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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1981, Az.: BVerwG 4 C 85.77

Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung eines zerstörten Wohngebäudes; Anforderungen an eine planlose Zersiedlung der Landschaft; Auslegung des § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) 1976/1979; Auslegung des Begriffes "vergleichbar neues Gebäude"; Anforderungen an die öffentliche Belange bei Änderung des Standortes eines Gebäudes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 85.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.08.1975 - AZ: II A 199/74
OVG Niedersachsen - 24.05.1977 - AZ: VI OVG A 311/75

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 290 - 294
  • BBauBl 1981, 577
  • BRS 38, 215
  • BauR 1981, 249
  • BayVBL 1981, 567
  • DVBl 1981, 1113-1114 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1981, 929
  • MDR 1981, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2828-2829 (Volltext mit amtl. LS)
  • NatR 1981, 129
  • RdL 1981, 118
  • UPR 1981, 51
  • VerwRspr 32, 979 - 983
  • VwRspr 1981, 979-983 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1981, 146

Amtlicher Leitsatz

"An der gleichen Stelle" wird ein abgebranntes Gebäude dann im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1979 wiedererrichtet, wenn das Bauwerk "am bisherigen Standort" gebaut wird.

Ob eine "geringfügige Abweichung vom bisherigen Standort" nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BBauG 1979 zulässig ist, hängt davon ab, daß die in § 35 Abs. 4 BBauG 1979 genannten Belange durch die Standortverschiebung zusätzlich nicht mehr als geringfügig betroffen werden.

Ein "vergleichbares neues Gebäude" im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1979 ist ein solches, das im Bauvolumen, in der Nutzung und Funktion dem abgebrannten Gebäude gleichartig ist (im Anschluß an dasUrteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124). Die Gleichartigkeit des Bauvolumens hängt nicht von der inneren Einteilung des Gebäudes oder der früheren Art der Nutzung einzelner Räume ab.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte für verpflichtet erklärt, der Klägerin eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf den Flurstücken ... und ... zu erteilen. Insoweit werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Mai 1977 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. August 1975 aufgehoben; ferner werden aufgehoben der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 1975 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Hannover vom 2. April 1975.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zum Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Wohngebäudes. Sie ist Eigentümerin der Flurstücke ... und ... in U. (Stadt R.). Die Flurstücke stehen in einem räumlichen Zusammenhang und sind insgesamt etwa 1,32 ha groß. Im Grenzbereich der Flurstücke ... und ... bestand eine alte Hofstelle, die im Jahre 1928 einen Anbau mit ausgebautem Dachgeschoß erhalten hatte. Der Vater der Klägerin verpachtete in den 1950er Jahren das Land. Am 3. August 1972 brannte der Baubestand ab; Überreste bestehen nicht mehr.

2

Am 10. März 1973 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück ... Nachdem der Regierungspräsident in Hannover seine Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert hatte, lehnte der damals als Bauaufsichtsbehörde zuständige Landkreis Grafschaft Schaumburg die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 29. August 1973 ab, weil das Bauvorhaben zu einer Zersiedlung des Außenbereichs führen würde und auch als "Ersatzbau" nicht zulässig sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Während des ersten Rechtszuges hat sie am 8. Januar 1975 vorsorglich die gleiche Baugenehmigung mit Standort auf dem Flurstück ... beantragt; die Beklagte hat dies durch Bescheid vom 5. Februar 1975 abgelehnt, der Widerspruch der Klägerin hiergegen ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

3

Die Klägerin hat im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen: Ihr Vorhaben sei privilegiert, weil von ihm aus die ca. 1,32 ha große Resthoffläche bewirtschaftet werden müsse. Aber auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben sei es zulässig. Eine lockere, bandartige Bebauung sei die für U. typische und herkömmliche Siedlungsform; einen Siedlungsschwerpunkt gebe es hier nicht. Da die Erschließung ihres Bauvorhabens gesichert sei, gebe es keinen entgegenstehenden öffentlichen Belang. Außerdem komme ihr der 1976 neu gefaßte § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - zugute. Danach sei ein Ersatzbau zulässig. Dieser müsse nach der ausdrücklichen Regelung der Neufassung auch nicht am bisherigen Standort errichtet werden. Das in erster Linie von ihr verfolgte Bauvorhaben entspreche im Bauvolumen dem durch Brand vernichteten Baubestand. Dies ergebe sich aus der im Auftrag der Versicherungsgesellschaft hergestellten zeichnerischen Rekonstruktion durch den Sachverständigen Brachmann. Der abgebrannte Bau habe eine Grundfläche von 160,88 qm auf gewiesen, während der Neubau 146,09 qm groß werden solle.

4

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr die am 10. März 1973 beantragte Baugenehmigung (für das Flurstück ...) zu erteilen, hilfsweise die am 8. Januar 1975 (für das Flurstück ...) beantragte Genehmigung. Im zweiten Rechtszug hat sie zusätzlich den weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten gestellt, ihr einen Bauvorbescheid zu erteilen für die Bebauung des Flurstücks ... wiederum hilfsweise der Flurstücke ... und ... mit einem eingeschossigen Wohngebäude nebst einem ausgebauten Dachgeschoß.

5

Die Beklagte hat entgegnet: Die Bauabsichten der Klägerin seien, auch nach Maßgabe der Hilfsanträge, unvereinbar mit den Wiederaufbaumöglichkeiten des § 35 Abs. 5 BBauG. Das auf dem Flurstück ... geplante Vorhaben weiche von dem Standort des zerstörten Gebäudes nicht nur geringfügig ab. Das hilfsweise auf den Flurstücken ... und ... vorgesehene Wohnhaus sei in Nutzung und Funktion mit dem alten Gebäude nicht vergleichbar.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der übrigen Anträge auf den zweiten Hilfsantrag der Klägerin die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit einem Vollgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß auf den Flurstücken ... und ... zu erteilen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Die Flurstücke der Klägerin lägen im Außenbereich. Eine bevorzugte Zulassung des geplanten Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 BBauG scheide aus; es könne dahinstehen, ob die Bewirtschaftung des seit langem verpachteten rückwärtigen Geländes überhaupt noch beabsichtigt sei; jedenfalls sei das ausschließlich dem Wohnen dienende Bauvorhaben erkennbar einer solchen landwirtschaftlichen Betätigung nicht zugeordnet. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG beeinträchtige es öffentliche Belange. Was die Streubebauung als herkömmliche Siedlungsform angehe, sei in dem hier zu berücksichtigenden Bereich der früher ländlichen Gemeinde Uchtdorf bis auf allenfalls mögliche einzelne Ausnahmen, die das Gesamtbild nicht bestimmten, nur in einer bodenbezogenen Weise gesiedelt worden.

7

Zugunsten der Klägerin greife jedoch der neue § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG ein. Die dort geregelten Voraussetzungen seien grundsätzlich erfüllt. Das zerstörte Gebäude sei zulässigerweise errichtet worden. Die Klägerin habe den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes auch alsbald betrieben. Die beabsichtigte Wohnnutzung stimme mit der ursprünglichen Zweckbestimmung des Gebäudes überein; denn auch das Altgebäude sei im Zeitpunkt der Brandzerstörung nicht mehr in bodenbezogener und damit privilegierter Weise, sondern nur für Wohnzwecke genutzt worden.

8

Die Klägerin sei aber bei dem Wiederaufbau im wesentlichen an den früheren Standort gebunden; möglich sei nur eine geringfügige Abweichung. Eine Standortveränderung habe auszuscheiden, wenn - wie hier - durch ein weiteres Hinausrücken des Gebäudes in die freie Landschaft diese zusätzlich in Anspruch genommen werde und die Gefahr bestehe, daß in dem verbleibenden Freiraum im Wege der Lückenauffüllung eine Verdichtung der Außenbereichsbebauung stattfinde. Der mit dem Hauptantrag gewählte Standort auf dem Flurstück ... komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er hangaufwärts an einer noch exponierteren Stelle den Eingriff in die Außenbereichslandschaft verstärken würde. Deshalb müsse die Klägerin sich an den ursprünglichen Standort halten, der - je nach Maßgabe der aufgezeigten Gründe - nur um wenige Meter variiert werden möge.

9

Dagegen gehe das mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag verfolgte Begehren der Klägerin zur Erteilung einer Baugenehmigung im Volumen über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. Wenn das Gesetz "vergleichbare" Neubauten zulasse, so dürfe die Klägerin zwar nicht etwa auf den alten, im Wege des Zubaues verschachtelten und gegeneinander versetzten Baubestand verwiesen werden. Andererseits sei eine unmittelbare Anknüpfung an die metrischen Größen des früheren Bauvolumens hier schon deshalb nicht sachgerecht, weil das Gebäude zumindest teilweise nicht der Wohnfunktion gedient habe. Das gelte etwa für die frühere großräumige Diele mit Portal und für das Stallgebäude. Auch die Zahl der Zimmer allein sei nicht entscheidend, weil diese offenbar eine recht bescheidene Einzelgröße gehabt hätten. Das Gericht orientiere sich deshalb bezüglich der "Vergleichbarkeit" an den Wohnmöglichkeiten, die der zerstörte Baubestand geboten habe. Diese ließen sich dahin zusammenfassen, daß in dem rückwärtigen mehrgeschossigen Wohnhaus eine familiengerechte Wohnung enthalten gewesen sei und daß der vordere Wohnteil ein bescheidenes Wohnen etwa im Umfang einer Altenteilerwohnung moderner Prägung erlaubt habe. Insgesamt ergebe sich hieraus, daß die Klägerin als "vergleichbar" in einem vollen Geschoß, das etwa den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Zeichnungen entsprechen könne, eine vollständige Wohnung und darüber hinaus in einem ausgebauten Dachgeschoß eine Einliegerwohnung beanspruchen könne.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Auslegung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG für zu eng hält.

11

II.

Die Revision hat zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt insoweit Bundesrecht, als es den in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - enthaltenen Begriff "vergleichbares neues Gebäude" auslegt. Im übrigen hält das Berufungsurteil einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand.

12

Mit dem Berufungsgericht ist von der Außenbereichslage der der Klägerin gehörenden Flurstücke ... und ... in U. sowie davon auszugehen, daß das Vorhaben nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert ist. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange, weil es zu einer planlosen Zersiedlung der Landschaft führt; den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Streubebauung in diesem Bereich nicht die (auch für "sonstige" Vorhaben) herkömmliche Siedlungsform ist, begegnen keine Bedenken.

13

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin von der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1976/1979 ab. Nach dieser Vorschrift kann, "wenn ein zulässigerweise errichtetes Gebäude durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört wurde und beabsichtigt ist, alsbald an der gleichen Stelle ein vergleichbares neues Gebäude zu errichten", dem nicht entgegengehalten werden, daß dieses Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt.

14

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß hier die Voraussetzungen für einen Wiederaufbau grundsätzlich erfüllt sind: Das zerstörte Gebäude ist "zulässigerweise errichtet" worden, die Zerstörung ist auf einen Brand zurückzuführen, die Klägerin hat nach der Zerstörung des Gebäudes ihre Absicht, es wieder aufzubauen, "alsbald" durch Stellung eines Bauantrages zu erkennen gegeben (vgl. hierzu Urteil des Senatsvom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 [128 f.]).

15

Zutreffend ist auch die Auslegung des Begriffes "an der gleichen Stelle": Das Gesetz geht nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift davon aus, ..., daß der Wiederaufbau in der Regel an der "gleichen Stelle" zu erfolgen hat, womit ersichtlich der frühere Standort des Gebäudes, also dieselbe Stelle gemeint ist, an der das frühere Gebäude zerstört wurde. Die in § 35 Abs. 4 BBauG genannten öffentlichen Belange sollen einem Vorhaben für den Fall nicht entgegengehalten werden können, daß an der früheren Stelle ein vergleichbares Gebäude wiederhergestellt wird. Da § 35 Abs. 5 Satz 2 BBauG jedoch u.a. eine "geringfügige Abweichung vom Standort des Gebäudes" zuläßt, stellt sich für den - auch hier in Rede stehenden - Fall, daß das neue Gebäude nicht an dem bisherigen Standort wieder aufgebaut werden soll, die Frage, wann eine Abweichung vom bisherigen Standort nicht mehr "geringfügig" ist: Abzustellen ist insoweit nicht so sehr auf das Quantitative, d.h. auf das metrische Ausmaß der Standortverschiebung, sondern vor allem auf das Qualitative, nämlich darauf, ob die in § 35 Abs. 4 BBauG genannten öffentlichen Belange durch die Änderung des Standorts stärker berührt werden, als es nach dem Sinn der Regelung hingenommen werden soll. Das ist dann der Fall, wenn die Standortänderung die bezeichneten öffentlichen Belange zustätzlich mehr als geringfügig beeinträchtigt. Insoweit liegt es bei § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BBauG nicht anders als etwa bei den ebenfalls in § 35 Abs. 4 und 5 BBauG enthaltenen Begriffen "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" oder der "geringfügigen Erweiterung" (vgl. dazu Urteile des Senatsvom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - undvom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 84.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 162). Gemeinsam ist diesen Begriffen, daß stets dann, wenn es um Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 und Abs. 5 BBauG geht und der bisherige Zustand geändert werden soll, zu prüfen ist, ob diese Veränderung im Hinblick auf die in Abs. 4 der Vorschrift genannten öffentlichen Belange noch zu verantworten ist. Sie ist in diesem Sinne zu verantworten, wenn die Veränderungen diese Belange ihrerseits nicht mehr als geringfügig berühren. Dabei kommt dem Quantitativen immerhin eine indizielle Bedeutung zu. Das bedeutet für den Fall der Abweichung vom bisherigen Standort: Je weiter der Standort verschoben wird, um so wahrscheinlicher werden die genannten öffentlichen Belange mehr als geringfügig berührt. Jedoch kann im Einzelfall schon eine metrisch geringe Verschiebung das Maß der "Geringfügigkeit" überschreiten, wenn durch sie etwa der Eingriff in die Landschaft in spürbarer Weise verstärkt wird.

16

So liegt es hier: Die Verschiebung des Standorts auf die Parzelle ... würde - erstens - zu einem weiteren Hinausschieben der Bebauung in die bisher freie Landschaft führen und - zweitens - dazu, daß das neue Gebäude mehr hangaufwärts und damit an einer noch "exponierteren Stelle" liegen würde. Auf der Grundlage dieser vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist dessen rechtliche Schlußfolgerung unbedenklich, daß die Standortverschiebung den Eingriff in die Landschaft in negativer Weise verstärken würde, d.h., daß hier der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft mehr als geringfügig berührt würde.

17

Scheidet somit eine Errichtung des Hauses auf dem Flurstück ... aus, so kommt - entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin - nur eine Wiedererrichtung des Gebäudes an der bisherigen Stelle in Betracht. Auf die Bezeichnung der einzelnen Flurstücke kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

18

Unzutreffend, ist dagegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffes "vergleichbares neues Gebäude". Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1979 a.a.O. S. 130 ausgeführt, daß ein "vergleichbares Gebäude" ein in jeder bodenrechtlichen Beziehung dem alten Gebäude "gleichartiges" Gebäude sei, also gleichartig - abgesehen von dem bereits behandelten Standort - vor allem im Hinblick auf das Bauvolumen, die Nutzung und die Funktion. Da das neue Gebäude unverändert der Wohnnutzung dienen soll und sich hier auch Zweifel an der Gleichartigkeit der Funktion nicht ergeben - das Gebäude ist, wie das Berufungsgericht nach Maßgabe des irrevisiblen Landesrechts entschieden hat, seiner landwirtschaftsfremden Funktion bereits in den 1950er Jahren in einer vom Landesrecht gedeckten Weise zugeführt worden -, bleibt nur die Gleichartigkeit im Bauvolumen zu prüfen: Auch hier ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, daß die in § 35 Abs. 4 BBauG genannten öffentlichen Belange jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden können, wenn das Bauvolumen des Neubaus dem Bauvolumen des Altbaus deshalb gleichartig ist, weil es dieses Volumen nicht übersteigt. Daß der Gesetzgeber die Wiedererrichtung eines Gebäudes jedenfalls mit gleich großem Bauvolumen hat billige wollen, wird übrigens dadurch bestätigt, daß auch im Falle der Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten Gebäudes sogar eine "geringfügige Erweiterung" zulässig ist. Hier überschreitet, wie unter den Beteiligten nicht streitig ist, das von der Klägerin geplante zweigeschossige Gebäude (mit zwei Wohnungen) weder nach der Grundfläche noch nach dem Rauminhalt die Maße des abgebrannten Gebäudes; auch die Anzahl der Wohnungen bleibt unverändert.

19

Soweit das Berufungsgericht dem entgegenhält, in dem abgebrannten Gebäude hätten sich auch solche Räume befunden, die nicht zum Bewohnen geeignet gewesen seien (Diele, Stall), die Zimmer seien darüber hinaus teilweise sehr klein und die Zweitwohnung "bescheiden" gewesen, betrifft das nur die innere Aufteilung des Gebäudes. Diese innere Aufteilung und Gestaltung der Räume schlägt jedoch bodenrechtlich hier nicht zu Buche. Sie wirkt sich auf die in § 35 Abs. 4 BBauG genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ aus. Das wird wiederum durch das Gesetz selbst bestätigt; denn mit § 35 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 b) BBauG hat der Gesetzgeber unter bestimmten (hier nicht weiter zu erörternden) Voraussetzungen die Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude (z.B. Nutzung eines Stalles zu Wohn- oder anderen als landwirtschaftlichen Zwecken) und die Modernisierung (etwa Umbau der Diele zu Wohnzwecken) durch das Beiseiteschieben der in Abs. 4 der Vorschrift genannten öffentlichen Belange erleichtert. Das spricht dafür, daß auch nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG anläßlich des Wiederaufbaues die innere Einteilung und Nutzung der Räume geändert werden darf.

20

Daß schließlich die äußere Gestaltung des Neubaus den heutigen Vorstellungen angepaßt werden darf, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Aus alledem folgt, daß Bedenken gegen die Wiederrichtung eines in seiner Große dem abgebrannten Altbau entsprechenden Bauwerks an der alten Stelle nicht begründet sind.

21

Deswegen ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Bebauungsgenehmigung - die Voraussetzungen für die Verurteilung zur Erteilung einer Baugenehmigung würden, weil z.B. die Statik noch nicht geprüft ist, nicht vorliegen - für ein zweigeschossiges Wohnhaus auf den Flurstücken ... und ... zu erteilen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen