Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1979, Az.: BVerwG 4 C 23.77
Bestandsschutz bei Wiederherstellungsmaßnahmen; Bedeutung der Tatbestandsmerkmale "beabsichtigt", "alsbald" und "vergleichbares Gebäude"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 23.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.01.1975 - AZ: 2 A 146/73
- OVG Niedersachsen - 19.01.1977 - AZ: I A 78/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 58, 124 - 132
- BBauBl. 1979, 604
- BRS 35, 173
- BauR 1979, 305
- DVBl 1979, 626-628 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1979, 676-678 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1979, 908
- MDR 1980, 82
- MDR 1980, 81-83 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
- NatR 1979, 108
- RdL 1980, 285
- SchlHA 1980, 75
- VerwRd 1980, 31
- VerwRspr 31, 80 - 87
- VwRspr 1980, 80-87 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1979, 211
Amtlicher Leitsatz
§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG ist auch auf Gebäude anwendbar, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976 bereits zerstört waren.
Bauaufsichtlich genehmigte Gebäude sind im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG zulässigerweise errichtet.
Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war.
Das neue Gebäude ist dem zerstörten Gebäude vor allem dann nicht "vergleichbar", d.h. nicht hinreichend gleichartig, wenn es von dessen objektiver Zweckbestimmung (Funktion) wesentlich abweicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr.
Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird bezüglich der Klageanträge zu 1) und 3) eingestellt.
Bezüglich des Klageantrags zu 2) (Verpflichtungsantrag) wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1977 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), welche diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger möchte auf seinem Grundstück im Außenbereich ... ein Haus wiederaufbauen, das dort als Jagdhaus errichtet und im März 1971 durch einen Brand zerstört worden ist. Der Beklagte hat den vom Kläger beantragten Bauvorbescheid versagt. Dagegen richtet sich die Klage.
Das Grundstück des Klägers liegt zwischen M. und A.. Es steigt leicht nach Norden an und ist stark eingegrünt. Das sich südlich anschließende Gelände wird landwirtschaftlich genutzt; im Norden und Osten grenzt das Grundstück an Wald. Bis Anfang 1974 war der Kläger Jagdpächter dieses Gebietes. Der Beklagte hatte das 90 qm große Jagdhaus im Juni 1962 mit einer Wohnfläche von fast 69 qm genehmigt. Als Folge des Brandunglücks stehen von dem Haus jetzt nur noch das massive Ringmauerwerk sowie einige Innenwände des Erdgeschosses.
Am 4. Juli 1972 bat der Kläger mit einem beim Beklagten eingereichten Antrag um einen Bauvorbescheid für den Wiederaufbau des Hauses. Der Beklagte leitete den Antrag mit einem Schreiben vom 7. August 1972 an die zu 1) beigeladene Gemeinde weiter. Deren - befürwortende - Stellungnahme ging am 27. September 1972 beim Beklagten ein. Durch einen dem Kläger am 4. November 1972 zugestellten Bescheid vom 3. November 1972 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch. Er machte geltend, daß der Vorbescheid als erteilt gelte. Er sei nicht innerhalb von drei Monaten versagt worden. Die Frist habe mit dem Eingang der Voranfrage beim Beklagten zu laufen begonnen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück. Er führte ergänzend aus, daß für den Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion der Erstbescheid in die Rücknahme der fingierten Genehmigung umzudeuten sei.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Der Beklagte handele arglistig, wenn er sich gegenüber der Genehmigungsfiktion darauf berufe, daß die Voranfrage bei der Gemeinde einzureichen gewesen sei. Der Kläger habe den Antrag auf Grund einer Rücksprache mit dem Beklagten bei diesem gestellt. Werde eine Genehmigung gleichwohl für (noch) erforderlich gehalten, so müsse sie jedenfalls erteilt werden. Das rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Baugenehmigung von 1962 annähernd 100.000 DM in das Grundstück investiert. Diese Summe sei verloren, wenn er das Haus nicht wiederherstellen dürfe. Der vorgesehene Wiederaufbau sei zumindest durch die Novellierung des § 35 BBauG zulässig geworden. Das Haus werde sich nach dem Wiederaufbau unverändert gut in die Landschaft einfügen. Wenngleich der Kläger nicht mehr Jagdpächter sei, weil er mittlerweile wegen des fehlenden Jagdhauses die Pacht habe aufgeben müssen, könne er die Jagd doch künftig in den Revieren von Freunden und Angehörigen ausüben. Im übrigen wolle er sich aus dem Berufsleben zurückziehen und in dem wiederaufgebauten Haus niederlassen.
Der Kläger hat - in der Fassung des zweiten Rechtszuges beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der beantragte Vorbescheid für den Wiederaufbau des Jagdhauses als erteilt gilt,
- 2.
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der ergangenen Bescheide den beantragten Vorbescheid für den Wiederaufbau des Jagdhauses zu erteilen,
- 3.
hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Nichterteilung des beantragten Vorbescheides entsteht.
Der Beklagte ist den Anträgen und dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Die Beigeladenen haben den Standpunkt des Beklagten unterstützt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Januar 1975 die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 1977 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Seine Entscheidung beruht im Kern auf folgenden Erwägungen: Der Vorbescheid gelte nicht als erteilt. Der Beklagte habe die Bescheidungsfrist nicht versäumt, weil diese Frist nach den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung erst mit dem Eingang der Stellungnahme der Gemeinde angelaufen sei. Die demnach noch erforderliche Genehmigung könne nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht erteilt werden. Auf diese Vorschrift sei abzustellen. Der vorgesehene Wiederaufbau des Hauses bedürfe einer Baugenehmigung; er überschreite den Umfang dessen, was nach der Landesbauordnung als Instandsetzung genehmigungs- und anzeigefrei sei. § 35 Abs. 1 BBauG finde keine Anwendung. Die privilegierte Zulässigkeit von Jagdhütten wirke sich zugunsten des Klägers nicht aus, weil er nicht mehr Jagdpächter und als Jagdgast bei anderen Jagdpächtern auf eine eigene Hütte nicht angewiesen sei. Einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BBauG stehe entgegen, daß das Haus als ein nur sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, nämlich sowohl der natürlichen Eigenart der Landschaft widerspreche als auch die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung begründe. Von dem darin liegenden Hindernis würde allerdings abzusehen sein, wenn zugunsten des Klägers § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG eingriffe. Das sei jedoch nicht der Fall. Was der Kläger im Zuge des Wiederaufbaus herstellen wolle, sei kein dem vormaligen Jagdhaus vergleichbares Gebäude. Ebensowenig lasse sich der Wiederaufbau aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder aus dem der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition rechtfertigen. Folglich sei der erste Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Der zweite Hilfsantrag scheitere an der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt nur noch den bisherigen ersten Hilfsantrag und rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Die zu 1) beigeladene Gemeinde hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der zu 2) beigeladene Minister tritt im wesentlichen den Ausführungen des Beklagten bei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er beschränkt seine Stellungnahme auf die mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG zusammenhängenden Fragen, billigt insoweit das angefochtene Urteil in den meisten Punkten, hält jedoch für bedenkenswert, ob dem Kläger nicht zugute kommen müsse, daß das Jagdhaus in seiner genehmigten Größe von vornherein einen Zuschnitt gehabt habe, der über das als Jagdhütte Erforderliche erheblich hinausgegangen sei.
II.
Das Revisionsverfahren war einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß er den vormaligen Hauptantrag sowie den zweiten Hilfsantrag mit der Revision nicht weiterverfolgen wolle. Diese Erklärung beinhaltet eine teilweise Rücknahme der Revision (§ 140 VwGO). Die vom Kläger geäußerten Zweifel, ob der zweite Hilfsantrag nicht schon bei der Einlegung der Revision ausgeschieden, also gar nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sei, sind ungerechtfertigt. Der Kläger hat bei der Einlegung der Revision gebeten, nach dem Klageantrag zu erkennen. Dieser Klageantrag schloß - zurückgehend auf den Schriftsatz vom 28. August 1974 - den zweiten Hilfsantrag ein.
Soweit im Revisionsverfahren über die Einstellung des Verfahrens hinaus eine Entscheidung zu treffen ist, erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt, daß die Versagung des vom Kläger begehrten Vorbescheides der Rechtslage entspricht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger hat im Zuge des Revisionsverfahrens seine Rechtsausführungen darauf konzentriert, ob zugunsten des von ihm beabsichtigten Wiederaufbaus § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes in der für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgebenden Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221 - BBauG) eingreift. In der Tat kommt es darauf ausschlaggebend an. Soweit das Berufungsgericht entscheidungstragend zu anderen Fragen Stellung genommen hat, ist das angefochtene Urteil ohne weiteres zu billigen und seiner Begründung Wesentliches nicht hinzuzufügen:
Der vom Kläger geplante Wiederaufbau des vormaligen Jagdhauses wäre nur zulässig, wenn dieses Vorhaben den einschlägigen bebauungsrechtlichen Anforderungen entspräche. Ob das zutrifft, richtet sich nach den §§ 30 ff. BBauG. Diese Vorschriften sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der vom Kläger beabsichtigte Wiederaufbau ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG, das - wie irrevisibel feststeht - einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Seine Zulässigkeit ist nach § 35 BBauG zu prüfen. Das Grundstück des Klägers liegt im Außenbereich. Aus dem Gesichtspunkt des - auf Art. 14 GG zurückgehenden und den Maßstab des § 35 BBauG überlagernden - Bestandsschutzes läßt sich der Wiederaufbau nicht rechtfertigen. Die Grenzen dessen, was der Bestandsschutz an Wiederherstellungsmaßnahmen ermöglicht, sind überschritten (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126 [128 ff.]). Ebenso scheidet der Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition aus. Das Vorhandensein des Jagdhauses ist nicht in der das Grundstück und seine Umgebung kennzeichnenden Situation derart vor gezeichnet, "daß die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der vorhanden gewesenen und vorzeitig zerstörten Bebauung diese Bebauung geradezu vermißt und daß sich ihr damit ... die Angemessenheit des Wiederaufbaues aufdrängt" (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 132). Innerhalb des demnach ohne eine Überlagerung durch Art. 14 Abs. 1 GG anwendbaren § 35 BBauG ist nicht auf den ersten, sondern auf den zweiten Absatz dieser Vorschrift abzustellen. Das Vorhaben des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BBauG. Eine Heranziehung der allenfalls in Betracht kommenden Nummer 5 scheidet aus. Daß nach der dort getroffenen Regelung Jagdhütten im Außenbereich bevorzugt zulässig sein können (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1968 - BVerwG IV B 182.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 71), kommt dem vom Kläger beabsichtigten Wiederaufbau nicht zugute. Da der noch vorhandene Restbestand des alten Jagdhauses die Grenzen des Bestandsschutzes unterschreitet, muß sich der Kläger aus der Sicht des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG so behandeln lassen, wie wenn er jetzt an dieser Stelle erstmalig ein Jagdhaus errichten wollte. Daß er - jetzt - für die erstmalige Errichtung eines Jagdhauses keine Privilegierung in Anspruch nehmen könnte, liegt auf der Hand. Der Kläger ist gegenwärtig nicht Jagdpächter und daher in diesem Gebiet nicht (mehr) mit Pflichten - insbesondere zur Hege des Wildes - belastet, aus deren Bestehen sich die privilegierte Zulässigkeit einer Jagdhütte allein rechtfertigen läßt (s. Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143 S. 65 [69 ff.]). Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten, daß das (wiederaufgebaute) Haus unabhängig von der Person des Klägers Jagdzwecken gewidmet und dafür auch erforderlich sein sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit - dort § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG betreffend - das Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 85.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 148 S. 74 [75]). Im Gegenteil deutet alles darauf hin, daß das wiederaufgebaute Haus künftig ausschließlich dem Wohnen dienen soll. Der somit anzuwendende § 35 Abs. 2 BBauG gestattet - abgesehen zunächst von der Möglichkeit einer Beeinflussung durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG - den Wiederaufbau des vormaligen Jagdhauses nicht. Der Kläger muß sich auch im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BBauG so behandeln lassen, wie wenn es bei seinem Vorhaben darum ginge, an dieser Stelle erstmalig ein (nicht für Jagdzwecke bestimmtes) Wohnhaus zu errichten. Das wäre jedoch mit öffentlichen Belangen unvereinbar, weil mit der Ausführung eines solchen Vorhabens eine zu mißbilligende Splittersiedlung entstünde und außerdem die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würde. Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und näher dargelegt.
Dam Kläger könnte weder das Entstehen einer zu mißbilligenden Splittersiedlung noch die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft als Hindernis seines Vorhabens entgegengehalten werden, wenn es bei diesem Vorhaben darum ginge, daß "ein zulässigerweise errichtetes Gebäude durch Brand ... zerstört wurde und beabsichtigt ist, alsbald an der gleichen Stelle ein vergleichbares neues Gebäude zu errichten" (§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BBauG). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit für den Kläger negativem Ergebnis geprüft. Dieser Würdigung ist zu folgen.
Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG scheitert allerdings nicht schon daran, daß das Jagdhaus des Klägers bereits im März 1971, also mehrere Jahre vor der Schaffung der nunmehr in § 35 Abs. 5 BBauG vorgesehenen Erleichterung abgebrannt ist. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG verbindet mit dem, was er über das Vergangene bestimmt - daß nämlich "ein ... Gebäude durch Brand ... zerstört wurde" - keine zu einer Zäsur führenden zeitlichen Anforderungen. Er tut dies ebensowenig wie die vorangehende Nr. 1. Ebenso wie es dort nicht darauf ankommt, warm das zu ersetzende Wohngebäude privilegiert "zulässig war", wie mithin dort genügt, daß das Gebäude irgendwann wegen seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung im Außenbereich ("bevorzugt") zulässig gewesen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 1977 - X A 1878/76 - BauR 1977, 327 [329]), spielt auch für die Anwendbarkeit der Nr. 2 keine (selbständige) Rolle, wann sich der Brand ereignet hat. Eine andere Auslegung führte - hier wie dort - zu einer zeitlichen Abgrenzung nach Art eines Stichtages. Die auf diese Weise eintretende Differenzierung widerspräche der, wie noch auszuführen sein wird, wesentlich mit dem Gesichtspunkt der "Situation" zusammenhängenden Sinngrundlage des § 35 Abs. 5 BBauG; sie hätte überdies den Gleichheitssatz gegen sich (in diesem Sinne auch Bielenberg, BBauBl. 1977, 474).
Bei dem vormaligen Jagdhaus des Klägers handelt es sich ferner, wie § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG weiter voraussetzt, um "ein zulässigerweise errichtetes Gebäude". Das Haus ist 1962 bauaufsichtlich genehmigt worden. Das reicht für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG aus. Die Ausführungen, mit denen der Beklagte und der Beigeladene zu 2) darzutun suchen, daß das Gebäude seinerzeit zu Unrecht genehmigt worden, also damals und auch in der Folgezeit stets materiell baurechtswidrig gewesen sei, liegen neben der Sache. Sie können im Zusammenhang mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG schon deshalb nicht ergiebig sein, weil mit ihnen das Wesen der Baugenehmigimg verkannt wird. Eine Baugenehmigung enthält - in ihrem feststellenden Teil - die verbindliche Feststellung, daß das genehmigte Vorhaben "mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - BVerwGE 28, 145 [148]), daß es also - anders ausgedrückt - allen Anforderungen (auch) des materiellen Rechts entspricht. Solange die erteilte Genehmigung nicht zurückgenommen ist, kann sich bei einer baulichen Anlage für den Zeitpunkt ihrer Genehmigung die Frage nach der materiellen Legalität nicht stellen. Diese Frage beantwortet sich vielmehr aus der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Demzufolge hätte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG bei bauaufsichtlich genehmigten Bauten der Frage ihrer ("wahren") materiellen Legalität nur dann Bedeutung beilegen können, wenn er insoweit eine fingierende, d.h. die Feststellungswirkung der Baugenehmigung beiseite schiebende Regelung getroffen hätte. Daß dies nicht geschehen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Im übrigen sei, um Mißverständnissen vorzubeugen, hinzugefügt, daß die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG von der Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht abhängt, sondern diese Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn das von dem außergewöhnlichen Ereignis betroffene Gebäude wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoß. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, darauf näher einzugehen.
Dem Vorhaben des Klägers fehlt es, was die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG anlangt, auch nicht daran, daß der Kläger beabsichtigen - d.h. genauer: daß er in dem entscheidenden Zeitpunkt der Vergangenheit beabsichtigt haben - muß, "alsbald" das abgebrannte Haus durch ein neues Haus zu ersetzen. Der Kläger hat am 4. Juli 1972 und damit rd. 15 Monate nach dem Brandunglück beim Beklagten um die Genehmigung des Wiederaufbaus nachgesucht. Das genügt dem, was bei der hier gegebenen Sachlage von den Tatbestandsmerkmalen "beabsichtigt" und "alsbald" verlangt wird. Für diese Tatbestandsmerkmale gilt nämlich folgendes: Das Gesetz gewährt in § 35 Abs. 4, 5 und 6 BBauG Erleichterungen, die über das hinausgehen, was den Betroffenen verfassungsrechtlich an Eigentumsschutz gewährleistet ist. Die in § 35 Abs. 4, 5 und. 6 BBauG getroffenen Regelungen werden dadurch gekennzeichnet, daß es sich um Sachverhalte handelt, in denen eine bauliche Anlage im Außenbereich "nun einmal da ist" (oder doch, wie im Falle des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG, bis vor kurzem noch da war). Diese Tatsache des Vorhandenseins fällt im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestandsschutz nur sehr eingeschränkt ins Gewicht. Der Bestandsschutz ermöglicht beispielsweise nicht, die Nutzungsart einer Anlage zu ändern, weil diese Anlage "nun einmal da ist" (vgl. Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [188]); er ermöglicht auch nicht, eine mangelhaft gewordene Anlage durch eine entsprechende neue Anlage zu ersetzen (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 104 S. 66 [70]) oder eine durch Brand vernichtete Anlage wiederaufzubauen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 128).
Für alle diese Fallgruppen bringt § 35 BBauG - in den angeführten Beispielen durch Absatz 4 und durch Absatz 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 - Erleichterungen, deren Zubilligung auf der Überlegung beruht, daß sich wegen der nun einmal vorhandenen (bzw. vorhanden gewesenen) baulichen Anlage die Interessenlage wohlwollender bewerten läßt, als es im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz geschieht. Der Gesetzgeber hat gemeint, daß das allgemeine Interesse daran, den Außenbereich von den dort nicht notwendigen Baulichkeiten möglichst freizuhalten, dann nicht mehr so hoch veranschlagt werden kann, wenn es zur Ausführung einer baulichen Anlage bereits gekommen ist und sich - zumindest für den Regelfall - annehmen läßt, diese Anlage sei mittlerweile zu einem Bestandteil der diese Gegend prägenden Situation geworden. Von diesem Ansatz her werden die Tatbestände des § 35 Abs. 4, 5 und 6 BBauG durch den Gesichtspunkt der vom Vorhandensein einer baulichen Anlage geprägten Situation gewissermaßen zusammengehalten. Das wirkt sich auf die Auslegung der in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG enthaltenen Tatbestandsmerkmale "beabsichtigt" und "alsbald" aus: Abzustellen ist nicht - wie der Beklagte und der Beigeladene zu 2) befürworten - auf eine Art Vorwerfbarkeit der eingetretenen Verzögerung, darauf also, ob der Betroffene alles getan hat, um den Wiederaufbau zügig voranzutreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der vorgesehene Wiederaufbau noch in die ihm vorgegebene Situation paßt, ob er - anders ausgedrückt - noch die "Lücke" wieder ausfüllt, die mit der Vernichtung des alten Gebäudes entstanden ist, oder ob sich infolge des Zeitablaufs die Situation bereits auf das Unterbleiben eines Wiederaufbaus eingestellt hat. Diese objektivierende Betrachtung würde - an sich - nahelegen, bei der Forderung eines alsbaldigen Wiederaufbaus überhaupt nicht auf die "Absicht" des Betroffenen, sondern allein darauf abzuheben, ob sich in der Zeit zwischen der Zerstörung und dem Wiederaufbau des Gebäudes die Situation in beachtlicher Weise verändert hat. Wenn das Gesetz gleichwohl für maßgeblich erklärt, ob der alsbaldige Wiederaufbau "beabsichtigt" wurde, dann erklärt sich diese Abschwächung daraus, daß dem Betroffenen solche Situationsveränderungen nicht zum Nachteil angerechnet werden sollen, die nach "rechtzeitiger" Antragstellung während des Genehmigungsverfahrens eintreten. Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist demnach regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG "alsbald" "beabsichtigt", wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen geben nichts dafür her, daß in der Zeit vom März 1971 bis zum Juli 1972 die das Grundstück des Klägers und die Umgebung dieses Grundstücks kennzeichnende Situation einen beachtlichen Wandel erfahren haben und mit ihm die Aufnahmefähigkeit für einen Wiederaufbau des Hauses entfallen sein könnte.
§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG greift dennoch nicht zugunsten des vom Kläger geplanten Wiederaufbaus ein. Sein Vorhaben erfüllt nämlich nicht die weitere Voraussetzung, daß nach dieser Vorschrift nur ein dem vernichteten Gebäude "vergleichbares neues Gebäude" errichtet werden darf. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Bau, der jetzt auf dem Grundstück des Klägers ausgeführt werden soll, dem vormaligen Jagdhaus im Sinne des Gesetzes nicht vergleichbar ist.
Zum Gehalt des Merkmals der "Vergleichbarkeit" bedarf - im Anschluß an das angefochtene Urteil - vorweg der Klarstellung, daß die Verwendung des Wortes "vergleichbar" sprachlich mißglückt ist. Vom Begriff der Vergleichbarkeit gehen nahezu keine Anforderungen aus. Vergleichen lassen sich - mit entsprechendem Ergebnis - auch Gegenstände, die miteinander so gut wie nichts gemein haben. In § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG soll jedoch mit dem Merkmal der Vergleichbarkeit ein bestimmtes Maß an "Gleichheit" gefordert werden. Das trifft es, wenn mit dem Berufungsgericht das Wort "vergleichbar" durch das Wort "gleichartig" ersetzt wird. Dabei darf allerdings Gleichartigkeit nicht mit Identität verwechselt werden.
Das Gesetz verlangt, in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG die Gleichartigkeit, ohne eine Einschränkung nach Richtungen zu machen. Daraus muß entnommen werden, daß im Grundsatz die Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung notwendig sein soll, also insbesondere die Gleichartigkeit im Standort ebenso wie die Gleichartigkeit im Bauvolumen und die Gleichartigkeit in der Nutzung ebenso wie die Gleichartigkeit in der Funktion. Innerhalb dieser verschiedenen Richtungen liegt das Schwergewicht bei der Gleichartigkeit in der Punktion. Für den Standort ist das Merkmal der Gleichartigkeit von minderer Bedeutung, weil das Gesetz insoweit mit den Merkmalen "an der gleichen Stelle" (§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG) und der Gestattung "geringfügige[r] Abweichungen vom bisherigen Standort" (a.a.O. Satz 2) eine nähere Regelung trifft. Ähnliches gilt für das Bauvolumen, für dessen hinreichende Gleichartigkeit mindestens praktisch ausschlaggebend ist, was unter die von § 35 Abs. 5 Satz 2 BBauG zugelassenen geringfügigen Erweiterungen fällt. Schließlich tritt auch das Erfordernis einer Gleichartigkeit der Nutzung, d.h. des kennzeichnenden Gebrauchs des Hauses, im wesentlichen hinter dem Erfordernis einer Gleichartigkeit der Funktion des Gebäudes, d.h. seiner dem zerstörten Gebäude gleichartigen objektiven Zweckbestimmung, zurück. Daß gerade auf diese Gleichartigkeit in der Punktion nicht verzichtet werden kann, folgt aus dem, was oben zur "Situation" und zu ihrer für die Auslegung von § 35 Abs. 4, 5 und 6 BBauG wesentlichen Bedeutung gesagt wurde: Wenn ein Gebäude errichtet wird und die Anlage in der Folgezeit durch ihr Vorhandensein - mehr oder weniger prägend - in die Situation eingeht, dann tut sie das nicht als gleichsam nackter Baukörper, sondern dann ist für die entstehende Beziehung zur Situation vor allem anderen die Funktion wichtig. Für die Situation und für die auf sie reagierende Verkehrsauffassung macht es regelmäßig einen gewichtigen Unterschied, ob es sich bei einem Gebäude etwa um eine Fabrik oder ein Bahnwärterhaus, ein landwirtschaftliches Nutzgebäude oder ein Wohnhaus oder eine Jagdhütte o.a.m. handelt. Gerade bei einem Vergleich zwischen einem Jagdhaus und einem reinen Wohnhaus wird das deutlich. Die auf die Situation reagierende Verkehrsauffassung ist weit eher geneigt, sich im Außenbereich mit dem Vorhandensein eines Gebäudes abzufinden, wenn dieses Gebäude an der fraglichen Stelle funktionsbedingt ist oder dort gar im Zusammenhang mit seiner Funktion (auch) allgemeinen Interessen dient.
Der Kläger beabsichtigt, durch den Wiederaufbau ein Gebäude zu schaffen, das ausschließlich Wohnzwecken oder das doch jedenfalls nicht in bodenrechtlich beachtlicher Weise jagdliehen oder ihnen qualitativ gleichwertigen Interessen dienen soll. Ein solches Haus ist dem vormaligen Jagdhaus nicht hinreichend gleichartig. Gegenüber dieser Tatsache kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er künftig die Jagd in Revieren von Freunden und Angehörigen ausüben wolle. Diese Absicht rechtfertigt nicht den Wiederaufbau des vormaligen Jagdhauses. Denn die dadurch verbesserte Erreichbarkeit anderer Jagdreviere hat mit der eigentlichen Funktion eines Jagdhauses, dem Jagdpächter die Erfüllung seiner auch im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erleichtern, nichts gemein. Zugunsten des vom Kläger beabsichtigten Wiederaufbaus greift daher die in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG vorgesehene Erleichterung nicht ein. Daran vermag auch der an sich richtige Hinweis des Oberbundesanwalts nicht zu ändern, daß das vormalige Jagdhaus seinerzeit in einer Größe genehmigt worden ist, die über das für Jagdzwecke Erforderliche hinausging und daß es sich infolgedessen schon bei diesem Haus nur zum Teil um ein durch die jagdliche Zweckbestimmung geprägtes Haus gehandelt haben dürfte. Dieser Hinweis könnte erheblich sein, wenn zu entscheiden wäre, ob der Kläger im Zuge eines Wiederaufbaus nur eine auf das Notwendigste beschränkte Jagdhütte errichten oder ob er erneut etwa das in Anspruch nehmen darf, was ihm seinerzeit zugestanden wurde. So stellt sich die für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens wesentliche Frage jedoch nicht. Das vormalige Jagdhaus des Klägers mag über das für jagdliche Zwecke Erforderliche hinausgegangen sein. Das neue Gebäude würde jedoch überhaupt keine beachtliche jagdliche oder qualitativ gleichwertige Zweckbestimmung mehr haben. Deshalb verbietet sich anzunehmen, daß dennoch das eine dem anderen gleichartig sei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 10. April 1975 für alle drei Instanzen auf 10.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Isendahl
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues