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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1989, Az.: BVerwG 4 B 14.89

Nebenerwerbsbetrieb; Eigentumsfläche; Pachtland; Reithalle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 14.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 23.05.1986 - AZ: 8 A 185/85
OVG Niedersachsen - 30.08.1988 - AZ: 1 OVG A 164/86

Fundstellen

  • AgrarR 1989, 283-284
  • BBauBl 1989, 600-601
  • BRS 49, 224 - 226
  • BWVPr 1989, 88
  • BauR 1989, 182-183
  • NuR 1989, 306-307
  • RdL 1989, 149-151
  • UPR 1989, 425
  • ZfBR 1989, 177-178

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedeutung des Pachtlandes für das Merkmal des landwirtshaftlichen "Betriebes" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (hier: Nebenerwerbslandwirt).

Redaktioneller Leitsatz

Ausreichend für einen Nebenerwerbsbetrieb ist ein Eigentumsfläche von 0, 95 ha und Pachtland von 7, 2 ha.

Dies wurde im vorliegenden Fall für eine Reithalle entschieden.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

2

Das Berufungsgericht führt aus, aus welchen Gründen das beabsichtigte Vorhaben nicht der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zuzuordnen sei. Es verneint, daß die Tätigkeit des Klägers einen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Dabei sieht es insbesondere die dafür erforderliche Voraussetzung einer "Nachhaltigkeit" der landwirtschaftlichen Tätigkeit als nicht gegeben an. Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

3

1.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als grundsätzlich bezeichnet die Beschwerde die Rechtsfrage, ob angesichts des neugefaßten § 595 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechtes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) in Fällen, in denen sich die landwirtschaftliche Betätigung wesentlich auf gepachtete Flächen stützt, auch Pachtverträge von kürzerer Dauer dem Erfordernis der "Nachhaltigkeit" genügen können.

4

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kommt es namentlich bei Tätigkeiten als Nebenerwerbslandwirt für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darauf an, daß die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - BRS 35 Nr. 60 = DÖV 1979, 905; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 = BauR 1986, 419). Maßgebend ist stets, daß der zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 13.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 225 = NVwZ 1986, 201; Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 54.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 226 = NVwZ 1986, 200). Dies im Einzelfall festzustellen, mag schwierig sein. Die Rechtsprechung hat indes verschiedenen Merkmalen eine indizielle Bedeutung beigemessen. Hierzu zählt neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1[BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf dabei nicht dadurch in Frage gestellt sein, daß dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt zwar nicht aus, daß ein Landwirt eine benötigte Fläche hinzupachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - SRS 35 Nr. 60 = DÖV 1979, 905 [BVerwG 24.08.1979 - BVerwG 4 C 3.77]). Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <143>[BVerwG 03.11.1972 - IV C 9/70]; vgl. ferner Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 200 = RdL 1983, 173). Die Pacht vermag zur Privilegierung beizutragen, kann aber regelmäßig nicht alleinige Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein.

5

Diesen Stand der Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die verfügbaren Grundflächen sind ganz überwiegend nur gepachtet worden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß zu Eigentum nur ein 0,95 ha großes Grundstück steht. Hinzu kommt ein Pachtland von 7,20 ha, das in unterschiedlicher zeitlicher Bindung gepachtet ist oder auf der Grundlage von vorvertraglichen Vereinbarungen erst gepachtet werden soll. Dieses Verhältnis begründet bereits als solches schwerwiegende Bedenken gegen die Dauerhaftigkeit der beabsichtigten landwirtschaftlichen Betätigung. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen, ohne daß sich aus seiner Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles bereits Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechtes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) keine grundlegende Bedeutung beimißt, ist zu billigen. Dieses Gesetz hat die prinzipielle Abhängigkeit des Pachtgrundes von schuldrechtlichen Abreden nicht beseititgt. Daran hat die in der Neufassung des § 595 BGB verbesserte Stellung des Pächters nichts geändert. Insoweit stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

6

Die Beschwerde hält es vor allem für klärungsbedürftig, ob dem Berufungsgericht in seiner Auffassung zu folgen sei, daß eine Laufzeit von Pachtverträgen unter 18 Jahren unverändert ungeeignet sei, um eine dauerhafte landwirtschaftliche Sicherung zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, BauR 1988, 566). Diese Laufzeit hatte die Rechtsprechung früher der Regelung des § 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (BGBl. I S. 343) entnommen. Das Berufungsgericht weist hierzu auf § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB hin, dem es eine entsprechende Frist entnimmt. Nach der genannten Bestimmung kann ein Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses unter anderem nicht verlangen, wenn die Laufzeit des Vertrags bei der Pacht eines Betriebs oder der Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, auf mindestens achtzehn Jahre vereinbart ist. Insoweit stellen sich indes keine klärungsfähigen Fragen. Das Berufungsgericht beurteilt die Frage der hinreichenden Laufzeit als eine ergänzende, seine Entscheidung aber nicht tragende Erwägung. Das Gericht führt ausdrücklich aus, daß bereits andere Gründe - nämlich die fehlende Möglichkeit der Gewinnerzielung und die mangelnde Ausgewogenheit von Eigenanteil und Pachtland - die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes ausschlössen (vgl. Urteilsabdruck S. 14). Insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage.

7

2.

Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsurteil weiche in der Frage der angemessenen Gewinnerzielung von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere sei rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit einer Verzinsung auch auf Kapital beziehe, das bereits zum Erwerb und Ausbau der Hofstelle eingesetzt worden sei. Bemessungsgrundlage dürfe nur das Kapital sein, das für das beabsichtigte Vorhaben - hier der Bau einer Reithalle - benötigt werde.

8

Die geltend gemachte Abweichung besteht nicht. In dem von der Beschwerde bezeichneten Beschluß vom 20. Januar 1981 - BVerwG U B 167.80 - (BauR 1981, 358 = BRS 38, Nr. 85) hat der Senat ausgeführt, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes das Erfordernis der Nachhaltigkeit einschließe. Für diese Nachhaltigkeit sei die Absicht der Gewinnerzielung ein wichtiges Indiz. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen weiter, daß bei der Gewinnerzielung die Verzinsung des für die Errichtung von Wohnhaus und Stall eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden könne. Daraus läßt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht folgern, der Senat habe in anderen Fällen die Berücksichtigung einer Verzinsung des Kapitals abgelehnt. Insbesondere kann der angeführten Entscheidung nicht entnommen werden, die zu berücksichtigende Verzinsung des Investitionskapitals dürfe nur auf den jeweiligen Gegenstand der umstrittenen Baugenehmigung bezogen werden. Vielmehr hat der beschließende Senat wiederholt betont, daß insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei. Diese schließt die Berücksichtigung früherer Investitionen zum Erwerb und Ausbau nicht aus. Aus denselben Gründen besteht keine Abweichung gegenüber dem Beschluß vom 21. Juli 1986 - BVerwG 4 B 138.86 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 236 = BRS 46, Nr. 76). In dieser Entscheidung hatte der beschließende Senat in vergleichbarer Weise ausgeführt, daß der zu errichtende Betrieb in der Lage sein müsse, sich unter Berücksichtigung einer potentiellen Verzinsung des für das gesamte Anwesen aufzuwendenden Kapitals auf die Dauer selbst zu tragen.

9

Auch dies verweist auf die gebotene wirtschaftlich umfassende Betrachtungsweise. In den beiden von der Beschwerde angeführten Entscheidungen hat der Senat die Berücksichtigung der Verzinsung nicht auf einen bestimmten Teil des Betriebes beschränkt. Eine derartige Deutung der bisherigen Rechtsprechung ist unzutreffend, zudem in der Sache lebensfremd. Ob sich das Berufungsgericht im übrigen zu Recht auf den angeführten Beschluß vom 21. Juli 1986 stützen kann, mag dahinstehen. Für die erhobene Abweichungsrüge des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur entscheidend, ob die berufungsgerichtliche Auffassung mit der angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats in Widerspruch steht. Das ist - wie dargelegt - zu verneinen.

10

Auch gegenüber dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 = BauR 1986, 419) besteht kein Widerspruch. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Gewinnerzielung nur die Bedeutung eines, wenngleich gewichtigen Indizes besitzt. Das Gericht hat keine geeigneten Gründe gefunden, diese indizielle Bedeutung wiederum auszuschließen. Vielmehr hat es in dem sehr geringen Eigenanteil ein zusätzliches Merkmal gefunden, um eine dauerhafte landwirtschaftliche Betätigung als nicht hinreichend gesichert anzusehen. Diese tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles ist vertretbar und steht jedenfalls mit der bezeichneten Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht in Widerspruch.

11

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

12

Das gilt auch unter Berücksichtigung, daß nur der Kläger zu 2 Beschwerde erhoben hat.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hinblick auf das beabsichtigte Investitionsvolumen von etwa 65.000 DM (vgl. Bauantrag vom 18. Juni 1984) und einen angenommenen jährlichen Bruttogewinn von zwischen 10.000 bis 15.000 DM (vgl. Gutachten der Landwirtschaftlichen Kontroll- und Dienstleistungs- GmbH <LKD> vom 27. Oktober 1986) erscheint auch im Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 8.000 DM als angemessen.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann