bundesrecht für die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften ergeben, übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt hat. Indes nötigt weder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch § 13 BWaldG zu dem Verständnis, daß der Klägerin aus der von der Beschwerde erwähnten Erholungswaldsatzung als Ausfluß des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts eigene Abwehrrechte erwachsen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, zu deren Regelung die Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in eigener Verantwortung berechtigt sind, sind solche, die im Gemeindegebiet wurzeln bzw. auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127). Die Rechtsetzungsbefugnis auf dem Gebiet des Forstrechts ist hierin nicht eingeschlossen; denn sie greift über den örtlichen Wirkungskreis weit hinaus. Das Forstrecht hat dem Interesse der Waldbesitzer an einer ökonomisch sinnvollen Nutzung der Wälder ebenso Rechnung zu tragen wie dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen, ökologisch vertretbaren Bodennutzung und an der Erhaltung des Waldbestandes wegen dessen Bedeutung für den Naturhaushalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Luftreinhaltung, die Bodenfruchtbarkeit und die Erholung der Bevölkerung (vgl. § 1 BWaldG). Freilich steht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Gemeinden nicht entgegen. Ob die Gemeinden eine ihnen zugewiesene Aufgabe als eigene oder als staatliche Angelegenheit wahrzunehmen haben, beurteilt sich indes weder nach dem Grundgesetz noch nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG läßt es zu, zwischen eigenen und staatlichen Angelegenheiten zu differenzieren, ohne auf diese Unterscheidung selbst Einfluß zu nehmen. Vielmehr ist es der Entscheidung des Landesgesetzgebers vorbehalten, ob die Gemeinden neben den Selbstverwaltungsaufgaben auch zur Erledigung staatlicher Aufgaben herangezogen werden können und wie gegebenenfalls die beiden Aufgabenbereiche gegeneinander abzugrenzen sind. Ebenso schweigt sich Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu der Frage aus, ob den Gemeinden die Satzungsform als Regelungsinstrument nur im eigenen oder auch im übertragenen Wirkungskreis zur Verfügung steht. Auch § 13 BWaldG rechtfertigt nicht die Folgerungen, die die Beschwerde aus ihm ableitet. Er besagt nichts darüber, ob der Erlaß einer gemeindlichen Erholungswaldsatzung dem Kreis der Selbstverwaltungs- oder der Auftragsangelegenheiten zuzurechnen ist. Der Bundesgesetzgeber beschränkt sich in § 13 Abs. 1 BWaldG auf die Bestimmung, daß Wald zu Erholungswald erklärt werden kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten, und überläßt es in § 13 Abs. 2 BWaldG ausdrücklich den Ländern, das Nähere zu regeln.

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Die Frage, ob eine etwaige Verletzung der Erholungswaldsatzung nicht gerügt werden kann, weil im Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits eine hinreichend verfestigte Straßenplanung vorlag, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, da dieser Gesichtspunkt für das Erstgericht nicht entscheidungserheblich war. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgehoben, daß die Erholungswaldsatzung der Klägerin keine wehrfähige Rechtsposition verleihe. Von diesem rechtlichen Ansatz her brauchte er sich nicht darauf festzulegen, welche Konsequenzen sich aus der zeitlichen Abfolge von straßenplanerischer Verfestigung und Satzungsbeschluß ergeben ("... eine Rechtsverletzung ... wäre im übrigen aber wohl auch deshalb zu verneinen, weil ...").

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Hiervon abgesehen nötigt die Frage auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats so eindeutig zu verneinen ist, daß sich die Durchführung eines Revisionsverfahrens erübrigt. Die Planfeststellungsbehörde hat u.a. zu prüfen, ob der beantragten Planfeststellung zwingende Versagungsgründe entgegenstehen. Bindungen können sich für sie insoweit nicht nur aus den Bestimmungen des Fachplanungsrechts, sondern nach Maßgabe des jeweiligen materiellrechtlichen Geltungsanspruchs auch aus sonstigen Rechtsvorschriften ergeben. Enthält eine Rechtsnorm strikte Gebote oder Verbote, so hat sie ihre Entscheidung hieran auszurichten. Eröffnet das fachfremde Recht die Möglichkeit der Ausnahme oder Befreiung oder einer ähnlichen Abweichung, so darf sie die jeweils erforderliche Erklärung im Rahmen der ihr durch § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zugewiesenen Zuständigkeit freilich ersetzen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Norm gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 [BVerwG 27.09.1990 - 4 C 44/87], und Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Maßgebend ist die Rechtslage, die sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorfindet. Hiermit nicht zu vereinbaren wäre, sie von der Beachtung des sekundären materiellen Rechts, aus welchen Gründen immer, von dem Augenblick an freizustellen, wo ihre Planung mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren einen Stand erreicht hat, dem unter dem Blickwinkel der Verfestigung in anderen rechtlichen Zusammenhängen im allgemeinen die Wirkung einer Zäsur zuerkannt wird. Vom Zeitpunkt der Verfestigung kann es abhängen, in welchem Umfang konkurrierende Planungsträger bei ihren Planungen aufeinander Rücksicht zu nehmen oder Straßennachbarn Verkehrsimmissionen als Vorbelastungen hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, und vom 22. März 1985 - BVerwG U C 63.80 - BVerwGE 71, 150). Hiermit nichts zu tun hat indes die Frage, welches Recht die Planfeststellungsbehörde anzuwenden hat. Es versteht sich von selbst, daß aus dem Kreis der im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen materiellen Vorschriften nicht bloß diejenigen Regelungen Verbindlichkeit beanspruchen, die vor der Auslegung der Planunterlagen in Kraft getreten sind. Die rechtsförmliche Erklärung eines Waldes zu Erholungswald, die nach § 33 LWaldG Rechtsnormqualität besitzt, gleichviel, ob sie in der Form einer gemeindlichen Satzung oder einer forstbehördlichen Rechtsverordnung erfolgt, macht in dieser Hinsicht keine Ausnahme.

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3.

Auch die Fragestellung, ob der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt ist, wenn der Planfeststellungsbeschluß im Tenor bzw. in Auflagen auf den Akteninhalt Bezug nimmt, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung, da sie nicht erkennen läßt, inwiefern die Klägerin durch eine solche Praxis in eigenen Rechten verletzt sein kann, und im übrigen an der rechtlichen Würdigung des Erstgerichts vorbeigeht. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in Abrede, daß die von der Beschwerde erwähnten, in den Akten der Planfeststellungsbehörde festgehaltenen Erklärungen im Wege der Bezugnahme Teil des Regelungsinhalts des Planfeststellungsbeschlusses geworden sein könnten. Er geht vielmehr davon aus, daß insoweit rechtlich selbständige Zusagen vorliegen, zu deren Wirksamkeit es keiner Wiederholung oder Bekräftigung im Planfeststellungsbeschluß bedarf, da durch sie der festgestellte Plan nicht geändert, sondern ergänzt wird. Vor dem Hintergrund dieses rechtlichen Ansatzes geht die Frage, welchen Bestimmtheitsanforderungen ein Planfeststellungsbeschluß genügen muß, wenn sich die Planungsbehörde des Mittels der Verweisung bedient, von vornherein ins Leere.

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4.

Die Frage, ob eine Gemeinde einen Planfeststellungsbeschluß erfolgreich mit der Begründung anfechten kann, es habe kein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden, läßt sich auf der Grundlage der zu diesem Problemkreis ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne ein erneutes Revisionsverfahren klären. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 Abs. 1 FStrG zum Adressaten ausschließlich die mit der fernstraßenrechtlichen Planung befaßten Straßenbaubehörden der Länder hat, daß sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist, sondern innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung hat, und daß sie rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast sowie gegenüber Dritten erst dadurch erlangt, daß sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]). Hierdurch unterscheidet sich die Linienbestimmungsentscheidung nicht nur von selbständigen, eigener Bestandskraft fähigen Teilentscheidungen, wie der Teilgenehmigung oder dem Vorbescheid, sondern auch von der nach Ansicht der Beschwerde vergleichbaren Genehmigung planfeststellungsbedürftiger Flugplätze im luftrechtlichen Verfahren, in dem auf nacheinander geschalteten Stufen zwei Verwaltungsentscheidungen getroffen werden, die zwar sachlich und verfahrensmäßig miteinander verzahnt sind, aber einen jeweils eigenen Regelungsbereich aufweisen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110). Anders als im Falle der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, von der vorentscheidende Wirkungen für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren ausgehen, bleibt die gemeindliche Planungshoheit im Falle des § 16 Abs. 1 FStrG unangetastet. Die Linienbestimmung gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Der Planfeststellungsbeschluß ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen ist oder weil die Planfeststellungsbehörde von der festgelegten Linie abgewichen ist. Umgekehrt läßt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, daß sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen. - Läßt sich eine Rechtsverletzung nicht daraus herleiten, daß eine Linienbestimmung unterblieben ist, so erübrigt es sich, der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob es einer ministeriellen Entscheidung nach § 16 Abs. 1 FStrG auch bei einer sogenannten Punktplanung bedarf.

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5.

Die Frage, ob Ziele der Raumordnung und Landesplanung die Qualität von Planungsleitsätzen haben, die strikt zu beachten sind, oder zu den Belangen gehören, die im Wege der Abwägung überwunden werden können, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, obwohl sie, abstrakt betrachtet, der Klärung bedürfen mag. Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich auf den Standpunkt, daß Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die nach § 5 Abs. 4 ROG bei Planungen zu beachten sind, von den in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen lediglich im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt zu werden brauchen. Die Bedenken, die die Beschwerde gegen diese Ansicht vorbringt, wiegen schwer. Der Senat hat im Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - (BVerwGE 90, 329) das Kennzeichen der in § 1 Abs. 4 BauGB normierten Anpassungspflicht darin gesehen, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zwar je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGBüberwunden werden können. Freilich hat er in dieser Entscheidung nicht dazu Stellung genommen, ob sich der Bedeutungsgehalt der Begriffe "beachten" und "anpassen" deckt. Nicht zu übersehen ist indes, daß in der Literatur die Auffassung vorherrscht, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 ROG Verbindlichkeit beanspruchen und keiner Abwägung zugänglich sind.

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Das anhängige Verfahren würde gleichwohl keine Gelegenheit bieten, sich mit der vom Erstgericht zu § 5 Abs. 4 ROG vertretenen Rechtsauffassung sachlich auseinanderzusetzen. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch eine fehlerhafte Anwendung von Vorschriften des Raumordnungsrechts in eigenen Rechten verletzt sein soll. Zum anderen übersieht die Beschwerde, daß die vorinstanzliche Entscheidung nicht deshalb zum Nachteil der Klägerin ausgefallen ist, weil der Verwaltungsgerichtshof möglicherweise die Reichweite des § 5 Abs. 4 ROG verkannt hat. Das Erstgericht hat den von der Beschwerde als Ziele der Raumordnung und Landesplanung apostrophierten Aussagen im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan des Regionalverbands Mittlerer Neckar den Charakter verbindlicher Vorgaben für raumbedeutsame Planungen jedenfalls auch mit der Begründung abgesprochen, dem Vorhaben stünden "keine derart stringent formulierten Zielsetzungen der Landesplanung entgegen, daß vorliegend eine nicht überwindbare Planungsschranke angenommen werden könnte". Ist auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung zu einem Problemkreis eine Letztentscheidung nicht getroffen worden, so unterliegen die in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen insoweit nicht den Bindungen des § 5 Abs. 4 ROG. Um als Ziel im Sinne dieser Vorschrift eine Beachtenspflicht auszulösen, bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muß sich ergeben, daß es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch die in § 4 Abs. 5 ROG aufgeführten Planungsträger zugänglich ist. Gerade dies aber trifft für die einschlägigen Plansätze des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nach der Wertung des zur Auslegung des irrevisiblen Landesrechts berufenen Erstgerichts nicht zu.

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6.

Ebensowenig läßt sich die Frage nach der Tragweite des naturschutzrechtlichen Gebots, "vermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe zu unterlassen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 NatG)", einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren zuführen; denn auch sie betrifft die Anwendung irrevisiblen Rechts. Das Erstgericht hat sich nicht mit dem von der Beschwerde zitierten § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auseinandergesetzt, wonach der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (ebenso § 11 Abs. 1 Nr. 2 baden-württembergisches NatG). Schon aus diesem Grunde geht auch die Rüge fehl, es sei von dem Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - (UPR 1993, 62) abgewichen, in dem der Senat bekräftigt hat, daß das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot striktes Recht ist. Das Erstgericht hat geprüft, ob der mit dem Planvorhaben verbundene Eingriff mangels Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 NatG unzulässig ist. Einen Versagungsgrund hat es dieser Vorschrift nicht zu entnehmen vermocht,-da es auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, daß die maßgeblichen Aussagen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nicht die rechtliche Qualität eines raumordnerischen oder landesplanerischen Ziels haben.

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7.

Soweit die Beschwerde rügt, es habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden, obwohl im Laufe des Planfeststellungsverfahrens das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft getreten sei, ist sie unzulässig, da sie insoweit nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie beschränkt sich auf die Bemerkung, daß die Gültigkeit des § 22 UVPG, der für bereits begonnene Verfahren eine Übergangsregelung enthält, zweifelhaft ist. Dies ersetzt indes nicht den Nachweis, daß die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Erstgericht überhaupt entscheidungserheblich war. Die Klägerin macht nicht einmal sinngemäß geltend, daß dieses Gesetz geeignet gewesen wäre, zur Erweiterung ihres Rechtskreises beizutragen. Erst recht legt sie nicht dar, welche materielle Rechtsposition ihr dadurch vorenthalten worden sein soll, daß die Planfeststellungsbehörde von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten bietet die Beschwerdebegründung unabhängig von der Drittschutzproblematik keine Ansatzpunkte für die Klärung einer konkreten Grundsatzfrage. Der Senat hat wiederholt bekräftigt, daß die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347). Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß die Entscheidung für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn die Planfeststellungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hätte.

17

8.

Die Revision kann schließlich nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob eine Gemeinde, deren Eigentum für das Planvorhaben in Anspruch genommen wird, wie ein enteignend betroffener Privater die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen kann, Öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Auf diese Frage käme es nur an, wenn die Beschwerde unter dem Blickwinkel der Abwägungsrelevanz aufzeigen würde, daß es jedenfalls für die Beurteilung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung auf die Klärung der von ihr angesprochenen Gesichtspunkte ankommt. Das Beschwerdevorbringen bietet in dieser Hinsicht indes keinen Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen.

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9.

Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

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Das Erstgericht brauchte die Ermittlungen, die sich ihm nach Ansicht der Beschwerde hätten aufdrängen müssen, nicht anzustellen, da es von seinem für den Umfang der prozessualen Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Ansatz her auf sie nicht ankam. Der Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Anlaß, im einzelnen zu prüfen, in welchem Planungsstadium sich die Bundesstraße 27 (neu) befindet. Diese Planung ist zwar noch nicht abgeschlossen. Das hinderte die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht daran, eine Prognose über den weiteren Planungsverlauf anzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vom Realitätsgehalt dieser Prognose überzeugt und die Erwägung gebilligt, daß eine Aufrechterhaltung der Tank- und Raststätte S.-D. zwischen der Anschlußstelle S.-D. und der kombinierten Ein- und Ausfahrt der projektierten Bundesstraße 27 Gefahren für die Verkehrsteilnehmer mit sich bringen würde, weil auf einer Strecke von 1,1 km drei Ein- und Ausfahrten aufeinanderfolgen würden. Von diesem Ausgangspunkt aus erübrigte es sich, der Frage nachzugehen, für welche Varianten die "eingeschlungene Lösung" Raum läßt. Das Erstgericht brauchte auch keinen Beweis über die Eignung der Alternativstandorte P. und am Flughafen S. zu erheben. Es hat sich der Würdigung der Planfeststellungsbehörde angeschlossen, daß der planfestgestellte Standort insbesondere deshalb den Vorzug verdiene, weil er im Unterschied zu den Alternativstandorten im Überlagerungsbereich von A 8 und A 81 liege. Mit Rücksicht hierauf bestand auch kein Anlaß, eingehendere Verkehrszählungen oder -analysen in Auftrag zu geben. Es genügte, daß es nach den Feststellungen der Planungsbehörde im Überlagerungsbereich von A 8 und A 81 zu einer Bündelung des auf der A 8 und der A 81 abgewickelten Verkehrs kommt. Diesen einleuchtenden Befund konnte die Klägerin nicht mit dem bloßen Hinweis in Frage stellen, daß der Nahverkehr auf diesem Abschnitt ebenfalls erheblich ins Gewicht falle. Dahinstehen kann, ob der Verwaltungsgerichtshof von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gehalten gewesen wäre, die Frage einer etwaigen Grundwasser- und Mineralquellengefährdung auch ohne entsprechenden Beweisantrag der Klägerin aufzuklären. Denn selbst wenn sich ihm weitere Ermittlungen in dieser Richtung hätten aufdrängen müssen, genügt die Rüge mangelhafter Sachverhaltserforschung in diesem Punkt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insofern nicht, als die Beschwerde keinen Anhalt dafür liefert, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme hätte erwarten lassen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Lemmel
Halama