Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1986, Az.: BVerwG 4 C 67.82
Betriebseigenschaft; Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle; Gewinnerzielung; Gewichtiges Indiz; Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung; Maschinen; Pferde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 67.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 02.04.1981 - AZ: 2 K 8/80
- OVG Rheinland-Pfalz - 13.05.1982 - AZ: 12 A 56/81
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AgrarR 1986, 27-28
- BBauBl 1987, 162-163
- BRS 46, 166 - 170
- BWVPr 1986, 225
- BauR 1986, 419-421
- DokBer A 1986, 218-220
- NVwZ 1986, 916
- NuR 1987, 28-29
- RdL 1986, 176-177
- UPR 1987, 32-34
- ZfBR 1986, 192-193
Amtlicher Leitsatz
Für die Betriebseigenschaft einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ist die Gewinnerzielung nur ein (gewichtiges) Indiz; fehlt es an der Erwirtschaftung eines Gewinns, so können andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft sprechen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, von Beruf ..., ist Eigentümer einer Geländefläche von ca. 13 ha im Außenbereich von R., die er zusammen mit 2 ha Pachtland zur Heugewinnung und als Weideland für Pferde nutzt. Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts N.straße vom 23. September 1969 ist ihm die Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls mit Futterlager auf dem Grundstück Plan-Nr. 4800 erteilt worden. Mit Bauschein vom 22. Oktober 1976 ist ihm die Nutzung eines Teils dieses Gebäudes zu Aufenthaltszwecken erlaubt worden.
Im August 1979 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer eingeschossigen Gerätehalle mit einer Grundfläche von 87,53 qm und einem umbauten Raum von knapp 300 cbm auf dem Grundstück Plan-Nr. 4709. Nachdem die Stadt R. ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1979 die Erteilung der Baugenehmigung wegen des fehlenden Einvernehmens ab.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen: Er sei Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er züchte auf seinen Wiesen und Weiden Pferde und verkaufe außerdem Heu. Aus der Heugewinnung habe er im Jahre 1979 etwa 5.000 DM eingenommen; er halte ständig acht bis fünfzehn Pferde, von denen er im Jahr durchschnittlich zwei bis vier Tiere verkaufe (Kaufpreis 2.000 bis 6.000 DM je Pferd). An der Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung könne angesichts der Betriebsentwicklung kein Zweifel bestehen: Schon seine Vorfahren hätten in jener Gegend Landwirtschaft betrieben. Von diesen habe er 4,5 ha Land geerbt, die den Grundstock seines Betriebes gebildet hätten. Im Laufe der Jahre habe er diese Fläche auf nunmehr 13 ha Eigenland ausgeweitet. Die zugekauften Flächen habe er in mühsamer Arbeit kultiviert. Auch habe er landwirtschaftliche Maschinen im Neuwert von 150.000 DM angeschafft. Er beabsichtige, sich von seiner jetzigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer E. handlung zurückzuziehen und ausschließlich der Pferdezucht zu widmen. Zur Zeit arbeite er in seinem landwirtsrhaftlichen Betrieb an den Wochenenden, in der Wochenmitte und während der Heuernte. Sonst würden die Tiere von einem in R. wohnenden Verwalter versorgt. Seit Anfang der sechziger Jahre sei er Mitglied der Landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse, des Hessischen Pferdezuchtvereins und der H. Bauern- und Winzerschaft. Aus all diesen Umständen ergebe sich die Nachhaltigkeit seiner Betriebsführung. Demgegenüber könne nicht das entscheidende Gewicht dem Umstand zukommen, daß er bisher aus seinem Betrieb nur geringen oder keinen Gewinn erzielt habe.
Den Schuppen benötige er zum Unterstellen der erforderlichen Geräte; das Gebäude sei in seiner Größe und Ausgestaltung auf das Mindestmaß beschränkt. Den Standort habe er aus Kostengründen gewählt, weil auf dem vorgesehenen Baugrundstück, das früher als Bauhof genutzt worden sei, bereits Fundamente vorhanden seien. Das Grundstück könne auch von einer Straße erreicht werden; seine genehmigte Hofstelle stehe dagegen auf dem Gipfel der Anhöhe, so daß es unpraktisch sei, die Geräte jeweils dort hinauf zu schaffen. Die genehmigte Hofstelle könne er nur dann sinnvoll weiternutzen, wenn er eine zusätzliche Möglichkeit zum Unterstellen seiner Geräte habe. Seine Klage sei insoweit auch aus dem Gesichtspunkt des überwirkenden Bestandsschutzes begründet.
Der Beklagte hat erwidert, der Kläger habe keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Das streitige Vorhaben sei im Außenbereich nicht bevorzugt zulässig. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es die natürliche Eigenart des Hoppbachtales.
Die beigeladene Stadt hat dem Vorhaben widersprochen und auf den Entwurf des Flächennutzungsplanes hingewiesen, in dem das streitige Gelände als Fläche für die Landwirtschaft und zugleich als Naturschutzgebiet dargestellt werden solle.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bevorzugt zulässig, weil es keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Zwar sei der Kläger Eigentümer nicht unerheblicher Wiesenflächen; er bewirtschafte sie aber nicht im Sinne eines Betriebes. Ein Betrieb liege nur vor, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nachhaltig betriebene Bodennutzung handele. Für die Nachhaltigkeit sei die Absicht der Gewinnerzielung ein wichtiges Indiz. Dies gelte gerade für Nebenerwerbsstellen, die begrifflich voraussetzten, daß ein nachhaltiger Beitrag zur Sicherung der Existenz des Betreibers erwirtschaftet werden könne. Könne ein Gewinn nicht erzielt werden, so stehe dies einer Privilegierung entgegen. Die vom Kläger betriebene Pferdehaltung bilde keinen Vollerwerbsbetrieb. Sie diene dem als E. händler tätigen Kläger aber auch nicht zum Nebenerwerb. Nach seinen eigenen Angaben erwirtschafte er im Jahr etwa 5.000 DM aus der Heugewinnung und aus dem Pferdeverkauf durchschnittlich 12.000 DM. Diesen Einnahmen von 17.000 DM ständen Aufwendungen für die Pferdehaltung gegenüber, so z.B. das Gehalt für den Verwalter, eigene Fahrtkosten des Klägers von seinem Wohnort nach R., Kosten für Maschinen, Düngemittel, tierärztliche Versorgung usw. Selbst wenn die genaue Höhe dieser Ausgaben nicht feststehe, sei es unwahrscheinlich, daß - insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für eine fremde Arbeitskraft - der Kläger aus der Pferdehaltung und der Heugewinnung einen nachhaltigen und spürbaren Gewinn, also Einkünfte neben seinem sonstigen Einkommen, erwirtschaftete. Danach lägen die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht vor. Das Vorhaben sei auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG nicht privilegiert zulässig, weil der Kläger seine Maschinen in einem Gebäude innerhalb der bebauten Ortslage unterbringen könne.
Als sonstiges Vorhaben sei die geplante Lagerhalle gemäß § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und deren Funktion als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit zuwiderlaufe.
Auf den Gesichtspunkt des überwirkenden Bestandsschutzes könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Das beklagte Land und die beigeladene Stadt verteidigen das Berufungsurteil.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Es verkennt die Anforderungen, die an einen "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1, Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - zu stellen sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben dem Senat nicht eine abschließende Sachentscheidung (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Daß das Oberverwaltungsgericht die Pferdezucht nicht schlechthin vom Begriff der "Landwirtschaft" im Sinne des § 146 BBauG ausschließen will, steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang (so noch Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 13.82 - <NVwZ 1986, 201 = ZfBR 1985, 189>). Grundsätzlich wird der Begriff der Landwirtschaft dadurch gekennzeichnet, daß es sich um unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt (vgl. BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Der Boden muß zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - <Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 (113)> und Beschluß vom 29. April 1975 - BVerwG 4 CB 94.74 - <Buchholz 406.11 § 146 BBauG Nr. 3 S. 1>). Diese Anforderungen kann eine auf ausreichendem eigenen Weideland betriebene Pferdezucht erfüllen, und zwar selbst dann, wenn mit der eigentlichen Zucht eine reiterliche Erstausbildung der für den Verkauf vorgesehenen Pferde als Veredelungsstufe verbunden wird. Die gegenteilige Meinung des Beklagten, Pferdezucht gehöre nur dann zur Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG, wenn Pferde für den Einsatz in der Landwirtschaft gezüchtet würden, trifft nicht zu.
Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß ein Vorhaben nur dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG im Außenbereich bevorzugt zulässig ist, wenn es einem landwirtschaftlichen "Betrieb" dient. Ein Betrieb ist nach der Rechtsprechung des Senats gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation (vgl. dazu Beschluß vom 29. Dezember 1967 - BVerwG 4 B 148.67 - <Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 61>). Die Betriebseigenschaft erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung (vgl. BVerwGE 41, 138); es muß sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwGE 26, 121). Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus (Urteil des Senats vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 69.79 - <Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 198 S. 62 (65, 66) = BauR 1983, 343>).
Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts gehört jedoch die Gewinnerzielung nicht zwingend zu den Voraussetzungen, an die die Betriebseigenschaft geknüpft ist. Der Senat hat der Gewinnerzielung eine zwar gewichtige, aber doch nur indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens beigemessen; er hat dies insbesondere für landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen erörtert. Das Berufungsgericht hat demgegenüber zwar anfänglich den indiziellen Charakter der Gewinnerzielung erwähnt, letztlich aber die Privilegierung des Vorhabens allein mit der Begründung ausgeschlossen, daß der Kläger einen Gewinn nicht erziele. Andere Gesichtspunkte, die demgegenüber für die "Nachhaltigkeit" des Betreibens dieser Nebenerwerbsstelle streiten könnten, hat das Berufungsgericht nicht erwogen. Das hält aus den nachfolgenden Gründen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand:
Zwar bieten landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen in einem besonderen Maße Gewähr dafür, auf Dauer - und zwar für Generationen - angelegt und allein auf ihren eigentlichen Betriebszweck ausgerichtet zu sein. Dies steht aber der Privilegierung von Vorhaben, die einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle dienen, nicht schlechthin entgegen. Auch solche Nebenerwerbsstellen können "landwirtschaftliche Betriebe" sein, wenn sie darauf ausgerichtet sind, dem Betreiber - neben seinem Hauptberuf - weitere Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz Wirtschaftlich zusätzlich abzusichern. Jedoch sind Bauanträge für Nebenerwerbsstellen in einem erhöhten Maße dafür anfällig, daß bei dem Bauherrn der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht, während er Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um im Außenbereich ein die Bevorzugung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG genießendes Bauvorhaben errichten zu können. Gerade um solchen "Mißbrauchsversuchen" zu begegnen (vgl. dazu BVerwGE 26, 121 <124>[BVerwG 27.01.1967 - IV C 41/65]), sind hier an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat in seinem Beschluß vom 20. Januar 1981 - BVerwG 4 B 167.80 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 175) die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges Indiz" bezeichnet. Der Senat hat in jenem Fall, in dem auf einem nur 6.590 qm großen Grundstück ein Wohnhaus mit Stall errichtet werden sollte, das Fehlen einer Gewinnerzielungsmöglichkeit als einen Mangel bezeichnet, der der Privilegierung entgegenstehe.
Das bedeutet jedoch nicht, daß stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist: Abgesehen von der Gewinnerzielung können nämlich andere Umstände die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren: Besonders der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Betriebsform und der Betriebsorganisation, dem aufgewendeten Kapital und von daher auch dem Bestand an Tieren und Maschinen, ferner der Anzahl der Arbeitnehmer kommt insoweit indizielle Bedeutung zu. Ferner kann für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung von Bedeutung sein, daß im konkreten Fall allein die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht, nicht aber der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen.
Hiernach kann als (Faust-)Regel gelten: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und - damit zusammenhängend - je geringer die Zahl der Tiere und Maschinen ist, um so stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. Umgekehrt hat das Indiz der Gewinnerzielung um so geringere Bedeutung, je größer die landwirtschaftliche Nutzfläche, je höher der Kapitaleinsatz und damit die Anzahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen ist.
Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen deuten durchaus auf Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Betriebsführung durch den Kläger hin. Dieser hat seit Jahren sein Wiesen- und Weideland vergrößert. Mit 13 ha Eigenland und 2 ha Pachtland übersteigen die Flächen deutlich das Maß, das üblicherweise landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen aufweisen. Außerdem ist im vorliegenden Fall unstreitig, daß der Kläger für 150.000 DM landwirtschaftliche Maschinen erworben hat. Er hält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ständig acht bis fünfzehn Pferde. Auch die Einstellung einer Arbeitskraft für die Versorgung der Tiere kann als Indiz für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes gewertet werden. Sowohl das 1969 genehmigte Gebäude als auch die nunmehr streitige Gerätehalle dienen dem Kläger nicht als Wohnung. Jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils liegt deshalb die Besorgnis fern, daß hier in rechtsmißbräuchlicher Weise unter dem Vorwand, Pferde züchten zu wollen, in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden soll, im Außenbereich zu wohnen. Auch sonst ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß, an dem ernsthaften Willen des Klägers zu zweifeln, einen - auf Generationen angelegten - Pferdezuchtbetrieb aufzubauen und diesem in absehbarer Zeit seine ganze Arbeitskraft zu widmen. Die abschließende Klärung der Frage, ob die notwendige Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit insgesamt bejaht werden kann, bleibt dem Berufungsgericht überlassen, das dabei auch eine etwa zu erwartende Weiterentwicklung der Nebenerwerbsstelle (geplante Vergrößerung der Betriebsflächen, Erhöhung der Zahl der zu haltenden und zu verkaufenden Pferde) zu berücksichtigen haben wird.
Bejaht das Berufungsgericht die Betriebseigenschaft, so wird es zu prüfen haben, ob die Gerätehalle der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle "dient", d.h. ob sie ihr funktional zugeordnet ist. Ist auch dies zu bejahen, wofür Überwiegendes zu sprechen scheint, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage ab, ob dem Vorhaben "öffentliche Belange entgegenstehen"; dann ist freilich - anders als bei der bisherigen Bewertung durch das Berufungsgericht - die gesetzliche Bevorzugung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gebührend in Rechnung zu stellen; das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch - und zwar gerade angesichts der räumlichen Trennung der hier streitigen Gerätehalle von dem eigentlichen Betriebsgebäude - besonders die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Spiegelstrich 5 BBauG) zu beachten haben, und zwar auch dann, wenn das in Rede stehende Grundstück noch nicht förmlich unter Schutz gestellt ist.
Zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG und zum überwirkenden Bestandsschutz werfen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts keine bundesrechtlichen Zweifel auf.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
RiBVerwG Dr. Gaentzsch ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb gehindert, zu unterschreiben. Oppenheimer
Dr. Dr. Berkemann