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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1992, Az.: BVerwG 4 B 205.92

Planfeststellungsbeschluß; Straßenbauvorhaben; Gesamtplanung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 205.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.06.1992 - AZ: 5 S 1117/91

Fundstellen

  • DVBl 1993, 161-163 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 441 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 3343 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 887-889 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 183-185 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 65-67
  • VRS 1993, 397
  • VRS 84, 397 - 400

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Falle der abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens kann ein Grundeigentümer den Planfeststellungsbeschluß für einen vorangehenden Straßenabschnitt anfechten, wenn er geltend machen kann, daß sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig betroffen sein wird (im Anschluß an das Senatsurteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342).

  2. 2.

    Die Planung muß in jedem Abschnitt dem Einwand standhalten, daß eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1992 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen zu je einem Sechstel die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt. Das Erstgericht hat die Klagen mangels Klagebefugnis abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Grundeigentümer könne den Planfeststellungsbeschluß für einen vorangehenden Teilabschnitt einer Bundesstraße nur dann wegen einer Zwangspunktbildung anfechten, wenn in planerisch-tatsächlicher Hinsicht schon in diesem Zeitpunkt feststehe, daß sein Grundstück im Zuge der weiteren Planung betroffen sein werde. Dieser Rechtsstandpunkt wirft keine Fragen auf, die aus Gründen der Einheit des Rechts oder der Rechtsfortentwicklung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen; denn er erweist sich als zutreffend, ohne daß er im Rahmen eines Revisionsverfahrens einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen zu werden braucht. Er steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist im Falle einer abschnittsweisen Planung ein potentiell Planbetroffener nicht darauf beschränkt, den Planfeststellungsbeschluß anzufechten, durch den er in abwägungserheblicher Weise unmittelbar betroffen wird. Die Voraussetzungen, unter denen Abwehrrechte gegen eine heranrückende Planung in Betracht kommen, hat der Senat im Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - (BVerwGE 62, 342 <354>) dahin umschrieben, daß eine Klagemöglichkeit auch demjenigen einzuräumen ist, der geltend machen kann, daß sich aus der in einem früheren Planungsstadium erfolgten Abschnittsbildung Planungsbindungen ergeben, die im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu einer Verletzung seiner Rechte führen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bedarf die vom Erstgericht geäußerte Auffassung, daß die bloße Wahrscheinlichkeit oder gar nur die nicht auszuschließende Möglichkeit späterer eigener Betroffenheit zur Bejahung der Klagebefugnis nicht ausreicht, keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Nur derjenige, bei dem die im vorangehenden Verfahrensabschnitt geschaffenen Zwangspunkte bei Verwirklichung des Planungskonzepts in einem späteren Planungsschritt unausweichlich dazu führen, daß er in abwägungsrelevanter Weise betroffen wird, kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, bereits gegenwärtig durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in seinen Rechten verletzt zu sein. Wer sich auf bloß mögliche zukünftige Rechtsgutbeeinträchtigungen beruft, muß sich dagegen auf die Möglichkeit verweisen lassen, vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein solcher Rechtsschutz gewährt werden kann. Für eine Anfechtungsklage ist in diesem Falle (noch) kein Raum.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche objektiven Kriterien für die Annahme einer zwangsläufigen Betroffenheit erfüllt sein müssen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie nicht nach Art eines abstrakten Rechtssatzes beantwortet werden kann, sondern nach den jeweiligen konkreten Umständen zu beurteilen ist. Das Erstgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß die Verhältnisse in planerisch-tatsächlicher Hinsicht zu würdigen sind. Je nachdem, ob die Planung eine Bundesautobahn oder eine sonstige Bundesfernstraße betrifft, für die unterschiedliche Ausbaustandards gelten, läßt sich anhand der jeweils einschlägigen Vorgaben (z.B. Kurvenradien, Überholsichtweiten u.ä.) im unmittelbaren Anschluß an den planfestgestellten Abschnitt ein bestimmter Korridor abgrenzen, dessen Inanspruchnahme im folgenden Planungsabschnitt unumgänglich ist. Auch in einem größeren räumlichen Umkreis ist der Nachweis zwangsläufiger Betroffenheit möglich, falls der Planungsbehörde aufgrund der topographischen Verhältnisse oder sonstiger Planungsparameter jegliche Wahlmöglichkeit bei der weiteren Trassenführung abgeschnitten ist. Es kann offenbleiben, ob der der Planungsbehörde eingeräumte Gestaltungsspielraum auch durch planerische Bindungen so stark eingeengt sein kann, daß sichere Schlüsse auf den weiteren Trassenverlauf gezogen werden können. Hiervon kann jedenfalls entgegen der Annahme der Beschwerde nicht schon dann die Rede sein, wenn für den nachfolgenden Abschnitt ein Anhörungsverfahren durchgeführt worden ist oder gar nur ein Planentwurf zur Prüfung vorliegt. Welches Schicksal einem Planentwurf zuteil wird, läßt sich im Zeitpunkt der Vorlage durch den Vorhabenträger üblicherweise noch nicht abschätzen. Gerade das Anhörungsverfahren dient dem Ziel einer möglichst umfassenden Feststellung und Klärung aller für und gegen das geplante Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte. Es ist prinzipiell geeignet, Anstöße für eine Planüberarbeitung zu liefern, da die Einwendungen und die behördlichen Stellungnahmen, zu denen es Gelegenheit bietet, dazu beitragen, das Entscheidungsmaterial zu erweitern (vgl. das Senatsurteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214).

4

Das vorinstanzliche Gericht hat in Abrede gestellt, daß durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß für den nachfolgenden Abschnitt Zwangspunkte geschaffen werden, die, bezogen auf die Betroffenheit der Grundstücke der Kläger, keinen Planungsspielraum mehr offenlassen. Zwar läßt sich den Klägern die Klagebefugnis nicht mit dem vom Erstgericht als Begründungselement verwandten Argument absprechen, es stehe nicht fest, ob es überhaupt zu einer Weiterführung der Bundesstraße ... im Anschluß an die angefochtene Planung kommen werde. Die Eigentümlichkeit der Abschnittsbildung besteht darin, daß jeder Abschnitt rechtlich selbständig, aber zugleich darauf angelegt ist, mit weiteren Abschnitten ein übergreifendes Planungskonzept zu vervollständigen. Solange dieses Konzept nicht in Frage steht, darf der Teilabschnitt nicht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst werden. Müßten potentiell Planbetroffene sich entgegenhalten lassen, daß nicht feststehe, ob die Planung weitergeführt werde, so wäre ihre Klagebefugnis nahezu ausnahmslos zu verneinen. Denn die Möglichkeit, daß der Vorhabenträger seine weiterreichenden Planungsvorstellungen aufgibt, läßt sich nie gänzlich ausschließen. Das Erstgericht hat es indes mit dieser Erwägung nicht bewenden lassen. Es hat dargelegt, daß es selbst bei der H.-Tunnellösung mindestens zwei Variationsmöglichkeiten gebe, darüber hinaus eine Anschlußplanung entlang der Bahnlinie K.-P. in Betracht komme und außerdem eine Untertunnelung der bestehenden Bundesstraße ... denkbar sei. Daß diese Beurteilung im Ausgangspunkt zutrifft, wird schon dadurch bestätigt, daß die Kläger nach ihrer eigenen Darstellung in der Beschwerdebegründung verschiedenen Gruppen angehören, deren Betroffenheit davon abhängt, für welche der vom Erstgericht aufgezeigten Alternativen die Planungsbehörde sich letztendlich entscheidet. Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung aus der Fragestellung herleitet, "ob es in der Hand der Behörde liegen kann, über die Klagebefugnis zu entscheiden, indem sie nach einem Offenlegungsverfahren eine Trassenverschiebung in Aussicht stellt, die andere Kläger zwangsläufig betrifft, die möglicherweise beabsichtigte Änderungsplanung offenbar jedoch so lange zurückhält, bis der den vorherigen Planungsabschnitt betreffende Planfeststellungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist", liegt ihrem Vorbringen eine Wertung zugrunde, die das vorinstanzliche Gericht so nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat das Erstgericht die Tatsache, daß das Regierungspräsidium es mit Rücksicht auf die eingegangenen Einsprüche und Anregungen abgelehnt hat, das Verfahren auf der Grundlage des ihr vom Vorhabenträger vorgelegten Planentwurfs weiterzuführen, als eindeutigen Beleg dafür angesehen, daß die für die Planfeststellung zuständige Behörde nicht gewillt ist, sich auf eine bestimmte Trassenführung festlegen zu lassen, und Vorkehrungen getroffen hat, um den Ausgang des Verfahrens offenzuhalten.

5

Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beschwerde auch insoweit nicht auf, als sie einer revisionsgerichtlichen Überprüfung die Frage zuführen will, ob die Annahme des Erstgerichts zutrifft, mit der Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses werde den durch die Anschlußplanung künftig betroffenen, als solche aber derzeit noch nicht identifizierbaren Klägern faktisch der Einwand abgeschnitten, die von ihnen favorisierte Nordumgehung sei gegenüber der durch die Planfeststellung vorgezeichneten Lösung die bessere Alternative. Dahinstehen kann, ob die von der Vorinstanz als unvermeidbare Konsequenz jeder abschnittsweisen Planfeststellung hingestellte Einschränkung zur Prüfung herausfordern müßte, ob unter solchen Umständen das Merkmal der Zwangsläufigkeit der Betroffenheit ein zur Begründung der Klagebefugnis taugliches Kriterium wäre, um einen wahrhaft umfassenden und wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Dieser Frage in einem Revisionsverfahren nachzugehen, besteht deshalb kein Anlaß, weil die von der Beschwerde bekämpfte Aussage des Erstgerichts auf einem Fehlverständnis der Anforderungen beruht, die sich in bezug auf die Alternativenprüfung auch bei einer Planung, die sich in Abschnitten vollzieht, aus dem Abwägungsgebot ergeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aus dem das Abwägungsgebot abgeleitet ist, verlangt, daß ein bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander vorgenommen wird (vgl. die Senatsurteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - a.a.O.). Der Sinn dieser Abwägung ist es, diejenige Lösung für die Verwirklichung eines Vorhabens zu finden, die öffentliche und private Belange am wenigsten beeinträchtigt. Das bedeutet, daß auch Alternativlösungen, die sich ernsthaft anbieten, in die Abwägung mit einbezogen werden. Erforderlich ist die Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen läßt (vgl. die Senatsurteile vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8, und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166). Dies setzt voraus, daß die Behörde sowohl bei der Lösung, die beantragt ist, als auch bei den Alternativen, deren Untersuchung sich ihr aufdrängt, die jeweils in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen in ihre Abwägung einstellt und gewichtet und die einzelnen Ergebnisse untereinander vergleicht. Dabei macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Planungsetappen ausgeführt werden soll. Die Aufspaltung in Abschnitte kann nicht dazu führen, daß die Frage nach einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das erste Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenproblematik nicht auf die Prüfung, wieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Die Planung muß in jedem Abschnitt dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein. Die Teilplanung darf sich nicht soweit verselbständigen, daß Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, als Folge einer Verkürzung des Abwägungsmaterials unbewältigt bleiben. Die Antwort auf die Frage, ob sich eine Alternativlösung aufdrängen muß, kann, je nachdem, welche öffentlichen und privaten Interessen in einem bestimmten Abschnitt untereinander und gegeneinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich ausfallen. Daß eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig ist, braucht sich nicht zwangsläufig schon bei einer vergleichenden Bewertung in der Anfangsphase der abschnittsweisen Verwirklichung des Vorhabens zu zeigen. Das darf aber nicht dazu führen, daß die Alternativendiskussion fortan zu Lasten der in nachfolgenden Abschnitten Betroffenen aus dem Abwägungsprogramm ausgeblendet wird. Erweist sich eine Planung in einem vorgerückten Stadium der Planverwirklichung als verfehlt, so darf sie nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil sie aus den in vorangegangenen Teilabschnitten geschaffenen Zwangspunkten fortentwickelt worden ist. Derartige Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, daß sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Ihnen ist mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines berücksichtigungsfähigen und -bedürftigen öffentlichen Belangs, der prinzipiell im Wege der Abwägung überwunden werden kann. Zeigt sich in einem nachfolgenden Abschnitt, daß das mit der gewählten Planungskonzeption verfolgte Ziel der Gesamtproblembewältigung verfehlt wird, so steht der Aufhebung des konkret angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht die Bestandskraft der für vorangegangene Abschnitte erlassenen Planungsentscheidungen entgegen. Zu prüfen ist jeweils nur, ob der streitgegenständliche Beschluß den rechtlichen Anforderungen genügt. Ist dies nicht der Fall, so bleibt es den zuständigen Behörden vorbehalten, hieraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Die Gefahr, daß ein Planungstorso entsteht, der ohne die Folgeabschnitte der Funktionsfähigkeit ermangelt, tritt nicht ein. Jeder Streckenabschnitt bedarf, wenn auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung, der eigenen Rechtfertigung. Um Gegenstand einer eigenständigen Planung zu sein, muß er, für sich allein genommen, eine Verkehrsfunktion besitzen. Gerade mit dieser rechtlichen Bihdung wird gewährleistet, daß die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich das Gesamtplanungskonzept im nachhinein, aus welchen Gründen immer, als nicht realisierbar erweist (vgl. den Senatsbeschluß vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 -).

6

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Abweichungsrüge greift ebenfalls nicht durch. Das Erstgericht hat nicht den vom Senat im Urteil vom 26. Juni 1901 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz in Zweifel gezogen, daß ein potentiell Planbetroffener nicht darauf beschränkt ist, sich mit Einwendungen gegen den gerade "seinen" Streckenabschnitt betreffenden Planfeststellungsbeschluß zu wenden. Es hat sich auch nicht in Gegensatz zu der im Urteil vom 26. Juni 1981 vertretenen Rechtsansicht gesetzt, daß insoweit klagebefugt ist, wer geltend machen kann, daß die in einem früheren Abschnitt geschaffenen Planungsbindungen im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu einer Verletzung seiner Rechte führen. Wenn die Beschwerde meint, in diesem Punkt eine Divergenz feststellen zu können, dann beruht dies allein darauf, daß sie von einem anderen Verständnis des Begriffs der Zwangsläufigkeit ausgeht. Soweit sie im übrigen eine Abweichung daraus herleitet, daß sich das Erstgericht dazu geäußert hat, ob mit der Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im nachfolgenden Verfahren bestimmte Einwendungen abgeschnitten werden, geht ihre Rüge schon deshalb ins Leere, weil diese Frage im Senatsurteil vom 26. Juni 1981 nicht thematisiert wird.

7

Auch die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Das vorinstanzliche Gericht hat nicht dadurch gegen die prozessuale Pflicht zur erschöpfenden Erforschung des Sachverhalts verstoßen, daß es weder durch amtliche Auskunft noch durch Zeugenvernehmung Beweis darüber erhoben hat, ob die Straßenbauverwaltung nach wie vor am Bau des H.-Tunnels festhält. Das Erstgericht hatte keine Veranlassung, diese Frage zu klären, da es auf sie für die Entscheidung nicht ankam. Nach seiner materiellrechtlichen Auffassung kann ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluß für einen vorangehenden Teilabschnitt nur dann anfechten, wenn in planerisch-tatsächlicher Hinsicht feststeht, daß sein Grundstück bei Fortführung der Trasse zwangsläufig betroffen wird. Von diesem Ansatz her erübrigte es sich, Feststellungen darüber zu treffen, welche planerischen Ziele die Straßenbauverwaltung verfolgt. Denn die Planungsvorstellungen des Vorhabenträgers sind nicht geeignet, planerische Bindungen zu erzeugen.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO analog (je Kläger 10.000 DM).

Schlichter
Lemmel
Halama