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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1970, Az.: BVerwG IV C 28.68

Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung; Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht für Bauprojekte; Genehmigung nach Ablauf der Verschweigensfrist; Erkennbarkeit einer Bauabsicht aus einer Vertragsurkunde; Bindungswirkung bei Bauabsicht während des Vertragsschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 28.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.11.1967 - AZ: 147 II 67

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 187 - 193
  • BB 1971, 3
  • BauR 1970, 153
  • BayVBl 1970, 364
  • DVBl 1971, 81 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1970, 361
  • MDR 1970, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 22, 187

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist nicht gegeben, wenn die beabsichtigte Bebauung keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedarf.

  2. 2.

    Das Anlaufen der in § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG vorgesehenen Frist setzt die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsvorganges voraus.

  3. 3.

    Die Genehmigungsfähigkeit erfordert im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, daß der Rechtsvorgang, die Identität des betroffenen Grundstücks sowie das Bestehen einer Bauabsicht eindeutig dargetan werden. Ob dagegen die Vertragsurkunde nähere Angaben über den Inhalt der Bauabsicht enthält, berührt die Genehmigungsfähigkeit nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladenen zu 2) und 3) veräußerten am 23. September 1963 durch notariell beurkundeten, die Auflassung einschließenden Vertrag an die Kläger sechs räumlich zusammenhängende, insgesamt fast 46.000 qm große Grundstücke der Gemarkung N. Die Grundstücke liegen weit außerhalb der geschlossenen Ortslage im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde; eines von ihnen ist mit einem Wohnhaus und landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut. Die Vertragsurkunde enthält über die Lage, und Beschaffenheit der Grundstücke folgende Angaben:

"Gemarkung Forstbezirk L. Straße:

Pl.Nr.12L. Straße, Grünland zu68 a 10 qm,
Pl.Nr.151/2 desgleichen zu68 a 10 qm,
Pl.Nr.16desgleichen zu68 a 10 qm,
Pl.Nr.161/2 desgleichen zu68 a 10 qm,
Pl.Nr.171/2 desgleichen zu1 ha70 a 60 qm,
Pl.Nr.1Wohnhaus, - 141 - mit Keller, Scheuer und Stall, Schweineställen, Holzhalle, Hofraum, Garten, zu13 a 10 qm."
2

Über die künftige Verwendung ergibt sich aus der Urkunde, daß die "Erwerber beabsichtigen, den vertragsgegenständlichen Grundbesitz zu bebauen". Näheres ist darüber nicht gesagt.

3

Am 26. September 1963 beantragte der beurkundende Notar beim zuständigen Landratsamt die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung, ohne bei dieser Gelegenheit weitere Erklärungen abzugeben oder zusätzliche Unterlagen einzureichen. Erst im Widerspruchsschreiben vom 20. Dezember 1963 teilten die Kläger, dem Landratsamt mit, daß an die Errichtung eines Erholungsheimes gedacht sei. Davon nahmen sie während der Anhängigkeit des Widerspruchsverfahrens mit einer Eingabe vom 2. Juli 1964 wieder Abstand und erklärten nunmehr, daß sie auf den Vertragsgrundstücken 65 Ferienhäuser errichten wollten. Diese Planung ihrerseits wurde während des Verwaltungsstreitverfahrens auf 30 Ferienhäuser vermindert.

4

Mit Bescheid vom 25. November 1963 lehnte das Landratsamt nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) die Genehmigungserteilung mit der Begründung ab, daß die Versagung "zunächst" erfolgen müsse, weil "über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den Vorschriften der §§ 35, 36 BBauG mangels entsprechender Planungsunterlagen vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde N. und der Regierung von Unterfranken noch nicht entschieden" sei. Je eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Kläger zu 1) am 3. Dezember 1963 und dem Kläger zu 2) am 28. November 1963 zugestellt. Die Absendung soll nach Angabe des Beklagten am 25. November 1963 erfolgt sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bescheid weder dem Notar noch den Beigeladenen zu 2) und 3) bekanntgegeben worden.

5

Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der ergangenen Bescheide festzustellen, daß die beantragte Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt, hilfsweise, den Beklagten zur Erteilung dieser Bodenverkehrsgenehmigung zu verpflichten. Sie haben im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen: Die Genehmigung gelte nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG als erteilt. Die versagenden Bescheide seien den Klägern nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages zugegangen. Der Antrag sei ohne weitere Angaben und Unterlagen vollständig und somit genehmigungsfähig gewesen. Etwa zusätzlich für wichtig gehaltene Tatsachen habe das Landratsamt von Amts wegen ermitteln müssen. Der Bescheid vom 25. November 1963 sei außerdem deshalb rechtswidrig, weil eine vorläufige Genehmigungsversagung § 20 BBauG widerspreche. Der Hilfsantrag rechtfertige sich, weil die vorgesehene Ferienhaus-Siedlung keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Einzelheiten - auch der Größe und Anordnung des Vorhabens - könnten im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.

6

Das beklagte Land hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten und darüber hinaus entgegnet: Die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG sei nicht eingetreten. Zur Wahrung der Frist habe die rechtzeitige Absendung des Bescheides ausgereicht. § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG könne ferner deshalb nicht angewendet werden, weil der Antrag vom 26. September 1963 die Frist gar nicht ausgelöst habe. Das Anlaufen der Frist setze voraus, daß der Antrag alle Angaben und Unterlagen umfasse, auf die es für die Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Bauvorhabens ankomme. Dazu gehöre die Vorlage von Plänen zumindest dort, wo es sich - wie hier - um ein größeres Projekt handele. Der Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Das Vorhaben der Kläger lasse sich mit der geordneten Entwicklung der Gemeinde N. nicht vereinbaren. Nach dem Inhalt des Flächennutzungsplanes seien die Vertragsgrundstücke nicht für eine (allgemeine) bauliche Nutzung vorgesehen. Außerdem stehe die Lage im Landschaftsschutzgebiet der Genehmigung entgegen. Ein Vorhaben dieses Umfanges könne überhaupt nur im Wege förmlicher Planung ermöglicht werden.

7

Die Beigeladene zu 1) ist dem Standpunkt des Beklagten beigetreten. Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

8

Die Klage war im ersten und zweiten Rechtszug im Hauptantrag erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt: Die Bodenverkehrsgenehmigung gelte nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG als erteilt. Das Landratsamt habe mit den ablehnenden Bescheiden die Zwei-Monats-Frist nicht gewahrt. Die Frist sei durch die Einreichung der Vertragsurkunde in Gang gesetzt worden. Aus dieser Urkunde habe sich sowohl die Lage des Grundstücks als auch die Bauabsicht entnehmen lassen. Das reiche grundsätzlich aus. Weitere Unterlagen seien für die Entscheidung gerade im vorliegenden Falle nicht erforderlich gewesen; das Landratsamt habe nämlich den Antrag allein wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen zu 1) ablehnen, müssen. Unabhängig davon sei es Sache des Landratsamtes gewesen, innerhalb der Frist im Wege der Amtsermittlung den Sachverhalt, weiter aufzuklären. Das habe das Amt versäumt oder doch nicht hinreichend zügig betrieben. Was die Wahrung der Verschweigungsfrist anlange, komme es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des versagenden Bescheides an. Dieser Zugang sei im vorliegenden Falle bei beiden Klägern nicht mehr innerhalb der Frist erfolgt. Da die Klage bereits aus diesem Grunde Erfolg haben müsse, könne dahinstehen, ob eine rechtzeitige Zustellung des Bescheides an die Beigeladenen zu 2) und 3) zur Fristwahrung genügt haben würde, ob mit der unterlassenen Zustellung an den Notar gegen Art. 8 VwZVG verstoßen worden sei und ob der vorläufige Versagungsbescheid mit seiner zumindest irreführenden Begründung § 20 BBauG widerspreche.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG geltend macht. Das Berufungsgericht habe auf der einen Seite an den Beginn der Verschweigungsfrist zu geringe Anforderungen gestellt und auf der anderen Seite verkannt, daß § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG für die Fristwahrung nicht auf die Wirksamkeit der Versagung abstelle, sondern allein die Tatsache der Versagung ausreichen lasse. Eine Versagung liege aber bereits vor, wenn der sie enthaltende Bescheid die Behörde verlassen habe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Kläger bitten um Rückweisung der Revision. Sie wiederholen die von ihnen bisher vertretene Rechtsauffassung, machen sich darüber hinaus die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und fügen noch hinzu: Für den Beginn der Verschweigungsfrist könne nicht mehr verlangt werden, als daß der Antrag einen prüfungsfähigen Gegenstand bezeichne. Das sei bereits der Fall, wenn die Lage und Nutzungsart des Grundstücks sowie die Bauabsicht bekanntgegeben werde. Alle weiteren Umstände könne und müsse die Behörde durch Amtsermittlung erforschen.

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Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist mit dem angefochtenen Urteil der Meinung, daß eine Versagung im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG erst vorliegt, wenn der versagende Bescheid den Beteiligten bekanntgegeben worden ist, hält jedoch gleichwohl die Revision für begründet, weil er im Gegensatz zum Berufungsgericht meint, daß die von den Klägern eingereichten Unterlagen zur Auslösung der Frist nicht ausgereicht hätten. Dazu führt er aus: Mit Rücksicht auf die Kürze der Verschweigungsfrist sei für das Anlaufen der Frist nötig, daß die für die Beurteilung bedeutsamen Umstände in einer Weise dargelegt würden, die jedenfalls Rückfragen beim Antragsteller entbehrlich mache. Das bedeute im einzelnen, daß erstens die Lage des für die Bebauung vorgesehenen Grundstücks erkennbar sein müsse. Zweitens müsse das Bauvorhaben über die reine Äußerung einer Bauabsicht hinaus so klar umrissen werden, daß eine Prüfung an Hand des § 35 BBauG möglich sei. Dazu gehöre zumindest eine Angabe darüber, ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BBauG in Betracht komme und welchen Umfang die vorgesehene Bebauung haben solle. Lediglich die Erklärung, daß eine Bebauung beabsichtigt sei, genüge schon deshalb nicht, weil sie nicht einmal Gewißheit darüber verschaffe, ob überhaupt ein genehmigungsbedürftiger Vorgang vorliege. Denn eine Bauabsicht könne sich auch auf die Ausführung eines Vorhabens richten, das baurechtlich gar nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sei und infolgedessen ebenfalls keine Genehmigungspflicht nach § 19 BBauG auslöse.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Die das angefochtene Urteil tragende Annahme, daß die von den Klägern begehrte Bodenverkehrsgenehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt, entspricht § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG.

13

Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG gilt eine Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt, "wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird". Diese (Verschweigungs-)Frist ist im vorliegenden Falle angelaufen, als am 26. September 1963 der Antrag und die Vertragsurkunde beim zuständigen Landratsamt eingingen. Der zur Genehmigung gestellte Rechtsvorgang war zu dieser Zelt sowohl genehmigungsbedürftig als auch genehmigungsfähig.

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Die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG Die beurkundete Vereinbarung zwischen den Klägern und den Beigeladenen zu 2) und 3) enthält die Auflassung von Grundstücken des Außenbereichs, bei denen nach dem Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts eine Bauabsicht besteht.

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Bedenken gegen die Genehmigungsbedürftigkeit lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß - wie der Oberbundesanwalt in anderem Zusammenhange bemerkt - die in der Vertragsurkunde enthaltene. Erklärung über die Bauabsichten der Kläger einen Wortlaut hat, der eine Beschränkung auf ein Vorhaben von nicht einmal bauanzeigepflichtiger Art nicht auszuschließen scheint. Richtig ist allerdings, daß in den Fällen, in denen die Genehmigungspflicht eine von den Beteiligten erklärte Bauabsicht voraussetzt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG), diese Genehmigungspflicht nicht eintritt, wenn lediglich ein weder baugenehmigungs- noch bauanzeigepflichtiges Vorhaben beabsichtigt wird. Wo die Genehmigungspflicht von der - den Beteiligten freigestellten - Offenlegung bestimmter Absichten abhängt, kann sich nämlich das Bestehen der Genehmigungspflicht nur als Schutz privater Interessen erklären. Diese - bei der Bodenverkehrsgenehmigung mit dem Eintritt der Bindungswirkung zusammenhängenden - privaten Interessen entfallen jedoch mit dem Fehlen einer Baugenehmigungs- und Bauanzeigepflicht, weil dann § 29 Satz 1 BBauG nicht erfüllt und deshalb für eine Bindungswirkung kein Raum ist (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung das Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 170.65 - in BVerwGE 29, 86 [BVerwG 31.01.1968 - IV C 170/65] [88]). Diese Überlegungen greifen indessen im vorliegenden Falle nicht durch. Eine Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG kann aus den angegebenen Gründen nur bejaht werden, wenn die Vertragsurkunde hinreichend klar erkennen läßt, daß das beabsichtigte Vorhaben keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf. Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil steht ungeachtet aller Dürftigkeit der Angaben über die Bauabsicht bei einer sachgerechten Würdigung des Inhaltes der Vertragsurkunde außer Frage, daß die Pläne der Kläger von vornherein dahin gingen, auf den Vertragsgrundstücken (zumindest) ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude zu errichten.

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Der Rechtsvorgang ist auch von Anfang an genehmigungsfähig gewesen. Entgegen der vom Oberbundesanwalt vorgetragenen Auffassung liegt namentlich in der nicht weiter substantiierten Erklärung über die Bauabsicht der Kläger kein die Genehmigungsfähigkeit berührender Mangel.

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Auszugehen ist davon, daß ein Antrag nach § 19 BBauG, um überhaupt genehmigungsfähig zu sein, bestimmten Anforderungen an die (eindeutige) Bezeichnung des Genehmigungsgegertstandes genügen muß. Daran besteht kein Zweifel. Fraglich kann erst sein, welche Angaben für eine ausreichende Bezeichnung notwendig sind, und das heißt zugleich: wo die Darlegungspflicht des Antragstellers endet und die unter dem Risiko der bereits angelaufenen Frist stehende Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 1 BBauG) beginnt. Insoweit bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats zwischen einerseits den erforderlichen Angaben über den Rechtsvorgang sowie über das von ihm betroffene Grundstück und andererseits den erforderlichen Angaben über eine (etwaige) Bebauungsabsicht Unterschiede.

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Die Voraussetzungen, die bei den Angaben über den Rechtsvorgang und über das betroffene Grundstück erfüllt werden müssen, ergeben sich in erster Linie aus der Möglichkeit der Verschweigung: Da die Genehmigung mit dem Ablauf der Verschweigungsfrist als erteilt gilt, muß "die Bestimmtheit des Antrages den Voraussetzungen genügen ..., die an die Bestimmtheit der Genehmigung zu stellen sind" (Beschluß vom 3. November 1967 - BVerwG IV B 183.66 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 19 BBauG Nr. 13]). Dazu bedarf es über eine präzise Bezeichnung bzw. Umschreibung des Rechtsvorganges (Auflassung, Teilung usw.) hinaus einer sicheren Klärung der Identität des jeweiligen Grundstücks. Diese wird sich im allgemeinen durch die Angabe der Flurbezeichnung erreichen lassen. Nicht ganz selten mag es jedoch anders liegen. Da es nämlich weniger auf eine Art theoretischer Identität als darauf ankommt, daß den am Verfahren beteiligten Behörden die "Auffindung" des Grundstücks ohne sonderliche Schwierigkeiten möglich sein muß, können im Einzelfall zusätzliche, diese Auffindung erleichternde Angaben über die Lage des Grundstücks erforderlich sein. Weitere Darlegungen - etwa über die Größe oder über die Beschaffenheit des Grundstücks - sind dagegen jedenfalls dann entbehrlich, wenn sie, wie es regelmäßig der Fall sein wird, zur Identifizierung des Grundstücks nicht beitragen. Daß diese Umstände - Größe, Beschaffenheit und vergleichbare Eigenschaften des Grundstücks - für das Fehlen oder Vorliegen von Versagungsgründen (§ 20 Abs. 1 BBauG) von Bedeutung sein können, macht ihre Darlegung nicht zu einer Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit. Die Genehmigungsfähigkeit verlangt vielmehr, was den Rechtsvorgang und das Grundstück betrifft, in dem gekennzeichneten Sinne Eindeutigkeit, nicht aber die unmittelbare Prüfungsfähigkeit eines Antrages in der Weise, daß das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes ohne weiteres auf Grund der in ihm enthaltener. Angaben festgestellt werden kann (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1964 - I A 178/63 - [BBauBl. 1965, 122]).

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Gleichartige Anforderungen sind im Hinblick auf die Bauabsicht insofern zu stellen, als sich das Vorhandensein dieser Absicht unmißverständlich aus der Vertragsurkunde ergeben muß. Zweifel, die sich insoweit ergeben, schließen - je nach Sachlage - die Genehmigungsfähigkeit, die Genehmigungsbedürftigkeit oder doch den Eintritt einer Bindungswirkung aus. Anders liegt es hingegen mit den Angaben zum Inhalt der Bauabsicht. Dieser Unterschied erklärt sich aus der Beziehung, die zwischen dem Inhalt der Bauabsicht und dem Inhalt der nach § 21 Abs. 1 BBauG eintretenden Bindungswirkung besteht: Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Gegenstand der Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG nur werden kann, was an Absichten offengelegt, und damit der Prüfung im bodenverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren unterstellt worden ist (vgl. insbesondere das Urteil vom 31. Januar 1968 [a.a.O. S. 89] sowie den Beschluß vom 9. November 1967 - BVerwG IV B 113.66 - [Buchholz BVerwG 406.20, § 4 WSG Nr. 51]). Entsprechendes gilt für die Substantiierung der Bauabsicht. Auch hier zieht das Mehr oder Weniger an Darlegung ein gleichartiges Mehr oder Weniger an Bindungswirkung nach sich. Der Oberbundesanwalt irrt, wenn er davon ausgeht, daß bei einer so dürftigen Erklärung, wie sie im vorliegenden Fall in der Vertragsurkunde enthalten ist, eine besonders ausgedehnte, nämlich auf Vorhaben aller Art und Anzahl erstreckte Bindungswirkung eintreten könnte. Das Gegenteil ist richtig: Da die Kläger mit dieser Erklärung ausschließlich die Bebaubarkeit als solche zur Prüfung gestellt haben, folgt aus der Bindungswirkung auch allein ein Hindernis für die Behörde, diese Bebaubarkeit als solche zu verneinen. Dieser Bindung genügt sie aber schon dann, wenn sie überhaupt ein Vorhaben zuzulassen bereit ist. Allerdings muß, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzugefügt werden mag, auch diese Bereitschaft sinn- und sachgerecht sein. Das wäre sie im vorliegenden Falle beispielsweise dann nicht, wenn sich die Behörde auf die Genehmigung eines (im Außenbereich privilegierten) Stalles beschränken wollte. Denn daß von den Klägern ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes und nicht nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegiertes Gebäude beabsichtigt war, mußte die Behörde - im Zusammenhang mit den sonst gegebenen Umständen - auch der nicht weiter substantiierten Absichtserklärung der Kläger entnehmen. Immerhin zeigt sich darin zugleich die Grenze der eingetretenen Bindungswirkung: Wenn den Klägern daran gelegen gewesen wäre bzw. sein sollte, mehr als die Errichtung eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten, nicht nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Gebäudes der Prüfung (§ 20) wie der Bindungswirkung (§ 21) zu unterstellen, hätten sie eine in dieser Richtung näher erläuterte Absicht in der Vertragsurkunde zum Ausdruck bringen müssen.

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Schlägt sich demnach das Ausmaß der inhaltlichen Bestimmung einer Bauabsicht ohne weiteres im Ausmaß der Bindungswirkung nieder, so fehlt es an einer Rechtfertigung, insoweit noch - wie der Oberbundesanwalt meint - zusätzliche Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit zu stellen. Anders zu verfahren, hätte auch erstens die Erkenntnis gegen sich, daß die Beteiligten ohnehin durch ihre Entscheidung über die Offenlegung von Bauabsichten über den Eintritt der Bindungswirkung (und evtl. auch über das Vorliegen einer Genehmigungspflicht) disponieren können. Wenn ihnen aber das freisteht, ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch in der Lage sein sollten, auf den materiellen Umfang der Bindungswirkung Einfluß zu nehmen. Zweitens steht zusätzlichen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit entgegen, daß der Käufer eines Grundstücks auf diese Weise genötigt würde, seine Bauabsichten bei Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts festzulegen, auch wenn dies aus dem einen oder anderen Grunde seinen Interessen widerspricht. Die damit zusammenhängenden Bedenken werden noch bestärkt dadurch, daß sich eine auf diesen Punkt erstreckte Forderung der "Eindeutigkeit" in ihrem Gehalt außerordentlich schwer abgrenzen ließe. Weshalb etwa bei einer Sachlage der vorliegenden Art, wie der Oberbundesanwalt meint, die Angabe, daß beispielsweise fünf Wohnhäuser vorgesehen seien, hinreichend eindeutig sein soll, auch wenn die Größe und der Standort dieser Häuser völlig offenbleiben, ist nicht überzeugend zu begründen und als Grenzziehung mehr oder weniger willkürlich. Schließlich kommt drittens noch hinzu, daß die vom Oberbundesanwalt befürworteten Anforderungen an eine nähere Darlegung der Bauabsicht den Interessen des Grundstücksverkäufers nicht gerecht werden. Die in § 19 BBauG getroffene Regelung wirkt sich ohnedies zu Lasten der Grundstücksverkäufer dahin aus, daß der vom Käufer in Aussicht genommene Verwendungszweck, dessen Durchführbarkeit bei Kaufverträgen im allgemeinen eine Angelegenheit allein des Käufers ist, in den Inhalt des Vertrages aufgenommen und dadurch in das Risiko des Verkäufers verlagert wird: Der Verkäufer muß, wenn sich die Pläne des Käufers nicht verwirklichen lassen und deshalb die Bodenverkehrsgenehmigung versagt wird, das Grundstück zurücknehmen bzw. behalten (vgl. zur Genehmigungsversagung als Grund für die Unmöglichkeit der Leistung BGH, Urteil vom 7. Februar 1969 - V ZR 112/65 - [JR 1969, 262]). Sieht man auf diesen Zusammenhang, so stellt sich heraus, daß alle zusätzlichen Anforderungen an die "Eindeutigkeit" der Bauabsichten einseitig den Verkäufer belasten, der eben, wenn einerseits überhaupt eine Bindungswirkung und andererseits ein wenigstens genehmigungsfähiger Rechtsvorgang erreicht werden soll, dulden müßte, daß die Pläne des Käufers in ihren Einzelheiten zum Inhalt des Vertrages gemacht werden. Diese zusätzliche Belastung des Verkäufers ließe sich weder aus § 19 BBauG noch aus der Interessenlage rechtfertigen.

21

Die nach alledem mit dem Eingang von Antrag und Urkunde angelaufene Verschweigungsfrist ist auch ungenutzt abgelaufen. Mit dem Bescheid vom 25. November 1963 hat das Landratsamt die Bodenverkehrsgerichmigung nicht "binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt" (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG). Darauf, daß die Ausfertigungen von der Behörde noch innerhalb der Frist zur Post gegeben worden sein sollen, kommt es nicht an. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist nicht die Übergabe an die Post oder ein sonstiges "Auslaufen", sondern die Zustellung der Bescheide. Das ergibt sich aus dem Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 16.68 - (DVBl. 1970, 77 f.), auf dessen Gründe insoweit ergänzend verwiesen wird.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Isendahl
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler