Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1972, Az.: BVerwG 4 C 9/70
Landwirtschaftlicher Betrieb; Vorhaben; Außenbereich; Landwirtschaft; Pachtland; Dauer; Gartenbaubetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 9/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 41, 138
Redaktioneller Leitsatz
Einem landwirtschaftlichen Betrieb dient ein Vorhaben nur dann, wenn
a) dieses Vorhaben von einem vernünftigen Landwirt und unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung im Außenbereich in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb durchgeführt werden würde. Dabei reicht einerseits die bloße Förderlichkeit nicht aus, andererseits kann aber auch keine Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit gefordert werden.
b) das Vorhaben in äußerlich erkennbarer Weise dadurch geprägt wird, daß es dem konkreten Betrieb zugeordnet ist.
Von einem landwirtschaftlichen Betrieb kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Landwirtschaft nachhaltig, d. h. von solcher Dauer betrieben werden soll, die der Landwirtschaft wesensmäßig entspricht. Die bloße landwirtschaftliche Tätigkeit allein auf der Grundlage von Pachtland ist regelmäßig nicht von § 35 Abs. 1 Nr. 1 (entschieden für Gartenbaubetrieb zur Aufschulung von Koniferen; ein dafür vorgesehenes Blockhaus wurde nicht genehmigt) erfaßt.