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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1995, Az.: BVerwG 11 VR 4.95

Ausbau von Bundeswasserstraßen; Enteignung; Ersatzmaßnahmeflächen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 VR 4.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1996, 179 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1995, 248-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1995, 308
  • VerkBl 1995, 320
  • ZfW 1996, 372-374

Amtlicher Leitsatz

Ist zur Ausführung des Ausbaus einer Bundeswasserstraße eine Enteignung notwendig, erstreckt sich die Enteignungsermächtigung des § 44 Abs. 1 Satz 1 WaStrG auch auf Ersatzmaßnahmeflächen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte für den Ausbau des Mittellandkanals im Bereich von MLK-km 166,450 bis 170,710 (B. Bogen), soweit darin ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird. Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt innerhalb des von der Antragsgegnerin geplanten Ausbaus der Stadtstrecke Hannover für den Verkehr mit Großmotorgüterschiffen und gehört zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit".

2

Im Zuge des geplanten Ausbaus soll der Mittellandkanal im Planfeststellungsabschnitt anstatt des vorhandenen Muldenprofils mit ca. 3,5 m Wassertiefe und ca. 33 m Wasserspiegelbreite ein sog. Kombiniertes Rechteck-Trapezprofil mit 4 m Wassertiefe und 42 m Wasserspiegelbreite erhalten. Im eigentlichen Bogenbereich, zwischen MLK-km 167,940 bis 169,0, soll die Wasserspiegelbreite von bisher ca. 36 m auf 45,60 m verbreitert werden. Der Kanalausbau beginnt im Westen mit einer Achsverschiebung von 2,50 m nach Norden, verschwenkt dann bis 8 m aus der alten Kanalachse nach Süden (MLK-km 166,450 bis 166,950), von wo aus sich die Kanalachse wieder nach Norden verschiebt, so daß ein beidseitiger Ausbau erforderlich wird (MLK-km 166,950 bis 167,380); im angrenzenden östlichen Abschnitt wird die Kanalachse auf einer Länge von 610 m 3 bis 7 m nach Norden verschoben. Der Ausbau umfaßt den Neubau der kanalquerenden Brücken mit Ausnahme des M.-S.wegs (Brücke Nr. 239 A), wobei die lichte Durchfahrtshöhe statt bisher ca. 4 m zukünftig 5,25 m betragen soll.

3

Die durch den Ausbau bedingten Eingriffe in den Kanalgrünzug sollen durch Neuanpflanzungen ausgeglichen werden, wobei der durch die Vergrößerung der Wasserfläche entstehende Verlust an Landfläche dadurch aufgewogen werden soll, daß vier Ersatzmaßnahmeflächen in die landschaftspflegerischen Maßnahmen einbezogen werden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Verpächterin der bebauten und gewerblich genutzten Grundstücke Gemarkung M. Flur 1 Flurstücknummern 219/91 (Am großen K. 26-28) und 219/92 (Am großen K. 25), die für auf dem Nordufer vorgesehene Ausbaumaßnahmen - eine neu zu schaffende Flachwasserzone zwischen MLK-km 169,30 und 169,50 - und für die dortige Ersatzmaßnahmefläche E 2 in Anspruch genommen werden sollen.

4

Das Planfeststellungsverfahren wurde vom Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals in Hannover unter dem 6. Juli 1993 eingeleitet. Die Planungsunterlagen lagen vom 2. August 1993 bis zum 2. September 1993 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob unter dem 2. September 1993 hinsichtlich der Inanspruchnahme ihres Grundstücks mit der Flurstücknummer 219/91 Einwendungen. In dem überplanten Kanalabschnitt bestehe für das 1.350-t-Europaschiff kein Bedarf. Die Kanalverbreiterung sei insbesondere in dem Bereich ihres Grundstücks nicht erforderlich. Die Verbreiterung könne nach Süden oder zu beiden Kanalseiten gleichmäßig erfolgen. Die einseitige Verbreiterung nach Norden stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Unverhältnismäßig und willkürlich sei auch die geplante Ersatzmaßnahmefläche E 2. Diese bebaute und gewerblich genutzte Fläche biete sich für Ersatzmaßnahmen genauso an wie alle anderen, zahlreich vorhandenen, bebauten Grundstücke der näheren Umgebung. Wenn dagegen der Acker, der neben der Ersatzmaßnahmefläche liege, nicht in Anspruch genommen werde, beruhe dies auf einem Machtmißbrauch. Denn dieser Acker sei von der Stadt Hannover als Wohngebiet überplant worden, damit der Eigentümer ihn entsprechend "versilbern" könne, während sie als nicht an diesem Planungsgewinn beteiligte Eigentümerin ihr Grundstück für die Verbreiterung des Mittellandkanals opfern solle.

5

Unter dem 16. Dezember 1994 erließ die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte den Planfeststellungsbeschluß, der der Antragstellerin am 20. Dezember 1994 zugestellt wurde. Die festgestellten Planungsunterlagen umfassen Lagepläne, Grunderwerbspläne umd einen Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Bestands- und Konfliktplänen sowie Maßnahmeplänen, in denen u.a. die Ersatzmaßnahmefläche E 2 und die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin dargestellt sind. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Ausbau des Mittellandkanals insgesamt und auch im Bereich der Stadtstrecke sei aus Verkehrs- und volkswirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich. Auch die geplante Breitenabmessung sei nicht zu beanstanden. Insofern werde auf die Darlegungen zur Planrechtfertigung verwiesen. Es werde nicht verkannt, daß die Antragstellerin durch die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks (6.029 qm) mit der Flurstücksnummer 219/91 besonders schwer getroffen werde. Die beklagte Inanspruchnahme sei aber unabhängig vom Breitenanspruch des Kanals. Auch wenn im Grunderwerbsplan für eine Teilfläche (2.150 qm) die Kanalerweiterung als Begründung angegeben werde, so sei doch tatsächlich festzustellen, daß auch insoweit nicht der eigentliche technische Ausbau, sondern eine aus ökologischen Gründen für erforderlich gehaltene Kompensationsmaßnahme in Gestalt einer Flachwasserzone den Eingriff bedinge. Aus diesem Grunde könne der Forderung einer Verlagerung des Kanalausbaus nach Süden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Außerdem sei die geplante nordwärtige Achslage westlich des Grundstücks aus schiffahrtstechnischen Gründen unabdingbar, während sie östlich davon zur Vermeidung einer aus ökologischen Gründen nicht zu vertretenden Stützmauer gewählt worden sei. Wenn das Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation des kanalausbaubedingten Eingriffs herangezogen werde, unterfalle dies der Enteigungsermächtigung des § 44 WaStrG. Die Erforderlichkeit dieser Kompensation ergebe sich aus der seitens der zuständigen Naturschutzbehörden erhobenen Forderung nach einem Flächenausgleich im Verhältnis 1: 1. Unter Einbeziehung der strittigen Fläche werde diesem Anspruch Rechnung getragen; er werde sogar durch das erreichte Verhältnis von 1: 1,12 geringfügig überboten. Diese rechnerische Übererfüllung rechtfertige aber nicht den Verzicht auf eine Inanspruchnahme der streitigen Fläche. Diese sei eingebunden und räumlich angegliedert an die westlich gelegene Teilfläche der Ersatzmaßnahme E 2, die im Eigentum der Stadt Hannover stehe. Nordwärts schließe sich eine im Privateigentum stehende, ökologisch bereits wertvoll gestaltete Fläche an. Die hierin eingebettete Flache der Antragstellerin ergänze und vernetze die vorhandenen bzw. noch herzurichtenden Nachbarflächen im Hinblick auf die Funktionen Landschaftsbild, Erholungseignung und Arten- und Biotopschutz in besonderem Maße. Eine Herausnahme der streitigen Fläche aus diesem Zusammenhang würde die Wertigkeit der verbleibenden Flächen erheblich schmälern. Dies müsse auch dem Einwand der Antragstellerin entgegengehalten werden, die Inanspruchnahme sei willkürlich erfolgt. Ihre Lage prädestiniere die Fläche vielmehr für die vorgesehene Art der Gestaltung. Hinzu komme, daß dieses Areal als - baurechtlich nicht abgesicherte - Gewerbefläche derzeit von geringem ökologischen Wert sei. Auf annähernd gleichermaßen geeignete Flächen im Außenbereich könne nicht ausgewichen werden. Es fänden sich innerhalb des dicht besiedelten und auch sonst intensiv genutzten Stadtstreckenbereichs in Hannover-Buchholz keine Flächen, die noch dem naturschutzrechtlichen Anspruch eines funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriffs- und Kompensationsmaßnahme gerecht würden. Insbesondere komme ein Ausweichen auf nördlich der Ersatzmaßnahme E 3 gelegene Flächen nicht in Betracht, weil diese - wie die Antragstellerin selbst vortrage - seit längerem zur Wohnbebauung überplant gewesen seien.

6

Am 18. Januar 1995 hat die Antragstellerin in dem Verfahren BVerwG 11 A 6.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie nimmt zunächst auf ihr Einwendungsschreiben vom 2. September 1994 Bezug und macht zusätzlich geltend: Die Inanspruchnahme ihrer beiden Grundstücke als landschaftspflegerische Kompensationsfläche sei willkürlich. Denn sie sei nur deshalb erfolgt, weil die Einbeziehung der nördlich der Ersatzmaßnahmefläche E 3 gelegenen Ackerflächen angeblich an der abweichenden Planung der Stadt Hannover scheitern müßte. Hinzu komme, daß die Realisierungsmöglichkeit des Vorhabens mit der Festsetzung von Ersatzmaßnahmeflächen auf privatem Grundbesitz nicht steige, sondern sinke. Die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß für eine Enteignung insoweit die erforderliche Rechtsgrundlage fehle. Hätte sie dies gesehen, so hätte sie die Alternative, die genannten Ackerflächen als Ersatzmaßnahmefläche festzusetzen, nicht verworfen. Anstatt auf ihren Grundstücken die Versiegelung des Bodens rückgängig zu machen, sei es nämlich ökologisch viel wertvoller, die vorhandenen Äcker nicht für eine Versiegelung freizugeben und die kleine Ersatzmaßnahmefläche E 3 hiermit zu vernetzen.

7

Die Antragstellerin, die der Meinung ist, § 5 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes gelte nicht für das Land Niedersachsen bzw. für eine Ausbaustrecke nur im Bereich der Stadt Hannover, beantragt sinngemäß,

festzustellen, daß ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 16. Dezember 1994 aufschiebende Wirkung hat,

8

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

10

Sie erwidert: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verkenne die Abwägung nicht, daß diese in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum beeinträchtigt werde, ihr dies sogar entzogen werde. Bei der Bewertung dieser Rechtsposition müsse aber zum einen berücksichtigt werden, daß die derzeitige gewerbliche Nutzung bauplanungsrechtlich nicht gesichert sei und die Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben nicht dargelegt habe, ob und inwieweit sie persönlich auf die laufenden Einnahmen aus der Verpachtung angewiesen sei. Stelle man dieser Rechtsgutbeeinträchtigung das durch die einschlägigen Naturschutzgesetze begründete besondere öffentliche Interesse an einer Kompensation ausbaubedingter Eingriffe gegenüber und gewichte man die erhebliche Qualität der neu zu schaffenden Ersatzmaßnahmefläche E 2, so müsse der Schutz des Eigentums der Antragstellerin - aus den im Planfeststellungsbeschluß genannten Gründen - zurücktreten. Der Vorwurf, die Auswahl der Fläche für die Ersatzmaßnahme E 2 sei willkürlich, sei unzutreffend. Eine entsprechende Überplanung der Fläche nördlich der Ersatzmaßnahme E 3 verbiete sich schon wegen der bestehenden bauplanungsrechtlichen Situation, auf die die Antragstellerin jedenfalls für ihre Flurstücke nicht verweisen könne. Aus naturschutzfachlicher Sicht lasse sich eine Gleichstellung der genannten Flächen auch von ihrem Bestand her nicht begründen.

11

Die Antragsgegnerin hält den Feststellungsantrag für unzulässig und legt im einzelnen das öffentliche Interesse dar, das es aus ihrer Sicht verbietet, den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag als begründet anzusehen.

12

Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.

13

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, daß ihre Klage aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag unzulässig (nachfolgend 1.). Ihr Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, ist unbegründet (nachfolgend 2.).

14

1.

Die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 - (VerkPBG) keine aufschiebende Wirkung. Sie richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß, der die Änderung einer Bundeswasserstraße i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG im Bereich zwischen den dort genannten neuen Bundesländern und dem nächsten Knotenpunkt des Hauptfernverkehrsnetzes im übrigen Bundesgebiet zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG). Denn auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 VerkPBG ist in § 3 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 - BGBl I S. 1014 - der Mittellandkanal zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalts und dem Wasserstraßenkreuz Minden in die genannte Regelung einbezogen worden. Die zuletzt genannte Vorschrift hält sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Es liegt auf der Hand, daß der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1990 - BGBl I S. 1818 - (WaStrG) aufgeführte "Zweigkanal nach Salzgitter bis km 17,964" keinen Knotenpunkt des Mittellandkanals mit dem Hauptfernverkehrsnetz der Bundeswasserstraßen in den alten Bundesländern bildet. Dementsprechend kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erlangen und ist ihr Feststellungsantrag nicht statthaft.

15

2.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit auf einen Baustopp. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil ihre Hauptsacheklage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand abgewiesen werden muß.

16

2.1

Die bezüglich des Grundstücks Gemarkung M. Flur 1 Flurstück 219/91 erhobenen Einwendungen begründen keinen im Klageweg durchsetzbaren Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das Ausbauvorhaben. Dabei geht der Senat davon aus, daß sich ein Abwehrrecht der Antragstellerin, weil sie sich einem planerischen Eingriff in ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum ausgesetzt sieht, auch aus einer Rechtswidrigkeit des Vorhabens herleiten ließe, die auf der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften beruht (BVerwGE 67, 74 <76>[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79];  77, 86 <91>[BVerwG 03.03.1987 - 1 C 16/86];  78, 347 <355>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Der Antragstellerin ist es jedoch nicht gelungen, einen Rechtsverstoß der Planfeststellung aufzuzeigen.

17

2.1.1

Ihren im Einwendungsschreiben vom 2. September 1993 enthaltenen Einwand, der Kanalausbau sei nicht erforderlich, hat die Antragstellerin in ihrer Klageschrift vom 17. Januar 1995 nicht weiter vertieft. Er ist nicht geeignet, die im Planfeststellungsbeschluß im einzelnen dargelegte Planrechtfertigung in Frage zu stellen.

18

Der Ausbau des Mittellandkanals auf der Strecke zwischen dem D.-E.-Kanal und dem E.-Seitenkanal ist weitgehend abgeschlossen. Der Kanalausbau im Bereich der Stadt H. dient der Lückenschließung auf dieser Strecke und der Vorbereitung des Ausbaus des Mittellandkanals in Richtung Osten bis zur E. und darüber hinaus des E.-H.-Kanals bis Berlin. Die verkehrspolitische Zielsetzung, die diesem Gesamtvorhaben zugrunde liegt, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 VerkPBG mittelbar gebilligt und ihre zügige Verwirklichung damit als dringlich gekennzeichnet. Daß die Planung die Entwicklung der Binnenschiffahrtsflotte berücksichtigt und daher eine Ausbaubreite anstrebt, die eine verkehrssichere Begegnung auch von Großmotorgüterschiffen gewährleistet, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegt auf der Hand, daß bei einer sich abzeichnenden Entwicklung zur Verwendung größerer Schiffseinheiten unzulängliche Kanalquerschnitte der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung eines Kanals entgegenstehen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, für das 1.350-t-Europaschiff bestehe allgemein und auf dem Abschnitt der Stadtstrecke Hannover kein Bedarf, überzeugt insofern nicht.

19

2.1.2

Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin laufen auf die Rüge hinaus, die Planfeststellungsbehörde habe das Abwägungsgebot verletzt. Das Abwägungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301 <309>[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66];  56, 110 <122 f. [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]>). Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht uneingeschränkt zugänglich (BVerwGE 34, 301 <308>[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]). Insbesondere kann ein Rechtsverstoß nicht darin gesehen werden, daß die Planfeststellungsbehörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwGE 34, 301 <309>[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]). So liegen die Dinge letzlich im vorliegenden Fall.

20

Der in der Klageschrift erhobene Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluß gehe mit keinem Wort auf das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin ein, geht fehl. Das Gegenteil ist richtig, weil der Planfeststellungsbeschluß ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Enteignung abstellt. Wenn dort die Bedeutung, die das planbetroffene Grundeigentum speziell für die Antragstellerin hat, nicht gewürdigt wird, liegt dies daran, daß die Antragstellerin ihre Eigentümerbelange betreffende Einzelheiten in ihrem Einwendungsschreiben nicht offengelegt hat. Mit Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß die Antragstellerin dort hätte darlegen müssen, ob und inwieweit sie auf laufende Einnahmen aus der Verpachtung angewiesen ist. Wenn die Antragstellerin, wie sie mit Schriftsatz vom 8. März 1995 vorträgt, entsprechende Angaben nur gegenüber dem Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals gemacht hat, reicht dies nicht aus.

21

Zu der von der Antragstellerin geforderten Verlagerung des Ausbaus nach Süden ist im Planfeststellungsbeschluß eine ausführliche Stellungnahme enthalten. Die Antragstellerin hat hierzu in ihrer Klageschrift nichts erwidert. Der Senat geht deswegen davon aus, daß die Antragstellerin diesem Aspekt selbst keine tragende Bedeutung mehr beimißt und der Erwägung der Planfeststellungsbehörde nicht entgegentreten will, daß die Inanspruchnahme des Grundstücks als Ersatzmaßnahmefläche durch die Achslage des ausgebauten Kanals nicht entscheidend beeinflußt wird.

22

Die Erwägungen, mit denen die Antragstellerin versucht, die Auswahl ihres Grundstücks für die Ersatzmaßnahme E 2 als abwägungsfehlerhaft hinzustellen, überzeugen ebenfalls nicht. Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, daß die ausbaubedingten Eingriffe in die Kanalgrünzone Ersatzmaßnahmen erforderlich machen. Sie kritisiert aber die zu diesem Zweck getroffene Auswahl der Flächen mit dem Hinweis auf die nördlich der Ersatzmaßnahme E 3 gelegenen Ackerflächen, deren Inanspruchnahme sich als naheliegende Alternative hätte aufdrängen müssen. Letzteres trifft aber nicht zu. Unstreitig sind die genannten Ackerflächen bauplanungsrechtlich als Wohnbauflächen überplant. Nach den Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8. März 1995 soll der entsprechende Bebauungsplan allerdings noch nicht in Kraft getreten sein. Dies würde jedoch nichts daran ändern, daß planerische Vorstellungen der Stadt Hannover vorliegen, die hinreichend bestimmt sind, um bereits den Schutz der kommunalen Planungshoheit zu genießen (BVerwGE 69, 256 <261 f.>[BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]). Die insoweit gegenüber dem konkurrierenden Planungsträger gebotene Rücksichtnahme rechtfertigt die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, eine Planungsalternative zu verwerfen, die einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit darstellen würde. Wenn die Planfeststellungsbehörde statt dessen in das Eigentum der Antragstellerin eingreift, bewegt sie sich innerhalb ihres Planungsermessens. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Erwägungen, die die Planfeststellungsbehörde für ihre Entscheidung anführt, nur vorgeschoben sind. Dann entbehrt aber der Vorwurf der Antragstellerin, die Auswahl ihres Grundeigentums für die Durchführung der Ersatzmaßnahme E 2 sei ein Machtmißbrauch und deswegen willkürlich, einer nachvollziehbaren Grundlage.

23

Fehl geht der im Klageverfahren erhobene Einwand der Antragstellerin, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß es für die Enteignung von Ersatzmaßnahmeflächen gegenwärtig keine Rechtsgrundlage gebe, so daß der Planung insoweit die Realisierungsfähigkeit fehle, was einen Abwägungsmangel darstelle. Es mag dahinstehen, ob die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - inzwischen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994, BGBl I S. 854 - (FStrG) entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 S 2064/91 - (NVwZ 1993, 595 ff.) vertretenen Auffassung eine Enteignung nur innerhalb der räumlichen Grenzen des Bauvorhabens, wie sie von § 1 Abs. 4 FStrG bestimmt werden, zuläßt (so de Witt/Burmeister, NVwZ 1994, 38 f.). Denn § 44 Abs. 1 WaStrG kennt eine vergleichbare räumliche Eingrenzung nicht. Die Enteignung ist vielmehr zulässig, "soweit sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist". Hiermit bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 1 WaStrG den Maßstab der Notwendigkeit auch als Grenze für den räumlichen Umfang der zu einer Enteignung führenden Maßnahmen (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 3. Aufl. 1994, § 44 Rn. 3). Die Notwendigkeit der Enteignung von Ersatzmaßnahmeflächen folgt daraus, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung als zusätzliche materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Ausbauvorhabens zu verstehen ist. Ist die Enteignung zur Durchsetzung des Vorhabens gesetzlich zulässig, kann auch für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enteignet werden (so de Witt in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: August 1994, E Rn. 307, und das übrige Schrifttum, z.B. Gaentzsch, NuR 1986, 89 <91>; Kuschnerus, DVBl 1986, 75 <80 f.>).

24

2.2

Soweit die Antragstellerin sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums an dem Grundstück Gemarkung Misburg Flur 1 Flurstück 219/92 wendet, gilt das vorher Gesagte (2.1) entsprechend. Darüber hinaus wird sich die Antragstellerin insoweit entgegenhalten lassen müssen, daß sie mit Einwendungen nach § 17 Nr. 5 WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen ist. Ihr Einwendungsschreiben vom 2. September 1993 enthält keinen Hinweis darauf, daß sie sich gegen die Inanspruchnahme von zwei Grundstücken wenden wollte. In dem genannten Schreiben ist nur das Grundstück Gemarkung Misburg Flur 1 Flurstück 219/91 mit dieser Flurstückbezeichnung, der Größenangabe von 6.029 qm sowie der Bezugnahme auf Kennziffer 3 des Vorläufigen Grunderwerbsverzeichnisses angesprochen. In dem Vorläufigen Grunderwerbsverzeichnis findet sich unter Kennziffer 3 zwar auch das Grundstück mit der Flurstücknummer 219/92. Die zusätzliche Größenangabe, mit der die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin das Grundstück mit der Flurstücknummer 219/91 gekennzeichnet hat, schließt aber die Möglichkeit einer Verwechslung beider Grundstücke ebenso aus wie die Annahme, in Wirklichkeit beziehe sich der Erklärungsgehalt ihres Einwendungsschreibens auf beide Grundstücke. Sollte bei der Antragstellerin, weil aus ihrer Sicht beide Grundstücke eine Einheit bilden mögen, ein abweichender Erklärungswille vorgelegen haben, so ist dieser nach außen hin nicht hinreichend erkennbar geworden. Es ist insofern bezeichnend, daß der Planfeststellungsbeschluß bei der Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin nur das Grundstück mit der Flurstücknummer 219/91 erwähnt. Daß dies auf einem vermeidbaren Mißverständnis seitens der Planfeststellungsbehörde beruht, läßt sich nicht feststellen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Vallendar