Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1967, Az.: BVerwG IV B 113.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 113.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.04.1966 - AZ: 32 I 64
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 WSG vom 22.09.33/27.09.38
Amtlicher Leitsatz
Die Bindungswirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung beschränkt sich auf baurechtliche Ansprüche, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsgenehmigungsverfahren waren. Die Prüfungspflicht der Genehmigungsbehörde erschöpft sich in der Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit der Verwirklichung der vom Antragsteller offengelegten Absichten über die künftige bauliche Nutzung des in Aussicht genommenen Grundstücks.
In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger machen gegen die Baugenehmigungsbehörde einen Anspruch auf uneingeschränkte Baugenehmigung für die von ihnen auf einem Grundstück im Außenbereich einer Landgemeinde ausgeführten Bauvorhaben (eine Wohnbaracke mit einer Grundfläche von rund 65 qm, die als Unterkunft für den Betreuer der von den Klägern seinerzeit eingerichteten, später aufgegebenen Tierzucht vorgesehen war, und ein massives Nebengebäude mit Stützmauern) geltend. Sie erhielten von der zuständigen Behörde im September 1950 eine Genehmigung des Grundstückskaufvertrages nach § 4 Wohnsiedlungsgesetz. Im Baugenehmigungsverfahren wurde ihnen für die Baracke Baugenehmigung widerruflich und bis zum 1. August 1951 befristet erteilt. Für den Erweiterungsbau fehlt die Baugenehmigung.
Im September 1961 beantragten die Kläger, die ihnen 1949 erteilte widerrufliche Baugenehmigung "in eine endgültige Baugenehmigung umzuwandeln". Sie hatten im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Das von ihnen angerufene Verwaltungsgericht hob die ablehnenden Behördenbescheide auf und verpflichtete die Baugenehmigungsbehörde, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung wegen der vorausgegangenen Genehmigung des Grundstückskaufvertrags nach dem Wohnsiedlungsgesetz) zu bescheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hob auf die Berufung des Beklagten das Urteil auf und wies die Klage ab. Gegen die Versagung der Zulassung der Revision gegenüber dem vorgenannten Urteil wendet sich die Beschwerde der Kläger. Sie halten die vom angefochtenen Urteil im Gegensatz zum Verwaltungsgericht entscheidungserheblich vertretene Rechtsauffassung, daß den Klägern aus der Berufung auf die erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung kein Anspruch auf die erstrebte Baugenehmigung zustehe, zu ihren Gunsten für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, wobei sie Abweichung der angefochtenen Entscheidung von BVerwGE 3, 351 rügen und im übrigen Verfahrensmängel geltend machen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Kläger tragen zwar richtig vor, daß die rechtliche Beurteilung ihrer auf die ihnen 1950 erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung gegründeten Ansprüche für die Entscheidung über ihren Baugenehmigungsantrag entscheidungserhebliche Bedeutung hat. Die Richtigkeit der Erkenntnis des angefochtenen Urteils, daß die Kläger sich für ihr Begehren auf eine endgültige baurechtliche Absicherung ihrer ab 1949 ausgeführten Vorhaben auf diese Genehmigung nicht berufen können, ergibt sich aber ohne rechtsgrundsätzliche Klärung unmittelbar aus dem Gesetz; sie verträgt sich auch mit den im Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - (BVerwGE 3, 251 [BVerwG 27.04.1956 - II C 146/54]) ausgesprochenen grundsätzlichen rechtlichen Erkenntnissen. Danach sollte mit der Einführung der Genehmigungspflicht ein Käufer von Grundstücken davor geschützt werden, Parzellen zu erwerben, deren Bebauung ihm später nicht gestattet werden kann. Daraus leitet die vorgenannte Entscheidung ab, daß die Erteilung der Genehmigung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren insoweit rechtliche Bedeutung haben muß, als sie grundsätzlich nicht aus Gründen abgelehnt werden kann, die "Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren" waren. In diesem Rahmen tritt hinsichtlich einer künftigen baurechtlichen Absicherung eine präjudizierende Wirkung in der Gestalt einer Zusagewirkung kraft Gesetzes ein. Es gilt also - gerade nach der von den Klägern herangezogenen Grundsatzentscheidung - im zu überprüfenden Einzelfall zu ermitteln, was Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren war. Für diese Ermittlung ist in dem Rechtsinstitut der Bodenverkehrsgenehmigung nach dem Bundesbaugesetz, das im Grundsätzlichen die Regelung des Wohnsiedlungsgesetzes übernimmt, dem Inhalt des dem Antrag zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts besondere Bedeutung beigelegt. Präjudiziert werden sollte durch die Wohnsiedlungsgenehmigung - dies ist bei der rechtlichen Ausgestaltung der Bodenverkehrsgenehmigung noch besonders hervorgehoben worden - das, aber auch nur das, was der Grundstückskäufer mit der Offenlegung seiner Absichten über die künftige bauliche Nutzung des Grundstücks der Genehmigung unterstellt und damit zum Gegenstand der Prüfung im bodenrechtlichen Genehmigungsverfahren gemacht hat. Dies ist aber nach den vorhandenen Antragsunterlagen lediglich die Absicht gewesen, auf dem Vertragsobjekt ein Behelfsheim zu errichten und eine Kleintierzucht anzulegen. Diese Absichten sind u.a. unter VI im vorgelegten Kaufvertrag eindeutig und abschließend konkretisiert. Folgerichtig haben auch die Kläger sich mit der Erteilung der widerruflichen und bis zum 1. August 1951 befristet erteilten Genehmigung begnügt. Nur insoweit hat bei der den Klägern erteilten Genehmigung erkennbar ein Bindungswille bestanden. Angesichts dieser konkretisierten Bauabsichten der Kläger waren weitergehende baurechtliche Planungen nicht Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren, um so mehr, als bereits die Vereinbarkeit der offengelegten beschränkten Planungen mit dem damals geltenden Baurecht mindestens zweifelhaft war. Daß eine weitergehende als die von den Klägern offengelegte Bebauungsabsicht nicht Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren war, konnte auch nach dem Gesamtinhalt der erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung den Klägern nicht verborgen bleiben. Dies geht insbesondere aus den vom angefochtenen Urteil festgehaltenen, aus den Behördenakten bestätigten Hinweisen über die Grenzen der Bebauungsmöglichkeiten für das von den Klägern erworbene Grundstück im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbilds und der natürlichen Eigenart der Umgebung hervor. Im Ergebnis richtig hat das angefochtene Urteil deshalb - dies ergibt sich schon aus der Zielsetzung des später von der Bodenverkehrsgenehmigung abgelösten Wohnsiedlungsgesetzes und bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung - geschlossen, daß sich die Bindung aus der erteilten Genehmigung erkennbar auf die von den Klägern offengelegten, allenfalls noch mit der gesetzlichen Regelung in Einklang zu bringenden Bauabsichten beschränkt hat; lediglich in diesem Umfange war die Bebaubarkeit des Grundstücks Gegenstand der Prüfung.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang - einzelne Ausführungen der Beschwerdebegründung deuten darauf hin - die Begründung des angefochtenen Urteils weiter dahin angreifen sollten, daß ihnen bereits aus der erteilten Baugenehmigung ein dauerhafter baurechtlicher Besitzstand erwachsen sei, besteht keine Voraussetzung für eine rechtsgrundsätzliche Klärung dieser Ansicht; ihre Richtigkeit ist unmittelbar aus dem Gesetz zu verneinen. Hinsichtlich des Behelfsheims (Wohnbaracke) ist sie schon deshalb abwegig, weil hier lediglich eine befristete, widerrufliche Baugenehmigung erteilt worden ist, die mit Eintritt der Frist ihre rechtliche Bedeutung verloren hat; für den unerlaubt ausgeführten Erweiterungsbau lag überhaupt keine Baugenehmigung vor. Das angefochtene Urteil hat sonach im Einklang mit dem Gesetz
- a)
einen Anspruch der Kläger auf Erteilung der von ihnen angestrebten endgültigen Baugenehmigung unter Berufung auf die Wohnsiedlungsgenehmigung verneint und
- b)
sich dazu bekannt, daß die für die zuerst ausgeführten Bauten erteilte Baugenehmigung mit dem 1. August 1951 ihre Wirkung verloren hat und für den Erweiterungsbau niemals eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Dann hat aber das angefochtene Urteil den Anspruch der Kläger auf baurechtliche Sicherung des von ihnen geschaffenen Baubestands - auch dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz - richtig allein nach dem derzeit geltenden Baurecht, nämlich § 35 BBauG beurteilt. In diesem Zusammenhang wirft das Bekenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Vorhaben der Kläger liege im Außenbereich, keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Insbesondere läßt die gesetzliche Regelung nicht, wie die Beschwerde vertreten will, die Folgerung zu, daß ihr Vorhaben deshalb nicht im Außenbereich liege, weil in der Nähe ein bäuerliches Anwesen vorhanden sei. Daß das Vorhaben in seiner jetzigen Nutzung, die allein für die baurechtliche Beurteilung eines ungenehmigten Baues erheblich ist, nicht zu den privilegierten Bauten im Sinne von Abs. 1 a.a.O. gehört, wird von der Beschwerde selbst nicht in Zweifel gezogen. Damit bleiben lediglich noch die vorgetragenen Rügen hinsichtlich des vom Verwaltungsgerichtshof beobachteten Verfahrens übrig. Schlüssige Rügen hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Beanstandung des Umfangs und des Ergebnisses der Sachaufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof sind entscheidungserhebliche Feststellungen nicht gerügt. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß bereits die an Hand der getroffenen Feststellungen über Umgebung und Lage sowie die Baugestaltung des Grundstücks gezogenen Rechtsfolgerungen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ergeben, die der Genehmigung im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG entgegensteht. Das angefochtene Urteil hat hier in tatsächlicher Beziehung festgehalten - dies ist in vollem Umfange durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt -, daß es sich
- a)
um einen "wenig schönen Bau" handelt,
- b)
daß dieser Bau unterhalb der Kirche "an exponierter, das Gebiet beherrschender Stelle steht und den harmonischen Anblick des Kirchbergs in höchst unschöner Weise beeinflußt",
- c)
daß der Flächennutzungsplan der Gemeinde Darstellungen enthält, aus denen hervorgeht, daß das in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet liegende Grundstück nicht für Wohnzwecke in Anspruch genommen werden soll, die nach der Darstellung des Flächennutzungsplans das Eindringen einer wesensfremden Nutzung bedeuten würden.
Bereits diese durch die Beschwerde nicht erschütterten Feststellungen schließen - dies ist unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen - die von den Klägern erstrebte baurechtliche Genehmigung aus, selbst wenn mit der Beschwerde schlüssig dargetan sein sollte, daß keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Erschließung und Wasserversorgung des Grundstücks geltend gemacht werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Klein
Dr. Weyreuther