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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1986, Az.: BVerwG 3 B 3.86

Oberverwaltungsgerichtsurteil; Revisionszulassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 3.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 16.06.1983 - AZ: 12 A 65/83
OVG Niedersachsen - 26.09.1985 - AZ: 8 A 48/83
OVG Niedersachsen - 29.09.1985 - AZ: 8 OVG A 48/83
nachfolgend
BVerwG - 10.12.1987 - AZ: BVerwG 3 C 24.86
BVerwG - 30.08.1989 - AZ: BVerwG 3 C 24.86

Fundstellen

  • DokBer A 1986, 173-174
  • EuR 1986, 282-283
  • LRE 19, 20 - 22
  • NJW 1987, 601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 317 (amtl. Leitsatz)
  • RIW 1980, 472-473

Amtlicher Leitsatz

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts können jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts i.S. von Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag angefochten werden.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 20. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 26. September 1985, die Revision nicht zuzulassen, aufgehoben.

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zugelassen.

Die Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als begründet.

2

Allerdings liegt der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Mangel des Verfahrens ( § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Die Klägerin ist nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Dabei mag der Klägerin darin beigepflichtet werden, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der über eine im Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht gestellte gemeinschaftsrechtliche Frage unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen ist. Eine Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, eine derartige Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag aber nur dann, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt neben der Revision nach § 133 VwGO jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 3 VwGO dar (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 3 B 90.82 - <Buchholz 451.90 Nr. 43>).

3

Infolgedessen war hier das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Klägerin gestellten Frage des revisiblen Rechts nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet. Es konnte lediglich die im einzelstaatlichen Verfahren gestellte Frage gemäß Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hielt. Es stand also in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beschließen wollte (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - <Buchholz 451.90 Nr. 58>). Durch seine hier getroffene Ermessensentscheidung, von einer solchen Vorlage abzusehen, ist Verfahrensrecht nicht verletzt worden.

4

Dagegen macht die Klägerin zu Recht geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung gestellte Rechtsfrage, ob die aufgrund des § 1 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 erlassene Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wassernormenverordnung vom 10. August 1981 als vorläufiges Vermarktungsverbot mit den Art. 1 und 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates vom 23. November 1976 i.V.m. Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2785/80 der Kommission vom 30. Oktober 1980 im Einklang steht, kann voraussichtlich in einem zukünftigen Revisionsverfahren der von der Klägerin als erforderlich dargelegten Klärung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auch darüber zu entscheiden sein, ob gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes geboten ist.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Sommer