Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1974, Az.: BVerwG IV C 32.71
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die gewerbliche Nutzung einer früher gewerblich genutzten Scheune
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 32.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1971 - AZ: VII A 1152/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 47, 185 - 194
- BRS 28, 117
- BauR 1975, 44
- BayVBl 1975, 453
- BverwGE 47, 185
- DVBl 1975, 498-501 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1975, 685 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1975, 103
- VerwRspr 26, 942 - 946
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 35 BBauG ist auch in Fällen der Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Punktion als Einheit.
- 2.
Aus dem Bestandsschutz, den eine bauliche Anlage wegen und in einer bestimmten Funktion genießt, läßt sich nichts zugunsten einer Änderung dieser Funktion herleiten.
- 3.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG ermöglicht nicht, die landwirtschaftsfremde Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Baulichkeiten gegenüber den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG zu erleichtern.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger möchte eine früher landwirtschaftlich genutzte Scheune gewerblich nutzen. Der Beklagte verweigert die dafür erforderliche Baugenehmigung. Dagegen richtet sich die Klage.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. Flur ... Parzellen ... und ... Er hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben und die Flächen zum Teil verpachtet. Auf dem vormaligen Betriebsgrundstück stehen unter anderem ein Wohnhaus mit angebautem Stall- und Scheunengebäude sowie eine weitere frei stehende Scheune. Diese Scheune diente ursprünglich, zum Unterstellen landwirtschaftlicher Geräte. Im Juni 1966 nahm der Sohn des Klägers in der Scheune einen mechanischen Betrieb auf. Seit Mai 1967 ist der Kläger Mieter der Scheune; er betreibt dort mit einer Hilfskraft gewerblich das Schleifen und Polieren von Guß- und Stahlteilen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1967 zeigte der Kläger dem Rechtsvorgänger des Beklagten die Nutzungsänderung der Scheune an. Daraufhin untersagte dieser durch Bescheid vom 14. September 1961 die Nutzungsänderung mit der Begründung, daß sie als ein sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zu beurteilen und deshalb unzulässig sei, weil der Gewerbebetrieb die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und überdies das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lasse.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Es hat sich im wesentlichen der Rechtsauffassung der Behörden angeschlossen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit Rücksicht auf eine Änderung des einschlägigen Landesrechts an die Stelle seines Anfechtungsantrages einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der Nutzungsänderung gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung mit diesem Antrag stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Übergang von der Anfechtungszur Verpflichtungsklage sei zulässig, weil nach der Neufassung der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen Nutzungsänderungen nicht mehr nur anzeige-, sondern genehmigungspflichtig seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Klageänderung ebenfalls vorlägen. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Auszugehen sei mit der Vorinstanz davon, daß sich die Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BBauG zu richten habe. Die Scheune gehöre nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BBauG). § 35 Abs. 1 BBauG scheide aus, weil der Kläger weder einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte noch sein Unternehmen einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes schließlich könne sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sich der Bestandsschutz der Scheune nicht auf Nutzungsänderungen erstrecke, durch die das Gebäude einen anderen - gewerblichen - Charakter erlange. Indessen falle bei der Beurteilung des Vorhabens doch auch nach § 35 Abs. 2 BBauG entscheidend ins Gewicht, daß das Scheunengebäude wegen des Bestandsschutzes hingenommen werden müsse. Da irgendwelche verändernden Baumaßnahmen weder vorgenommen noch vorgesehen seien, komme es einzig darauf an, ob die Nutzungsänderung - sie gewissermaßen unter Abzug der ohnehin bestehenden Scheune - öffentliche Belange beeinträchtige. Das sei nicht der Fall. Insbesondere liege keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vor. Nach Lage der Dinge könnten derartige Beeinträchtigungen nur von der Scheune selbst ausgehen. Diese aber müßten wegen des Bestandsschutzes hingenommen werden. Der Betrieb des Klägers dagegen vollziehe sich nicht außerhalb der Scheune; er sei folglich von außen weder optisch noch akustisch wahrnehmbar. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, weil kein neues Gebäude erstellt werde. Wenn der Beklagte geltend mache, er wolle verhindern, daß gewerbliche Betriebe in den Außenbereich eindringen, so verdiene das zwar grundsätzlich Unterstützung, greife jedoch hier nicht durch. Bei aller Berechtigung des Bestrebens, den Außenbereich von gewerblicher Bebauung freizuhalten, müßten doch in solchen Fällen Ausnahmen gemacht werden, in denen landwirtschaftliche Betriebe zusammengelegt oder aufgegeben würden und privilegierte landwirtschaftliche Gebäude einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden könnten. In solchen Fällen lasse sich in aller Regel ein landwirtschaftlicher Interessent für die bisherige Nutzungsart nicht finden. Dann aber bleibe nur übrig, entweder die vorhandenen Bauten mit der Wahrscheinlichkeit ihres Verfalles ungenutzt stehen zu lassen oder sie für nicht landwirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Innerhalb dieser Alternative verdiene die landwirtschaftsfremde Nutzung den Vorzug. Zudem lege § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG nahe, den Prozeß der Umstrukturierung der Landwirtschaft nicht zu erschweren, sondern die mit ihm zusammenhängenden Nutzungsänderungen einst landwirtschaftlich genutzter und für diese Nutzung nunmehr überflüssig gewordener Gebäude zuzulassen, sofern die neue Nutzungsart an dieser Stelle auch im übrigen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Das treffe im vorliegenden Falle zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er unter der Rüge, daß das Berufungsgericht § 35 BBauG verletzt habe, die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Der Kläger und der Beigeladene bitten übereinstimmend um Zurückweisung der Revision. Sie halten das angefochtene Urteil für richtig.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er weist auf den Mangel der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde hin, stimmt jedoch den materiellrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts darin zu, daß auch er die im vorliegenden Fall zur Entscheidung stehende Nutzungsänderung für zulässig hält. Unterstützung verdiene nach seiner Ansicht insbesondere der Hinweis des Berufungsgerichts, daß der notwendige Strukturwandel der Landwirtschaft auch in der Ebene des Bebauungsrechts nicht erschwert werden dürfe und dies durch eine entsprechend großzügige Heranziehung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG erreicht werden könne.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache. Das angefochtene Urteil läßt sich schon deshalb nicht halten, weil das Berufungsgericht die bei einer Verpflichtungsklage der vorliegenden Art nach § 65 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde unterlassen hat (vgl. dazu näher das Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [10 ff.]). Der darin liegende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu beachten; er zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1973 - BVerwG IV C 76.71 - in Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 30 S. 22 [24 f.] sowie Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - in RdL 1974, 205 [206]).
Das Interesse an einer auch materiellrechtlichen Förderung der Sache gibt dem Senat Anlaß klarzustellen, daß das angefochtene Urteil auch unabhängig von dem Beiladungsmangel hätte aufgehoben werden müssen. Die Revision macht mit Recht geltend, daß dieses Urteil gegen § 35 BBauG verstößt.
Das Berufungsgericht meint, im Rahmen der - überzeugend begründeten - Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 BBauG die nun einmal bestehende und in ihrem Bestehen auch rechtlich geschützte Scheune als Bauwerk aus der Beurteilung gewissermaßen aussondern und sich auf die Frage beschränken zu können, ob die vom Kläger betriebene Nutzung als solche noch irgendwie zusätzlich öffentliche Belange beeinträchtigt. Diese Handhabung widerspricht der Rechtslage. Sie beruht entweder auf einer unzutreffenden Auffassung von dem, was § 35 BBauG unter "Vorhaben" versteht, oder auf einer - nach dem Gedankengang des angefochtenen Urteils allerdings weniger naheliegenden - Verkennung der Grenzen des Bestandsschutzes.
Wenn sich die Ansicht des Berufungsgerichts ausschlaggebend aus § 35 BBauG rechtfertigen soll, müßte angenommen werden, der Begriff des "Vorhabens" gestatte es, bei der Würdigung den Baukörper und die ihm zugedachte Nutzung in der Weise voneinander zu trennen, daß zunächst allein der Baukörper zu den öffentlichen Belangen in Beziehung gesetzt wird und infolgedessen für den sich anschließenden Vergleich zwischen der Nutzung und den öffentlichen Belangen nur übrigbleibt, was nicht schon im Baukörper angelegt ist. Diese Annahme läßt sich nicht halten. Vorhaben im Sinne des § 35 BBauG ist nicht die jeweilige bauliche Anlage zuzüglich der ihr zugedachten Nutzung, sondern ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Punktion als Einheit. Auf dieser Verknüpfung beruht vor allem die in § 35 Abs. 1 BBauG vorgesehene Privilegierung bestimmter Vorhaben. Gegenstand der Beurteilung und Genehmigung beispielsweise nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG sind nicht erstens ein Baukörper in Scheunenform und zweitens dessen Verwendung zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen, sondern ist "ein Vorhaben", das "einem landwirtschaftlichen ... Betrieb dient", - also eine bauliche Anlage gerade in dieser Punktion. Mit der Änderung der Punktion wandelt sich das Vorhaben nicht nur zum Teil. Vielmehr entzieht die Änderung dem ursprünglichen Vorhaben die Identität; Gegenstand der erneuten Beurteilung hat die bauliche Anlage in ihrer geänderten Punktion zu sein. Das hat der erkennende Senat zu § 35 BBauG mehrfach ausgesprochen (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 159.66 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 54], vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - [BRS 23 Nr. 73] und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 - [S. 2 f.]). Daran ist festzuhalten. Im übrigen spricht viel dafür, daß das Berufungsgericht auch die Tragweite dieses Ansatzes unterschätzt hat. Ließe nämlich der Begriff des Vorhabens die vom Berufungsgericht vollzogene Trennung zu, so könnte das - über die Motive des Berufungsgerichts hinaus - innerhalb des § 35 BBauG nicht auf landwirtschaftliche Baulichkeiten beschränkt werden, ganz abgesehen davon, daß dann auch alles für eine entsprechende Auslegung des Vorhabenbegriffes in den §§ 30 und 34 BBauG spräche.
Sollte das Beruflingsgericht innerhalb seines Gedankenganges den der Scheune des Beigeladenen zukommenden Bestandsschutz als entscheidend angesehen haben, würde dem die im angefochtenen Urteil enthaltene - zutreffende - Bemerkung entgegenstehen, daß sich der Bestandsschutz "nicht auf Nutzungsänderungen" erstreckt, "die dem Gebäude einen anderen - hier einen gewerblichen - Charakter verleihen". Für den Bestandsschutz ist kennzeichnend, daß er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Punktion deckt (vgl. etwa die Urteile vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75], vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 82] und vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300] sowie die Beschlüsse vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 - [Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 100] und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 - [S. 3]). Entfällt diese Punktion, so erledigt sich damit zugleich der Bestandsschutz. Das trifft auch für eine Nutzungsänderung der hier in Rede stehenden Art zu. Allerdings sind "Nutzung" und "Funktion" als Begriffe nicht identisch. Wird beispielsweise im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Gebäude zunächst als Scheune und sodann als Stall verwendet, so liegt zwar eine Nutzungsänderung vor, nicht aber zugleich eine Funktionsänderung. Diesem Unterschied braucht jedoch hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr zusammenhängende gewerbliche Nutzung einer Scheune stellt sich im Vergleich zur ursprünglich landwirtschaftlichen Nutzung der Scheune nicht nur als Nutzungs-, sondern zugleich als eine den Bestandsschutz überschreitende Funktionsänderung dar. Das schließt aus, den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes in der Weise zu berücksichtigen, in der ihn das Berufungsgericht - möglicherweise - berücksichtigt hat.
Nach alledem erweisen sich die vom Berufungsgericht für den Klageerfolg angeführten Gründe als nicht tragfähig. Daraus ergibt sich, aber noch nicht ohne weiteres, daß das Berufungsgericht der Klage nicht hätte stattgeben dürfen. Der Oberbundesanwalt wirft - im Anschluß an auch im angefochtenen Urteil enthaltene, die dortige Folgerungsweise aber nicht tragende Überlegungen - nicht zu Unrecht als Frage auf, ob nicht auch eine die Berücksichtigung der öffentlichen Belange modifizierende Betrachtungsweise den Erfolg der Klage rechtfertigen könne, und nimmt in diesem Zusammenhang an, daß sich zugunsten einer derart modifizierenden Betrachtung möglicherweise § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG anführen lasse. Dieser Weg erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung ebenfalls als nicht gangbar.
Der Argumentation des Oberbundesanwalts mag zugestanden werden, daß der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG gebotenen "Rücksicht" auf "Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur" sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Stellung dieser Vorschrift eine die Beachtlichkeit anderer öffentlicher Belange modifizierende Bedeutung zukommt. Das führt jedoch nicht weiter, weil die Billigung von Nutzungsänderungen, wie sie hier zur Erörterung stehen, selbst bei weiter Auslegung nicht als Rücksicht auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur verstanden werden kann. Eine dem Außenbereich angemessene Scheune in die Betriebsstätte eines außenbereichsfremden Gewerbebetriebes umzuwandeln, hat - je nachdem wie man den Begriff bildet - entweder mit der Agrarstruktur nichts zu tun oder ist ihr schädlich. Davon, daß ein solcher Vorgang - unmittelbar - der Agrarstruktur förderlich sein sollte, kann ernstlich keine Rede sein. Demgegenüber ist allerdings unbedenklich zuzugeben, daß eine erweiterte Verwertbarkeit landwirtschaftlicher Baulichkeiten den Eigentümern nützlich ist und daß ein solcher Nutzen, wenn er sich vorher absehen läßt, einzelnen Landwirten Entschlüsse erleichtern mag, die ihrerseits agrarstrukturell wünschenswert sein mögen. Niemand wird bestreiten wollen, daß, wo etwa das Aufgeben eines Hofes der Verbesserung der Agrarstruktur dient, die Aussichten auf ein solches Aufgeben steigen, wenn dem Landwirt Wege eröffnet werden, aus seinem bisherigen landwirtschaftlichen Betrieb auf andere Weise Nutzen zu ziehen. Derartige Zusammenhänge reichen jedoch für § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG nicht aus. Sie sind nicht nur von lediglich mittelbarer Art, sondern sie sind als Anlaß für eine spezifisch bodenrechtliche Rechtsfolge mehr oder weniger sachfremd. Die Bewältigung bestimmter Strukturprobleme der Landwirtschaft wirkt sich zwar (auch) in der Ebene des Bodenrechts aus; sie ist aber so wenig ein spezifisch bodenrechtliches Problem wie beispielsweise die Energieversorgung oder "die Kohle". Wenn es gilt, in derlei Bereichen irgendwelche "Entschlüsse zu erleichtern", kommen als Mittel eine nahezu unübersehbare Vielzahl von Möglichkeiten in Betracht. Zu ihnen gehören nicht nur steuerliche Maßnahmen, sondern dazu mögen auch - je nach den gegebenen Umständen - etwa Bemühungen zur Steigerung oder auch zur Verminderung des Fremdenverkehrs, die Zusage einer Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen, ja, selbst die Garantie des erleichterten Zuganges zu einer Berufsausbildung oder gar die Freistellung von hinderlichen Vorschriften des Mieterschutzes gehören. Das alles kann Entschlüsse erleichtern, und wer allein diese entschluß-erleichternde Auswirkung genügen läßt, mag auch für zweckmäßig halten können, alle diese Mittel mit dem Begriff der "Verbesserung der Agrarstruktur" (der "Sicherung der Energieversorgung" u.ä.m.) in Verbindung zu bringen. Das lohnt eine - terminologisch-begriffliche - Auseinandersetzung nicht. Denn jedenfalls reicht ein derartiger einzig durch die Wirkung vermittelter Zusammenhang nicht aus, den Einsatz gerade bodenrechtlicher Instrumente zu rechtfertigen. Um einen spezifisch bodenrechtlichen Zusammenhang der "Verbesserung der Agrarstruktur" geht es offensichtlich nicht; auf ihn aber kommt es - nicht minder offensichtlich - für § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG an.
Ganz abgesehen von diesen Schwierigkeiten, von § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG her zu der vom Oberbundesanwalt vertretenen Meinung Zugang zu finden, muß dieser Meinung außerdem entgegengehalten werden, daß sie sich bei näherer Betrachtung als auch sachlich unangemessen erweist.
Daß es häufig gute Gründe gibt, funktionslos gewordene Baulichkeiten einer anderen Nutzung zuzuführen, liegt auf der Hand. Immerhin muß aber darauf hingewiesen werden, daß der Schutz des Eigentums und Erwägungen darüber, was einem Eigentümer zugemutet werden kann, als Begründung dafür nur bedingt etwas hergeben. Es darf nämlich nicht aus den Augen verloren werden, daß sich Jede von einer bestimmten Nutzungsart abhängige Zulässigkeit von baulichen Anlagen als eine die Gleichbehandlung durchbrechende Privilegierung darstellt. Dem entspricht als Grundsatz, daß ein Eigentümer, der in Abhängigkeit von einer bestimmten Nutzungsweise eine bauliche Anlage errichten darf, sich bei Fortfall dieser Nutzung zumuten lassen muß, das Bauwerk wieder zu beseitigen (und es ihm nicht etwa, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, als Alternative freisteht, die Anlage nur einfach verfallen zu lassen). Aber auch dieser Grundsatz stellt selbstverständlich nicht in Frage, daß die Erhaltung funktionslos gewordener Baulichkeiten erstens dem Eigentümer nützt, zweitens überwiegend aus volkswirtschaftlichen Gründen der Vernunft entspricht, drittens häufig irgendwelchen - zwar nicht unbedingt bodenrechtlichen, aber doch legitimen - sonstigen Gemeininteressen dient und viertens nicht selten auch einfach realistisch ist. Das alles spricht für eine Erleichterung von Nutzungsänderungen (oder kann doch dafür sprechen). Das ist jedoch nur die eine Seite. Ihr stehen in aller Regel nicht minder gewichtige Einsichten gegenüber, die darauf hindeuten, daß Nutzungsänderungen gerade nicht erleichtert werden dürfen. Zu diesen Einsichten gehört, soweit es sich um die Entprivilegierung von im Außenbereich bevorrechtigten Baulichkeiten handelt, das Bedürfnis, den Außenbereich möglichst weitgehend von funktionsfremden Baulichkeiten freizuhalten. Dieses Bedürfnis ist evident und von hervorragendem Rang; auf ihm beruht sowohl die derzeitige gesetzliche Regelung in § 35 BBauG als auch nahezu die gesamte zu § 35 BBauG ergangene Rechtsprechung. Den Notwendigkeiten, die sich aus diesem Bedürfnis ergeben, kann bei der Beurteilung von Nutzungsänderungen auch nicht etwa unter Hinweis darauf ausgewichen werden, daß es doch nur um Baulichkeiten gehe, die nun einmal bereits vorhanden seien. Ein solcher Hinweis muß schon deshalb Bedenken begegnen, weil das, was für den Außenbereich zuträglich ist, nicht von der Zahl der baulichen Anlagen, sondern wesentlich von der Punktion und konkreten Nutzung dieser Anlagen abhängt. Vor allem kommt aber hinzu, daß jener Hinweis von einer statischen Betrachtung ausgeht, die eben darin das Problem verfehlt. Die Billigung von Nutzungsänderungen hat notwendig weitere Auswirkungen. Einmal gilt dies für weitere Vorhaben. Die sonstige Nutzung vormals privilegierter Baulichkeiten verändert die Situation und ist geeignet, den Damm zu brechen und die Zulässigkeit weiterer Vorhaben nach sich zu ziehen. Außerdem geht es aber nicht an, das Problem so darzustellen, als stehe einzig die Erhaltung oder Nichterhaltung der gerade heute im Außenbereich vorhandenen Baulichkeiten auf dem Spiel. Eine Erleichterung der Nutzungsänderung dient nicht nur der Erhaltung des derzeit Vorhandenen, sondern sie erleichtert auch für alle Zukunft die Ausführung von zunächst bevorrechtigten Vorhaben, weil keinem Bauherrn verwehrt werden kann, die später mögliche Nutzungsänderung von vornherein einzukalkulieren.
Die in alledem liegende Gefährdung des Außenbereichs wird in ihrem gegen die Erleichterung von Nutzungsänderungen sprechenden Gewicht durch Erwägungen unterstützt, zu denen der Gleichheitssatz Anlaß gibt. Es ist keine Frage, daß der Vergleich zwischen dem Eigentümer einer vorhandenen, ursprünglich privilegierten Baulichkeit und dem "sonstigen" Eigentümer eines unbebauten Grundstücks eine unterschiedliche Behandlung gestattet. Indessen wird ein derart statischer Vergleich auch dem Gleichheitssatz nur bedingt gerecht. Verglichen werden muß nämlich auch der Eigentümer, dem es über eine möglicherweise nur flüchtige (privilegierte) Durchgangsstation gestattet wird, ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich zu verwirklichen, mit einem "sonstigen" Eigentümer, dem dies über § 35 Abs. 2 BBauG strikt verwehrt wird.
Das alles deutet - wie der Senat meint: mit Nachdruck - darauf hin, daß im Unterschied zur Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtspolitisch eine mit Hilfe sachgerechter Differenzierungen auflockernde Lösung den Vorzug verdient, daß aber allein auch eine derart differenzierende Auflockerung für vertretbar gehalten werden kann. Eine solche Lösung unter angeblicher Auslegung des § 35 Abs. 3 BBauG in seiner geltenden Fassung vorzunehmen, überschritte die Legitimation der Gerichte. Für eine sachgerecht differenzierende Lösung sollte möglicherweise erheblich sein, wie es zur Entstehung der vormals privilegierten Anlage gekommen ist, wie lange sie privilegiert genutzt wurde, ob die neue Nutzung von dem Landwirt selbst vorgenommen wird oder ob sie doch mit dem (vormaligen) landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängt. Ferner könnte eine Rolle spielen, ob der Landwirt selbst im Außenbereich seinen Wohnsitz beibehält. Denkbar wäre auch, daß unterschieden wird zwischen Nutzungsarten, die - überhaupt oder doch erleichtert - "nachgeschoben" werden können (etwa bestimmte gewerbliche Nutzungen) und anderen Nutzungsarten, für die das nicht zutrifft (etwa die reine Wohnnugzung). Das alles läßt sich im Wege einer vorgeblichen Gesetzesauslegung gegeneinander nicht auswägen. Denkbar mag äußerstenfalls sein, diese wünschenswerte Differenzierung unter Umdeutung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG durch eine Generalklausel zu ersetzen, die es gestattete, die konkrete "Angemessenheit" der Nutzungsänderung einer Prüfung zu unterziehen. Auch diese Möglichkeit könnte mit dem Vorbringen des Oberbundesanwalts angedeutet sein. Denn die von ihm befürwortete Betonung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG würde zumindest erzwingen, im Einzelfall der Frage nachzugehen, ob nach den konkreten Gegebenheiten denn wirklich gerade diese Nutzungsänderung in einer (wenn auch nur weitläufigen) Beziehung zur Verbesserung der Agrarstruktur steht. Bereits diese Fragestellung und erst recht eine darüber hinausgehende Deutung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG als Generalklausel, mit der nahezu so etwas wie eine Bedürfnisprüfung zwischengeschaltet würde, zeigen jedoch mit Eindringlichkeit, daß sich dieser Weg der "Gesetzesauslegung" ebenfalls verbietet. Mit ihm würde nämlich nicht nur in § 35 Abs. 3 BBauG eine weitere Rechtsunsicherheit hineingetragen, sondern zudem eine vom Gesetz nicht mit Maßstäben ausgestattete sozusagen saldierende "Gesamtbetrachtung" für maßgeblich erklärt, die alles das gegen sich hat, was nach dem Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (BVerwGE 42, 8 [15 f.]) gegen die Zulässigkeit sogen. Kompensationen spricht. Eine sachgerecht differenzierende Lösung zu entwickeln, kommt dem Gesetzgeber zu. Was der Oberbundesanwalt als Auslegung der geltenden Fassung des § 35 Abs. 3 BBauG anregt, entspricht weder dem Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift noch kann es in seiner unvermeidlich undifferenzierten Tragweite für sachgerecht gehalten werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein