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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1990, Az.: BVerwG 4 C 45.88

Milderung der Erschließung von Ersatzbauten; Ausnahmsweise Annahme der gesicherten Erschließung von sonstigen Vorhaben im Außenbereich; Gemeinde als Trägerin; Gewidmeter Weg; Anliegerverkehr zum Baugrundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 45.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 26.05.1986 - AZ: 1 K 188/85
OVG Rheinland-Pfalz - 28.04.1988 - AZ: 1 A 51/86

Fundstellen

  • BRS 50, 198 - 205
  • BRS 1990, 198-205 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 217-219
  • BauR 1991, 55-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1991, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 1076-1078 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1992, 183-184
  • RdW 1991, 118-121
  • UPR 1991, 269-271
  • ZfBR 1991, 80-83

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die ausreichende Erschließung eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich kann bei dessen tatsächlich vorhandener Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehöriges Wegegrundstück trotz Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise auch dann rechtlich gesichert sein, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen.

  2. 2.

    Hinsichtlich der Sicherung einer ausreichenden Erschließung von Ersatzbauten enthält § 35 Abs. 4 BauGB keine Erleichterungen.

  3. 3.

    Die Grenze geringfügiger Erweiterungen i.S.v. § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB läßt sich nicht in Prozentsätzen festlegen.

Redaktioneller Leitsatz

§ 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB enthält bezüglich der Erschließung von Ersatzbauten keine Milderung. Die Sicherung der Erschließung eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn eine Hinderung der Gemeinde aus anderen Rechtsgründen vorliegt, als Träger eines nicht gewidmeten Weges, eine Untersagung des Anliegerverkehrs zum Baugrundstück vorzunehmen.

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 1988 wird aufgehoben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Mai 1986 geändert hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Baugenehmigung für den Wiederaufbau ihres abgebrannten Wohnhauses.

2

Die Kläger errichteten Ende der 60er Jahre auf der im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde gelegenen Parzelle 343/174 der Flur 2 ein Wohngebäude. Das Gebäude wurde mit Bauschein vom 28. Februar 1974 nachträglich genehmigt. Es brannte am 7. März 1985 vollständig ab. Auf dem Grundstück befindet sich ferner ein bauaufsichtlich genehmigtes Stall- und Scheunengebäude, das den Klägern für eine Ponyzucht dient. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Grundstück der Kläger auch Standort eines vom Kläger unterhaltenen Güternahverkehrsgewerbes, Verwaltungssitz eines vom Kläger in einem Nachbarort betriebenen Sägewerks und Betriebsstätte eines auf den Handel und Vertrieb von Transportgeräten und motorgetriebenen Schubkarren gerichteten Gewerbes. Das Grundstück der Kläger ist über den Unteren-Stockig-Weg, einen im Eigentum der beigeladenen Gemeinde stehenden Wirtschaftsweg, zugänglich. Dieser Weg mündet in etwa 250 m Entfernung in eine Landesstraße.

3

Mit Bauantrag vom 17. April 1985 beantragten die Kläger, ihnen die Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit zwei Garagen am Standort des durch Brand zerstörten Hauses zu erteilen. Die beigeladene Gemeinde versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 11. Juli 1985 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab, weil die Erschließung des Vorhabens wegen der labilen Bodenverhältnisse des Hanggeländes nicht sichergestellt sei, die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe und ein Bauverbot nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 LStrG bestehe. Das Vorhaben diene auch keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Gegen seine Zulassung gemäß § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG beständen erhebliche Bedenken. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Bescheid vom 22. August 1985 zurückgewiesen. Ergänzend heißt es im Widerspruchsbescheid: Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei schon deswegen nicht gesichert, weil die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz ihre Zustimmung nach § 22 Abs. 5 LStrG rechtmäßig versagt habe. Der Untere-Stockig-Weg sei keine öffentliche Straße. Selbst wenn die ausreichende Erschließung gesichert wäre, würde kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG bestehen, weil das beantragte Wohnhaus wegen seiner vorgesehenen Größe kein im Sinne dieser Vorschrift vergleichbares Gebäude sei. Nach § 35 Abs. 2 BBauG könne es nicht genehmigt werden, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die geordnete bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes störe. Es beeinträchtige auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, denn es widerspreche dem Schutzzweck der Landesverordnung über den "Naturpark Rhein-Westerwald" vom 18. August 1978.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 1986 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung sowie die straßenrechtliche Genehmigung nach § 22 Abs. 5 LStrG zu erteilen. Als Rechtsgrundlage hat es sich auf § 35 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BBauG gestützt. Dem Vorhaben könne nicht entgegengehalten werden, daß die wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei. Bei einem Wiedererrichtungsanspruch nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG genüge es, wenn die Erschließung nach der Zerstörung in gleicher qualitativer Weise vorhanden sei, wie dies im Zeitpunkt der Genehmigung des zerstörten Gebäudes der Fall gewesen sei, oder wenn Veränderungen hinsichtlich der Erschließung überwiegend nicht von dem Bauherrn verursacht worden seien. Der mit Lava leicht befestigte Weg mit einer Breite von 2,50 m bis 3 m sei geeignet, die wegemäßige Erschließung des klägerischen Vorhabens ausreichend sicherzustellen. Die Kläger hätten auch einen Anspruch auf eine Ausnahme von dem Bauverbot an öffentlichen Straßen gemäß § 22 Abs. 5 LStrG, weil die Durchführung des § 22 Abs. 1 LStrG zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

5

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat (nur) die beigeladene Gemeinde Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, soweit mit ihr die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung nach § 22 Abs. 5 LStrG angefochten worden ist. Im übrigen hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Berufung sei unzulässig, soweit sich die Beigeladene gegen die Verpflichtung des Beklagten zur Wehr setze, den Klägern die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Denn dieser Ausspruch beschwere die Beigeladene nicht. Schutzobjekt der Ausnahmegenehmigung seien ausschließlich straßenrechtliche Interessen, deren Vertretung gegenüber der entscheidungsbefugten Bauaufsichtsbehörde allein der Straßenverwaltung obliege. Dagegen sei die Berufung zulässig, soweit die Beigeladene die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, anfechte. Denn diese Entscheidung berühre die Beigeladene insofern, als sie sich über deren verweigertes Einvernehmen hinwegsetze.

7

Soweit das Rechtsmittel der Beigeladenen zulässig sei, sei es auch begründet. Der Verpflichtungsausspruch verletze § 35 BBauG/BauGB. Die rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht vollständig erfüllt. Einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb bewirtschafteten die Kläger nicht. Eine abschließende Stellungnahme zu der Frage, ob sich der umstrittene Ersatzbau in Anbetracht seines unstreitig größeren Bauvolumens noch als gleichartig darstelle, sei nicht erforderlich. Denn die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. Eine ausreichende Erschließung erfordere, daß die Erschließungsanlage funktionsfähig angelegt werde und auf Dauer zur Verfügung stehe. Diese Mindestanforderungen des Bundesrechts dürften vom Landesrecht präzisiert und erweitert werden. Der Begriff der Sicherung einer ausreichenden Erschließung beinhalte sowohl tatsächliche wie rechtliche Voraussetzungen. Ob der Untere-Stockig-Weg in tatsächlicher Hinsicht ausreiche, könne offenbleiben, weil die Erschließungsanlage jedenfalls in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen des § 35 BBauG/BauGB nicht genüge. Das Baugrundstück verfüge nämlich über keinen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße. Aus dem bundesrechtlichen Begriff der "gesicherten" Erschließung sowie aus der Natur der Sache ergebe sich, daß ein Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße haben müsse. Diesen Rechtsgedanken habe der Landesgesetzgeber aufgegriffen und in § 16 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1974 (jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBauO 1986) bestimmt, daß auf einem Grundstück Gebäude nur errichtet werden dürften, wenn dieses an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenze oder aber über einen öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang auf einem anderen Grundstück verfüge. Der Untere-Stockig-Weg sei keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1974, sondern ein nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter, im Eigentum der Beigeladenen stehender Wirtschaftsweg.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger insbesondere die Verletzung des § 35 BauGB. Sie machen ferner geltend, daß ihnen der Gedanke des Bestandsschutzes zugute komme. Das Berufungsurteil beruhe auch auf Verfahrensfehlern.

9

Die Beigeladene und der Beklagte treten der Revision entgegen.

10

II.

Die zulässige Revision der Kläger hat mit dem Ergebnis der Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben hat, und der Zurückverweisung in die Vorinstanz Erfolg. Insoweit beruht das Berufungsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Sachverhalts nicht möglich. Zur Vornahme weiterer tatsächlicher Feststellungen muß die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

1.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der beigeladenen Gemeinde hin geprüft, ob die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, materielles Baurecht verletze, soweit es auch dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt sei. Dieser Prüfungsansatz ist zutreffend. Auf die Frage, ob die Kläger - objektiv-rechtlich - einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung haben, kam es nämlich im Berufungsverfahren nicht entscheidend an. Denn gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat nur die Gemeinde - nicht der Beklagte - Berufung eingelegt. Nach dem das geltende Verwaltungsprozeßrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz kann ein Beigeladener nur dann mit einem Rechtsmittel erfolgreich sein, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BauR 1990, 453). Auch im Revisionsverfahren hat sich deshalb die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die beigeladene Gemeinde durch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt ist.

12

Dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde dient die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie bestimmt u.a., daß für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich ist. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen allerdings nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet im Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der beigeladenen Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, daß ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige; sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert sei (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - NVwZ 1985, 566). Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit, zu dienen bestimmt sind.

13

2.

Das Berufungsgericht hat der Berufung der beigeladenen Gemeinde stattgegeben, weil die ausreichende Erschließung des Vorhabens der Kläger nicht gesichert sei. Dabei hat es offengelassen, ob das Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht eine ausreichende Zuwegung besitze. Jedenfalls genüge die Erschließung in rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 35 BauGB. Das Baugrundstück verfüge nämlich über keinen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße. Es grenze lediglich an einen im Eigentum der Beigeladenen stehenden Wirtschaftsweg. Wenn ein Baugrundstück - wie das Grundstück der Kläger - nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze, müsse es jedenfalls einen öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang auf einem anderen Grundstück besitzen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1974 (jetzt: § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBauO 1986). Soweit das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen zur Konkretisierung des Begriffs der gesicherten Erschließung in § 35 BauGB auf Landesrecht zurückgegriffen hat, verletzt sein Urteil Bundesrecht.

14

Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - (ZfBR 1988, 283 <284>) ausgeführt:

Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BBauG/BauGB ist in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts. Denn die bodenrechtliche Zulässigkeit schließt die bundesrechtlich geforderte Sicherung der Erschließung ein. Zwar besteht zwischen der planungsrechtlich gesicherten Erschließung und der bauordnungsrechtlich ausreichenden Zugänglichkeit eines Grundstücks ein sachlicher Zusammenhang; die Begriffe sind aber nicht gleichzusetzen (BVerwG, Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG 4 C 12.66 - <DVBl. 1969, 259/260, insoweit nicht in BVerwGE 30, 203 abgedruckt). Der Erschließungsbegriff wird auch nicht durch Landesrecht konkretisiert oder ausgefüllt. Andernfalls würde der bundesrechtliche Begriff je nach anzuwendendem Landesrecht unterschiedliche Inhalte haben können. Landesrechtliche Regelungen über die Zugänglichkeit von Baugrundstücken können insofern nur dadurch Bedeutung erlangen, daß sie das bundesrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung ergänzen, denn gemäß § 29 Satz 5 BBauG/§ 29 Satz 4 BauGB bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts durch die §§ 30 ff. BBauG/BauGB unberührt. Der Mangel der bundesrechtlich gebotenen Sicherung einer ausreichenden Erschließung kann sich aber nicht allein aus der Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer landesrechtlichen Norm ergeben.

15

Daran ist festzuhalten. Mit dieser Rechtsauffassung sind die Ausführungen im Berufungsurteil nicht vereinbar.

16

Der Verstoß gegen Bundesrecht wäre allerdings unerheblich, wenn der am Grundstück der Kläger vorbeiführende Weg rechtlich als öffentlicher Weg zu qualifizieren wäre, wie die Revision geltend macht. Das ist jedoch nicht der Fall. Soweit die Revision die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts angreift, mit denen es darlegt, daß der Untere-Stockig-Weg kein öffentlicher Weg im Sinne des Landesstraßen- und Landesbauordnungsrechts sei, muß sie erfolglos bleiben, weil die Revision grundsätzlich nicht auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO); die Auslegung des Landesstraßengesetzes und der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz durch das Berufungsgericht ist für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsurteil gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die "Verfahrens- und Aufklärungsrüge", mit der die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte die Bedeutung des Unteren-Stockig-Weges und die Frage seiner tatsächlichen Widmung aufklären müssen, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt. Es wird nämlich nicht im einzelnen dargelegt, welche Beweise angetreten worden seien oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches konkrete Ergebnis von einer Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Für eine Beweisaufnahme bestand auch keine Veranlassung, weil nach der für die Notwendigkeit und den Umfang der Beweiserhebung maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Widmung die Mitwirkung des Unterhaltungsverpflichteten voraussetzen würde, die beigeladene Gemeinde jedoch - auch nach dem Vortrag der Kläger - in der Vergangenheit keine Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe.

17

Ob die rechtliche Sicherung einer ausreichenden Erschließung aus anderen Gründen zu verneinen ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entschieden werden. Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der Länder regelt das Bauplanungsrecht nicht, in welcher Weise die Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz zu sichern ist. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt zwar, daß eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zuwegung nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 27. September 1990 - BVerwG 4 B 34 und 35.90 -), sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988, a.a.O.). Im vorliegenden Fall fehlt es zwar auch an einer Sicherung mittels einer Grunddienstbarkeit. Daraus allein folgt aber nicht schon, daß eine hinreichende Sicherung der Erschließung des Grundstücks aus Rechtsgründen zu verneinen wäre. Ist etwa ein Baugrundstück - wie hier - über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde - trotz Fehlens einer förmlichen Widmung - auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Umgekehrt ist vorstellbar, daß die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z.B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf. Wann die Gemeinde ausnahmsweise trotz Fehlens förmlicher Sicherungen an einer teilweisen oder vollständigen Sperrung eines nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges gehindert ist und sich hieraus in besonders gelagerten Fällen eine rechtliche Sicherung der ausreichenden Erschließung ableiten läßt, ist weitgehend eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

18

Die Kläger machen hier geltend, die jeweiligen Anlieger des Unteren-Stockig-Weges seien für seine Unterhaltung zuständig und von der Beigeladenen auch dazu angehalten worden. Sie selbst hätten sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, den Weg auf ihre Kosten zu unterhalten und dafür zu sorgen, daß er jederzeit befahrbar und begehbar sei. Zur Befestigung des Weges hätten sie bereits 150 Tonnen Lava verwendet. Der Weg werde seit langer Zeit nicht nur als Holzabfuhrweg, sondern auch als Hochwassernotweg zur Verbindung zweier Gemeinden genutzt. Auf der Grundlage diesses Vertrages kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Gemeinde rechtlich gehindert sein könnte, den Weg für den Anliegerverkehr zum Grundstück der Kläger zu sperren. Jedenfalls bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für eine negative Entscheidung dieser Frage.

19

Die Frage der rechtlichen Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Sinne des Bundesrechts kann auch nicht deshalb offenbleiben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls die nach Landesrecht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1974/§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO 1986) erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt nicht gegeben ist. Aus den auf der Anwendung von Landesrecht beruhenden und das Bundesverwaltungsgericht deshalb bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich nur, daß die streitige Baugenehmigung insoweit objektiv dem öffentlichen Baurecht widersprechen würde. Das Berufungsgericht legt jedoch nicht dar, daß die genannten Vorschriften auch dem Schutz der Gemeinden dienen. Nur wenn dies der Fall wäre, würde der Verstoß gegen objektives (Landes-)Baurecht zugleich eine Verletzung von Rechten der beigeladenen Gemeinde darstellen und deshalb die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der begehrten Baugenehmigung rechtfertigen. Ob § 6 LBauO 1986 - auch - dem Schutz der Gemeinde dient, bleibt der Klärung durch die Landesgerichte vorbehalten.

20

Auf die Frage, ob die ausreichende Erschließung des Vorhabens der Kläger im Sinne von § 35 BauGB rechtlich gesichert ist, würde es allerdings nicht ankommen, wenn - wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt hat - die fehlende Erschließung dem "Wiedererrichtungsanspruch" nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG/§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB dann nicht entgegengehalten werden dürfte, "wenn die Erschließung nach der Zerstörung in gleicher qualitativer Weise vorhanden ist, wie dies im Zeitpunkt der Genehmigung des zerstörten Gebäudes der Fall war oder wenn Veränderungen hinsichtlich der Erschließung überwiegend nicht von dem Bauherrn verursacht wurden, der ein zulässigerweise errichtetes und später zerstörtes Gebäude durch ein neues Gebäude ersetzen will". Ein solcher Rechtssatz besteht jedoch nicht. Mit der Zerstörung eines Gebäudes erlischt der Bestandsschutz, den das Gebäude zuvor gehabt haben mag. Seine Wiedererrichtung setzt deshalb voraus, daß es nach dem nunmehr geltenden Recht zugelassen werden kann. Durch Brand zerstörte Gebäude im Außenbereich dürfen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB unter erleichterten Umständen wiedererrichtet werden. Ihnen können die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden. Hinsichtlich der Sicherung einer ausreichenden Erschließung enthält § 35 Abs. 4 BauGB jedoch keine Erleichterungen. Insbesondere kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, daß die rechtliche Sicherung der Erschließung bei einem Ersatzbau generell von geringeren Anforderungen abhängt. Denkbar ist allenfalls, daß im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Sperrung des bisher vorhandenen, aber rechtlich nicht förmlich gesicherten Zugangs ausgeschlossen ist. Die Zerstörung des Gebäudes durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse allein genügt jedoch nicht. Als - abschließende - Regelung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG schließt § 35 Abs. 4 BauGB in seinem Regelungsbereich einen Rückgriff unmittelbar auf Art. 14 GG von vornherein aus (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - DVBl. 1990, 1182 <1184>).

21

3.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

22

a)

Das Berufungsgericht äußert erhebliche Zweifel, ob das Vorhaben der Kläger in tatsächlicher Hinsicht eine ausreichende Erschließung besitzt; es läßt die Frage aber letztlich offen. Seine Feststellungen geben dem Senat keine ausreichende Grundlage für eine eigene Entscheidung.

23

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der bis zum Grundstück der Kläger etwa 250 m lange Untere-Stockig-Weg nur leicht befestigt und hat stellenweise eine Breite von weniger als 3 m. Er verläuft an einem Hang; im Jahre 1980 war die Böschung an einer Stelle abgerutscht. Ob ein solcher Weg im Außenbereich eine hinreichende Zuwegung sein kann, ist eine Frage, die in erster Linie vom Tatsachengericht zu beantworten ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß es auch auf die Gefahr künftiger Böschungsrutschungen, über die die Beteiligten streiten, ankommen kann; dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

24

Zu Unrecht berufen sich die Kläger allerdings auf die Rechtsprechung des Senats, nach der an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebes geringere Anforderungen als etwa an die Erschließung einer größeren Anzahl von Gebäuden oder eines größeren gewerblichen Betriebes zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - ZfBR 1985, 288). Denn die Kläger besitzen keinen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreiben sie zwar eine Ponyzucht. Von der von ihnen bewirtschafteten Nutzfläche gehört den Klägern jedoch lediglich 1 ha Land zu Eigentum; die Übrigen 11 ha Wiesengelände sind gepachtet und kurzfristig kündbar. Schon diese Feststellungen sprechen für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Vorhaben der Kläger keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Denn eine landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich oder weit überwiegend auf gepachtetem Boden genügt in aller Regel nicht für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil die erforderliche Nachhaltigkeit des Betriebes regelmäßig nicht gewährleistet ist (BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 253). Diese Regel läßt sich nicht dadurch widerlegen, daß es - wie das Berufungsgericht einräumt - gegenwärtig möglich sein mag, für auslaufendes Pachtgelände Ersatz zu beschaffen. Denn die bloße Möglichkeit, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf anderen Flächen fortzuführen, läßt noch keinen Schluß auf eine dauerhafte, auf Generationen angelegte und auf Dauer lebensfähige Planung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <143>). Andere Anhaltspunkte, die trotz fehlenden Eigenlandes für das Vorliegen eines Betriebes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr auch aufgrund des Eindrucks der Ortsbesichtigung die Überzeugung gewonnen, daß die Ponyzucht der Kläger nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes erfüllt.

25

Demgemäß können die Kläger nicht die für landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich in Betracht zu ziehenden geringeren Anforderungen an die Erschließung, insbesondere an die Qualität der Zuwegung, für sich in Anspruch nehmen. Für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist jedoch eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die - wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges - der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <26>). Andererseits kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Untere-Stockig-Weg auch für einen gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr geeignet ist, weil der Kläger auf seinem Grundstück verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausführt, die einen zusätzlichen Verkehr, auch durch Lastwagen, auslösen. Denn der Bauantrag der Kläger ist nur auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus gerichtet. Von den Anforderungen, die an die Zugänglichkeit eines Wohngrundstücks zu stellen sind, ist deshalb auszugehen. Gleichwohl bleibt zweifelhaft, ob der nur leicht befestigte Untere-Stockig-Weg diesen Anforderungen genügt.

26

Die beigeladene Gemeinde ist übrigens auch nicht verpflichtet, das Erschließungs- und Instandhaltungsangebot der Kläger anzunehmen. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, daß die Gemeinde das Erschließungsangebot des Bauherrn für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben auch dann ablehnen darf, wenn das Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt (BVerwG, a.a.O., S. 27). Der Senat hat zwar weiter ausgeführt, die Gemeinde könne zur Annahme eines - zumutbaren - Erschließungsangebots dann verpflichtet sein, wenn sonst eine vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition vereitelt oder eine vom Gesetz getroffene Wertung außer acht bleiben würde; für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat der Senat dies angenommen (BVerwG, a.a.O.). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die Fallgruppen des § 35 Abs. 4 BauGB, insbesondere dessen Nr. 3, ausgedehnt werden. Ersatzbauten sollen nur unter den in § 35 Abs. 4 BauGB aufgeführten Voraussetzungen erleichtert im Außenbereich zugelassen werden. Dadurch verlieren sie aber nicht ihre Eigenschaft als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Das gilt insbesondere auch für die Anforderungen an eine ausreichende Sicherung der Erschließung. Die Erschließungspflicht der Gemeinde kann sich bei ihnen nicht wie bei im Außenbereich privilegierten Vorhaben verdichten.

27

b)

Das Berufungsurteil wäre auch dann im Ergebnis richtig, wenn das Vorhaben der Kläger öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde, sofern diese nicht gemäß Abs. 4 der Vorschrift unbeachtlich wären. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, daß das Vorhaben im Widerspruch zum Flächennutzungsplan stehe und die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Geht man hiervon aus, so könnte das Wohnhaus der Kläger mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden, wenn nicht § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB anwendbar wäre. Die Beteiligten streiten hier insbesondere über die Frage, ob das geplante Wohngebäude gegenüber dem abgebrannten in seiner Größe "gleichartig" und nur "geringfügig" erweitert ist (§ 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Das Berufungsgericht hat auch diese Frage offengelassen. Auf der Grundlage seiner Feststellungen läßt sich jedoch zumindest nicht ausschließen, daß das Wohnhaus der Kläger ein Ersatzbau im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist:

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Das geplante Gebäude weist denselben Grundriß wie das abgebrannte Gebäude auf. In das neue Gebäude soll eine kleine Terrasse im Eckbereich des ehemaligen Gebäudes mit einbezogen werden; es soll ferner vollständig (statt nur zur Hälfte) unterkellert und mit einem Satteldach (statt mit einem Flachdach) versehen werden. Ein solches Gebäude fällt grundsätzlich unter § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Entscheidend ist, daß das neue Gebäude dem alten Gebäude in bodenrechtlicher Beziehung, also im Hinblick auf Standort, Bauvolumen, Nutzung und Funktion, gleichartig ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - BVerwGE 61, 290 <293>). Hinsichtlich des hier allein problematischen Bauvolumens läßt sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfällt, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB bestimmt ausdrücklich, daß auch geringfügige Erweiterungen zulässig sind. Für das Merkmal der "Geringfügigkeit" der Erweiterung kommt es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirkt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 84.77 - ZfBR 1980, 242 <243>). Durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen Terrasse als zusätzlicher Wohnraum in das Gebäude, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung werden jedoch die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen. Somit erweist sich das Berufungsurteil auch nicht im Hinblick auf § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als zutreffend; im Gegenteil spricht überwiegendes dafür, daß die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben sind.

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c)

Das Vorhaben der Kläger wäre gleichwohl unzulässig, wenn es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigen würde. Denn diese Belange sind in § 35 Abs. 4 BauGB nicht aufgeführt. Zu dieser im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil unterschiedlich beantworteten Frage enthält das Berufungsurteil aber ebenfalls keine Feststellungen, die dem Senat eine Beurteilung ermöglichen.

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Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel