Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1989, Az.: BVerwG 4 N 3/87
Gültigkeit von Bebauungsplänen; Gesamtnichtigkeit; Teilnichtigkeit; Nachträgliche Planänderung; Verfahrensfehler; Einzelfallbetrachtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 3/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.1987 - 11 a NE 45/85
Rechtsgrundlagen
- § 2a Abs. 6 BauGB
- § 3 Abs. 3 BauGB
- § 2a Abs. 7 BBauG
- § 47 VwGO
- § 139 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 82, 225 - 235
- BRS 49, 80-87
- BauR 1989, 575-579
- DVBl 1989, 1100-1103 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1989, 311-316
- DÖV 1990, 432-435 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 850 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 352 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1989, 441-444
- VR 1990, 157-159
- ZfBR 1989, 270-272
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Verfahrensfehler, der darin besteht, daß bei einer Änderung eines Bebauungsplans nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG noch ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG (jetzt: § 3 Abs. 3 BauGB) durchgeführt worden ist, führt nicht stets zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, sondern kann je nach den Umständen des Falles auch zur Teilnichtigkeit führen, wenn durch dieÄnderung die Grundzüge der Planung nicht berührt worden sind.
- 2.
Die Feststellung der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren ist nicht grundsätzlich davon abhängig, daß der Antragsteller gerade durch den nichtigen Teil einen Nachteil erlitten oder zu erwarten hat. Ein Normenkontrollantrag kann aber unzulässig sein, wenn mit ihm nur die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans in solchen Teilen begehrt wird, die den Antragsteller nicht berühren; dies kann sich auch aus einer Auslegung des Antrages mit Hilfe seiner Begründung ergeben.
Redaktioneller Leitsatz
Zu der Beachtung von Verfahrensfehlern bei der Beurteilung der Gültigkeit von Bebauungsplänen:
- 1)
Bei erheblichen Verstößen, die sich auf den gesamten Plan auswirken, ist Gesamtnichtigkeit anzunehemen.
- 2)
Bei Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes, die sich aus einer eng begrenzten nachträglichen Planänderung ergibt und keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung hat, ist es möglich, daß der nicht vom Verfahrensfehler beeinflußte Teil im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung aufrechtzuerhalten ist.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr.
Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
- I.
Ein Verfahrensfehler, der darin besteht, daß bei einer Änderung eines Bebauungsplans nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG noch ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG (jetzt: § 3 Abs. 3 BauGB) durchgeführt worden ist, führt nicht stets zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, sondern kann je nach den Umständen des Falles auch zur Teilnichtigkeit führen, wenn durch dieÄnderung die Grundzüge der Planung nicht berührt worden sind.
- II.
Die Feststellung der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren ist nicht grundsätzlich davon abhängig, daß der Antragsteller gerade durch den nichtigen Teil einen Nachteil erlitten oder zu erwarten hat. Ein Normenkontrollantrag kann aber unzulässig sein, wenn mit ihm nur die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans in solchen Teilen begehrt wird, die den Antragsteller nicht berühren; dies kann sich auch aus einer Auslegung des Antrages mit Hilfe seiner Begründung ergeben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt beim Normenkontrollgericht, den Teil des Bebauungsplans Nr. 103/A "Sanierungsgebiet Stadtkern Löhne" für nichtig zu erklären, der östlich des vom ersten Änderungsplan erfaßten Bereichs und nördlich des dargestellten Eisenbahngeländes liegt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück Schrakampstraße 7 der Antragstellerin Kerngebiet fest. Die Antragstellerin befürchtet eine Minderung des Wohnwertes ihres Grundstücks und eine Schwächung ihrer Abwehrposition gegenüber einem Einkaufszentrum. Im Bebauungsplanverfahren wurde der Plan auf Anregung eines Grundeigentümers nach deröffentlichen Auslegung geändert. Die Änderung bestand darin, daß die getrennt liegenden überbaubaren Flächen zweier angrenzender Parzellen (Lübbecker Straße 18 und Im Dall 1) durch Ausweisung einer weiteren Baufläche von etwa 8 m Breite verbunden wurden. Nach der Änderung wurden weder dieÖffentlichkeit noch die Nachbarn erneut beteiligt.
Das Normenkontrollgericht hat die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Fragen vorgelegt,
- 1.
ob ein Verfahrensfehler, der darin besteht, daß bei der Planänderung nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG noch ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG durchgeführt worden ist, stets zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führt oder ob - je nach den Umständen des Falles - eine Teilnichtigkeit in Betracht kommen kann, wenn durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
- 2.
und ob ferner, falls eine Teilnichtigkeit in Betracht kommt, auf Teilnichtigkeit erkannt werden kann, wenn der Antragsteller kein (Normenkontroll-)Interesse an der Feststellung der Teilnichtigkeit hat und haben kann.
Das Normenkontrollgericht legt dar, daß zumindest ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG hätte durchgeführt werden müssen, da die Änderung nicht lediglich redaktioneller Art gewesen sei. Der Verfahrensfehler sei auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 155 a Abs. 1 BBauG weiter beachtlich, da die Heilungsvorschrift bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht vollständig zitiert worden sei.
Der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil die Kerngebietsausweisung des Grundstücks der Antragstellerin für diese nachteilig sei. Die Begründetheit hänge von der Beantwortung der vorgelegten Fragen ab. Der Bebauungsplan leide nicht an sonstigen Mängeln.
Gegen eine Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen als Folge von Verfahrensmängeln bestünden Bedenken. Die Ergebnisse unterbliebener Verfahrenshandlungen könnten vom Gericht nur vermutet werden. Es könne nicht einmal verläßlich gesagt werden, ob eine Planänderung zu einem Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG oder nur zu einem eingeschränkten Beteiligungsverfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG geführt hätte. Eine geringfügige Änderung des Planes könne Anlaß sein, den Plan - möglicherweise dann aus anderen Motiven - inhaltlich weitgehend zu ändern und als neuen Entwurf gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG auszulegen. Die Wirkungen eines Verfahrensfehlers ließen sich deshalb auch nicht ohne weiteres auf bestimmte Teilbereiche des Plangebiets begrenzen. Andererseits bestehe ein Interesse daran, Bebauungspläne nicht unnötig an Formfehlern scheitern zu lassen. Die Gefahr, daß ein Plan ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt bekommen hätte, sei nichtüberzubewerten, zumal der Rat den Plan in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen habe. Die zweite Frage möchte das Normenkontrollgericht dahin beantworten, daß ohne ein nachteiliges Betroffensein des Antragstellers durch den nichtigen Teil eines Bebauungsplans die Teilnichtigkeit nicht festgestellt werden dürfe.
Die Beteiligten des Normenkontrollverfahrens haben sich zur Vorlage geäußert.
II.
1.
Die Vorlage ist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig. Sie richtet sich auf die Beantwortung grundsätzlich bedeutsamer und noch klärungsbedürftiger Rechtsfragen der Auslegung des revisiblen Rechts, auf die es nach der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts für dessen Entscheidung ankommt.
Ohne Rechtsverstoß sieht das Normenkontrollgericht eine Verletzung des § 2 a Abs. 6 BBauG, jedenfalls aber des § 2 a Abs. 7 BBauG (vgl. jetzt § 3 Abs. 3 BauGB), darin, daß der Entwurf des Bebauungsplans nach seiner Auslegung geändert wurde, ohne daß eine erneute Auslegung bzw. Anhörung erfolgt ist. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch insoweit, als das Normenkontrollgericht den Fehler als weiterhin beachtlich ansieht: Eine Heilung gemäß § 155 a Abs. 1 BBauG sei nicht eingetreten; bei der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans sei nämlich nicht darauf hingewiesen worden, daß bei einem Geltendmachen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften "der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen" sei (§ 155 a Abs. 4 BBauG; vgl. jetzt § 215 Abs. 2 BauGB und hierzu Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 215 Rdnr. 2 f.). Auch die Darlegungen, mit denen das Normenkontrollgericht andere formelle oder materielle Mängel des Bebauungsplans, die - unabhängig von dem Verstoß des § 2 a Abs. 7 bzw. Abs. 6 BBauG - zur (völligen oder teilweisen) Ungültigkeit des Bebauunsplans führen könnten, verneint, sind zumindest vertretbar.
2.
a)
Die Beantwortung der ersten vom Normenkontrollgericht vorgelegten Frage erfordert gedanklich zwei voneinander zu unterscheidende Schritte:
Zunächst ist zu fragen, welche Wirkung ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift beim Zustandekommen eines Bebauungsplans auf seinen materiellen Inhalt hat. Nur wenn sich der (mögliche) Einfluß des Verfahrensfehlers auf das materielle Ergebnis auf einzelne Festsetzungen des Planes begrenzen läßt, stellt sich die weitere Frage, ob die durch den Verfahrensfehler bewirkte Ungültigkeit (nur) einer einzelnen Festsetzung oder eines abgrenzbaren Teils des Bebauungsplans dennoch wegen des untrennbaren Zusammenhangs der einzelnen Festsetzungen bei Beachtung des Willens des Satzungsgebers den Plan insgesamt zu Fall bringt oder ob der Bebauungsplan in seinem nicht vom Verfahrensfehler beeinflußten Teil eigenständig aufrechterhalten bleiben kann.
Die Antragstellerin vertritt in Übereinstimmung mit den Bedenken des Normenkontrollgerichts die Auffassung, Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren führten grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Planes. Die Wirkungen eines Verfahrensfehlers auf den Planungsprozeß ließen sich nicht eingrenzen. Es sei gedanklich niemals auszuschließen, daß die Gemeinde ohne den Fehler bei ihrer Planung insgesamt zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Mutmaßungen über wahrscheinliche Planungsergebnisse seien aber nicht Aufgabe der Gerichte.
In dieser Allgemeinheit hält der beschließende Senat die dargelegte Auffassung nicht für zutreffend. Die richterliche Kontrolle über Planungsvorgänge ist durch die Schwierigkeit gekennzeichnet, daß die Verwaltung mit ihren (Gesamt- oder Fach-) Planungen häufig in private Rechte eingreift, dabei aber über einen planerischen Gestaltungsfreiraum verfügt, der im wesentlichen nur durch das vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägte Abwägungsgebot begrenzt wird. Ungeachtet der in Rechtsprechung und Lehre entwickelten rechtlichen Schranken dieses Freiraums kommen die Gerichte bei der Überprüfung von Planungsentscheidungen nicht umhin, in einem - allerdings beschränkten - Umfang planerische Wertungen nachzuvollziehen und die Gewichte unterschiedlicher Belange in abwägendem Nachvollzug miteinander in Beziehung zu setzen. Fehlgewichtungen einzelner Belange und eine Disproportionalität der Planung lassen sich anders nicht feststellen. - Ist aber den Gerichten eine wertende Kontrolle planerischer Entscheidungen nicht prinzipiell verschlossen, so ist sie auch dort angebracht, wo es um eine Eingrenzung der für andere Planungsbetroffene und die Gemeinde als Planungsträger nachteiligen Folgen der Aufhebung einer Planungsentscheidung geht. Das gilt für die Folge materieller Planungsfehler ebenso wie für Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, daß ein qualitativer Unterschied der gerichtlichen Kontrolle insoweit nicht besteht.
Auch die Wirkung eines Verfahrensfehlers auf die Gültigkeit eines Bebauungsplans kann hiernach eingegrenzt werden. Regelmäßig wird sich allerdings ein das Verfahren zur Aufstellung und zum Erlaß eines Bebauungsplans betreffender und beachtlicher (§ 155 b BBauG, § 214 BauGB) Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften auf das Ergebnis im ganzen auswirken. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Regelung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte, so ist der Fehler erheblich und bewirkt die Nichtigkeit der Regelung. Das führt angesichts der prinzipiell bestehenden Abhängigkeit aller Festsetzungen eines Bebauungsplans untereinander regelmäßig zur Nichtigkeit des Planes insgesamt. Der Fehler im Verfahren ergreift das Plangefüge als Ganzes.
Jedoch kann in Einzelfällen ein Verfahrensfehler auch abgrenzbar nur eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betreffen und demzufolge ein (möglicher) Einfluß dieses Fehlers auf dieübrigen Festsetzungen und/oder auf den Plan als Ganzes ausgeschlossen werden. Dafür kommen insbesondere nachträgliche Änderungen des Planes zwischen seiner Aufstellung und seinem Inkrafttreten in Betracht. Unterläuft allein in einem solchen nachgeholten, nur auf einen bestimmten Teilbereich oder eine bestimmte Festsetzung bezogenen Verfahrensabschnitt ein Fehler, so liegt es nahe, daß dieser Fehler sich nur auf das Ergebnis dieses Verfahrensteils ausgewirkt hat. Das Gericht muß in einer lebensnahen Betrachtung prüfen, welche Teile der Planung bei rechtmäßig durchgeführtem Verfahren unverändert geblieben wären. Eine solche Betrachtung ist vor allem dann angebracht, wenn der Verfahrensfehler sich - wie hier - auf eine räumlich eng begrenzte Planänderung bezieht, durch welche die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieser Wertung steht auch die nie völlig auszuschließende abstrakte Möglichkeit nicht entgegen, daß ohne den Fehler das Planverfahren auch in den anderen Teilen des Planes letztlich zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Das Unterbleiben der Beteiligung oder der eingeschränkten Beteiligung bei einer eine einzelne Festsetzung betreffenden Änderung des Bebauungsplans nach dessen Auslegung stellt danach einen Verfahrensfehler dar, bei dem eine Begrenzung seiner Wirkung auf die jeweils in Rede stehende einzelne Festsetzung naheliegt. Voraussetzung dafür ist, daß nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, bei Vermeidung des Fehlers hätte der Bebauungsplan auch in seinen übrigen Teilen einen anderen Inhalt bekommen. Bloße Vermutungen darüber, daß es im Zuge einer erneuten vollen bzw. eingeschränkten Beteiligung zu Anregungen oder Einwendungen hätte kommen können, die schließlich einen anderen Inhalt des Planes auch im übrigen bewirkt hätten, sind unbeachtlich.
Die Antragstellerin wendet ein, nur eine konsequente Aufhebung des gesamten Planes könne die Gemeinde davon abhalten, der zwingend vorgeschriebenen Neuauslegung bzw. Nachbarbeteiligung bei Planänderungen auszuweichen. Dem folgt der beschließende Senat nicht. Den §§ 214 f. BauGB liegt das gesetzgeberische Ziel zugrunde, die Rechtsfolgen von Fehlern bei der Aufstellung von Bebauungsplänen soweit wie möglich zu begrenzen (ebenso schon §§ 155 a f. BBauG). Darauf weist die Antragsgegnerin zutreffend hin. Die Aufhebung eines Bebauungsplans stört nicht nur, wie das Normenkontrollgericht hervorhebt, den Rechstfrieden, sondern ist auch dem Ziel des Baugesetzbuchs abträglich, die städtebauliche Entwicklung einer planvollen Ordnung zu unterwerfen. Mit der Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans können weittragende Dispositionen der Bewohner in Frage gestellt oder jedenfalls gestört werden und bodenwertbestimmende Faktoren ihre normative Absicherung einbüßen. Das im nachbarlichen Nebeneinander gebotene Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme kann sich ändern. Für die Gemeinde ist mit der gerichtlichen Aufhebung eines Bebauungsplans neben erheblichem administrativen Aufwand regelmäßig auch ein Verlust an politischem Ansehen verbunden, der der kommunalen Selbstverwaltung insgesamt schadet. Konkrete Hinweise darauf, daß die Gemeinden anläßlich dieser Risiken tatsächlich dazu neigen, zwingende Verfahrensvorschriften bei einer Planänderung zu umgehen, gibt die Antragstellerin nicht. Dem Senat liegen dazu auch sonst keine Erkenntnisse vor.
Wird bei Berücksichtigung der soeben dargelegten Grundsätze von einem Verfahrensfehler nur eine einzelne Festsetzung oder ein in anderer Weise abgrenzbarer Teil des Bebauungsplans betroffen, so gelten für die Beantwortung der sich hieran anschließenden weiteren Frage, ob die dadurch bewirkte teilweise Ungültigkeit den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob er in seinen nicht betroffenen Teilen gültig bleibt, die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwGE 40, 268 <274>; Urteile vom 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536 <537> und vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = DVBl. 1985, 112 <114>; OVG Münster, BRS 36, Nr. 36; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 15).
b)
Die Antwort auf die zweite der vom Normenkontrollgericht vorgelegten Fragen beruht auf folgenden Erwägungen:
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist einerseits objektives Prüfungsverfahren und weist andererseits jedenfalls dort, wo es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, insbesondere auch bei Bebauungsplänen, Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwGE 68, 12 <14>; 78, 85 <91> mit weiteren Nachweisen). Ist der Antragsteller keine Behörde, so ist sein Antrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn er durch die von ihm angegriffene Norm oder deren Anwendung einen Nachteil erleidet (vgl. dazu Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - NVwZ 1989, 654 = DVBl. 1989, 662). Für die mit dem Normenkontrollantrag begehrte Prüfung muß außerdem ein Rechtsschutzinteresse bestehen (vgl. BVerwGE 56, 172; 78, 85 <91>). Dieses fehlt, wenn der Antragsteller dadurch, daß die Norm, hier: der Bebauungsplan, entsprechend seinem Antrag für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
Das Normenkontrollgericht sieht in dem seiner Vorlage zugrundeliegenden Fall den Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang als zulässig an: Die Antragstellerin erleide durch die Festsetzung eines Kerngebiets für ihr Grundstück einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat das Normenkontrollgericht ebenfalls keine Zweifel geäußert. Auch dagegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Antragstellerin hat den Bebauungsplan Nr. 103/A in dem Teil angegriffen, deröstlich des vom 1. Änderungsplan erfaßten Bereichs und nördlich des dargestellten Eisenbahngeländes liegt. Innerhalb des von diesem Antrag erfaßten Bereichs liegen sowohl die der Antragstellerin nachteilige Kerngebietsfestsetzung für ihr Grundstück als auch die ohne erneute Beteiligung geänderte Festsetzung hinsichtlich derüberbaubaren Fläche auf dem Grundstück Lübbecker Straße 18/Im Dall 1. Würde der Bebauungsplan in diesem vom Normenkontrollantrag erfaßten Umfang aufgehoben, so wäre damit auch den rechtlichen Interessen der Antragstellerin gedient.
Das Normenkontrollgericht hält den Bebauungsplan hinsichtlich der die Antragstellerin berührenden Festsetzung für gültig; lediglich die geänderte Festsetzung hinsichtlich der überbaubaren Fläche auf einem anderen Grundstück sei wegen eines Verfahrensfehlers nichtig. In einem solchen Fall neigt das Normenkontrollgericht - wie es in seinen Erwägungen zur zweiten Vorlagefrage im einzelnen ausgeführt hat - dazu, keine Teilnichtigkeit auszusprechen und den Antrag insgesamt abzulehnen, weil der Antragsteller ersichtlich kein Interesse an der Feststellung der Teilnichtigkeit habe. Dem Antragsteller sei mit einer solchen Feststellung nicht gedient. Hingegen würde den von der Feststellung der Teilnichtigkeit Betroffenen die Planungsgrundlage entzogen, auf die sie sich eingestellt hätten. Ohne zwingenden Anlaß und in einer dem Rechtsfrieden sowie der Rechtsklarheit abträglichen Weise werde die Feststellung der Teilnichtigkeit eines Bebauunsplans gleichsam aufgedrängt. Auch die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, daß ein Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigerklärung von Teilen eines Bebauungsplans nur dann bestehe, wenn die nichtigen Festsetzungen die Interessen des Antragstellers berühren. Die teilweise Nichtigerklärung könne nur erfolgen, wenn auch ein entsprechend beschränkter Antrag zulässig gewesen wäre. Ein Antragsteller könne nicht dadurch, daß er auch andere Festsetzungen angreife und damit einen teilweise unbegründeten Antrag stelle, die Nichtigerklärung von Teilen eines Bebauungsplans erreichen, die er isoliert nicht zulässigerweise hätte angreifen können.
Auch diese Auffassung des Normenkontrollgerichts teilt der beschließende Senat - jedenfalls für den Regelfall - nicht. Sie wird den Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens in der gesetzlichen Ausgestaltung, die es in § 47 VwGO gefunden hat, nicht gerecht.
Wie bereits dargelegt, hat das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO eine doppelte Funktion als subjektives Rechtsschutzverfahren und objektives Prüfungsverfahren. Das Zulässigkeitserfordernis eines Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll sogenannte Popularanträge ausschließen. Das daneben notwendige allgemeine Rechtsschutzinteresse soll vermeiden, daß die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Auch für das Normenkontrollverfahren gilt die Dispositionsmaxime, d.h. der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag, den er im übrigen jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen kann, grundsätzlich den Umfang der gerichtlichen Prüfung und der möglichen Nichtigerklärung von Rechtsvorschriften oder Bebauungsplänen (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Ob im Falle eines vom Antragsteller auf einzelne Teile einer Regelung, insbesondere auf einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans, beschränkten Antrages das Normenkontrollgericht wegen eines untrennbaren Zusammenhangs der antragsgemäß für nichtig zu erklärenden Teile mit anderen nicht angegriffenen Bestandteilen der Regelung bzw. des Bebauungsplans bei seiner Entscheidungüber den Antrag hinausgehen darf oder sogar muß, steht hier nicht zur Entscheidung (vgl. hierzu OVG Münster, BRS 36, Nr. 36 und 37; VGH Mannheim, DVBl. 1985, 130 mit Anmerkung von Lemmel; Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>; Quaas-Müller, Normenkontrolle und Bebauungsplan <1986>; Rn. 106 f. und 230 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend geht es vielmehr darum, daß das Normenkontrollgericht mit der Feststellung einer Teilnichtigkeit hinter dem Antrag des Antragstellers zurückbleiben will. Das ist an sich unter den oben schon genannten Voraussetzungen unbedenklich möglich (vgl. auch Quaas-Müller a.a.O. Rn. 231). Zu beantworten ist hier die sich daran anschließende Frage, ob das Normenkontrollgericht in einem solchen Fall die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans auch dann festzustellen hat, wenn kein Interesse des Antragstellers an dieser Feststellung ersichtlich ist. Das ist grundsätzlich zu bejahen:
Ist auf einen zulässigen Antrag hin das Normenkontrollgericht in eine materielle Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift bzw. eines Bebauungsplans eingetreten, so entspricht es der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens und im übrigen auch der Prozeßökonomie, den Ertrag dieser richterlichen Arbeit in einer Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit allgemein verbindlicher Wirkung niederzulegen. Eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechende, den gerichtlichen Entscheidungszugriff in materieller Hinsicht steuernde Regelung, wonach der Klage - auch sofern sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGO insgesamt zulässig ist - nur dann und nur insoweit stattgegeben werden darf, als der Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, besteht für das Normenkontrollverfahren in § 47 VwGO nicht. Die für dieses Verfahren gegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Erfordernis eines Nachteils, haben allein die Funktion, den Anstoß für ein Normenkontrollverfahren in bestimmtem Maße von einer subjektiven Betroffenheit des Antragstellers abhängig zu machen. Für die materielle Entscheidung des Normenkontrollgerichts haben sie keine Entsprechung. Gerade darin kommt die objektive Seite des Normenkontrollverfahrens zum Ausdruck. Es widerspräche imübrigen auch den allgemeinen Regeln des Prozeßrechts, einen Antrag, der als zulässiges Rechtsschutzbegehren in der Sache geprüft worden ist, vom Ergebnis dieser Prüfung her rückschauend doch wieder als unzulässig zu behandeln.
Ist demnach durch einen zulässigen Normenkontrollantrag ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt worden, so kann innerhalb des vom Antrag gesteckten Rahmens die Rechtsvorschrift oder der Bebauungsplan auch dann teilweise für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller insoweit durch die gerichtliche Feststellung keine Verbesserung seiner Rechtsposition erlangt, weil er durch die von der Nichtigerklärung erfaßte Teilregelung bzw. Einzelfestsetzung nicht nachteilig betroffen ist. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn schon der Antrag sich nur auf die Nichtigerklärung solcher Teile einer umfassenderen Regelung richtet, die den Antragsteller nicht berühren und deren Aufhebung ihm nichts nützen würde. Eine solche Beschränkung des Antragsumfangs kann sich nicht nur aus dem Wortlaut des Antrages selbst ergeben, sondern unter Umständen auch aus dessen Begründung. So kann ein Antragsteller etwa zwar die Nichtigkeit eines Bebauungsplans in vollem Umfang beantragen, sich aber in der Begründung seines Antrages auf solche Angriffe beschränken, die allein abtrennbare Teile einer umfassenderen Gesamtregelung betreffen. Wird in einem derartigen Fall schon aufgrund einer nur vorläufigen Prüfung offensichtlich, daß das Normenkontrollgericht nach den dafür bestehenden, bereits oben erörterten Grundsätzen nur auf Teilnichtigkeit erkennen könnte, so liegt es nahe, schon die Zulässigkeit eines solchen Antrages nach der vom Antragsteller vorgetragenen Begründung zu beurteilen. In Fällen dieser Art kann mithin ein Antrag - ungeachtet seiner an sich weiter ausgreifenden Formulierung - auch dann unzulässig sein, wenn er sich nach seiner Begründung in Wahrheit von vornherein nur gegen solche Teile einer Rechtsvorschrift oder eines Bebauungsplans richtet, die den Antragsteller nicht nachteilig betreffen und die entfallen können, ohne daß dadurch die Rechtsvorschrift oder der Bebauungsplan imübrigen und also auch in ihren den Antragstellern berührenden Teilen beeinträchtigt wird. Richtet der Antragsteller hingegen seine Angriffe sowohl gegen ihn benachteiligende Teile der Rechtsvorschrift oder des Bebauungsplans als auch gegen die Rechtsvorschrift oder den Bebauungsplan im übrigen, so ist sein Antrag insgesamt zulässig; damit hat es - unabhängig von der Reichweite der später ergehenden Entscheidung in der Sache - für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein Bewenden.
Dr. Niehues
B. Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel