Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1994, Az.: BVerwG 4 B 35.94

Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Einholung eines Sachverständigengutachtens; Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ; Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen; Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Anerkennung der Planrechtfertigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 35.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 11.03.1992 - AZ: 4 K 2482/90
VGH Baden-Württemberg - 03.09.1993 - AZ: 5 S 874/92

Fundstellen

  • BayVBl 1994, 444-445
  • DVBl 1994, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 744 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 688-691 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 289-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1994, 264-266
  • VBLBW 1994, 269-270
  • VRS 87, 394

Redaktioneller Leitsatz

Zur Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer EG- Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1993 für alle Rechtszüge auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung der Nordumgehung einer Bundesstraße um einen Stadtteil der beigeladenen Gemeinde. Nach dem Planfeststellungsbeschluß müssen sie von zwei ihnen gehörenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 41 qm bzw. 38 qm für die Überführungsrampe eines Wirtschaftsweges und dazu parallel verlaufende Graswege abgeben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, u.a. mit der Begründung, die Planfeststellungsbehörde habe eine bestimmte Südumgehung (Spiegelvariante) als Alternative nicht in die Abwägung einbezogen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nach § 132 Abs. 2 VwGO unbegründet.

3

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger zuschreiben.

4

Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die sinngemäß aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit des § 3 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg über Zuständigkeit nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 29. August 1988 (GBl. S. 262) im Sinne des Berufungsurteils zu beantworten. § 3 Nr. 3 der Verordnung beruht auf der in § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974 enthaltenen Ermächtigung, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Voraussetzungen für eine solche Übertragung waren im Zeitpunkt des Verordnungserlasses gegeben. Denn § 18 a Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974 sah vor, daß die oberste Landesstraßenbaubehörde den Plan feststellt. Hieran hat sich in der Folgezeit nicht deshalb etwas geändert, weil diese Vorschrift durch Art. 26 Nr. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. August 1990 (BGBl I S. 1221) aufgehoben wurde. Denn die früher in § 18 a Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974 enthaltene Zuständigkeitsregelung findet sich seit dem 1. Juli 1990 inhaltlich unverändert im wortgleichen § 17 Abs. 5 Satz 1 FStrG 1990. Die Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974 ist nicht dadurch berührt worden, daß die bundesgesetzlich begründete Zuständigkeit der obersten Landesstraßenbaubehörde nunmehr im Fernstraßengesetz an anderer Stelle verortet ist.

5

Die Frage, "ob die Planfeststellungsbehörde verpflichtet ist, die im Rahmen der Planfeststellung verwendeten Gutachten selbst in Auftrag zu geben, ob die Planfeststellungsbehörde berechtigt ist, ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten zu verwerten und ob die Planfeststellungsbehörde bei Kenntnis des Umstandes, daß bereits ein zeitnahes neues Gutachten in Auftrag gegeben wurde, dennoch berechtigt ist, vor diesem neuen Gutachten die Augen zu verschließen und das Planfeststellungsverfahren in Kenntnis des in Kürze vorzulegenden Gutachtens abzuschließen", rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie bedarf im Lichte der zu diesem Problemkreis bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keiner weiteren Klärung.

6

Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Zu den wesentlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung, die diesen Anforderungen genügt, gehört insbesondere, daß die Planfeststellungsbehörde die Belange, die für die Abwägung relevant sind, vollständig und zutreffend ermittelt. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen von den durch die konkreten örtlichen Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalles ab. Reichen die Darlegungen der privaten Belange durch die Planbetroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange als Entscheidungsgrundlage nicht aus, so hat die Planfeststellungsbehörde sich aus anderen Quellen Gewißheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, über die Betroffenen- und die Behördenanhörung auch zuletzt den Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen gebieten. Das bedeutet freilich nicht zwangsläufig, daß die Planfeststellungsbehörde in dieser Richtung stets selbst die Initiative ergreifen muß. Ihr ist es unbenommen, bei ihrer Entscheidung auch Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihr, sondern von Verfahrensbeteiligten oder von anderen Behörden eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - und Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nrn. 120 und 137). Der Grundsatz des fairen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Er gebietet der Planfeststellungsbehörde, Neutralität gegenüber den beteiligten Interessen zu wahren, verwehrt es ihr aber nicht, sämtliches Material zu verwerten, das sich aus ihrer Sicht als entscheidungsrelevant erweist, unabhängig davon, von welcher Seite es in das Verfahren eingeführt worden ist. Ob sie ein ihr vorgelegtes Gutachten als bloßen "Interessenten"-Vortrag ohne weitere Folgen für das Abwägungsergebnis zur Kenntnis nimmt oder sich als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Planfeststellungsbehörde eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem seinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag gegeben wurde. Je unzweifelhafter ein Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es sich als maßgebliche Stütze für die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG gebotene Abwägungsentscheidung.

7

Ob die Planfeststellungsbehörde es mit einem einzigen Gutachten bewenden lassen darf oder verpflichtet ist, vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von sich aus noch einen anderen Sachverständigen einzuschalten oder ein von Beteiligtenseite angekündigtes zweites Gutachten abzuwarten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachtlichen Äußerung ab, die ihr zu dem fraglichen Problembereich bereits vorliegt. Die Notwendigkeit, einen gutachtlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muß sich der Behörde grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widerprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit der Planfeststellungsbehörde ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 sowie Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Das Berufungsgericht hat dargelegt, weshalb das Regierungspräsidium nach seiner Ansicht keinen Anlaß hatte, die Vorlage des von der Beigeladenen angekündigten weiteren Gutachtens abzuwarten. Diese tatrichterliche Würdigung hält die Beschwerde zwar für verfehlt. Daraus allein ergibt sich aber noch nichts für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

8

Auch die Fragen, die an die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anknüpfen, nötigen nicht dazu, die Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Berufungsgericht hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus folgenden Gründen für entbehrlich gehalten: Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht anwendbar, da das Vorhaben, gegen das sich die Klage richte, vor Inkrafttreten dieses Gesetztes öffentlich bekanntgemacht worden sei. Die UVP-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften greife schon deshalb nicht zugunsten der Kläger ein, weil ihr keine unmittelbare Wirkung zukomme. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um einen unselbständigen Teil des Planfeststellungsverfahrens handle, auf dessen Durchführung der Bürger keinen Anspruch habe. Selbst wenn unterstellt werde, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen wäre, komme eine Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Betracht, da nichts für die konkrete Möglichkeit spreche, daß die Entscheidung ohne diesen Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Ist das angefochtene Urteil in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 und vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie setzt sich nicht mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinander, daß es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um einen unselbständigen Teil des Planfeststellungsverfahren handle, auf dessen Durchführung der Bürger keinen Anspruch habe. Soweit sie die Problematik anspricht, ob ein Planfeststellungsbeschluß bei unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann der Aufhebung unterliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Entscheidung ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre, wirft sie ferner keine Frage auf, zu deren Klärung es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Senat hat wiederholt bekräftigt, daß die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - a.a.O.; vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung die Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 257.92 - und - BVerwG 4 B 45.93 - sowie den Beschluß vom 12. Januar 1994 - BVerwG 4 B 163.93 -). Nach den von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist hier für einen solchen Kausalzusammenhang nichts ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Vorschriften über die straßenrechtliche Planfeststellung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der EG-Richtlinie inhaltlich entsprachen. Jedenfalls zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern im Falle einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ein bisher unberücksichtigt gebliebener Gesichtspunkt oder die Bündelung isoliert behandelter Umweltbelange geeignet gewesen wäre, die Trassenwahl zu beeinflussen. Sie beschränkt sich auf den Einwand, daß "es zu einer völligen Überforderung der Kläger und auch der Gerichte führen (würde), wenn im Rahmen eines Prozeßverfahrens sozusagen die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftsatzmäßig nachgeholt werden müßte". Diese Kritik nötigt indes nicht dazu, in einem Revisionsverfahren der Frage nachzugehen, ob es einer Korrektur oder einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats bedarf, an der sich das Berufungsgericht ausgerichtet hat. Einem Kläger, der die Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, wird aufgrund dieser Rechtsprechung nicht eine nur schwer erfüllbare Substantiierungslast aufgebürdet. Ihm wird nicht angesonnen, das Ergebnis der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuzeichnen. Mit seiner Klage hat er vielmehr schon dann Erfolg, wenn er plausibel darlegen kann, wieso die Entscheidung im Falle einer behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Die Beschwerde kennzeichnet den Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung selbst in der Weise, daß die Informationsbasis erweitert, die Methodik der Bewertung der gesammelten Informationen verbessert und eine breitere Grundlage für die Offenlegung und Dokumentation des Informationsmaterials und des Bewertungsergebnisses geschaffen werden soll. Dem Kläger wird nicht mehr abverlangt, als aufzuzeigen, daß das Planfeststellunsverfahren unter einem dieser Blickwinkel an einem Defizit leidet, das sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann. Eine Überforderung kann hierin nicht gesehen werden. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderen Planung aufzuzeigen, zu der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen können, wäre für die Kläger vor allem auch deshalb geboten gewesen, weil die vor dem Verwaltungsgericht als Alternative ins Spiel gebrachte, die Kläger entlastende Südumgehung (Spiegelvariante) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar verkehrliche Vorteile, jedoch - neben anderen, vor allem städteplanerischen Nachteilen - gegenüber der planfestgestellten Nordumgehung erheblich größere ökologische Nachteile, insbesondere nicht ausgleichbare Eingriffe in einen der Naherholung dienenden Wald, zur Folge gehabt hätte.

9

Die Frage, ob das Berufungsgericht als oberstes Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EWGV anzusehen ist und demzufolge verpflichtet gewesen wäre, wegen der Anwendung der UVP-Richtlinie den Europäischen Gerichtshof anzurufen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie nicht entscheidungserheblich ist und im übrigen auch insoweit kein Klärungsbedarf mehr besteht. Das Berufungsgericht hat die fehlende unmittelbare Wirkung der EG-Richtlinie lediglich als eines von mehreren Begründungselementen benutzt, um seine Ansicht zu untermauern, daß es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem hier streitigen Vorhaben nicht bedurft habe. Hiervon abgesehen verpflichtet Art. 177 Abs. 3 EWGV unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nur dann, wenn die Entscheidung, die das einzelstaatliche Gericht trifft, nicht mehr mit einem Rechtsmittel des nationalen Rechts angefochten werden kann. Das Berufungsurteil stellt eine solche Entscheidung nicht dar. Denn zu den Rechtsmitteln im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EWGV zählt neben der Revision die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedenfalls insoweit, als revisibles Recht den Prüfungsgegenstand bildet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 59 und vom 14. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 72.92 - NVwZ 1993, 770). Rechtsfragen aus dem Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts betreffen revisibles Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1970 - BVerwG 7 C 35.69 - BVerwGE 35, 277). Entgegen der Annahme der Beschwerde entsteht eine Rechtsschutzlücke nicht dadurch, daß die Revision "nur unter den sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen" des § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Fragen des Gemeinschaftsrechts sind bereits dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eröffnen damit den Revisionsrechtsweg, wenn sich die Notwendigkeit abzeichnet, in einem künftigen Revisonsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1986 - BVerwG 3 B 104.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 64; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 - BVerfGE 82, 159). An dieser Voraussetzung fehlt es hier indes. Denn die Frage nach der Auslegung und der Anwendung der UVP-Richtlinie würde sich dem Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen in dem von den Klägern erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

10

Auch die Frage, ob die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen gleichbedeutend mit der Anerkennung der Planrechtfertigung ist, würde in einem Revisionsverfahren keine Gelegenheit zu einer grundsätzlichen Klärung geben. Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, daß sich die Planrechtfertigung für ein Vorhaben nicht allein aus der im Fernstraßenausbaugesetz festgelegten Bedarfsplanung des Bundes herleiten lasse; die Aufnahme in den Bedarfsplan sei kein Beleg für die Zielkonformität, sondern indiziere lediglich, daß für die geplante Maßnahme nach Maßgabe der vom Fernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 und Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 4 B 50.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86). Auf die Frage, ob dieser Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht mit guten Gründen meint, durch § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221), wonach die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen, die Grundlage entzogen worden ist, käme es indes in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht an, da das Berufungsurteil selbständig zusätzlich von der Erwägung getragen wird, daß auch den Anforderungen genügt sei, die nach der früheren Rechtsprechung des Senats an die Planrechtfertigung zu stellen seien. Diesen Begründungsteil bekämpft die Beschwerde lediglich mit dem Argument, das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, da es selbst einräume, daß keinerlei Untersuchungen über eine überörtliche Einbindung und die Notwendigkeit der Schaffung einer überörtlichen Verbindung angestellt worden seien. Ob sie diesen Einwand als Grundsatz- oder als Verfahrensrüge verstanden wissen will, bleibt im dunkeln und bedarf keiner Aufhellung, denn der Schluß des Berufungsgerichts, auf der bisherigen Landesstraße 555 sei der überregionale Verkehrsanteil zwar unbedeutend gewesen, der planfestgestellte Straßenabschnitt sei aber gleichwohl einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt, weil er nach der Verkehrskonzeption des Bundes als Teilstück der geplanten Verbindung zwischen dem Raum Sinsheim/Mosbach im Osten und der Bundesstraße 36 im Westen fungiere, ist nicht nur denkgesetzlich möglich, sondern ohne weiteres einleuchtend. Daß sich diese Erwägung so im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nicht findet, ist unschädlich, denn nach der Rechtsprechung des Senats kann das Tatsachengericht die Planrechtfertigung aus anderen Gründen als die Planfeststellungsbehörde herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123).

11

Eine Zulassung der Revision rechtfertigt sich schließlich auch nicht wegen der Frage, "ob ein unzulässiger Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz dann vorliegt, wenn keine Abwägung darüber angestellt wurde, ob bei nicht im erforderlichen Maße auszugleichenden Beeinträchtigungen der Eingriff entweder an anderer Stelle vorgenommen werden könnte oder möglicherweise völlig in Wegfall geraten könnte". Diese Fragestellung knüpft an einen Sachverhalt an, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Der Beschwerde geht es darum, daß geklärt wird, in welchem Verhältnis die Absätze 2 und 3 des § 8 BNatSchG zueinander stehen, wenn sich unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nur teilweise ausgleichen lassen. Das Berufungsgericht hat indes nicht angenommen, daß der durch das Vorhaben herbeigeführte Eingriff durch die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nur unzulänglich ausgeglichen wird. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß aufs Ganze betrachtet ein vollständiger Ausgleich sichergestellt ist. Trifft dies zu, so ist für eine Abwägungsentscheidung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 BNatSchG von vornherein kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13). Die Beschwerde bringt zwar zum Ausdruck, daß sie die Frage, ob die Beeinträchtigungen, die durch das von den Klägern bekämpfte Vorhaben ausgelöst werden, ausgeglichen sind, anders beurteilt als das Berufungsgericht. Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

12

Die Divergenzrüge greift nicht durch.

13

Dahinstehen kann, ob die Beschwerde insoweit überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Denn jedenfalls liegt die geltend gemachte Abweichung nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich nicht in Widerspruch zu einem im Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - (BVerwGE 85, 348) sowie im Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - (a.a.O.) formulierten Rechtssatz des Senats gesetzt, denn es hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, in Zweifel zu ziehen, daß § 8 Abs. 3 BNatSchG eine Abwägung verlangt, wenn ein Eingriff mit Beeinträchtigungen verbunden ist, die nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1993 für alle Rechtszüge auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es mit 50 v.H. des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Fläche bewenden zu lassen, würde der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache nicht gerecht werden. Die Kläger haben den Planfeststellungsbeschluß vom 8. August 1990 nicht allein wegen der damit verbundenen Eigentumsbeeinträchtigung angefochten. Ihnen geht es vielmehr um die Wahrung verschiedener weiterer Belange. Dem ist bei der Streitwertfestsetzung zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung Rechnung zu tragen. Der Senat schätzt das Gesamtinteresse in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1991, 1230) mit 10.000 DM ein.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1993 für alle Rechtszüge auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.

Gaentzsch
Lemmel
Halama