Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1984, Az.: BVerwG 4 C 28.83

Straße; Bestimmung; Eigenart; Nähere Umgebung; Trennend; Verbindend; Funktion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 28.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 26.03.1981 - AZ: 9 K 2556/79
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1982 - AZ: 11 A 1517/81

Fundstellen

  • BRS 42, 73 - 76
  • BauR 1984, 606-608
  • DVBl 1985, 112-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1984, 357-359
  • NJW 1985, 1569-1570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 564 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1985, 27-29
  • ZfBR 1994, 293-294

Amtlicher Leitsatz

Zur trennenden oder verbindenden Funktion einer Straße bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, wenn auf der einen Straßenseite Gewerbebetriebe und Wohngebäude für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, auf der anderen Seite allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist.

Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG kann als räumliche Bezeichnung des Bebauungsplans die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden, aber für den Planbereich markanten Straße genügen.

Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans muß nicht den Wortlaut von Auflagen wiedergeben, unter denen die Genehmigung erteilt worden und denen die Gemeinde "beigetreten" ist.

Das Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche von der Genehmigung, dem die Gemeinde "beigetreten" ist, muß nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans im ganzen führen.

In der Regel ist davon auszugehen, daß eine vorliegende Begründung eines Bebauungsplans auch Gegenstand der Beschlußfassung der Gemeinde war.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Straße kann, was die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung betrifft, sowohl trennende als auch verbindende Funktion haben.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1982 wird aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Genehmigung zur Nutzungsänderung von Büro-, Archiv- und Lagerräumen im Untergeschoß ihres Hauses in V..., B..., zu Wohnzwecken. Das Gebäude ist 1966 dem Rechtsvorgänger der Kläger als Wohnhaus mit Büro (im Untergeschoß) bauaufsichtlich genehmigt worden.

2

Die Straße "B..." ist Teil eines aus der Burgstraße, der Teichstraße und dem Burgfeld bestehenden Ringes. Die Grundstücke innerhalb des Ringes sind gewerblich genutzt; an der Straße "B..." sind sie mit Wohnhäusern von Betriebsinhabern und Betriebsleitern bebaut. Auf der gegenüberliegenden - südöstlichen - Seite der Straße "B..." befinden sich neun Einfamilienhäuser, ein Zweifamilienhaus mit Lagergebäude und zwei Mehrfamilienhäuser, eines davon mit Lagergebäude und Büro.

3

Das von den Klägern bewohnte Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der unter anderem mehrere Gewerbegebiete, darunter auch den Bereich innerhalb des genannten Ringes, festsetzt. Das Plangebiet wird im Westen von der Burgstraße begrenzt. Der Planentwurf hat im Februar/März 1969 nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, öffentlich ausgelegen. Die Bekanntmachung der Auslegung geschah unter dem Hinweis "Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt V... (Planungsgebiet - Burgstraße)" und enthielt eine genaue Beschreibung des Plangebiets. Der Bebauungsplan ist am 9. September 1969 als Satzung beschlossen und am 27. April 1970 vom Regierungspräsidenten mit "Einschränkungen und Auflagen" genehmigt worden; der Rat der Stadt Velbert ist durch Beschluß vom 14. Juli 1970 den "Einschränkungen und Auflagen" beigetreten. Mit der "Einschränkung" wurden "alle Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung" eines Streifens südöstlich der Straße "Burgfeld" bis zu einer "Fläche für Auflandungen" von der Genehmigung ausgenommen; dieser Streifen war als Mischgebiet festgesetzt worden. Die Genehmigung des Bebauungsplans mit dem Hinweis auf erteilte Auflagen wurde am 27. Juli 1970 unter der Überschrift "Genehmigung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 9 - Burgstraße -" ortsüblich bekanntgemacht; die Bekanntmachung enthielt ansonsten keine Beschreibung des Plangebiets.

4

Die Kläger haben am 17. März 1978 die Nutzungsänderungsgenehmigung für die Räume im Untergeschoß ihres Hauses beantragt. Der Beklagte hat die Genehmigung mit Bescheid vom 13. November 1978 mit der Begründung versagt, die Kläger gehörten nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise wohnen dürfe. Der Widerspruch ist erfolglos geblieben. Die auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil und die Verwaltungsbescheide aufgehoben und den Beklagten zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung verpflichtet. Es hat dazu ausgeführt: Der Bebauungsplan sei unwirksam. Die Bekanntmachung seiner Genehmigung unter der Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 9 - Burgstraße -" lasse den Schluß darauf, ob eine Planung des östlich oder des westlich gelegenen Gebiets vorliege, nicht zu. Die Nutzungsänderung sei nach § 34 BBauG 1976 zulässig. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als maßgebliche Umgebung sei auch die Bebauung südöstlich der Straße "B... mit in Betracht zu ziehen. Die Straße sei von ihrer Funktion her eine Anliegerstraße, die die an ihren Seiten liegenden bebauten Grundstücke nicht trenne, sondern verbinde. Sie erscheine bei natürlicher Betrachtung eher als "Wohnstraße" denn als Erschließungsanlage eines Gewerbegebiets; denn auch an der nördlichen Straßenseite gelegene Grundstücke seien zu Wohnzwecken genutzt. Der Rahmen der umgebenden Bebauung reiche somit vom allgemeinen Wohngebiet bis zum Gewerbegebiet. Zwar überwiege nördlich der Straße "B..." die gewerbliche Nutzung. Gleichwohl fehle es nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung; denn durch die nach Süden zur Straße "B... " ausgerichtete und damit von der gewerblichen Nutzung im Hinterland abgewandte Wohnnutzung der Untergeschoßräume würden die Anforderungen an die "Rücksichtnahme", die die gewerblichen Betriebe zu üben hätten, nicht verändert. Eine neue oder andersartige wechselseitige Beeinträchtigung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung sei nicht zu erwarten.

6

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt.

7

Der Oberbundesanwalt hält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 9 - Burgstraße -" in der Bekanntmachung der Genehmigung für ausreichend und den Bebauungsplan für gültig.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben; es verletzt Bundesrecht. Der Senat kann aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

9

Der Senat kann offenlassen, ob das Oberverwaltungsgericht § 34 des Bundesbaugesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 - BBauG 1979 - (BGBl. I S. 949) richtig angewendet hat, als es bei der Frage, ob sich das Vorhaben der Kläger in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, - anders als das Verwaltungsgericht - auch die Wohnbebauung südöstlich der Straße "B..." einbezogen hat. Zwar ist bei der Bestimmung der für die Frage des Einfügens maßgeblichen Umgebung nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabens zu berücksichtigen. Ob jedoch eine Straße trennendes oder verbindendes Element und ob die Bebauung jenseits der Straße noch prägend ist für die Bebauung diesseits der Straße und umgekehrt, ist jedenfalls dann nicht allein nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, wenn die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist und der Eindruck der Gleichartigkeit nur dadurch entsteht, daß die der gewerblichen Nutzung - von der Straße her gesehen - vorgelagerte und ihr zugeordnete Nutzung von Betriebsinhaber- und Betriebsleiterwohnungen sich im äußeren Erscheinungsbild nicht von der allgemeinen Wohnnutzung auf der anderen Straßenseite unterscheidet. Wenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite als Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter eindeutig den auf den rückwärtigen Grundstücksflächen befindlichen Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen Straßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden sind, spricht vieles dafür, daß die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endet.

10

Darauf kommt es jedoch hier nicht an, weil die von den Klägern beabsichtigte Wohnnutzung der für eine gewerbliche Nutzung genehmigten Räume den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 - Burgstraße - widerspricht, der das Grundstück als Gewerbegebiet festsetzt (§ 30 BBauG). Im Gewerbegebiet sind Wohnungen allgemein nicht zulässig (§§ 1 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in der - hier anzuwendenden - Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 - BauNVO 1968 - <BGBl. I S. 1237, ber. 1969 S. 11>). Nur ausnahmsweise können Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1968); zu diesem Personenkreis gehören die Kläger nicht.

11

Der Bebauungsplan Nr. 9 - Burgstraße - ist gültig. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, seine Genehmigung sei nicht wirksam gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 - BBauG 1960 - (BGBl. I S. 341) bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung der Genehmigung unter der Bezeichnung "Burgstraße" enthält einen hinreichenden Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 4 C 22.80 ausgeführt, daß die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans nach § 12 des Bundesbaugesetzes einen anderen Zweck hat als die Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 (bzw. § 2 a Abs. 6 BBauG 1976/1979). Die Bekanntmachung der Genehmigung ist zusammen mit der Auslegung Ersatzverkündung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen einer eindeutigen und vollständigen Verkündung des Bebauungsplans ist genügt, wenn sich die genaue Beschreibung des Geltungsbereichs aus dem gesamten Vorgang der Ersatzverkündung, also unter Einbeziehung des ausgelegten Plans, ergibt. § 12 BBauG stellt keine höheren Anforderungen. Für die Bekanntmachung der Genehmigung ist danach zu fordern, daß sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und daß dieser Hinweis den ausliegenden Bebauungsplan identifiziert. Dieser in der Bekanntgabe der Genehmigung enthaltene Hinweis kann zumeist durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlich schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets erreicht werden. Dabei muß der bei der Schlußbekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets (hier z.B. ob nördlich oder südlich oder beiderseits der Burgstraße) und seiner Ausdehnung im einzelnen beantworten. Er muß nur geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewußt zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen.

12

Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan Nr. 9 - Burgstraße -. Selbst wenn Zweifel bestehen sollten, ob die Burgstraße eine für das Plangebiet markante Straße ist, würde dies die Wirksamkeit der Bekanntmachung der Genehmigung nicht berühren; denn bereits die Auslegung des Planentwurfs nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 ist unter eben dieser Bezeichnung zusammen mit einer genauen Umschreibung der Grenzen des Plangebiets bekanntgemacht worden, so daß die Allgemeinheit bereits über die Lage des Plangebiets unterrichtet war (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 48/80 - BRS 38 Nr. 27 = BauR 1981, 348 = NJW 1981, 2060).

13

Dafür, daß der Bebauungsplan aus anderen Gründen ungültig sein könnte, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Gültigkeit des Plans, die sich darauf stützen, daß die Stadt Velbert die vom Regierungspräsidenten bei der Genehmigung verfügten "Einschränkungen und Auflagen" nicht mit ihrem Wortlaut mitbekanntgemacht hat, sind nicht begründet. Diesen "Einschränkungen und Auflagen" ist der Rat der Stadt durch Beschluß vom 14. Juli. 1970 beigetreten; sie sind somit von dem Satzungsbeschluß der Gemeinde mitumfaßt und sind von ihr auch mitausgelegt worden. Zudem enthielt die Bekanntmachung den jedenfalls ausreichenden Hinweis, daß die Genehmigung mit Auflagen erteilt worden ist.

14

Der Bebauungsplan ist auch - jedenfalls soweit er für den Bereich, in dem das Haus der Kläger liegt, Gewerbegebiet festsetzt - nicht deshalb ungültig, weil ein Streifen südöstlich der Straße "B...", der als Mischgebiet festgesetzt werden sollte, in bezug auf "alle Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung" von der Genehmigung ausgenommen und durch Beitrittsbeschluß der Gemeinde vom 14. Juli 1970 aus dem Satzungsbeschluß ausgeklammert worden ist. Es kann offenbleiben, welche Bedeutung das Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für den seinerzeit noch unbebauten Streifen südöstlich der Straße "B..." für diese Teilfläche des Bebauungsplans selbst hat. Jedenfalls führt dies zur Ungültigkeit weder des Bebauungsplans insgesamt noch der Festsetzung des Gewerbegebiets für den Bereich, in dem das Haus der Kläger liegt; denn maßgebend für die Ausweisung eines Mischgebiets war - wie sich aus den vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt -, daß die besagte Fläche wegen ihrer hängigen Lage der Gemeinde für eine gewerbliche Nutzung wenig geeignet erschien. Keinesfalls stand die Festsetzung von Art und Maß der Nutzung für diese Fläche in einem Zusammenhang mit dem Inhalt des Bebauungsplans insgesamt oder auch nur der Festsetzung des Gewerbegebiets im Bereich des Hauses der Kläger derart, daß ohne die Festsetzung von Art und Maß der Nutzung für die besagte Teilfläche die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr ihre Aufgabe erfüllten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Bereichs zu gewährleisten. Die Festsetzung des Mischgebiets war gegenüber dem sonstigen Planinhalt nachrangig; ihre künftige Nutzbarkeit war nicht bestimmend für die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans oder auch nur für die Festsetzungen im Bereich des Hauses der Kläger. Ob die spätere Errichtung überwiegend von Wohngebäuden auf dieser Teilfläche südöstlich der Straße "B..." materiell baurechtmäßig gewesen ist, ist hier nicht zu entscheiden; es hat für die Gültigkeit des Bebauungsplans im übrigen keine Bedeutung.

15

Schließlich sind die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 9 - Burgstraße - im Hinblick auf dessen Begründung nicht berechtigt. Daraus, daß die Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt Velbert unter Punkt 13 als Ergebnis lediglich festhält, daß der bezeichnete Bebauungsplan einstimmig als Satzung beschlossen wird, kann nicht geschlossen werden, der Rat habe die Begründung nicht mitbeschlossen oder der Beschlußfassung über den Bebauungsplan habe eine Begründung - als Teil der Beschlußvorlage - nicht zugrunde gelegen. Für eine entsprechende Annahme müßten konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, wie sie hier nicht erkennbar sind.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann