Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1972, Az.: BVerwG IV B 39.70

Rechtmäßigkeit einer Nutzungsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV B 39.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.10.1969

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den dafür in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (a.a.O. Nr. 2).

2

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139 f.]) entschieden, daß das Vorhaben der Klägerin die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der vorliegende Fall eine Ausnahme von der Regel erfordern sollte, daß "eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu mißbilligende Zersiedlung" erscheint (a.a.O. S. 139). Die sich in dem Beschwerdevorbringen andeutende Vorstellung, daß das bereits vorhandene Gebäude für die Klägerin spreche und die von ihr vollzogene Nutzungsänderung von untergeordneter Bedeutung sei, trifft nicht zu. Das Vorhaben ist mit seiner vormaligen Nutzungsweise - wenn überhaupt - nach § 35 Abs. 1 BBauG zulässig gewesen. Infolgedessen führt die Nutzungsänderung zu einem Wechsel der Beurteilung vom ersten auf den zweiten Absatz des § 35 BBauG. Bei einem solchen Wechsel unterliegt die Nutzungsänderung keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung eines derartigen Vorhabens gelten würden (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - [S. 4]).

3

Ob das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen zu den Interessen der Beigeladenen zu 3) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - (BVerwGE 28, 148) abgewichen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf der etwaigen Abweichung. Das Berufungsgericht hat mehrere öffentliche Belange festgestellt, die je für sich die Nutzungsänderung ausschließen. Sollte es zu Unrecht angenommen haben, daß auch Interessen der Beigeladenen zu 3) in beachtlicher Weise beeinträchtigt werden, würde sich das angefochtene Urteil im Ergebnis immer noch wegen der anderen öffentlichen Belange - namentlich wegen der Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung - rechtfertigen.

4

Auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]) kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die in diesem Urteil enthaltenen Ausführungen zu § 35 Abs. 2 BBauG setzen voraus, daß ein Grundstück "vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in einem über die Regelung des § 35 BBauG hinausgehenden Maße bebaubar gewesen" ist und "diese Bebauungsmöglichkeit durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesichert war" (a.a.O. S. 115). Wieso dies im vorliegenden Fall zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine über das Grundeigentum hinausgehend durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position ist allenfalls 1950/1951 im Sinne eines Bestandsschutzes für das damals errichtete Bauwerk entstanden. Dieser Bestandsschutz deckt nur das Vorhaben in seiner ursprünglichen Funktion (vgl. die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.] und vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343 f.]); zugunsten der von der Klägerin vorgenommenen Nutzungsänderung läßt sich daraus nichts herleiten.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.