Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1986, Az.: BVerwG 4 B 138.86

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers; Voraussetzungen für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Betriebes; Abhängigkeit der Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes von einer "objektivierbaren Gewinnerzielungsabsicht"; Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes als Voraussetzungen der Priviligierung eines Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BBauG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 138.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.04.1986 - AZ: 1 OVG A 95/84
OVG Schleswig-Holstein - 22.04.1986 - AZ: 1 OVG A 95/84

Fundstelle

  • BRS 46, 170 - 171

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juli 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. April 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2

Auf den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensfehlern kann das Berufungsurteil nicht beruhen. Die Frage der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes, mit der sich das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils auseinandersetzt, waren Gegenstand der Beweiserhebung, nämlich insbesondere der dem Sachverständigen gestellten Frage nach der Erwirtschaftung eines Gewinns, "der in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu dem erforderlichen Kapitaleinsatz steht". Die Beschwerde räumt ein, daß die im Gutachten des Sachverständigen behandelten Fragen in der mündlichen Verhandlung - wenngleich "allenfalls am Rande" - erörtert worden sind. Das Berufungsurteil kann deshalb kein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenes Überraschungsurteil sein. Der Kläger konnte aufgrund des Beweisbeschlusses und der Erörterung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung insbesondere nicht annehmen, dem Berufungsgericht sei es "einzig und allein auf die Futtergrundlage" (Beschwerdeschrift S. 3) und nicht mehr auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes angekommen. Unzutreffend ist auch die Annahme in der Beschwerdeschrift, der Beweiserhebung zur Futtergrundlage habe es nicht bedurft, wenn für das Berufungsgericht die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes maßgebend gewesen sei. Für das Berufungsgericht waren beide Fragen - neben anderen - erheblich, weil nach seiner insofern maßgebenden Rechtsauffassung beide Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gegeben sein mußten.

3

Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift ausführt, bei Kenntnis der Gründe, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend waren, hätte er vorgetragen, daß ein Verwandter an dem Betrieb interessiert sei und diesen notfalls weiterführen könne, so führt das ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil ein solcher Vortrag für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich gewesen wäre; denn nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die maßgebend für den Umfang des in tatsächlicher Hinsicht zu Erörternden ist, ist die Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes von einer "objektivierbaren Gewinnerzielungsabsicht" abhängig. Der zu errichtende Betrieb muß nach der Auffassung des Berufungsgerichts, die übrigens der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht, in der Lage sein, sich "unter Berücksichtigung einer potentiellen Verzinsung des für das gesamte Anwesen aufzuwendenden Kapitals" auf die Dauer selbst zu tragen. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Dauerhaftigkeit des Betriebes (auf Generationen) möglicherweise eher gesichert erscheinen könne, wenn der Kläger einen zur Übernahme des Betriebes bereiten Erben habe, bedeutet das nicht, daß das Berufungsgericht an eine "objektivierbare Gewinnerzielungsabsicht" als Voraussetzung der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit weniger strenge Maßstäbe gestellt hätte, wenn ihm die Bereitschaft des Verwandten zur Betriebsfortführung bei berufsbedingtem Ausfall des Klägers bekannt gewesen wäre.

4

Ebenso waren die Motive und Begleitumstände beim Erwerb des Grundstücks Waldseestraße durch den Kläger nicht erheblich für die Annahme des Berufungsgerichts, der Betrieb des Klägers sei nicht nachhaltig, nämlich auf Dauer angelegt und lebensfähig. Wechselnde Vorstellungen des Klägers zu Umfang und Art der Tierhaltung sowie zur Größe der Gebäude waren für das Berufungsgericht nur Anlaß für Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planung und nur eines von mehreren Indizien, die die Nachhaltigkeit des Betriebes in Frage stellen. Entscheidend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß betriebswirtschaftlich ein Gewinn nicht zu erzielen sei.

5

Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Ein Revisionsverfahren ließe eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats zur Privilegierung von Nebenerwerbsstellen, insbesondere zum Erfordernis, daß es sich um auf Dauer berechnete und lebensfähige Unternehmen handeln muß, über das bereits grundsätzlich Geklärte hinaus (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Januar 1981 - BVerwG 4 B 167.80 - BRS Bd. 38, Nr. 85 m.w.Nachw. zur Rechtspr. des Senats; ferner Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 69.79 -; Beschluß vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 4 B 175.83 -; Urteil vom 19. April 1985 - BVwerG 4 C 13.82 - <Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 198, 208, 225>) nicht erwarten. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich insbesondere, daß bei Nebenerwerbsstellen die Nachhaltigkeit besonders sorgfältiger Prüfung bedarf und daß dabei die Gewinnerzielung eine entscheidende Rolle spielt. Wesentlicher Grund dafür ist, daß beim Nebenerwerb aus der Natur der Sache die Gewährleistung des dauerhaften (Betriebs-)Bestandes schwächer wird gegenüber Vollerwerbsbetrieben (Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979 S. 113). Ist bei objektiver Betrachtung erkennbar, daß ein Gewinn nicht zu erzielen ist, so steht bereits dieser Mangel einer Privilegierung entgegen. Wie der zu erwartende Gewinn im einzelnen zu ermitteln ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Daß bei der Gewinnermittlung die Verzinsung des für die Errichtung von Wohnhaus und Stall eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden kann, unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (Beschluß des Senats vom 20. Januar 1981, a.a.O.). Daß eine nach diesen objektiven Kriterien zu bejahende Nachhaltigkeit eines Betriebes nicht davon abhängt, ob der Betriebsinhaber Kinder hat oder nicht, liegt auf der Hand. Der Umstand, daß der Inhaber eines Gewinn erbringenden Betriebes einen zur späteren Betriebsübernahme bereiten Erben hat, kann lediglich ein weiteres, die Nachhaltigkeit stützendes Indiz sein.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch