Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1967, Az.: BVerwG IV B 183.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 183.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg
- VGH Bayern VGH Nr. 86 I 65 vom 24.06.1966
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG kann nur eintreten, wenn der Teilungsvorgang in seinem Gegenstand so hinreichend eindeutig bestimmt ist, daß die fingierte Genehmigung ihrerseits hinreichend bestimmt und insbesondere grundbuchrechtlich vollziehbar ist.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht maßgeblich auf der Annahme, daß das Schreiben der Klägerin vom 15. April 1963 die in § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG vorgesehene Frist nicht ausgelöst hat und infolgedessen nach Ablauf von zwei Monaten auch die Grundstücksteilung nicht als genehmigt galt. Diese Annahme entspricht der gesetzlichen Regelung. Rechtsfragen, die noch einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen, werden durch sie nicht aufgeworfen.
Ob das Schreiben vom 15. April 1963 überhaupt schon einen Antrag oder nur eine Anfrage enthielt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls trifft es zu, daß in diesem Schreiben der Teilungsvorgang für den Eintritt der Fiktionswirkung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG nicht hinreichend eindeutig bezeichnet war. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (BVerwGE 19, 82 [84]) klargestellt, daß Anträge auf Erteilung von Bodenverkehrsgenehmigungen "genügend bestimmt" sein müssen, und er hat in dieser Entscheidung eine Gegenstandsbezeichnung für genügend bestimmt gehalten, bei der aus dem Antrag und "aus der Zeichnung auf dem beigefügten amtlichen Lageplan" hervorging, "daß der Kläger von seinem 75 m breiten Grundstück auf der südlichen Seite eine 18,75 m breite Fläche ... trennen" wollte. Bei der Würdigung dieser Entscheidung ist noch zusätzlich zu berücksichtigen, daß es bei ihr nicht um die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG, sondern einzig darum ging, welche Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Teilungsvorganges schon im allgemeinen zu stellen sind. Das macht durchaus einen Unterschied. Denn bei § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG steht nicht allein die hinreichende Bestimmtheit des Antrages, sondern zugleich die Bestimmtheit der mit Fristablauf als erteilt geltenden Genehmigung in Frage. Selbst wenn man für die Bestimmtheit des Antrages im allgemeinen eine verhältnismäßig großzügige Handhabung für angebracht halten wollte, könnte dies für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG nicht in gleicher Weise gelten. Hier vielmehr ergibt sich unmittelbar aus der Fiktionswirkung, daß die Bestimmtheit des Antrages den Voraussetzungen genügen muß, die an die Bestimmtheit der Genehmigung zu stellen sind. Bei diesem Ausgangspunkt kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Schreiben der Klägerin vom 15. April 1963 die Fiktionswirkung nicht auslösen konnte. Die nicht mit weiteren Unterlagen, insbesondere durch Karten oder Zeichnungen erläuterte Angabe, daß "aus dem unteren Teil" des "Grundstücks Flst. Nr. 493 - im Osten angrenzend an Flst. Nr. 492 a, Obstgarten des Herrn Z..., im Süden angrenzend an Flst. Nr. 492 b, Acker des Herrn Z... - 900 bis 1000 qm" abgetrennt werden sollen, läßt im Hinblick sowohl auf die Lage als auch auf die Größe der abzuteilenden Fläche so viel offen, daß eine mit gleichem Inhalt erteilte Genehmigung wegen unzureichender Bestimmtheit fehlerhaft und insbesondere auch grundbuchrechtlich nicht vollziehbar gewesen wäre. Damit scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im vorliegenden Falle die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG aus.
Mit diesen Feststellungen erledigt sich zugleich das weitere Beschwerdevorbringen der Klägerin. Ob die mit der Sache befaßten Behörden von vornherein erkannt haben, daß der Antrag die Verschweigungsfrist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG nicht ausgelöst hatte, ist nicht entscheidungserheblich. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht zur Disposition der Verwaltungsbehörden. Infolgedessen kann es auch kein - unter Umständen bedenkliches - Nachschieben von Gründen sein, wenn sich die Behörden im Streitverfahren auf den Mangel der Eindeutigkeit berufen.
Wenn die Klägerin schließlich noch geltend macht, daß das Landratsamt zumindest verpflichtet gewesen sei, sie auf den Mangel der Eindeutigkeit hinzuweisen, dann kann auch dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Das Landratsamt hat den Antrag der Klägerin geprüft und im Ergebnis ordnungsmäßig beschieden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde das Landratsamt verpflichtet gewesen sein sollte, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß eine bestimmte, unmittelbar im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge wegen der fehlenden Eindeutigkeit des Antrages nicht eintreten konnte. Selbst wenn aber eine solche Hinweispflicht anzuerkennen wäre, ergäben sich daraus keine Konsequenzen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnten. Denn eine etwaige Verletzung jener Pflicht hätte nichts daran geändert, daß die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG jedenfalls nicht eingetreten ist. Sie konnte dementsprechend auch nichts daran ändern, daß das Genehmigungsverfahren unter Anwendung der dafür geltenden Vorschriften, insbesondere des § 20 BBauG abzuschließen war. Das jedoch ist durch den angefochtenen Bescheid geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 BBauG [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther