Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1985, Az.: BVerwG 4 C 54.82
Pensionspferdehaltung; Landwirtschaft; Stallerweiterung; Pensionspferde; Zuordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 54.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 03.12.1981 - AZ: 6 K 132/81
- VGH Baden-Württemberg - 16.06.1982 - AZ: 3 S 26/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1985, 303-304
- BBauBl 1995, 532-533
- BRS 44, 189 - 193
- BauR 1985, 545-547
- DVBl 1986, 451
- DokBer A 1985, 264-266
- NVwZ 1986, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1985, 324-325
- Rdh 1985, 203-205
- UPR 1985, 425-426
- VBlBW 1986, 106-107
- ZfBR 1985, 191-192
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Pensionspferdehaltung ist in aller Regel nicht als Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG anzusehen.
- 2.
Eine Pensionspferdehaltung kann im Rahmen eines vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert sein.
Redaktioneller Leitsatz
Auch wenn die Pensionspferdehaltung keine Landwirtschaft im Sinne des § 146 ist, kann eine Stallerweiterung für Pensionspferde nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegiert sein, weil diese betrieblich zu einem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1982 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Landwirt. Die von ihm bewirtschaftete Betriebsfläche liegt im Außenbereich. Sie wird zu einem geringen Teil für den Anbau von Tabak, im wesentlichen für den Anbau von Getreide genutzt. Der Kläger betreibt im Zusammenhang mit den vorhandenen Wirtschaftsgebäuden eine Pferdepension; der Bau von Pferdeställen, die etwa 8 Pferde aufnehmen können, ist genehmigt worden.
Im Jahre 1980 beantragte der Kläger, ihm eine Genehmigung zum Bau von vier weiteren Pferdeboxen zur Unterbringung von Pensionspferden zu erteilen. Die Beklagte lehnte den Bauantrag ab und ordnete zugleich die Entfernung der bereits errichteten Boxen an. Das klägerische Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Gefahren durch ein starkes Reiteraufkommen seien nicht auszuschließen. Die Pensionshaltung könne auch nicht als Landwirtschaft angesehen werden. Eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG scheide daher aus.
Der klägerische Widerspruch hatte teilweise Erfolg. Der Beigeladene hob die Anordnung der Beseitigung auf: Das klägerische Vorhaben sei materiell rechtmäßig. Zwar sei das Halten von Pensionspferden nicht als Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG aufzufassen. Die Pensionspferdehaltung werde jedoch von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers mitgezogen. Mangels Einvernehmens der Gemeinde könne die Baugenehmigung gleichwohl nicht erteilt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (VGH Mannheim ESVG 33, 69). Hierzu hat es ausgeführt: Eine Pensionspferdehaltung sei keine Landwirtschaft, sondern gewerbliche Tätigkeit. Es fehle an dem Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Für das Erscheinungsbild eines Tabak- und Getreideanbaubetriebes sei eine derartige Tierhaltung zudem untypisch. Technische Erfordernisse für eine Betriebsverbindung bestünden nicht. Aus diesem Grunde scheide auch die Möglichkeit aus, daß der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb die Pensionspferdehaltung gleichsam mitziehe. Als ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtige der Pferdestall den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Das klägerische Grundstück und die Umgebung seien durch Ackerbau geprägt. In einer so geprägten Landschaft sei eine gewerbliche Pensionspferdehaltung wesensfremd. Es könne daher offen bleiben, ob das klägerische Vorhaben und der daraus entstehende Reitbetrieb die Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet beeinträchtigten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes und die Verletzung materiellen Rechts. Sein Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu beurteilen. Daß in landwirtschaftlichen Betrieben eine Pensionspferdehaltung eingerichtet sei, könne nicht als untypisch angesehen werden. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Störendes Verhalten der ausreitenden Reiter falle jedenfalls nicht in seinen Verantwortungsbereich.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils seinem erstinstanzlichen Begehren zu entsprechen.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil. Der Beigeladene teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Urteils: Das klägerische Vorhaben nehme an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes teil.
Der Oberbundesanwalt spricht sich dafür aus, eine Pensionspferdehaltung dann der Landwirtschaft zuzurechnen, wenn die Fütterung der in Pension genommenen Pferde überwiegend auf der Grundlage der eigenen Futtererzeugung beruhe. Eine derartige Beurteilung entspreche der Verkehrsüblichkeit.
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht meint, die Pensionspferdehaltung des Klägers stelle Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG nicht dar. Ob den vom Berufungsgericht hierfür angegebenen Gründen zu folgen ist, mag dahinstehen. Im rechtlichen Ergebnis trifft die berufungsgerichtliche Auffassung im Grundsatz zu.
§ 146 BBauG bestimmt den Begriff "Landwirtschaft" nur beispielhaft. Zum Zwecke näherer Abgrenzung hat die Rechtsprechung des Senates zwei Voraussetzungen entwickelt: Zum einen wird der Begriff "Landwirtschaft" dadurch gekennzeichnet, "daß es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt" (urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Zum anderen muß der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 <S. 113>; Beschluß vom 29. April 1975 - BVerwG 4 CB 94.74 - Buchholz 406.11 § 146 BBauG Nr. 3 S. 1). Damit sind notwendige Voraussetzungen der Landwirtschaft im Sinne § 146 BBauG und damit auch des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bestimmt. Im einzelnen ergeben sich Schwierigkeiten genauer Abgrenzung. Das beruht nicht zuletzt auf der Vielgestaltigkeit landwirtschaftlicher Produktionsformen, welche § 146 BBauG voraussetzt. Eine gesetzgeberische Interpretationshilfe ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes: Danach ist "Landwirtschaft ... die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen ...". Darauf hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Mit der Änderung des § 146 BBauG im Jahre 1976 sollte auch eine inhaltliche Annäherung an den Landwirtschaftsbegriff des Grundstücksverkehrsgesetzes erreicht werden.
Pensionspferde werden in aller Regel nicht gehalten und in Pension gegeben, um dadurch tierische Erzeugnisse - im Wege der Reproduktion - zu gewinnen oder um dadurch die Verkaufsfähigkeit der Pferde als landwirtschaftliche Produkte zu begründen oder zu fördern (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 4 C 13.82 -). Die betriebliche Zielsetzung der Pensionspferdehaltung ist vielmehr im wesentlichen darauf gerichtet, eine Dienstleistung zu erbringen, welche vor allem Elemente der zumeist individuellen Pflege, der Verwahrung und der Fütterung enthält. Die vom Kläger betriebene Pferdepension betrifft nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nur Tiere, die durch bereits vorhandene reiterliche Ausbildung und auch durch ihre Verwendung zum freizeitlichen Ausreiten dem landwirtschaftlich geprägten Produktionsprozeß entzogen sind. Maßgebender Inhalt des die Pferdepension kennzeichnenden Leistungsverhältnisses ist auch nicht der Absatz des im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futters.
Ist eine Pensionspferdehaltung in aller Regel nicht als Landwirtschaft zu qualifizieren, so schließt dies gleichwohl eine Privilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG noch nicht aus. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden ist, so können einzelne Betätigungen - die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind - durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG an der Privilegierung teilnehmen. Ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungsbereich dient, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann "dienen", wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müßte (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 4 C 27.81 - ZfBR 1985, 93 = DVBl. 1985, 395). Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit zu Recht geprüft. Der von ihm hierzu eingenommene Rechtsstandpunkt erweist sich indes als zu eng. Ob die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Betriebsweise insgesamt noch als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG anzusehen ist, läßt sich nicht allein nach dem bisherigen typischen Erscheinungsbild eines Betriebes entsprechender Art beurteilen. Es kommt also nicht allein darauf an, was bislang einem typischen Erscheinungsbild etwa eines Getreideanbaubetriebes entsprach. Das mag allenfalls von indizieller Bedeutung sein. Der Gesetzgeber will den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung tragen - worauf beispielsweise § 35 Abs. 4 BBauG hinweist - und eine Entwicklung neuer landwirtschaftlich ausgerichteter Betriebsformen nicht verhindern (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - a.a.O. -). Eine angemessene Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse durch Wandel und Erweiterung herkömmlicher Betriebsstrukturen soll möglich sein. Deshalb läßt sich aus dem Fehlen eines typischen Erscheinungsbildes, wie es sich bislang in der Landwirtschaft entwickelt hat, nicht bereits entnehmen, daß insoweit eine landwirtschaftliche Betriebsstruktur im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht gegeben sei. Übrigens ist der Oberbundesanwalt der Auffassung, daß in der Landwirtschaft eine Pensionspferdehaltung durchaus üblich geworden sei. Welche Grenzen der Entwicklung neuer Betriebsformen im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gleichwohl bauplanungsrechtlich gezogen sind, läßt sich allerdings nicht allgemein sagen. Für den vorliegenden Rechtsstreit lassen sich folgende Eingrenzungen gewinnen (vgl. auch Urteil vom 30. November 1984 - a.a.O. -):
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bedarf einer "bodenrechtlichen" Auslegung. Wird einem landwirtschaftlichen Betrieb ein nichtlandwirtschaftlicher Betriebsteil angegliedert, so ist für dessen Teilnahme an der Privilegierung nicht allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der betrieblichen Erweiterung maßgebend. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muß es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung nach wie vor um eine bodenrechtliche Nebensache handeln. Dies wird um so weniger der Fall sein, als zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der hinzugenommenen Betätigung ein betrieblicher Zusammenhang kaum oder doch nur entfernt besteht. Dient die betriebliche Erweiterung dagegen dem Ziele, den Absatz der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten Güter pflanzlicher oder tierischer Art zu fördern oder diese Güter durch eine weitere Verarbeitung zu verbessern und damit ihre Marktfähigkeit zu steigern, so wird dies häufig ein Indiz dafür sein, daß der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur auch diese an sich landwirtschaftsfremden Betriebsteile zuzuordnen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es andererseits nicht geboten, daß gerade betriebstechnische Erfordernisse für eine betriebliche Verbindung landwirtschaftlicher und landwirtschaftsfremder Betriebsabläufe sprechen. Allerdings wird eine derartige Sachlage eine sorgsame Prüfung des Gesamtgepräges des beabsichtigten Betriebes erfordern. Wird einem landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Betriebsgegenstand bislang im wesentlichen der Getreideanbau ist, eine Pferdepensionshaltung zugeordnet, so kann der Umfang des Pensionsbetriebes nach den Umtänden des Einzelfalles von so untergeordneter Bedeutung sein, daß die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes als solche nicht in Frage gestellt wird. Das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes muß unverändert bleiben. Eine Anwendungshilfe für die bodenrechtlich sachgerechte Beurteilung wird auch die in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG enthaltene gesetzliche Wertung geben können ("angemessene" Erweiterung, insbesondere wenn sie "notwendig" zur Sicherung der Fortführung des Betriebes ist). Voraussetzung ist stets, daß die Pensionshaltung auf der Grundlage der eigenen Bodenertragsnutzung erfolgt.
Das Berufungsgericht hat die hiernach bestehende Möglichkeit, daß die Pensionspferdehaltung des Klägers an der Privilegierung des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs teilnimmt, nicht zutreffend beurteilt. Es hat deshalb - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - hierauf bezogene Feststellungen nicht getroffen. Es bedarf mithin insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen für eine abschließende Entscheidung, ob das klägerische Vorhaben an der Privilegierung des Tabak- und Getreideanbaubetriebes teilnimmt, sofern nicht aus anderen - nachfolgend erörterten - Gründen der Klage stattzugeben ist.
Das Berufungsgericht hat auch die Zulässigkeit der Halle als "sonstiges Vorhaben" gemäß § 35 Abs. 2 BBauG verneint. Es hat eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange angenommen. Die rechtliche Würdigung der vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beeinträchtigt das klägerische Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft. Dies ist bereits angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie durch den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb gekennzeichnet werden, nicht ohne weiteres verständlich. Zugleich stellt das Berufungsgericht fest, daß die Schutzwürdigkeit der Landschaft durch eben dieselbe Nutzungsweise auf anderen benachbarten Höfen unbeeinflußt bleibe. Das ist mangels näherer Feststellungen zum Einzelfall widersprüchlich. Das Berufungsgericht hätte - um diesen Widerspruch zu vermeiden - näher feststellen und darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände sich die von ihm dem Vorhaben zugeschriebenen Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft auf die Qualität der Umgebung des klägerischen Grundstückes auswirken können (vgl. ähnlich Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 8.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 159). Um feststellen zu können, daß das klägerische Vorhaben auch hinsichtlich der damit verbundenen Nutzungsweise ein störender "Fremdkörper" - wie das Berufungsgericht meint - sei, hätte es hierzu unter anderem der näheren Beschreibung der benachbarten Anlagen, der dort betriebenen Pensionspferdehaltung und der sich daraus ergebenden Belastungen für die "natürliche" Eigenart der ursprünglichen Landschaft bedurft. Dabei hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß die von ihm betonte Schutzwürdigkeit der Landschaft durch die bereits bauplanerisch genehmigte Pensionspferdehaltung von etwa acht Pferden "vorgeprägt" war. Ob nachteilige Wirkungen, welche eine erweiterte Pensionspferdehaltung auslösen würde, die "natürliche Eigenart der Landschaft" beeinträchtigen können, erforderte wegen des betrieblichen Zusammenhanges dieser Tierhaltung mit dem vorhandenen Getreideanbaubetrieb außerdem besonders sorgfältiger Prüfung. Dies bedarf indes gegenwärtig keiner weiteren Vertiefung. Auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen vermag der Senat jedenfalls nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klage wenn nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, so doch nach § 35 Abs. 2 BBauG stattzugeben ist (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO), wofür manches sprechen mag.
Ergänzend sei bemerkt: Käme - wie im vorliegenden Falle - eine Genehmigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BBauG in Betracht, weil keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden, so wird dies in aller Regel ein gewichtiger Hinweis dafür sein, daß der an sich landwirtschaftsfremde Betriebsteil ohne erhebliche bodenrechtliche Bedenken an der Privilegierung des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes teilnimmt. Gelangt das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis, so bedarf die von ihm bislang offen gelassene Frage, ob die Erholungsfunktion der Landschaft durch das klägerische Vorhaben beeinträchtigt wird, insoweit der Entscheidung, als dieser Belang einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu beurteilenden Vorhaben entgegenstehen kann. Dies wird indes regelmäßig bei einem bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb zu verneinen sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann