Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1988, Az.: BVerwG 4 C 54.85
Gesicherte Erschließung; Begriff; Zuwegung; Rechtliche Sicherung; Beseitigungsanordnung; Übermaßverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 54.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 07.06.1983 - AZ: 3 K 211/81
- OVG Koblenz - 13.06.1985 - AZ: 1 A 116/83
Rechtsgrundlagen
- §§ 30 ff. BauGB
- § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG
- § 35 Abs. 2 BBauG
- § 35 Abs. 3 BBauG
Fundstellen
- NVwZ 1989, 353
- NVwZ-RR 1989, 240 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert wird.
Eine auf das Fehlen einer dauerhaften rechtlichen Sicherung der Zuwegung gestützte Beseitigungsanordnung kann zumindest so lange gegen das Übermaßverbot verstoßen, wie die Benutzung der Zuwegung geduldet wird.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1988 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 1985 wird aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich der Beseitigungsverfügung vom 17. November 1979 betreffend die Vogelvoliere zurückgewiesen hat; insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer von etwa 6 ha umfassenden Grundflächen im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde S. Das Gelände liegt inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen und ist auch im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist über zwei im Eigentum der Gemeinde stehende Feldwege zugänglich, die der Kläger auf seine Kosten mit Zustimmung des Gemeinderats ausgebaut hat.
Seit etwa 1977 plante der Kläger auf diesem Gelände die Errichtung eines "Vogelparks Rheinhessen", der vor allem der Aufzucht seltener oder im Bestand bedrohter Vögel dienen und überwiegend der Öffentlichkeit zugänglich sein sollte. Zu diesem Zweck waren eine Vielzahl von Anlagen und Baulichkeiten, insbesondere eine Volierenanlage, eine Freiflughalle, ein Winterhaus für Flamingos, ein Papageienhaus, ein Magazin, Wasserspielanlagen, ein Wohnhaus, ein Hundezwinger, ein Café, ein Spielplatz sowie Parkplätze vorgesehen. Von dieser Planung hat der Kläger inzwischen Abstand genommen, nachdem er einen Vogelpark im Taunus erworben hat. Das Gelände in der Gemarkung Stadecken soll nur noch der Vogelzucht dienen, ein Publikumsverkehr nicht mehr stattfinden.
Mit Bauantrag vom 25. Juli 1977 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für eine 101,5 m lange und 16,5 m breite Volierenanlage. Mit einem weiteren Antrag vom 21. Juli 1979 begehrte er die Genehmigung für eine Aufstockung dieser Anlage im Mittelteil für eine Futterküche, einen Aufenthaltsraum und einen Duschraum. Die Anträge wurden mit Bescheiden vom 6. und vom 16. November 1979 abgelehnt, weil das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 BBauG privilegiert sei und als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG öffentliche Belange beeinträchtige. Auch sei die Erschließung nicht gesichert.
Da der Kläger die Volierenanlage nebst Aufstockung bereits errichtet hatte, wurde er mit Verfügung vom 17. November 1979 aufgefordert, die errichtete Anlage niederzulegen und die Bauteile zu entfernen.
Der Kläger setzte die Bauarbeiten fort, indem er ein zweites Gebäude mit einer Freifluganlage errichtete und auf dem Flurstück 84 mit dem Ausheben von Fundamentgräben zur Errichtung eines weiteren Gebäudes begann. Mit polizeilicher Verfügung vom 22. Februar 1980 wurde er aufgefordert, alle weiteren Bauarbeiten einzustellen, die begonnene Vogelfreifluganlage sowie das bis zur Unterkante Kellergeschoßdecke im Rohbau erstellte Gebäude zu beseitigen und die Fundamentgräben zu verfüllen. Nachdem der Kläger die Bauarbeiten ungeachtet der erlassenen Verfügungen fortsetzte, versiegelte der Beklagte das gesamte Bauvorhaben am 1. Juli 1980 und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1980 mit.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung der genannten fünf Bescheide sowie die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Voliere und ihre Aufstockung, hilfsweise die Neubescheidung der Bauanträge, begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Volierenanlage und ihre Aufstockung widerspreche den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ob das Bauvorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle und demgemäß nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG als privilegiert anzusehen sei und ob es eine förmliche Bauleitplanung erfordere, könne dahinstehen. Es dürfe nämlich schon deshalb nicht zugelassen werden, weil eine ausreichende wegemäßige Erschließung rechtlich nicht gesichert sei. Die Sicherung der Erschließung, wie sie das Bundesbaugesetz in den §§ 30 bis 35 verlange, sei an sich ein bundesrechtlicher Begriff. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen seien, um die Anbindung eines bebauten Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz als gewährleistet ansehen zu können, richte sich jedoch nach Landesrecht. Nach dem insoweit einschlägigen § 16 Abs. 1 LBauO dürften Gebäude nur errichtet werden, wenn die Zugänglichkeit des Baugrundstücks öffentlich-rechtlich durch eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts oder im Wege einer Baulast sichergestellt sei. Daran fehle es hier.
Das Verwaltungsgericht habe die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, als dem Kläger durch Bescheid vom 17. November 1979 gemäß § 113 LBauO aufgegeben worden sei, die formell und materiell baurechtswidrige Volierenanlage sowie deren Aufstockung zu beseitigen. Daß die Behörde das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, sei nicht erkennbar. Gemäß § 87 Abs. 1 LBauO hätten die Bauaufsichtsbehörden dafür zu sorgen, daß die baurechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Sie handelten deshalb grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn sie diesem gesetzlichen Auftrag folgten.
Auch die durch Bescheid vom 22. Februar 1980 angeordnete Untersagung aller weiteren Bauarbeiten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Einstellung ungenehmigter Bauarbeiten sei § 112 Abs. 1 LBauO. Seine Voraussetzungen lägen hier vor. Es handele sich bei den ins Werk gesetzten Baumaßnahmen sämtlich um Vorhaben, die dem klägerischen Vogelzuchtbetrieb dienen sollten. Dessen ausreichende wegemäßige Erschließung sei aber nicht gesichert. Aus den gleichen Gründen sei die Abrißanordnung in dem Bescheid vom 22. Februar 1980 nicht zu beanstanden. Von § 87 Abs. 1 LBauO gedeckt sei auch die Verfügung, die für ein weiteres Gebäude bereits ausgehobenen Fundamentgräben wieder zu verfüllen; dies sei die zur Rückgängigmachung der begonnenen Bauarbeiten erforderliche Maßnahme. Gemäß § 112 Abs. 2 LBauO rechtmäßig sei schließlich die am 2. Juli 1980 durchgeführte Versiegelung des gesamten Bauvorhabens.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wiederholt der Kläger seine bisherigen Anträge. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO mit dem Ergebnis der teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung für die Voliere mit Teilaufstockung richtet. Im übrigen ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 und 4 VwGO zurückzuweisen, weil das Berufungsurteil entweder revisibles Recht nicht verletzt oder sich zumindest aus anderen Gründen als richtig darstellt.
1.
Mit seiner gegen die Bescheide vom 6. und 16. November 1979 gerichteten Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm für die bereits errichtete Voliere mit Teilaufstockung eine Baugenehmigung zu erteilen. Dieses Begehren ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Genehmigungsanspruch des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint. Die Unzulässigkeit eines Vorhabens kann sich aus dem Bebauungsrecht, aber auch aus dem irrevisiblen Bauordnungsrecht ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 28.72 -, BVerwGE 48, 242 <245>). Nach der den Senat bindenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Voliere mit dem rheinland-pfälzischen Bauordnungsrecht unvereinbar.
Nicht tragfähig ist allerdings die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Volierenanlage verneint. Ihren Widerspruch zum Planungsrecht leitet das Berufungsgericht allein daraus ab, daß eine ausreichende wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei, weil die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 LBauO 1974 fehlten. Zwar sei die Sicherung der Erschließung an sich ein bundesrechtlicher Begriff. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen seien, ergebe sich jedoch aus dem Landesrecht. Mit diesen Ausführungen verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht.
Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BBauG/BauGB ist in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts. Denn die bodenrechtliche Zulässigkeit schließt die bundesrechtlich geforderte Sicherung der Erschließung ein. Zwar besteht zwischen der planungsrechtlich gesicherten Erschließung und der bauordnungsrechtlich ausreichenden Zugänglichkeit eines Grundstücks ein sachlicher Zusammenhang; die Begriffe sind aber nicht gleichzusetzen (BVerwG, Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG 4 C 12.66 - <DVBl. 1969, 259/260, insoweit nicht in BVerwGE 30, 203 abgedruckt>). Der Erschließungsbegriff wird auch nicht durch Landesrecht konkretisiert oder ausgefüllt. Anderenfalls würde der bundesrechtliche Begriff je nach anzuwendendem Landesrecht unterschiedliche Inhalte haben können. Landesrechtliche Regelungen über die Zugänglichkeit von Baugrundstücken können insofern nur dadurch Bedeutung erlangen, daß sie das bundesrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung zwar ergänzen, denn gemäß § 29 Satz 5 BBauG/§ 29 Satz 4 BauGB bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts durch die §§ 30 ff. BBauG/BauGB unberührt. Der Mangel der bundesrechtlich gebotenen Sicherung einer ausreichenden Erschließung kann sich aber nicht allein aus der Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer landesrechtlichen Norm ergeben.
Auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erschließung der Volierenanlage ausreichend gesichert ist, nicht zu. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die vorhandenen Wirtschaftswege den gesetzlichen Anforderungen genügten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <25 f.>). Darüber hinaus würde sich hier die Frage stellen, ob die Zugänglichkeit des Grundstücks des Klägers rechtlich ausreichend gesichert ist. Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört auch ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muß auf Dauer zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - <ZfBR 1985, 288>). Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es zwar nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muß die Zugänglichkeit abgesichert werden. Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der Länder regelt das Planungsrecht nicht, auf welche Weise die Sicherstellung zu erfolgen hat. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, daß eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Erschließung nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.
Ob die Zugänglichkeit des Grundstücks des Klägers dadurch ausreichend gesichert ist, daß der Gemeinderat der Beigeladenen dem Ausbau der beiden Wirtschaftswege auf Kosten des Klägers in Kenntnis seines Vorhabens zugestimmt hat und deshalb möglicherweise rechtlich gehindert wäre, dem Kläger den Verkehr zu seinem Grundstück zu untersagen, kann aber hier offenbleiben. Für den Antrag, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Volierenanlage mit Aufstockung zu verpflichten, kommt es auf diese Frage nicht an. Selbst wenn die geringeren Anforderungen des Bundesrechts an die rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit erfüllt wären, so müßte die Baugenehmigung versagt werden, weil jedenfalls die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, nach § 16 Abs. 1 LBauO 1974 dürften Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenze oder einen so breiten eigenen Zugang zu einer solchen Verkehrsfläche habe, daß der Einsatz von öffentlichen Brandbekämpfungs- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich sei. Die rein tatsächliche Zugänglichkeit, etwa über einen Privatweg oder einen Wirtschaftsweg, reiche nicht aus. Vielmehr müsse die Zugänglichkeit durch eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts oder im Wege einer Baulast sichergestellt sein. Daran fehle es hier. Bei den im Gemeindeeigentum stehenden Wirtschaftswegen zum Grundstück des Klägers handele es sich gemäß § 2 Abs. 5 LStrG 1977 (jetzt: § 1 Abs. 6 LStrG in der Fassung vom 27. Oktober 1986 <GVBl. S. 277>) nicht um öffentliche Straßen im Sinne des öffentlichen Wegerechts. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht angreifbar. Anders als die "gesicherte Erschließung" sind die Belange der öffentlichen Brandbekämpfung und des Rettungswesens landesrechtlich zur Geltung zu bringen. Für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag kommt es jetzt zwar nicht mehr auf § 16 Abs. 1 LBauO 1974, sondern auf die Landesbauordnung vom 28. November 1986 (GVBl. S. 307), die am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist (§ 90), an. Die Rechtslage hat sich jedoch insoweit nicht geändert. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBauO 1986 dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, daß bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Daran fehlt es, so daß ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Baugenehmigung nicht gegeben ist.
2.
Soweit die gegen die Beseitigungsanordnung für die Voliere mit Aufstockung gerichtete Klage abgewiesen worden ist, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht. Insoweit ist es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, § 113 LBauO 1974 (jetzt § 78 LBauO 1986) berechtige die Bauaufsichtsbehörden, die Beseitigung einer formell und materiell baurechtswidrigen Anlage zu verlangen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall würde die Beseitigungsanordnung jedoch gegen den (bundesverfassungsrechtlichen) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn man - der Beurteilung des Berufungsgerichts folgend - die materielle Illegalität der Voliere allein aus dem Fehlen einer dauerhaften rechtlichen Sicherung ihrer Zugänglichkeit herleiten würde.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Grundstück des Klägers gegenwärtig zumindest über den Altenbornweg angefahren werden. Solange es nur an der öffentlich-rechtlichen Sicherung dieser Zugänglichkeit fehlt, sie aber nicht konkret in Frage gestellt ist, erscheint eine Beseitigungsanordnung als übermäßig. Dies gilt hier erst recht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß es dem Kläger noch gelingen wird, auch eine § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBauO 1986 entsprechende öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt für die Zukunft zu erhalten. Zumindest solange die beigeladene Gemeinde die Benutzung der Wirtschaftswege durch den Kläger duldet, reicht der Mangel der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Zuwegung allein zur Rechtfertigung der Beseitigungsanordnung nicht aus.
Die Entscheidungsgründe bieten dem Senat auch keine hinreichende Grundlage dafür, die Revision bezüglich der Beseitigungsanordnung für die Voliere aus anderen Gründen zurückzuweisen. Eine abschließende Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich.
Wenn die Voliere mit Aufstockung ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB sein würde, wäre sie allerdings unzulässig. Denn als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich würde sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Verbaridsgemeinde N.-O. widersprechen und zugleich die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 BBauG/BauGB). Nicht auszuschließen - wenn auch wenig wahrscheinlich - ist, daß die Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB privilegiert ist:
Daß Anlagen der Tierhaltung wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung unter § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB fallen können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 89.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130; Beschluß vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 206.82 - ZfBR 1983, 284). Dem Kläger geht es nach seinem Vortrag allerdings vornehmlich darum, die von ihm gehaltenen Vögel vor Störungen durch die Umwelt zu schützen; er will vom Aussterben bedrohte Vögel züchten und macht geltend, dies sei nur im Außenbereich möglich. Auch in einem solchen Fall mag gegebenenfalls - wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung - eine Privilegierung in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1987 - BVerwG 4 B 58 u. 63.87 - Buchholz 406.401 § 20 BNatSchG Nr. 1). Ob der Kläger aber tatsächlich auf den Außenbereich angewiesen ist, ist bisher nicht geklärt. Der Kläger hat Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß die Voliere nicht im Innenbereich realisiert werden könnte. Dagegen hat sich der Beklagte auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1980 - 7 A 1092.79 - (BRS 36 Nr. 89) berufen, in dem das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen für eine Sittichzucht "besondere Anforderungen" oder "nachteilige Wirkungen" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG verneint hat.
Auch für die Wertung, ob das Vorhaben des Klägers im Außenbereich ausgeführt werden soll, fehlen tatsächliche Feststellungen. Es könnte sein, daß der Kläger nur die errichtete Bausubstanz erhalten möchte, obwohl die Voliere möglicherweise aus seiner eigenen Sicht nach dem Erwerb des Vogelparks in Hessen ihren Sinn für ihn verloren hat. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist aber auch, daß die Voliere trotz der räumlichen Trennung vom Vogelpark diesem wirtschaftlich zugeordet ist und ihm als Nebenanlage zur Nachzucht dient. Auch wirtschaftliche Interessen können eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB begründen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1983, a.a.O. <285>).
Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt hier auch die Größe des Vorhabens nicht die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB aus. Zwar hat der Senat ausgesprochen, daß die sachliche Angemessenheit einer förmlichen Planung darauf hindeuten kann, daß bestimmte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 (= § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nicht im Außenbereich errichtet werden sollen (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 -, BVerwGE 48, 109/111). Abgesehen davon, daß die Angemessenheit einer Planung nur ein Indiz gegen die Annahme einer Privilegierung sein kann, ist nicht erkennbar, weshalb - nach Aufgabe der Planung eines Vogelparks - für die Voliere mit Aufstockung überhaupt eine förmliche Planung notwendig sein sollte. Im Rahmen des § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB hat der Senat ein Planungserfordernis nur anerkannt, wenn wegen des Umfangs des Vorhabens die Koordinierung der in seinem Gebiet potentiell betroffenen Interessen nicht mehr dem Bauherrn überlassen bleiben kann, sondern eine spezifische planerische und für das Ergebnis gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert (Beschluß vom 27. Juni 1983, a.a.O.). Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis besteht für ein einzelnes Gebäude, auch wenn es - wie die streitige Voliere mit 101,5 m × 16,5 m Grundfläche - recht groß ist, nicht. Auch die übrigen Bauwerke, mit deren Errichtung der Kläger begonnen hat, begründen noch kein Planungsbedürfnis; sie sind im übrigen nicht Gegenstand des Bauantrages.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB privilegiert wäre die Voliere des Klägers schließlich nur dann, wenn sie seinem Betrieb nicht nur dienen, sondern darüber hinaus zur Wahrnehmung des Zweckes erforderlich wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 <2>; vgl. auch BVerwGE 48, 109). Hierfür ausschlaggebend wäre nicht, was ein vernünftiger Unternehmer tun würde, sondern, was getan werden muß, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115). Dies erfordert die Prüfung, ob die Volierenanlage gerade so, wie sie bereits errichtet worden ist, für ihren Zweck notwendig ist. Auch hierfür enthält das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen.
3.
Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie die Verfügungen des Beklagten vom 22. Februar und vom 2. Juli 1980 betrifft. Die Anordnung des Beklagten, die übrigen Baulichkeiten, mit deren Errichtung der Kläger ohne Baugenehmigung bereits begonnen hatte, zu beseitigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision legt selbst nicht dar, aus welchem Grunde diese Baumaßnahmen entgegen dem Vorbringen des Beklagten im Außenbereich zulässig sein sollten. Insbesondere fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für ihre Privilegierung, nachdem der Kläger seine Absicht, in der Gemarkung S. einen Vogelpark zu errichten, aufgegeben hat. Sie sind planungsrechtlich unzulässig, weil sie mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht vereinbar sind und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 BBauG/BauGB).
Soweit der Beklagte den Kläger zur Einstellung weiterer Bauarbeiten aufgefordert und das Verfüllen von Fundamentgräben verlangt sowie entsprechend seiner Verfügung vom 2. Juli 1980 das gesamte Bauvorhaben versiegelt hat, hat das Berufungsgericht dargelegt, daß diese Maßnahmen schon wegen des Bauens ohne erforderliche Baugenehmigung nach Landesrecht gerechtfertigt seien. Eine Verletzung von Bundesrecht ist insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel