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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1993, Az.: BVerwG 4 B 257.92

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Entfaltung einer unmittelbaren Wirkung durch eine Richtlinie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 257.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.08.1992 - AZ: VGH 5 S 2378/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 1992 wird zurückgewiesen; die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (diese im Verhältnis der festgesetzten Streitwerte) und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 272 700 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

2

Die von den Klägern - und sinngemäß auch von der Beigeladenen - aufgeworfene Frage, ob die Richtlinie (oder Teile davon) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ablauf der Umsetzungsfrist (4. Juli 1988) unmittelbare Wirkung entfaltete, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

3

Es trifft zwar zu, daß diese Frage umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Es mag auch sein, daß dieser Frage für sich gesehen - trotz ihrer zeitlich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. August 1990) begrenzten Relevanz - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie rechtfertigt gleichwohl nicht die Zulassung der Revision, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Unterstellt man nämlich im Sinne der Beschwerdeführer, im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren wäre die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der EG-Richtlinie an sich geboten gewesen, so könnten die Kläger wegen des dann vorliegenden Verfahrensfehlers im Verwaltungsverfahren gleichwohl die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gem. § 46 VwVfG nur dann verlangen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. zu dieser konkreten Betrachtungsweise Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <269 f.>[BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]; vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <228>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]; kritisch hierzu jüngst Breuer, Festschrift für Sendler, S. 357 <377 ff.>).

4

Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann hier von einem solchen Kausalzusammenhang nicht ausgegangen werden. Dabei läßt der Senat offen, ob die Auffassung der Vorinstanzen zutrifft, daß die Vorschriften über die straßenrechtliche Planfeststellung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der EG-Richtlinie inhaltlich entsprachen. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, daß die Richtlinie gegenüber dem bisherigen Recht der Bundesrepublik erhöhte Anforderungen stellt, würde das im vorliegenden Fall nicht zu einem Erfolg der Klagen führen. Zu diesem Ergebnis führen folgende Überlegungen:

5

Auch die Kläger bestreiten nicht ernsthaft, daß im Bereich südlich von Heidelberg und Schwetzingen eine leistungsfähige Ost-West-Straßenverbindung "vernünftigerweise geboten" ist. Der Streit geht deshalb nicht um die Planrechtfertigung einer solchen Verbindung, sondern im wesentlichen um die Trasse. Während die Beschwerdeführer die sog. Trasse D (oder eine Variante hiervon) befürworten, hat der Beklagte die Trasse A planfestgestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die von den Beschwerdeführern gegen die Trasse A und für die Trasse D ins Feld geführten Gesichtspunkte gesehen und gewürdigt, gleichwohl aber der Trasse A den Vorzug gegeben, weil sie die angestrebte Verkehrsfunktion besser erfüllt, weniger Land verbraucht und kostengünstiger ist als die Trasse D.

6

Die Beschwerdeführer haben weder in den Vorinstanzen noch - wozu wegen der Pflicht zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Grundsatzfrage besonderer Anlaß bestand - in der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, inwieweit trotz dieser Feststellungen des Berufungsgerichts bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bisher unberücksichtigt gebliebene Gesichtspunkte oder die Bündelung der "verstreut" behandelten Gesichtspunkte geeignet gewesen wären, die - im wesentlichen allein strittige - Trassenwahl zu beeinflussen. Die Kläger beschränken sich insoweit in der Beschwerde auf die ganz allgemeine Annahme, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde für eine andere Trasse entschieden hätte (Beschwerdebegründung S. 24). Mit dieser lediglich allgemeinen Betrachtungsweise kann indes nach der Rechtsprechung des Senats der Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Entscheidungsergebnis gerade nicht dargelegt werden. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung käme hier vielmehr nur dann in Betracht, "wenn sich auf Grund erkennbarer und naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet" (vgl. Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - a.a.O.), daß bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Trassenwahl anders ausgefallen wäre. Solche Umstände sind von den Beschwerdeführern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

7

Auch hinsichtlich der Frage, ob der Begriff des "Projekts" in der EG-Richtlinie nur den planfestgestellten Straßenabschnitt erfaßt oder die gesamte geplante Straßenverbindung, kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Kläger haben in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, daß gerade bei der Zusammenschau der beiden vorgesehenen Abschnitte sich Gesichtspunkte ergeben könnten, die die Planrechtferigung insgesamt oder aber die Trassenführung des hier strittigen Abschnitts in Frage stellen könnten. Auch die Beschwerdebegründung verhält sich hierzu nur allgemein und unsubstantiiert; das reicht bei der gegebenen Sachlage zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht aus.

8

Das Berufungsgericht hat die Klage des Klägers zu 9 als "bereits unzulässig" angesehen, weil der planfestgestellte Straßenabschnitt für die Betroffenheit des Klägers zu 9 nach dem gegenwärtigen Stand der Planung noch keinen Zwangspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle. Die vom Kläger zu 9 in diesem Zusammenhang erhobenen Divergenz- und Grundsatzrügen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Aus dem Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Klage des Klägers zu 9 jedenfalls auch unbegründet wäre. Da insoweit - wie oben ausgeführt - ein Revisionszulassungsgrund nicht gegeben ist, würde auch die Bejahung der Klagebefugnis dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen können.

9

2.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Die Beigeladene wird durch die angefochtene Entscheidung nicht materiell beschwert. Nach dem das geltende Verwaltungsprozeßrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Beschwerdeverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz kann ein Beigeladener nur dann mit einem Rechtsmittel erfolgreich sein, wenn dies auch materiellrechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 265). Eine derartige Rechtsstellung hat die erstinstanzlich auch nur einfach Beigeladene nicht inne. Die Beiladung ist erfolgt, weil der Planfeststellungsbeschluß "auch von maßgeblicher Bedeutung für die eigenen verkehrsplanerischen Entscheidungen" der Beigeladenen ist. Für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit ist nichts ersichtlich; im übrigen hätte die Beigeladene in diesem Fall selbst Klage erheben müssen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 272 700 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO. Die Streitwerte für die einzelnen Kläger bemessen sich wie folgt:

  • Kläger zu 1: 78 940 DM
  • Kläger zu 2: 45 100 DM
  • Kläger zu 3: 40 560 DM
  • Kläger zu 4: 7 630 DM
  • Kläger zu 5: 20 600 DM
  • Kläger zu 6: 38 330 DM
  • Kläger zu 7: 26 470 DM
  • Kläger zu 8: 820 DM
  • Kläger zu 9: 6 000 DM
  • Kläger zu 10: 8 250 DM.