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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1983, Az.: BVerwG 4 B 206.82

Vorliegen einer Massentierhaltung im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben; Bewertung eines Planungserfordernisses als öffentlicher Belang; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 206.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.03.1981 - AZ: 8 VG A 584/79
OVG Niedersachsen - 23.03.1982 - AZ: 7 OVG A 17/81

Fundstellen

  • DÖV 1984, 294
  • NVwZ 1984, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 158-159 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Klaus-Peter Dolde)

Redaktioneller Leitsatz

Im Außenbereich kann ein gewerblicher Geflügelmaststall mit einem Umfang mit 180000 Mastplätzen privilegiert sein.

Einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich steht das Erfordernis der Planung nicht als öffentlicher Belang entgegen.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision kann nicht zugelassen werden. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben der gewerblichen Massentierhaltung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257, ber. BGBl. I S. 3617, zuletzt geändert durch Gesetz vorn 6. Juli 1979, BGBl. I S. 949) privilegiert sind. Diese Frage bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist es hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG ein Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ein Geflügelmaststall mit 180.000 Mastplätzen, wie ihn die Klägerin plant, ist ein solches Vorhaben. Das kann nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats aus folgenden Gründen nicht zweifelhaft sein:

3

Ob ein Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, davon ab, "ob es nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies aber entscheidet sich nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen 'im allgemeinen', sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs 'hier und so', also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde" (BVerwG Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128; Urteil vom 7. Mai 1976 - 4 C 62.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 127). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es in der Gemeinde B. keinen Innenbereich gibt, in dem der Geflügelmaststall gemäß § 30 oder gemäß § 34 BBauG zugelassen werden könnte, und daß es auch keinen entsprechenden künftigen Planbereich im Sinne des § 33 BBauG gibt. Daran wäre der Senat auch in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Weitere Fragen, die rechtsgrundsätzlich zu klären wären, stellen sich in bezug auf die besondere Beziehung des Vorhabens zum Außenbereich ("nur im Außenbereich") nicht. Geklärt ist insbesondere auch, daß die bloße Möglichkeit, ein Vorlieben wie das der Klägerin förmlich zu planen - etwa, wie die Beschwerde meint, was hier jedoch offenbleiben kann, durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) -, die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG nicht in Frage stellt (Urteil vom 9. Juni 1976 a.a.O.).

4

Daß Anlagen für die Tierhaltung Vorhaben sein können, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, ist ebenfalls in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt. In den Urteilenvom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 89.75 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130) undvom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 10.82 - hat der Senat dies für eine Hundehaltung entschieden. Daß die Frage bei einem Geflügelstall mit 180.000 Mastplätzen zu bejahen ist, liegt auf der Hand.

5

Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats auch geklärt, daß der Begriff "ausgeführt werden soll" in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG eine Wertung dahin voraussetzt, daß das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen(Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 117). Nicht Voraussetzung des "Sollens" ist, daß allgemeine oder gar öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen. Billigenswerte private, auch wirtschaftliche Interessen, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, reichen aus. Die Voraussetzung des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG erfüllen Vorhaben allerdings nicht, auf deren Ausführung im Außenbereich zu verzichten dem Antragsteller zugemutet werden muß, obwohl der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck als solcher nicht unzulässig ist(Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143); dies kann für eine Massentierhaltung als eine der landwirtschaftlichen Produktion immerhin ähnliche wirtschaftliche Betätigung nicht gesagt werden. "Gesollt" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG sind schließlich auch solche Vorhaben nicht, deren Bevorzugung sich unter dem Gleichheitssatz nicht rechtfertigen ließe. Das schließt z.B. Vorhaben, die der Erholung einzelner unter Ausschluß der Allgemeinheit dienen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG aus; denn das Interesse an der Erholung ist ein allgemeines, und dieser Zweckbestimmung dient gerade der Außenbereich (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - a.a.O.;Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 62.74 - a.a.O.;Urteil vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 152). Das läßt sich nicht auf ein Vorhaben der Massentierhaltung übertragen; es unterscheidet sich von anderen wirtschaftlichen Betätigungen gerade dadurch, daß es auch bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik Möglichen. Begrenzung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung kaum in Einklang mit städtebaulichen Grundsätzen in zusammenhängend bebauten Ortslagen oder in einem der nach der Baunutzungsverordnung planbaren allgemeinen Baugebiete unterzubringen ist; es kann insbesondere nicht mit anderen gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat.

6

Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich weiter die Frage, ob bei Vorhaben der gewerblichen Massentierhaltung ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang anzuerkennen ist. Auch diese Frage bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats zur rechtlichen Begründung der Privilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich und zur Eigenart des Planungsbedürfnisses als eines öffentlichen Belangs zu verneinen. Privilegierte Vorhaben sind nämlich vom Gesetzgeber planartig dem Außenbereich zugewiesen (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 52). Das schließt es aus, einem privilegierten Vorhaben als solchem ein Planungsbedürfnis als öffentlichen Belang entgegenzuhalten. Darüber hinaus hat der Senat ein Planungserfordernis als einen gegenüber einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG beachtlichen öffentlichen Belang bisher nur anerkannt, wenn wegen des Umfangs des Vorhabens "die Koordinierung der in seinem 'Gebiet' potentiell betroffenen Interessen nicht mehr - wie typischerweise bei einem einzelnen Gebäude - dem Bauherrn überlassen bleiben kann, sondern eine spezifische planerische und für das Ergebnis auch gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert" (Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58). Was die Beschwerde zum Planungserfordernis vorträgt, betrifft jedoch nicht die Koordination "nach innen", sondern die "nach außen"; diese ist - soweit es nicht um die Frage der generellen planartigen Zuweisung in den Außenbereich geht - bei privilegierten Vorhaben im Genehmigungsverfahren zu gewährleisten, nämlich mit der Prüfung, ob dem Vorhaben konkrete öffentliche Belange, wie der Belang, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen oder das Entstehen unwirtschaftlicher Aufwendungen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen zu verhindern (§ 35 Abs. 3 tir. 2 und 3 BBauG), entgegenstehen.

7

Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich schließlich die Frage, welche Voraussetzungen zur Sicherung der Erschließung bei Vorhaben der Massentierhaltung gegeben sein müssen, ob insbesondere einspurige Zuwegungen ausreichen. Auch hier wäre in einem Revisionsverfahren nichts rechtsgrundsätzlich zu klären. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, nämlich daß für den Betrieb der Klägerin nicht eine straßenmäßige Erschließung nach dem Standard der Erschließung von Baugebieten gefordert werden könne, ist zutreffend. Die weiteren Fragen der Sicherung einer ausreichenden Erschließung des Vorhabens sind Fragen der Tatsachenfeststellung und -würdigung, an die der erkennende Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch