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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 16.86

Jugendschutz; Jugendgefährdung; Indizierungsentscheid; Gerichtliche Kontrolle; Kunstvorbehalt; Schwere Gefährdung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 16.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 24.05.1983 - AZ: 10 K 1471/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.06.1985 - AZ: 20 A 2748/83

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 75 - 86
  • AfP 1987, 549
  • DVBl 1987, 535-538 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1429-1431 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 592 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung zwischen dem der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher der vollen Nachprüfung des Gerichts zugänglich ist, und der - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden - Bewertung dieses Sachverhalts durch die Bundesprüfstelle unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung.

  2. 2.

    Der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS hat dieselbe gegenständliche Reichweite und unterliegt denselben Schranken wie das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Abweichung von BVerwGE 39, 197<207>).

  3. 3.

    Schwer jugendgefährdende Schriften im Sinne des§ 6 GjS können selbst dann in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen werden, wenn sie Kunstwerke sind; der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS gilt insoweit nicht. "Schlicht" jugendgefährdende Schriften (§ 1 Abs. 1 GjS) unterliegen dagegen, wenn sie Kunstwerke sind, nicht der Indizierung.

  4. 4.

    Der Bundesprüfstelle steht bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Schrift die Merkmale von Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG und des § 1 Abs. 2 GjS erfüllt, ein Beurteilungsspielraum zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlegt als Taschenbuch Nr. 3783 den 1972 in den USA unter dem Titel "The Iron Dream" erschienenen, im deutschen Untertitel als "Science Fiction" bezeichneten Roman "Der ..." von N. Sp. Das Buch enthält vor allem den Innenroman "Herr des Hakenkreuzes" (S. 9 bis 289), den ein Adolf Hitler geschrieben haben soll und der - in Anlehnung an die Geschehnisse des "Dritten Reiches" - die Geschichte eines gewissen F. Ja. erzählt. Dem Innenroman ist als Teil des Gesamtromans ein Vorwort "Über den Autor" (S. 7) vorangestellt, das auf dem rückseitigen Buchumschlag wie folgt verkürzt wiedergegeben ist: "Adolf Hitler, geboren am 20. April 1889 in Österreich, unterhielt kurz nach dem Krieg Kontakte zu einer radikalpolitischen Gruppe in München, wanderte aber, von der Entwicklung enttäuscht, 1919 nach New York aus. Er lernte Englisch, schlug sich als Comic-Zeichner, Illustrator und Gelegenheitsübersetzer durch und gab jahrelang das Fanzine 'Storm' heraus. In den dreißiger Jahren war er regelmäßiger Mitarbeiter von H. G. Seine arischen Großmachtsträume fanden Niederschlag in seinem großen Epos 'Der Herr des Hakenkreuzes', das er kurz vor seinem Tod im Jahre 1953 vollendete. Für den Roman wurde Adolf Hitler auf dem Weltcon 1955 posthum der H. G. Award verliehen." Ebenfalls als Teil des Gesamtromans ist dem Innenroman auf den Seiten 290 - 303 ein "Nachwort zur zweiten Auflage" eines fiktiven Kritikers namens "Homer Whipple, Universität New York" angefügt.

2

Der Niedersächsische Kultusminister beantragte, den Roman "Der stählerne Traum" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hörte die Klägerin an, holte ein Gutachten zu der Frage ein, ob der Roman ein wissenschaftliches Werk sei oder der Wissenschaft diene, und ordnete durch Entscheidung Nr. 3168 vom 11. Februar 1982 die Aufnahme des Romans in die Liste der jugendgefährdenden Schriften an. Zur Begründung ist in der Entscheidung u.a. ausgeführt: Der Roman erscheine Jugendlichen als eine Verteidigung der nationalsozialistischen Ideologie, vornehmlich des Herrenrasse-Wahns und der Kriegsführung, und wirke durch seine Gewaltdarstellung verrohend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS. Insbesondere Jugendliche, die für die NS-Ideologie anfällig seien, könnten aus dem Buch den Schluß ziehen, daß der Nationalsozialimus und sein Führer in Ordnung gewesen seien und daß es nur eines neuen Führers bedürfe. Der Roman diene nicht der Kunst im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Durch Urteil vom 4. Juni 1985 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Berufung der Klägerin die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben und dazu im wesentlichen ausgeführt:

4

Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da die Bundesprüfstelle nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Sie habe die Eignung des Buches zur sittlichen Jugendgefährdung inhaltlich aus dem Innenroman "Herr des Hakenkreuzes" hergeleitet, habe jedoch außer Betracht gelassen, daß dieser Innenroman nur ein - wenn auch der umfangreichste - Teil des Gesamtromans "Der stählerne Traum" sei. Der Gesamtroman enthalte zur Einkleidung und Erklärung des Innenromans eine aus Vor- und Nachwort bestehende Rahmenhandlung. Im Nachwort werde Hitler u.a. als kommerzieller Schundschriftsteller bezeichnet. Abschließend heiße es im Nachwort, daß wir uns glücklich schätzen dürften, daß ein Ungeheuer wie F. J. immer auf die Seiten der Science-Fantasy beschränkt bleiben werde, Fiebertraum eines neurotischen Science-Fiction-Schriftstellers namens Adolf Hitler. Die Rahmenhandlung sei Teil der Gesamtkonzeption des Buches "Der stählerne Traum". Ohne sie werde das mit dem Buch vom Autor verfolgte Anliegen verfälscht. Die Bundesprüfstelle habe zwar in der angefochtenen Entscheidung bei der Sachverhaltsschilderung den Inhalt des Buches richtig wiedergegeben. Bei der Begründung der Jugendgefährdung habe sie aber die Rahmenhandlung unberücksichtigt gelassen. So fehle die Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Hinblick auf die Rahmenhandlung bzw. das Zusammenspiel von Rahmenhandlung und Innenroman überhaupt von einer Eignung des Buches zur Jugendgefährdung ausgegangen werden könne. Zwar gehe die Bundesprüfstelle in den Gründen der Entscheidung auf das Nachwort mit den Worten ein: "Diese von dem Roman ausgehende Gefahr kann nicht durch die lapidaren Sätze des Autors im Nachwort auf S. 303 aufgehoben werden, wo er darauf hinweist, daß ein solches Ungeheuer wie Jaggar nur in einem Science-Fantasy-Roman vorkomme." Dies stelle jedoch keine Auseinandersetzung mit der obigen Frage dar. Darüber hinaus lasse sich weiteren Ausführungen der Entscheidung der Bundesprüfstelle entnehmen, daß das Nachwort - der Vorspann werde in den Gründen gänzlich vernachlässigt - eben nicht als Teil des Romans angesehen worden sei.

5

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt vor: Das Berufungsurteil verkenne die Grenzen des der Bundesprüfstelle zustehenden Beurteilungsspielraums. Das indizierte Buch umfasse 300 Seiten, der Roman selbst 280 Seiten. Daß das Vorwort über den Autor nicht Gegenstand einer Romanhandlung sei, könne ernsthaft nicht bestritten werden. Ob das Nachwort Bestandteil des Gesamtromans sei oder nur der Versuch, den Inhalt des eigentlichen Romans zu "entschärfen", könne dahinstehen. Entscheidend sei allein, ob das Nachwort in der Lage sei, die von der Beklagten angenommene Jugendgefährdung des eigentlichen Romans zu überdecken. Dies sei ein Bewertungsvorgang, für den der Beklagten die Beurteilungsermächtigung zukomme. Die Bundesprüfstelle habe sich mit dieser Frage befaßt und sie verneint. Dabei sei die Bundesprüfstelle von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, denn aus der Indizierungsentscheidung ergebe sich, daß das Buch als solches gelesen sei. Sie habe sich auch im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung gehalten. Dasselbe gelte für die Verneinung der Kunstqualität des Romans.

6

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

9

1.

Allerdings rügt sie zu Recht, daß das Berufungsgericht den Umfang der Beurteilungsermächtigung der Bundesprüfstelle verkannt hat.

10

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS sind solche Schriften in eine Liste aufzunehmen, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS gehören zu diesen Schriften vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Bei der Beantwortung der Frage nach der Eignung einer Schrift zur Jugendgefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GjS steht der Bundesprüfstelle nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 39, 197 <203 f.>) ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft zwar uneingeschränkt, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Eignung zur sittlichen Gefährdung der Jugend, wie er in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS beispielhaft verdeutlicht ist, richtig ausgelegt hat; es prüft auch uneingeschränkt, ob der Sachverhalt, den die Behörde als jugendgefährdend beurteilt hat, tatsächlich vorliegt. Das Gericht hat aber nur eingeschränkt - nämlich nur auf Willkür hin - zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt zu Recht als jugendgefährdend beurteilt hat. Denn für diese wertend-prognostische Entscheidung hat die Bundesprüfstelle nach der Konzeption des Gesetzes eine Einschätzungsprärogative; das folgt, wie der Senat im Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197<203 f.>) dargelegt hat, namentlich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle, die "vermutete Fachkenntnisse" auf dem Gebiet der ethisch-pädagogischen Bewertung von Schriften und "Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz verbindet" sowie weisungsunabhängig ist. Es gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben aus denselben Erwägungen wie der erkennende Senat Beurteilungsspielräume anerkannt (vgl. BVerwGE 59, 213<215 ff.>; 62, 330 <337 ff.>; 72, 195 <197 ff.>).

11

Das Berufungsurteil vertritt die Ansicht, die Bundesprüfstelle sei nicht von einem zutreffenden Sachverhait ausgegangen: Der von der Bundesprüfstelle beanstandete Innenroman "Herr des Hakenkreuzes" sei nur ein - wenn auch der umfangreichste - Teil des Gesamtromans "Der stählerne Traum". Der Gesamtroman enthalte zur Einkleidung und Erklärung des Innenromans eine Rahmenhandlung, bestehend aus dem Vorwort "Über den Autor" und dem "Nachwort" eines fiktiven Rezensenten. Dies habe die Bundesprüfstelle in der Sachverhaltsschilderung richtig wiedergegeben, doch bei der Begründung der Jugendgefährdung trotz mehrfacher kurzer Erwähnung des Nachworts nicht hinreichend berücksichtigt. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsurteil die Grenze zwischen dem der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher der vollen Nachprüfung des Gerichts zugänglich ist, und der - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden - Bewertung dieses Sachverhalts durch die Bundesprüfstelle unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 GjS.

12

Der Sachverhalt, den die Bundesprüfstelle zu würdigen hat, ist die zu prüfende Schrift. Die Bundesprüfstelle irrt über den Sachverhalt, wenn sie ihrer Entscheidung einen Schriftinhalt zugrunde legt, der mit dem Text der zu prüfenden Schrift nicht übereinstimmt. Ein solcher Sachverhaltsirrtum liegt namentlich vor, wenn die zu prüfende Schrift ganz oder teilweise mit einer anderen verwechselt wird oder wenn die Bundesprüfstelle bei ihrer Entscheidung einen Teil der Schriftübersieht, von einem falschen Zitat aus der Schrift ausgeht oder sonst den Inhalt der Schrift falsch wiedergibt. Dem entspricht, daß der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 <145>) in einem Prüfungsfall einen - gerichtlich voll überprüfbaren - Sachverhaltsirrtum darin gesehen hat, daß der Prüfer eine falsche Vorstellung von einer bestimmten Einzelheit der Prüfungsaufgabe hatte. Nicht mehr zu dem gerichtlich überprüfbaren Sachverhalt gehört dagegen die - die Ebene der Inhaltsangabe übersteigende - Feststellung des sozialethischen Gehalts der Schrift, wie er auf jugendliche Leser wirkt, z.B. die Frage, ob die Schrift zu Gewalttätigkeit anreizt oder verrohend wirkt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS). Hierbei handelt es sich um eine Bewertung der Schrift unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung; diese Bewertung fällt in den Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle.

13

Im vorliegenden Fall hat sich die Bundesprüfstelle - wie aus den tatsächlichen Angaben des Berufungsurteils und dem darin in Bezug genommenen Text der Indizierungsentscheidung hervorgeht - über den Sachverhalt nicht geirrt. In der Sachverhaltsschilderung der Indizierungsentscheidung (S. 2) heißt es zutreffend: Den wesentlichen Inhalt des Taschenbuches bilde die Erzählung "Herr des Hakenkreuzes", für die Spinrad Adolf Hitler als Autor auftreten lasse; vorangestellt sei ein kurzer fiktiver Lebenslauf Hitlers; das Taschenbuch schließe mit einem Nachwort des Autors (Spinrad) als eines fiktiven Kommentators. Der Inhalt des Nachworts wird auf S. 3 f. der Indizierungsentscheidung kurz referiert. Die Bundesprüfstelle hat demnach Vor- und Nachwort nicht übersehen und hat sich auch nicht über deren Inhalt und deren Zusammenhang mit dem Innenroman geirrt. Daß das Vorwort in den Entscheidungsgründen nicht nochmals erwähnt wird, läßt keinen gegenteiligen Schluß zu: Zu einer solchen Erwähnung bestand kein zwingender Anlaß; auch das Berufungsgericht behauptet nicht, daß sich bei der Bewertung des Romans gerade eine Auseinandersetzung mit dem - im Vorwort geschilderten - fiktiven Lebenslauf des vorgeblichen Autors Hitler aufgedrängt hätte. Was das Nachwort angeht, so wird es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gewürdigt. Es heißt hier (S. 10), die von dem Innenroman ausgehende Gefahr "kann nicht durch die lapidaren Sätze des Autors im Nachwort auf S. 303 aufgehoben werden, wo er darauf hinweist, daß ein solches Ungeheuer wie Jaggar nur in einem Science-Fiction-Fantasy-Roman vorkomme." Ferner (S. 11): "Als fiktiver Unterhaltungsroman geschrieben sind nirgendwo in der Erzählung Ansatzpunkte zu erkennen, wo eine Übertreibung oder Übersteigerung und somit die In-Frage-Stellung des Geschriebenen anfängt ... Eine In-Frage-Stellung und Anregung zur Reflexion erfolgt auch nicht, zumindest nicht für Jugendliche erkennbar, in dem fiktiven Nachwort des Autors Spinrad." Diese Sätze beweisen, daß die Bundesprüfstelle bei der Beurteilung der indizierten Schrift nicht nur den Innenroman, sondern auch das Nachwort berücksichtigt und daß sie dieses Nachwort als Teil der zu beurteilenden Schrift angesehen hat. Die Bundesprüfstelle hat mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Sachverhalt, von dem sie bei der Bewertung der Schrift unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung auszugehen hatte, richtig erfaßt. Sie hat das Nachwort allerdings - was dem Berufungsgericht möglicherweise nicht überzeugend erschien - sinngemäß dahin gewürdigt, daß es die Eignung des Innenromans zur Jugendgefährdung nicht aufhebe, da es - jedenfalls für jugendliche Leser - kein hinreichend wirksames Gegengewicht zum Inhalt des Innenromans bilde. Diese Beurteilung liegt aber nicht mehr auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellung, deren Richtigkeit die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt zu prüfen haben, sondern auf der Ebene der ethisch-pädagogischen Bewertung, für die der Bundesprüfstelle ein Beurteilungsspielraum zusteht.

14

2.

Trotz des dargelegten Rechtsfehlers hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand, da sich die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle aus einem anderen Grund als rechtswidrig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO): Sie wird der Vorschrift des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS nicht gerecht, wonach eine Schrift, die der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, nicht in die Liste aufgenommen werden darf. Allerdings gilt diese Vorschrift, wie im folgenden auszuführen ist, nicht für eine schwer jugendgefährdende Schrift im Sinne des § 6 GjS; doch um eine solche Schrift handelt es sich hier nicht (a). Deshalb kommt es darauf an, ob die indizierte Schrift als Kunst zu werten ist; dafür steht der Bundesprüfstelle ein Beurteilungsspielraum zu, von dem sie nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (b).

15

a)

Mit dem Vorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS will das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften der Freiheitsgarantie für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. I/1101 S. 11). Schriften, die unter Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen, namentlich also Schriften, die Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, müssen nach Maßgabe der Verfassungsnorm gegen eine Indizierung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS) geschützt sein. Die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen, die nach den §§ 3 bis 5 GjS mit einer Indizierung verbunden sind, greifen nämlich im Falle der Indizierung von Kunstwerken in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich der Kunst ein (vgl. dazu BVerfGE 30, 173 <189>; 67, 213 <224>; a.A. wohl v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 215). Zwar läßt sich zumindest seit der Änderung des§ 5 GjS durch Art. 5 Nr. 4 des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) nicht mehr feststellen, das Werbeverbot komme bei Büchern "praktisch einem Verbot des Werkes gleich" (so BVerwGE 39, 197 <201> zur früheren Fassung des § 5 GjS; vgl. demgegenüber BVerfG, Kammerbeschluß vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241<1242>). Doch treffen die Beschränkungen immerhin die typische Verbreitungsform von Büchern: Bücher werden dem Publikum typischerweise durch Verlagsanzeigen und durch Auslage oder Aufstellung in allgemein zugänglichen Buchhandlungen wahrnehmbar gemacht; gerade diese Verbreitungsart ist bei Indizierung nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften unzulässig. Daraus folgt, daß der Kunstschutz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS nicht hinter dem des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zurückbleiben darf. Entsprechend der gesetzgeberischen Absicht ist der Kunstvorbehalt des Gesetzes deshalb dahin auszulegen, daß er dieselbe gegenständliche Reichweite hat und auch denselben Schranken unterliegt wie das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG.

16

Der Kunstbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ist demnach kein anderer als der des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wie ihn das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem Beschluß vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 213 - "Anachronistischer Zug" -) erläutert hat. In seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 (BVerwGE 39, 197 <207>) hat der erkennende Senat dagegen die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS schütze nicht Kunst schlechthin, sondern nur Kunstwerke von einigem Niveau. An dieser Auslegung, die auf vielfache Kritik gestoßen ist, hält der Senat nicht fest.

17

Was die Schranken des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und mithin auch des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS betrifft, so ist die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Die Kunstfreiheit hat daher auch den in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zum Schütze der Jugend nicht ohne weiteres zu weichen. Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 <191 ff.>; 33, 52 <70>; 67, 213 <228>).

18

Der Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung durch Medien im Sinne des § 1 GjS beruht im Kern auf Grundwerten der Verfassung, namentlich auf Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 39, 197 <208>; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 70): Zu der in Art. 1 Abs. 1 GG normierten staatlichen Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gehört nämlich auch, im Rahmen des Möglichen die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu sichern. Dieses Gebot ergibt sich zugleich aus Art. 6 Abs. 2 GG. Danach ist die Erziehung der Kinder zuvörderst Recht und Pflicht der Eltern, wobei dem Staat ein "Wächteramt" zukommt. Auch hieraus erwächst dem Staat die Aufgabe, Erziehungseinflüsse zurückzudrängen, die die geistig-seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in eine mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht mehr vereinbare Richtung lenken. Das bedeutet nicht, daß der Staat von Verfassungs wegen gehalten wäre, jeder möglichen sittlichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS vorzubeugen. Anders verhält es sich aber bei Schriften im Sinne des § 6 GjS, Schriften also, die der Gesetzgeber - auf Grund einer nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest vertretbaren Wertung (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 <1242>) - als offensichtlich geeignet ansieht, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden; dazu zählen insbesondere rassenhetzerische, gewaltverherrlichende und pornographische Schriften (§ 6 Nr. 1 und 2 GjS). Sie können jugendliche Leser zu einer der Wertordnung des Grundgesetzes krass widersprechenden sozialethischen Haltung verführen und beeinträchtigen daher Grundwerte der Verfassung, die keinen geringeren Rang einnehmen als die Kunstfreiheit.

19

Es mag dahingestellt bleiben, ob schwer jugendgefährdenden Schriften im Sinne des § 6 GjS überhaupt Kunstqualität zukommen kann. Angesichts des verfassungsrechtlichen Ranges des Schutzes der Jugend vor schwerer Gefährdung im Sinne des § 6 GjS kann Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls nicht hindern, daß die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen des Gesetzes auch dann auf schwer gefährdende Schriften angewandt werden, wenn sie als Kunst einzustufen sein sollten. Denn die durch Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bewirkte Preisgabe jenes verfassungsrechtlichen Gutes wäre der Wertordnung des Grundgesetzes noch mehr zuwider als der mit einer Indizierung verbundene Eingriff in die Kunstfreiheit: Die Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes würde den Jugendschutz in den in Rede stehenden gravierenden Fällen beseitigen, während umgekehrt die Anwendung der §§ 3 bis 5 GjS den Schutz des betroffenen literarischen Kunstwerks nicht aufhebt, sondern nur einschränkt; die §§ 3 bis 5 GjS schließen zwar die übliche Art der Verbreitung von Büchern aus, lassen aber andere Wege der Verbreitung unberührt und lassen mithin dem künstlerischen Kommunikationsinteresse Raum (vgl. BVerwGE 39, 197<208>). Deshalb können Schriften, die schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 GjS sind, unabhängig von ihrem etwaigen Kunstwert in die Liste der jugendgefährdenden Schriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS aufgenommen werden. Der Kunstvorbehalt des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS gilt insoweit - gemäß seinem Sinnzusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - nicht; dem entspricht übrigens, daß die Vorschrift des§ 6 GjS nicht mit einem Kunstvorbehalt versehen ist. Dagegen gebührt bei "schlicht" jugendgefährdenden Schriften im Sinne des§ 1 Abs. 1 GjS dem Kunstschutz Vorrang vor dem Jugendschutz. Wollte man auch insoweit den Kunstschutz zurückdrängen, so würde die Kunstfreiheit im Ergebnis dem generellen Vorbehalt des Jugendschutzes unterworfen, der nach der Regelung des Art. 5 Abs. 2 GG für die Kunstfreiheit gerade nicht gelben soll.

20

Die Bundesprüfstelle hat den Roman "Der stählerne Traum" nicht als schwer jugendgefährdend im Sinne des§ 6 GjS beurteilt. Sie hat insbesondere die Gewaltdarstellung des Romans, die sie wegen ihrer Wirkung auf Kinder und Jugendliche beanstandet, nicht dahin gewürdigt, daß der Tatbestand des § 6 Nr. 1 GjS erfüllt sei. Für eine andere Bewertung ergeben sich weder aus dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Inhalt des Taschenbuchs noch aus den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen, auf die in Berufungsurteil ebenfalls verwiesen ist, hinreichende Anhaltspunkte, so daß offenbleiben kann, ob der Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle sich auch auf die Feststellung der besonderen Merkmale des § 6 GjS bezieht oder nicht.

21

b)

Kann der Roman nicht als schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 GjS gelten so scheidet nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS seine Indizierung dann aus, wenn er dem übereinstimmenden Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS entspricht.

22

In der Frage, ob dies der Fall ist, steht der Bundesprüfstelle nach der Rechtsprechung des Senats ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu (BVerwGE 39, 197 <209>). Hieran hält der Senat fest. Nach der Regelung des§ 9 Abs. 2 GjS müssen die Beisitzer der Bundesprüfstelle zum Teil den Kreisen der Kunst und Literatur, des Buchhandels und der Verlegerschaft angehören. Das Gesetz will demnach das unabhängige, pluralistisch zusammengesetzte Gremium der Bundesprüfstelle nicht nur mit Urteilsfähigkeit für die ethisch-pädagogische Frage der Jugendgefährdung, sondern ebenso mit Erfahrung und Verständnis für die literarisch-künstlerische Qualität von Schriften ausstatten. Schon dies deutet auf eine Einschätzungsprärogative der Bundesprüfstelle auch in der Frage der Kunsteigenschaft hin. Hinzukommt, daß die Beurteilung der Kunstfrage - wegen des Fehlens eindeutiger objektiver Kriterien (vgl. BVerfGE 67, 213 <225>) - mit nicht geringeren Unsicherheiten belastet ist als die Frage der Jugendgefährdung. Unter diesen Umständen kann es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, die dem sachverständigen Gremium anvertraute Wertung, ob eine Schrift Kunst ist oder nicht, in der Weise zu überprüfen, daß die Gerichte ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Gremiums setzen. Das heißt freilich nicht, daß die vom Gremium vorgenommene Bewertung richterlicher Kontrolle entzogen wäre. Was oben zur gerichtlichen Prüfung des jugendgefährdenden Charakters einer Schrift ausgeführt wurde, gilt hier entsprechend: Das Gericht prüft uneingeschränkt, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Kunst richtig ausgelegt hat; es prüft gleichfalls uneingeschränkt, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt, also einem zutreffenden Inhalt der Schrift, ausgegangen ist. Das Gericht hat aber nur eingeschränkt - nämlich nur auf Willkür hin - zu prüfen, ob die Behörde bei der Würdigung der konkreten Schrift zu Recht oder zu Unrecht die Merkmale eines Kunstwerks als nicht erfüllt angesehen hat. Diese - aus dem Entscheidungsspielraum der Bundesprüfstelle folgende - Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beurteilungsermächtigungen im Schutzbereich von Grundrechten nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 31 <47>; 59, 213 <219 f.>; 72, 195 <204>). Auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, ein mit Sachverstand ausgestattetes weisungsfreies Gremium zur grundsätzlich letztverbindlichen Beurteilung dessen zu ermächtigen, ob eine bestimmte Schrift den verfassungsrechtlichen Merkmalen eines Kunstwerks genügt oder nicht. Dadurch, daß ein solches Gremium diese Entscheidung innerhalb gewisser Grenzen letztverbindlich trifft, kann daher niemand in seinen Rechten (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt werden. Die Bundesprüfstelle hat im vorliegenden Fall die Kunstqualität der indizierten Schrift geprüft und verneint. Diese Entscheidung ist aber zu beanstanden, da ihr ein falscher rechtlicher Maßstab zugrunde liegt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 213 - "Anachronistischer Zug") im einzelnen ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - und das gilt nach dem oben Gesagten auch für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS - von einem weiten, mehrdimensionalen Kunstbegriff auszugehen. Die Bundesprüfstelle hat dies bei der angefochtenen Entscheidung noch nicht berücksichtigen können. Sie hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß der indizierte Roman keine Kunst von Niveau im Sinne des Urteils des Senats vom 16. Dezember 1971 (BVerwGE 39, 197 <207>) darstelle, daß er - zumindest für Jugendliche - nicht als Satire erkennbar sei und daß der Autor selbst den Roman im Nachwort als "ziemlich kunstlos geschriebenen Science-Fantasy-Roman" bezeichne. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nicht, dem Roman Kunstqualität im Sinne der neueren Judikatur des Bundesverfassungsgerichts abzusprechen: Der Kunstbegriff, den der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 entwickelt hat, ist, wie bereits dargelegt, zu eng. Eindeutig satirische Züge eines Romans mögen auf Kunst hindeuten, ihr Fehlen läßt aber noch nicht auf mangelnde Kunstqualität schließen. Was die Bemerkung im Nachwort des indizierten Buches angeht, so wäre sie für die Beurteilung der Kunstfrage selbst dann nicht maßgebend, wenn sie, was zweifelhaft ist, die Überzeugung des Autors wiedergeben sollte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Bundesprüfstelle, wäre sie vom richtigen Maßstab ausgegangen, den Roman im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als Kunst im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS gewertet und folglich nicht in die Liste aufgenommen hätte.

23

Aus diesem Grund ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen