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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1978, Az.: BVerwG 4 C 80.76

Privilegiertes Vorhaben im Außenbereich; Anlage der Freikörperkultur; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft; Möglichkeiten förmlicher Bauleitplanung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 80.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 23.09.1975 - AZ: R/O 33 VI 75
VGH Bayern - 24.06.1976 - AZ: 251 II 75

Fundstellen

  • BauR 1979, 123
  • BayVBl 1979, 280
  • DÖV 1979, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • NatR 1980, 19
  • RdL 1979, 98
  • VerwRspr 30, 691 - 695

Amtlicher Leitsatz

Anlagen der Freikörperkultur gehören nicht zu den im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 privilegierten Vorhaben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1978 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); die Beigeladenen zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach § 2 seiner Satzung "die Ausübung und Förderung des Gesundheits- und Erholungssports auf Familienebene nach Art und Weise der gesetzlich zugelassenen Freikörperkultur" ist. Mitglied kann jedermann werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Derzeit gehören dem Verein etwa 50 Familien an.

2

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. April 1974 kaufte der Kläger von den Beigeladenen zu 2) zwei insgesamt 3,209 ha große Flurstücke der Gemarkung Duggendorf. Als Kaufpreis wurden 37.135 DM vereinbart. Gleichzeitig erklärten die Beteiligten die Auflassung. In der Vertragsurkunde wurde als "Zweck des Kaufvertrages" angegeben, "auf dem erworbenen Grundbesitz eine Familien-Freizeitanlage ohne gewerbliche Nutzung zu errichten".

3

Das Vertragsgrundstück ist überwiegend bewaldet, im übrigen freie. Fläche. Es liegt auf einem nach Süden flach geneigten Hang. Die Einöde Weinberg ist etwa 100 m, der Weiler Wischenhofen etwa 300 m und der Ortsteil Duggendorf etwa 1.500 m entfernt. Im übrigen ist die Umgebung mit Ausnahme eines mit einer Holzhütte bebauten Grundstücks unbebaut. Sie wird land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Etwa 1 km östlich des Vertragsgrundstücks beginnt ein Landschaftsschutzgebiet.

4

In dem durch Antrag vom 2. Mai 1974 eingeleiteten Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren verweigerte die zu 1) beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen. Sie machte geltend, daß das Gelände in dem künftigen Flächennutzungsplan als land- und forstwirtschaftlich zu nutzende Fläche dargestellt werden solle, daß der Zufahrtsweg für den vorgesehenen Zweck zu schmal und auch die in der Nähe vorbeiführende Wasserleitung nicht ausreichend sei und daß zudem die notwendig werdende Versickerung der Abwässer nicht hingenommen werden könne. Über die beiden schon vorhandenen Wochenendgebiete hinaus könnten Erholungsflächen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Das Landratsamt versagte daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 1974 die beantragte Genehmigung im wesentlichen mit der Begründung, daß die beabsichtigte Bebauung zu einer Zersiedelung der Landschaft führen würde und die Beigeladene zu 1) mit Recht ihr Einvernehmen verweigert habe. Der Kläger erhob Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurden weitere Stellungnahmen eingeholt. Das zuständige Wasserwirtschaftsamt führte aus, daß zur Beseitigung der Abwässer allenfalls eine Untergrundverrieselung in Betracht komme. Die höhere Naturschutzbehörde erachtete das Vorhaben für vertretbar. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist nicht ergangen.

5

Der Kläger hat Verpflichtungsklage auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die geplante Anlage solle im wesentlichen aus der notwendigen Einfriedigung, einer Holzhütte und einem Schwimmbecken bestehen. Sie sei im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Die Erschließung reiche aus. Ebensowenig sei mit einem Eingriff in die Eigenart der Landschaft zu rechnen.

6

Das beklagte Land und die zu 1) beigeladene Gemeinde sind dem entgegengetreten.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. September 1975 der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, daß das Freikörperkulturgelände ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben sei, dem öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Auf Fragen der Erschließung komme es im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren nicht an.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 24. Juni 1976 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Auflassung sei bodenverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftig. Der in der Vertragsurkunde enthaltene Hinweis auf die beabsichtigte Freizeitanlage lasse ausreichend den mit dem Vertrag verfolgten Bebauungszweck erkennen. Die Genehmigung sei zu Recht versagt worden. Die vorgesehene Anlage widerspreche § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -. Eine Privilegierung durch den ersten Absatz dieser Vorschrift scheide aus. Der Anwendung des allenfalls in Betracht kommenden § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 stehe entgegen, daß das Vorhaben nicht im Sinne der dortigen Regelung im Außenbereich ausgeführt werden "solle". Der Kläger wolle mit der Anlage Erholungswünsche seiner Mitglieder befriedigen. Zudem brauche sich die Beigeladene zu 1) eine Anlage dieser Art nicht aufdrängen zu lassen. Das gelte um so mehr, als das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung nach sich ziehen würde. Der demnach maßgebende § 35 Abs. 2 BBauG 1960 gestatte das Vorhaben nicht. Die Ausführung des Vorhabens lasse eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erwarten. Sowohl die Beseitigung der Abwässer als auch der unerläßliche Ausbau des Zufahrtsweges erfordere unwirtschaftliche Aufwendungen der Beigeladenen zu 1). Außerdem werde die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Die Anlage sei in ihrer Abschirmung gegen die Umgebung eine dem hier im wesentlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Außenbereich wesensfremde Einrichtung.

9

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bittet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.

12

Die Beigeladenen zu 2) haben sich auch im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Rechtslage (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Den Gründen dieses Urteils ist in allen wesentlichen Punkten zu folgen.

14

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Auflassung des Vertragsgrundstücks nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG 1960 der Bodenverkehrsgenehmigung bedarf. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde wird mit seiner Auflassung eine Bebauung bezweckt. Die in der Vertragsurkunde offenbarte Absicht, eine "Familien-Freizeitanlage" zu schaffen, gestattet den sicheren Schluß, daß der Kläger auf dem Grundstück bauliche Anlagen errichten will. Daraus ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [190 f.]). Daß die Vertragsurkunde die Art der vorgesehenen Anlagen nicht näher bezeichnet, ist unschädlich. Dieser Mangel an Substantiierung berührt nicht die Genehmigungsbedürftigkeit, sondern allein den Umfang einer etwaigen Bindungswirkung (vgl. Urteil vom 6. Mai 1970 a.a.O. S. 191).

15

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß § 20 BBauG 1960 der vom Kläger begehrten Genehmigung entgegensteht. Die mit der Auflassung bezweckte Nutzung wäre mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. Das folgt aus dem zur Beurteilung heranzuziehenden § 35 BBauG (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1977 - BVerwG IV C 48 und 49.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 40 S. 45 [52 f.]). Diese Vorschrift ist allerdings mittlerweile in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) - BBauG 1976 - anzuwenden. Das hat jedoch keine sachlichen Auswirkungen. Die einschlägigen Vorschriften sind in ihrem Gehalt unverändert geblieben.

16

Der Kläger meint zu Unrecht, daß sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG 1976 privilegiert zulässig sei. Gegenüber dieser Ansicht hat bereits das Berufungsgericht überzeugend dargetan, daß die Voraussetzungen des allenfalls einschlägigen - mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 wörtlich übereinstimmenden - § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 nicht erfüllt sind. Das Vorhaben ist nicht so beschaffen, daß es "wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung" oder sonstwie "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll". Es mag sein, daß der Zweck und die aus ihm erwachsenden Anforderungen an die Umgebung auf eine Unterbringung möglichst im Außenbereich hindeuten. Das reicht für eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 schon deshalb nicht aus, weil damit noch nicht gesichert wird, daß das Vorhaben in der Tat im Außenbereich ausgeführt werden soll. "Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, soll dort im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG" 1960 (= Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976) "errichtet werden" (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109 [112]).

17

Die vom Merkmal des "Sollens" erforderte Bewertung (a.a.O. S. 113) ergibt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht: Der Kläger möchte durch die Ausführung des Vorhabens dem Kreis seiner Mitglieder Gelegenheit zu Erholung und Sport bieten. Das ist, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, zu billigen und genießt den Grundrechtsschutz der Art. 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG. Damit ist jedoch zugunsten einer Privilegierung nichts gewonnen. Eine Privilegierung muß als Bevorzugung in Richtung auf den Gleichheitssatz zu rechtfertigen sein (vgl. Urteil vom 14. März 1975 a.a.O. S. 115 f. sowie Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143 S. 65 [69 f.]). Eine solche Rechtfertigung läßt sich voraussetzungsgemäß nicht schon daraus gewinnen, daß dem Vorhaben ein legales und deshalb auch grundrechts-geschütztes Verhalten zugrunde liegt.

18

Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Diesem allgemeinen Bedürfnis ist der Außenbereich zugeordnet. Dem widerspräche es, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche zu bevorzugen (vgl. Urteil vom 14. März 1975 a.a.O. S. 116). Das griffe gegen das Vorhaben des Klägers nur dann nicht durch, wenn an seiner Ausführung zugleich ein "überwiegendes allgemeines Interesse" bestünde, und zwar ein allgemeines Interesse, das gerade die Absichten des Klägers nicht hingegen Erholungs- und Freitzeitwünsche anderer Staatsbürger in privilegierender Weise unterstützt (vgl. Urteil vom 4. November 1977 a.a.O. S. 70). Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich. Der Versuch des Klägers, insoweit die nach seinen Angaben fast unüberwindlichen Schwierigkeiten der Unterbringung von Anlagen der Freikörperkultur zu seinen Gunsten ins Feld zu führen, hält näherer Betrachtung nicht stand. Zweifeln unterliegt bereits, ob nicht schon der Ansatz der Argumentation des Klägers fehlgeht. Wenn die Unterbringung von Anlagen der Freikörperkultur besondere Schwierigkeiten bereitet, dann liegt das an ihren Eigenarten und an den damit verbundenen Anforderungen an die Umgebung. Sosehr die Freikörperkultur als individuelle Entscheidung Anerkennung verdienen mag, so schwer fällt doch einzusehen, daß die zu besonderen Anforderungen führende Ungewöhnlichkeit der Entscheidung eine Privilegierung sollte rechtfertigen können. Das mag jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich aus diesem Zusammenhang überhaupt ein überwiegendes allgemeines Interesse ergeben könnte.

19

Die Ausführungen des Klägers sind nämlich, zudem deshalb nicht schlüssig, weil sie zu Unrecht so tun, als stehe und falle die Zulässigkeit eines Jeden Vorhabens, das sich - wie hier unterstellt - im Innenbereich nicht unterbringen läßt, mit dem Zugeständnis einer Privilegierung im Außenbereich. Davon kann keine Rede sein. Anlagen der Freikörperkultur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 vorzuenthalten, heißt, sie - wie andere Anlagen individueller Erholung und Freizeitanlagen - auf die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG 1976 sowie auf die Möglichkeiten förmlicher Bauleitplanung (§§ 9, 30 BBauG 1976) zu verweisen. Ob es gerade den Interessenten der Freikörperkultur erfahrungsgemäß relativ schwerfällt, ein Vorhaben so zu gestalten, daß es den Anforderungen des § 35 Abs. 2 BBauG 1976 genügt, und ob sich erfahrungsgemäß relativ selten Gemeinden bereit finden, zugunsten der Freikörperkultur etwa ein Sondergebiet auszuweisen, berührt nicht die entscheidende Frage nach der Angemessenheit einer Bevorzugung. Die Rechtstatsache, daß das Bundesbaugesetz die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich betont eng faßt und daß es auch einen Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen nicht begründet (§ 2 Abs. 7 BBauG 1976), enthält eine legitime Beschränkung auch des den Mitgliedern des Klägers zustehenden Rechts auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

20

Das Berufungsgericht hat zu dem somit anwendbaren § 35 Abs. 2 BBauG 1960/1976 ausgeführt, daß das Vorhaben des Klägers an der von ihm verursachten Beeinträchtigung öffentlicher Belange scheitern müsse. Auch das trifft zu. Ob die Gefahr des Entstehens unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen im bodenverkehrsrechtlichen Verfahren als Ablehnungsgrund tragfähig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu - die Sicherung der Erschließung betreffend - das Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - BVerwGE 30, 203 [204 ff.]). Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft. Dem steht nicht entgegen, daß es mit dem Landschaftsbild vereinbar, also in landschaftsschutzrechtlichästhetischer Beziehung erträglich sein mag (vgl. Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 66 S. 226 ff.). Denn es verstößt gegen die natürliche Eigenart der Landschaft zumindest deshalb, weil es in seiner konkreten Beschaffenheit in dieser Umgebung wesensfremd ist. Der Kläger will eine Fläche von über 3 ha - d.h. bei gedachtem quadratischem Zuschnitt eine Fläche von rd. 180 × 180 m - durch einen Erdwall und Maschendrahtzaun abgrenzen und so gewissermaßen mit einer Mauer umgeben. Das verstößt gegen die natürliche Eigenart der Landschaft jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Gelände eine so große Ausdehnung hat und inmitten einer Umgebung liegt, die sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzt wird als auch - wie dem Vorhandensein des nahegelegenen Landschaftsschutzgebietes zu entnehmen ist - zumindest zu den Ausläufern eines der Allgemeinheit zu Erholungszwecken dienenden Bereiches gehört.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter