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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1990, Az.: BVerwG 4 C 3/90

Änderung der Bauleitplanung; Ersetzung eines Bebauungsplanes; Normenkollision; Aufhebung eines Bebauungsplans; Aufhebungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 3/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 26.05.1987 - 2 K 1806/86
OVG Münster 17.08.1989 - 7 A 1646/87
nachfolgend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.07.1996 - AZ: 7 A 1802/90

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 289 - 294
  • BRS 1990, 4-9 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • BauR 1991, 51-55 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DVBl 1990, 1182-1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 123 (amtl. Leitsatz)
  • GuG 1991, 105 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1991, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2786 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1992, 74-76 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, daß die spätere Norm die frühere verdrängt; unerheblich ist, ob ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder zu unterstellen ist.

2. Entfällt der jüngere Bebauungsplan der einen älteren verdrängt hat, wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort.

3. Die Aufhebung eines Bebauungsplans kann gem. § 2 IV – im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringender - selbständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlußfassung sein. Ein derart selbständiger Aufhebungsbeschluß muß erkennen lassen, ob er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.

4. Die Möglichkeit der ausdrücklichen Aufhebung eines Bebauungsplans gem. § 2 IV steht der Annahme einer Aufhebung aufgrund einer nur konkludent geäußerten oder lediglich als hypothetisch ermittelten Willens der Gemeinde entgegen.

5. Ein Anspruch auf Bebauung aus "eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition", wie er in der Rechtsprechung erörtert worden ist, besteht nicht; die Fallgruppen, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, hat der Gesetzgeber inzwischen normiert.

Tatbestand:

1

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Oberstadtdirektor Köln die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides. Sie ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in der ehemals selbständigen Gemeinde Lövenich. Die Stadt Köln ist - bis auf einen kleinen Gebietsteil - 1975 durch Eingemeindung Funktionsnachfolgerin dieser Gemeinde geworden.

2

Das klägerische Grundstück liegt am Südwestrand des Stadtteils Junkersdorf, und zwar im Bereich des Bebauungsplans Nr. 28 A 7 der früheren Gemeinde Lövenich. Der Plan ist Teil einer Serie von Bebauungsplänen, die die Gemeinde Lövenich 1971 aufgestellt hat. Dabei hingen die Bebauungspläne Nr. 28 A 3 bis A 9 räumlich zusammen; ihre Abgrenzung gegeneinander erfolgte entlang der Kartenblattgrenzen der Deutschen Grundkarte. Diese teilt das klägerische Grundstück in einen kleinen nördlichen Teil, der im Bereich des Bebauungsplans Nr. 28 A 6 liegt, und einen größeren südlichen Teil, der vom Bebauungsplan Nr. 28 A 7 erfaßt wird.

3

Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Bebauungspläne Nr. 28 A 5 und Nr. A 6 im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle mit Urteil vom 8. März 1982 für nichtig. Am 30. Oktober 1984 beschloß der Rat der Stadt Köln, die Bebauungspläne Nr. 28 A 3, A 4, A 7 bis A 9 wegen schwerwiegender Mängel nicht mehr anzuwenden. In derselben Weise erklärte er den vorherigen Bebauungsplan Nr. 28 für rechtsunwirksam und nicht anwendungsfähig.

4

Die Klägerin beantragte 1985, ihr eine Bebauungsgenehmigung (Vorbescheid) zur Errichtung von fünf, hilfsweise vier, weiter hilfsweise drei Reihenhäusern in ein- bis zweigeschossiger Bauweise auf ihrem Grundstück zu erteilen, und zwar in jenem Teil, der im Bereich des Bebauungsplans Nr. 28 A 7 liegt. Der Beklagte lehnte dies ab. Er vertrat die Auffassung, das klägerische Grundstück liege im Außenbereich. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Die Bebauung werde unter anderem durch die naheliegende Autobahn schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein. Mit einem späteren Schreiben ergänzte der Beklagte seine ablehnende Begründung dahin, daß das Vorhaben mit einer negativen Vorbildwirkung verbunden sei und außerdem die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, die durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

5

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage im wesentlichen vorgetragen: Der Bebauungsplan Nr. 28 A 7 sei weiterhin wirksam. Insbesondere sei die Schlußbekanntmachung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem habe der Rat der Stadt Köln keine Kompetenz zur Normverwerfung. Sei der Bebauungsplan Nr. 28 A 7 jedoch unwirksam, dann gelte jedenfalls der frühere Bebauungsplan Nr. 28 der früheren Gemeinde Lövenich von 1964. Auch dieser Plan habe für das klägerische Grundstück eine Bebauung vorgesehen. Bei Unwirksamkeit auch des früheren Bebauungsplans sei ihr Vorhaben nach § 34 BBauG zu beurteilen und danach ebenfalls zulässig. Jedenfalls stehe ihr unter dem Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition ein Anspruch auf Genehmigung zu.

6

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid zur Bebauung des streitigen Grundstücks entsprechend ihrem Bauantrag zu erteilen.

7

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage nach Ortsbesichtigung mit Urteil vom 26. Mai 1987 abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, ihr bisheriges Vorbringen vertieft und einen weiteren Hilfsantrag hinsichtlich der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks gestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nach einem Ortstermin durch den Berichterstatter mit Urteil vom 17. August 1989 die Berufung zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, danach sei es indes unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. 28 A 7 der ehemaligen Gemeinde Lövenich sei unwirksam. Er stelle sich - auch wenn er formell als selbständiger Bebauungsplan beschlossen worden sei - in der Sache als unselbständige Teilregelung dar, die in unlösbarem Zusammenhang mit den Festsetzungen der anschließenden Bebauungspläne Nr. 28 A 6, Nr. 28 A 8 und Nr. 28 A 9 stehe. Dies habe zur Folge, daß die Festsetzungen in den Randbereichen der einzelnen Pläne ohne die Fortsetzungen des Plans in den Nachbarplänen keinen Sinn ergäben. Ob das klägerische Vorhaben nach den Festsetzungen des früheren Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Lövenich zulässig wäre, brauche nicht geprüft zu werden, da dieser Plan keine Geltung mehr habe. Der Gemeinderat der Gemeinde Lövenich habe mit seinem Beschluß über die neuen Bebauungspläne Nr. 28 A 7 bis A 9 - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß - die entgegenstehenden Festsetzungen des früheren Bebauungsplans Nr. 28 aufgehoben. Die Wirksamkeit dieses Aufhebungsbeschlusses sei durch die Ungültigkeit der nachfolgenden Bebauungspläne nicht berührt worden. Die Voraussetzungen des § 34 BauGB seien nicht gegeben, da das klägerische Grundstück nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Köln liege. Das danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Das Vorhaben werde eine Zersiedelung einleiten und eine erhebliche negative Vorbildwirkung auslösen. Auf eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition könne die Klägerin ihren Genehmigungsanspruch nicht stützen. Ein Anspruch auf Bebauung sei nicht nach Art. 14 GG Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil insoweit das für den Vorbescheid erforderliche Vorverfahren fehle. Im übrigen sei der Hilfsantrag auch unbegründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der grundsätzlichen Bebaubarkeit ihres Grundstücks sei kein zulässiger Inhalt eines Bauvorbescheids.

9

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsurteil verstoße entweder gegen §§ 34, 35 BauGB oder gegen Art. 14 GG.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihrer Klage stattzugeben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Revision zurückzuweisen.

14

Der beigeladene Regierungspräsident hat von einer Äußerung abgesehen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Nach seiner Auffassung verstößt die Ansicht des Berufungsgerichts, im Änderungsbebauungsplan sei ein selbständiger Aufhebungsbeschluß enthalten, der nicht das rechtliche Schicksal des Änderungsbebauungsplans teilen müsse, gegen Bundesrecht.

Entscheidungsgründe

16

Das Berufungsgericht hält den Bebauungsplan Nr. 28 A 7 der ehemaligen Gemeinde L. für unwirksam. Der Plan stelle sich - auch wenn er formell als selbständiger Bebauungsplan beschlossen worden sei - in der Sache als eine unselbständige Teilregelung dar, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen der sich anschließenden Bebauungspläne stehe. Für den Bebauungsplan Nr. 28 A 6 sei durch rechtskräftiges Normenkontrollurteil verbindlich festgestellt, daß dieser von Anfang an unwirksam gewesen sei. Hieraus folge, daß der Bebauungsplan Nr. 28 A 7 ebenfalls unwirksam sei.

17

Gegen diese Beurteilung sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind die einzelnen Bebauungspläne Teile einer Gesamtplanung. Das rechtfertigt es, ihr gemeinsames rechtliches Schicksal als maßgebend anzusehen. Kein Plan kann ohne den anderen Bestand haben. Auch wenn das Normenkontrollgericht nur zwei dieser Pläne für nichtig erklärt hat, ändert dies nichts daran, daß infolge des vom Berufungsgericht festgestellten Zusammenhangs zwischen allen Plänen diese inhaltlich nicht voneinander getrennt werden können. Das vom Berufungsgericht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gefundene Ergebnis, daß alle in diesem Zusammenhang stehenden Pläne ungültig sind, wenn zwei von ihnen für nichtig erklärt worden sind, entspricht dem in § 139 BGB formulierten allgemeinen Rechtsgedanken. Der erkennende Senat ist in vergleichbaren Fällen von entsprechenden Erwägungen ausgegangen (vgl. BVerwGE 82, 225 (230) [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]). Soweit die Revision vorbringt, der Bebauungsplan Nr. 28 A 7 lasse auch eine selbständige Beurteilung des klägerischen Vorhabens zu, und dies schließe die Annahme seiner Nichtigkeit aus, stellt dies einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts dar.

18

Das Berufungsgericht schließt auch die Anwendung des früheren Bebauungsplans Nr. 28 aus. Der Gemeinderat der Gemeinde L. habe mit seinem Beschluß über den neuen Bebauungsplan Nr. 28 A 7 - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß - den früheren Bebauungsplan Nr. 28 aufgehoben. Es seien Fallkonstellationen möglich, in denen anzunehmen sei, daß ein Plangeber den früheren Bebauungsplan auch dann aufgehoben hätte, wenn er die Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans gekannt hätte. In diesem Falle würde es dem hypothetischen Willen des Normgebers widersprechen, zusammen mit der Erkenntnis der Ungültigkeit des neuen Plans den früheren Plan "wieder aufleben" zu lassen. Im vorliegenden Falle sei ein derartiger hypothetischer Wille der ehemaligen Gemeinde L. gegeben. Es sei anzunehmen, daß der frühere Plan auch bei Kenntnis der Ungültigkeit des neuen Plans aufgehoben worden wäre. Dies sei den Aufstellungsvorgängen des neuen Bebauungsplans zu entnehmen.

19

Dieses Ergebnis beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat § 2 Abs. 7 BBauG 1960 nicht beachtet. Dieser ist anzuwenden, entspricht jedoch inhaltlich der Neufassung des § 2 Abs. 4 BauGB. Danach gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Zu diesen Vorschriften zählt das Aufstellungsverfahren selbst. Dies zeigt an, daß die Aufhebung eines Bebauungsplans selbständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlußfassung zu sein hat. Schon das steht der Annahme einer Aufhebung des Bebauungsplans aufgrund eines nur konkludent geäußerten oder lediglich als hypothetisch ermittelten Willens der Gemeinde entgegen. Bestätigt wird dies durch § 10 BBauG (§ 10 BauGB) und durch § 12 BBauG (§ 12 BauGB). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die gemeindliche Willensbildung - weil sie zur Begründung oder zum Außerkrafttreten von verbindlichem Ortsrecht führt und damit über Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG entscheidet - den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Erkennbarkeit genügen muß. Daß auch der Aufhebungsbeschluß nach § 11 BBauG der ausdrücklichen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde unterlag, mag ergänzend bemerkt werden. Auch mit diesen, auf die gebotene äußere Erkennbarkeit von Normen gerichteten Bestimmungen des Bauplanungsrechts ist die Anerkennung eines allein konkludenten oder hypothetischen und damit zumeist nachträglich unterstellten normativen Willens der Gemeinde, der auf einen nicht ausdrücklich gefaßten Aufhebungsbeschluß gerichtet sein soll, unvereinbar.

20

Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung bedarf es auch nicht, um zu Lösungen zu gelangen, die dem gemeindlichen Willen und der Erkennbarkeit der Rechtslage hinreichend Rechnung tragen. Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, so muß - darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - die frühere Rechtslage ihre Verbindlichkeit verlieren. Dies erfordert indes keinen darauf gerichteten besonderen Willensentschluß der Gemeinde. Vielmehr gilt - wie in der übrigen Rechtsordnung - der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, daß die spätere Norm die frühere verdrängt. Das gewünschte und auch gebotene Ergebnis der Widerspruchsfreiheit planerischer Festsetzungen wird durch die Rechtsfolge dieser ungeschriebenen Rechtsregel erreicht. Der alte Bebauungsplan verliert seine frühere rechtliche Wirkung, weil diese für alle Arten von Normsetzung geltende Rechtsregel dies als Rechtsfolge setzt, nicht aber, weil ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtslage ist damit Rechnung getragen. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann kann die Rechtsfolge, welche die angeführte Kollisionsregel angibt - also die Derogation des früheren Rechts - nicht eintreten. Das hat zum Ergebnis, daß die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt. Daß für die als Satzungen (§ 10 BBauG/BauGB) ergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen etwas anderes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Indem das Berufungsgericht auch der Rechtsregel "lex posterior derogat legi priori" nicht die gebotene Bedeutung zugewiesen hat, ist es zu fehlerhaften Annahmen gelangt und hat damit zugleich Bundesrecht verletzt.

21

Klarstellend sei bemerkt: Die Gemeinde kann neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluß fassen. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Ein selbständiger Aufhebungsbeschluß muß - soll er die vom Berufungsgericht angenommenen Wirkungen haben - erkennen lassen, daß er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. In diesem Fall muß die Aufhebung übrigens auch inhaltlich den Erfordernissen des § 1 Abs. 3 und 6 BauGB genügen. Unabhängig davon mag es im Einzelfall zweckmäßig sein, im textlichen Teil des neuen Bebauungsplans das Außerkrafttreten des alten Plans oder einzelner seiner Festsetzungen anzusprechen, um mit einem solchen Hinweis die Rechtslage genau zu kennzeichnen (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 2. Aufl. § 2 Rn. 9; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 120; Gaentzsch, Berl. Komm. zum BauGB § 2 Rn. 18 a. E.).

22

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die ehemalige Gemeinde L. einen Aufhebungsbeschluß über den früheren Bebauungsplan ausdrücklich gefaßt hat. Dafür ist auch nichts erkennbar. Eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes kommt daher insoweit nicht in Betracht. Vielmehr ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die ehemalige Gemeinde L. mit den neuen Bebauungsplänen auf der Grundlage der geänderten Baunutzungsverordnung lediglich eine höhere Verdichtung der Wohnbebauung erreichen wollte. Diesem Ziel stünde die Gemeinde eher fern, wenn man von einer Aufhebung der früheren bauplanerischen Festsetzungen auch für den Fall auszugehen hätte, daß die neuen Bebauungspläne unwirksam wären. Auch dies spricht übrigens dagegen, der ehemaligen Gemeinde L. den vom Berufungsgericht angenommenen hypothetischen - für einen selbständigen Aufhebungsbeschluß ohnehin nicht ausreichenden - Willen zu unterstellen.

23

Die Auffassung des Berufungsgericht, der frühere Bebauungsplan Nr. 28 sei nicht anzuwenden, könnte allerdings aus anderen Gründen richtig sein. Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, in eine derartige Rechtsprüfung einzutreten. Zwar handelt es sich bei einem Bebauungsplan um irrevisibles Recht. Das Revisionsgericht kann jedoch nach seinem richterlichen Ermessen auch irrevisibles Recht zugrunde legen. Seine Befugnis hierzu folgt aus § 173 VwGO in Verb. mit § 565 Abs. 4 ZPO. Hiervon macht der erkennende Senat im vorliegenden Falle indes keinen Gebrauch. Er kann ohne im Revisionsverfahren unangebrachten Ermittlungsaufwand aus den beigezogenen Unterlagen nicht feststellen, daß der frühere Bebauungsplan unwirksam ist. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Gemeinde L. der seinerzeitigen eingeschränkten Genehmigung des Regierungspräsidenten durch Beschluß ihres Rates beigetreten ist (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

24

Die Revision meint schließlich, ihr Anspruch lasse sich jedenfalls auf eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" stützen. Das trifft nicht zu. Ein derartiger Anspruch, wie er in der Rechtsprechung erörtert worden ist, besteht nicht, so daß es auf weitere Einzelheiten nicht ankommt. Die Fallgruppen, für die der Anspruch aus "eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition" ursprünglich gedacht war, hat der Gesetzgeber inzwischen normiert. Das gilt insbesondere für den Fall des Wiederaufbaus nach Brandzerstörung (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Fälle nicht ausgenutzter Baulandqualität von Grundstücken sind vom Planschadensrecht (nunmehr §§ 39 ff. BauGB) erfaßt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Im übrigen lassen sich im beplanten und unbeplanten Innenbereich mit Hilfe der §§ 31, 34 Abs. 2 und 3 BauGB angemessene Ergebnisse erreichen.