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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 23.11.1988, Az.: 2 BvR 1619/83

Angelegenheit; Selbstverwaltung; Geltungsbereich ; Aufgabenentzug ; Örtliche Gemeinschaft ; Wesensgehalt ; Aufgabenverteilung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.11.1988
Aktenzeichen
2 BvR 1619/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 79, 127 - 161
  • DVBl 1989, 300-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 240 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1989, 347-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 244 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 II 1 GG umfaßt nicht nur die Art und Weise der Erledigung der Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten.

2. Der Gesetzgeber darf den Gemeinden eine Aufgabe mit relevantem örtlichem Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 II 1 GG überwiegen.

3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i. S. Art. 28 II 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.

4. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besondere Kompetenztitel anzunehmen.

5. Art. 28 II 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen.