Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1974, Az.: BVerwG IV C 10.71
Notwendigkeit der Beiladung einer Baubehörde im Rahmen einer Bauvoranfrage; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 10.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.11.1970 - AZ: X A 653/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1974, 328
- DVBl 1974, 952 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1976, 42
- MDR 1974, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1974, 205
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Im Rechtsstreit um die Bebauungsgenehmigung für ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist die höhere Verwaltungsbehörde notwendig beizuladen (im Anschluß an das Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 -).
- 2)
Ein Vorhaben einer Religionsgesellschaft, das eine Kapelle, ein Jugend- und Erwachsenenbildungshaus, eine Gruppe von Familienferiehhäusern und Verwaltungs- und Nebengebäude, umfaßt ("Schönstattzentrum"), ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert.
- 3)
Zur Frage nach der Notwendigkeit einer Mirwirkung der höheren Verwaltungsbehörde als Kriterium für die Zuordnung eines Vorhabens zu Abs. 1 oder Abs. 2 des § 35 BBauG.
- 4)
Zur Frage der "Abwägung" zwischen öffentlichen und privaten Belangen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger richtete als Rechtsträger der "S. N." Februar 1967 an das damalige Amt R. eine Bauvoranfrage wegen eines Schönstattzentrums, das er auf einem im Gebiet der Beigeladenen zu 1) liegenden, etwa 23.600 qm großen Grundstück errichten will. Mittelpunkt dieses Vorhabens soll eine "Schönstattkapelle" sein; im übrigen sind vorgesehen ein Jugend- und Erwachsenenbildungshaus für ca. 60 Teilnehmer mit Lehr- und Freizeit- sowie Nebenräumen, eine Gruppe von Familienferienhäusern für insgesamt ca. 20 Familien mit vier bis sechs Betten je Familie nebst einem dazugehörenden Gemeinschaftshaus sowie Nebenräume für Hausverwaltung und Hauspersonal; ferner war ein Altersheim für etwa 20 Personen vorgesehen. Das Grundstück liegt außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Flächen und innerhalb desjenigen Bereichs, der von der Anordnung vom 16. März 1967 über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen - Landschaftsschutzsicherstellungsanordnung - (Amtsbl. für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Sonderausgabe - Nr. 21 a vom 2. Juni 1967) erfaßt wird. Diese Anordnung hat die Landesbaubehörde R. als höhere Naturschutzbehörde erlassen. Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung durch Bescheid vom 15. Januar 1968 ab; den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Landesbaubehörde mit Bescheid vom 25. September 1968 zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, unter Aufhebung der beiden entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Bebauung seiner Grundstücke mit einem Schönstattzentrum gemäß seinem Antrage vom Februar 1967 zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung der Klage teilweise stattgegeben: Es hat die Beklagte verpflichtet, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, soweit es sich nicht um das vom Kläger geplante Altersheim handele; hinsichtlich des Altersheims hat es die Klage abgewiesen.
Mit der gegen den Verpflichtungsausspruch gerichteten Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Beigeladene zu 1) hat ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin im ersten Rechtszuge das Vorhaben befürwortet, aber keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Die Beteiligten haben in beiden Instanzen im wesentlichen darüber gestritten, ob das Vorhaben nach seiner Zweckbestimmung im Außenbereich bevorrechtigt sei und ob öffentliche Belange entgegenstünden oder beeinträchtigt würden (§ 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] - BBauG -). In diesem Zusammenhang ist insbesondere erörtert worden, ob das Vorhaben wegen seines Umfangs nur förmlich geplant werden dürfe, ob sein Erschließung gesichert sei, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Landschaftsschutzsicherstellungsanordnung zustehe und ob der als Standort des Vorhabens vorgesehene Höhenzug als erdgeschichtlicher Aufschluß Erhaltung verdiene.
Das Berufungsgericht hat - ebenfalls nach einer Ortsbesichtigung - die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Das vom Kläger vorgesehene Schönstattzentrum gehöre nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Vorhaben. Von Ziel und Zweck her könne es nur als eine einheitlich zu beurteilende Gesamtanlage gesehen und nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, in einzelne (Teile zerlegt werden, die dann jeweils einer gesonderten planungsrechtlichen Beurteilung unterworfen würden. So gesehen sei das Vorhaben im Außenbereich unzulässig. Es gehöre nicht zu den - allein in Betracht kommenden - Fallgruppen der Nr. 4 des § 35 Abs. 1 BBauG. Sowohl Tagungen und Exerzitien als auch Erholungsaufenthalte innerhalb des Zentrums ließen sich auch in einem für die Bebauung vorgesehenen Bereich durchführen. Zwar könne der Kläger die geplante Nutzung des Zentrums im Außenbereich besonders gut verwirklichen. Das allein reiche aber nicht aus, um die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG anzuerkennen. Diese Vorschrift setze voraus, daß eine bauliche Anlage wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Das Vorhaben des Klägers könne jedoch zum Beispiel in einer Stadtrandlage oder am Hände einer kleinen Ortschaft, etwa der Beigeladenen zu 1) mit entsprechender landschaftlicher Umgebung ausgeführt und seiner Funktion auch dort gerecht werden. Wirtschaftliche Überlegungen des Klägers, dem das Gelände geschenkt worden sei und der unter Umständen ein solches Vorhaben auf käuflich zu erwerbendem Gebiet nicht oder nicht in diesem Umfange durchführen könnte, müßten bei der planungsrechtlichen Beurteilung außer Betracht bleiben. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG sei nur die Funktion der Anlage zu würdigen.
Das Schönstattzentrum sei somit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen und könne nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG beeinträchtige. Es störe die natürliche Eigenart der dortigen Moränenlandschaft, die überwiegend von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung geprägt und der erholungsbedürftigen Bevölkerung durch Wanderwege erschlossen sei. Durch die im Bereich der Moräne liegenden Baulichkeiten, die nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, werde der Charakter der Landschaft jedenfalls in dem Bereich, in dem das fragliche Grunstück liege, nicht bereits so gestört, daß von dem Vorhaben des Klägers keine zusätzlichen nachteiligen Wirkungen mehr ausgingen. Die bereits vorhandenen Gebäude wirkter. sich zwar teilweise nachteilig aus, nähmen aber der Landschaft nicht ihr Gepräge. Es könne offenbleiben, ob das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft in ästhetischer Einsicht beeinträchtige. Auch die damit zusammenhängende Frage der Fortgeltung der Landschaftsschutzsicherstellungsanordnung und der Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung davon zu erteilen, könne auf sich beruhen. So brauche auch nicht abschließen geklärt zu werden, ob das Vorhaben etwa dadurch weitere öffentliche Belange beeinträchtige, daß es gegen die Darstellungen in dem bei Erlaß der ablehnenden Bescheide noch gültigen Flächennutzungsplan verstoßen habe. Schon das Vorhandensein des Flächennutzungsplans könne jedenfalls eine Beeinträchtigung von Planungsbelangen belegen, die der Ratsbeschluß der zunächst beigeladenen Gemeinde S., der das Vorhaben befürwortet habe, solange nicht habe beseitigen können, wie keine förmliche Planänderung herbeigeführt war. Schließlich brauche auch die durchaus nicht zweifelsfreie Sicherung der Erschließung des Grundstücks nicht geprüft zu werden, weil das Vorhaben in seiner außenbereichsfremden Bodennutzung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht entspreche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.
Das von dem Kläger geplante Schönstattzentrum ist - auch ohne das Altersheim, das nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist, - wie weiter unten dargelegt werden wird, nicht als ein gemäß § 35 Abs. 1 BBauG privilegiertes, sondern als ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen. In einem auf Genehmigung eines derartigen Vorhabens im Außenbereich gerichteten Verfahren muß die höhere Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG mitwirken und deshalb notwendig beigeladen werden (§ 65 Abs. 2 VwGO), wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 104) ausgesprochen hat. Die höhere Verwaltungsbehörde ist nämlich kraft des Zustimmungserfordernisses (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG) an dem in einem solchen Verfahren "streitigen Rechtsverhältnis ... derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann", weil sie im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG als Trägerin eines verselbständigten Sonderinteresses tätig wird, wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 näher dargelegt hat. An den sich daraus ergebenden Anforderungen vermag auch der besondere Ablauf des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, daß im vorliegenden Verfahren die höhere Verwaltungsbehörde - im Hinblick auf § 125 Abs. 2 BBauG - durch, den Beschluß des Berufungsgerichts vom 4. November 1970 zum Verfahren beigeladen worden war. Diesen Beiladungsbeschluß hat das Berufungsgericht aber auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde am 26. November 1970 nach Schluß der mündlichen Verhandlung und unmittelbar vor der Urteilsverkündung wieder aufgehoben, so daß die höhere Verwaltungsbehörde vor Urteilserlaß aus dem Verfahren wieder ausgeschieden ist. Eine Nachholung der Beiladung - auch im Wege der Aufhebung des die Beiladung aufhebenden Beschlusses vom 26. November 1970 - ist im Revisionsverfahren gemäß § 142 VwGO ausgeschlossen. Daß die höhere Verwaltungsbehörde zur Zeit der Verkündung des Urteils in der Vorinstanz nicht - mehr - beigeladen war, stellt einen Verfahrensmangel dar, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. den Vorlagebeschluß des Senats vom 12. Dezember 1973 - BVerwG IV C 76.71 - an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes [DVBl. 1974, 235]. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat sich durch Beschluß vom 12. März 1974 - 2 S. 1/74 - der Rechtsauffassung des erkennenden Senats insoweit angeschlossen).
Die Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde wäre allerdings mit Rücksicht auf § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG entbehrlich, wenn das Vorhaben des Klägers nicht nach § 35 Abs. 2, sondern nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zu beurteilen wäre. Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, nicht der Fall:
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß das Vorhaben nicht wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
Dabei ist, worauf auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat, das Vorhaben als Ganzes zu beurteilen. Gerade der Zusammenhang der einzelnen Bestandteile macht sowohl objektiv als auch subjektiv - und dies vor allem nach den Vorstellungen und Intentionen des Klägers - das Vorhaben aus, um dessen (uneingeschränkte) Genehmigung es in diesem Verfahren geht. Das belegt einmal § 2 der Vereinssatzung, der klarstellt, daß der Zweck des Klägers als Verein darauf gerichtet ist, seinen apostolischen und caritativen Aufgaben insbesondere durch Gewährung von Ferien- und Erholungsaufenthalten zu dienen. Das schließt es ein, daß das noch im Streit befindliche Vorhaben rechtlich nur als eine Gesamtheit betrachtet und nicht in seine Bestandteile zerlegt werden kann, weil sonst die Gefahr bestünde, daß ein Teil des Vorhabens zugelassen würde, der für sich betrachtet nicht den Absichten des Klägers entspricht, ihnen möglicherweise sogar zuwiderläuft. Gerade dies betont die Revision selbst, indem sie hervorhebt, daß Bildungs- und Erholungsbereich ebensowenig voneinander getrennt werden können, wie die rein religiösen Zwecken dienenden Bereiche von jenen oder von denen anderer Bereiche, und daß es einer allgemeinen Tendenz entspreche, Erwachsenenbildungsarbeit mit Erholungsaufenthalten zu verbinden.
Es mag richtig sein, daß ein solches Gesamtvorhaben im Außenbereich, wie es das Berufungsgericht ausdrückt, "besonders gut" zu verwirklichen ist. Dies hilft indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, nicht darüber hinweg, daß gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG solche Vorhaben nur zulässig sind, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Gerade wenn man von der vom Kläger näher umrissenen komplexen Zweckbestimmung des Vorhabens einmal mit seiner religiösen und caritativen Ausrichtung und zum anderen mit seinem Bildungs- und Erholungszweck für alt und jung, für Laien und Priester ausgeht, und wenn man den hier gegebenen Umfang des Vorhabens berücksichtigt, wird besonders deutlich, daß eine Vielzahl von Vorhaben dieser oder ähnlicher Art privilegiert sein müßten, die z.B. von religiösen Vereinigungen anderer Prägung, von Industrieunternehmungen oder Gewerkschaften, von politischen, sportlichen oder rein gesellschaftlichen Vereinigungen geplant werden, wenn man eine Privilegierung des hier in Rede stehenden Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG anerkennen müßte. Dies würde zu einer dem Gesetzeszweck widersprechenden Ausweitung der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG auf insoweit bevorrechtigte Erholungsstätten für bestimmungsgemäß (nach der jeweiligen Satzung der betreffenden Vereinigung) mehr oder weniger begrenzte Personenkreise führen. Das aber würde im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 35 BBauG stehen, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats den Außenbereich grundsätzlich möglichst weitgehend von jeder Bebauung freihalten soll (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137 ff. [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]); denn der Außenbereich soll in erster Linie für die naturgegebene Nutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit erhalten bleiben. Von dieser Sicht her muß gerade § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG eng ausgelegt werden, zumal diese Vorschrift abstrakter gefaßt ist als z.B. die Privilegierungstatbestände der Nrn. 1 bis 3. Bei einer weiten Auslegung, wie der Kläger sie wünscht und wie sie eine privilegierte Zulassung seines Vorhabens auch voraussetzen würde, würden einer umfangreichen Bebauung des Außenbereichs zu Erholungszwecken Tür und Tor geöffnet werden. Der Wille des Gesetzgebers, nur eine sehr eingeschränkte Bebauung des Außenbereichs zuzulassen, bestätigt sich vor allem auch darin, daß die dort in erster Linie kraft Tradition und Verbundenheit zum Boden zugelassenen Vorhaben, nämlich diejenigen, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Außenbereichs errichtet werden, nur dann errichtet werden dürfen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betriebe dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Das dargelegte Ergebnis wird ferner durch folgende Überlegung bestätigt: Die privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG sind dem Außenbereich in einer dem § 30 BBauG vergleichbaren "planähnlichen Art zugewiesen" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - in BVerwGE 28, 148 [151]). Diese ganz besonders qualifizierte Art der Zuweisung erklärt, daß § 36 Abs. 1 BBauG bei den privilegierten Vorhaben eine Beteiligung der höheren Verwaltungsbehörde für entbehrlich, d.h. für gewissermaßen schon durch die gesetzliche Regelung in ihrer hinreichend steuernden Funktion ersetzt hält. Von dort her kann, wenn zu entscheiden ist, ob ein bestimmter Fall dem ersten und nicht dem zweiten Absatz des § 35 BBauG zugeordnet werden soll, zur Lösung auch die Frage beitragen, ob sich das jeweilige Vorhaben innerhalb dieser (schon vom Gesetz selbst hinreichend gesteuerten) Funktion hält und es deshalb einer Mitwirkung der höheren Verwaltungsbehörde in der Tat nicht bedarf. Davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein.
Da hiernach das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BBauG zu beurteilen ist, muß das Fehlen der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde, wie dargelegt, zwangsläufig zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz führen. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung sei auf folgendes hingewiesen:
Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde. Gegen diese Beurteilung würde auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden sein. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung bewahrt bleiben, insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen - auch zum wochenend- und ferienmäßigen Wohnen - (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 ff. [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [113 f.]; Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 19.66 - [Buchholz 406.11 § 35 Nr. 62 = BBauBl. 1968, 305]). Dabei ist es gleichgültig, ob das Vorhaben - was der Kläger betont - gegen Sicht abgeschirmt ist oder sich der Landschaft optisch, anpaßt. Öffentliche Belange können schon dann beeinträchtigt sein, wenn der Landschaftsbereich teilweise der naturgegebenen Bodennutzung oder der erholungsuchenden Allgemeinheit entzogen wird (Beschluß vom 19. Dezember 1968 - BVerwG IV B 9.68 -). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß eine Landschaft nicht nur dann schützenswert ist, wenn sie völlig unberührt erhalten geblieben ist. Es genügt, wenn sie ihre Eigenart im wesentlichen behalten hat (Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 76.65 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 56]; Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG IV C 226.65 -; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 45.66 - [Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 10 = DÖV 1969, 686]; Beschluß vom 20. Oktober 1971 - BVerwG IV B 41.70 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 93]). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht geprüft, ob die vorhandenen Bauten die Landschaft schon in solchem Maße beeinträchtigen, daß eine zusätzliche Störung durch das Schönstattzentrum nicht mehr zu erwarten wäre. Die in diesem Zusammenhang getroffene Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten könnte revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden. Die Würdigung durch das Berufungsgericht läßt weder ein falsches Verständnis der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BBauG noch Denkfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Beeinträchtigung Öffentlicher Belange festgestellt hat, nur beiläufig erwähnt, daß diese öffentlichen Belange den Belangen des Klägers übergeordnet seien. Dazu ist jedoch zu bemerken, daß das Gesetz in § 35 Abs. 3 BBauG absolute Schranken bezeichnet, bei deren Vorliegen also eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne daß es noch auf eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ankäme. Eine Art "Abwägung" kann im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BBauG allenfalls in Betracht kommen, wenn es (namentlich unter Berücksichtigung der Privilegierung eines Vorhabens) um die Gewichtigkeit der durch ein Vorhaben berührten öffentlichen Belange und damit darum geht, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1971 - BVerwG IV B 72.70 - und vom 20. Oktober 1971 - BVerwG IV B 41.70 -). Das, was im Einzelfall als beeinträchtigter bzw. entgegenstellender Belang beurteilt werden muß, kann, anders ausgedrückt, als Belang unterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, was für ein Vorhaben ihm gegenübersteht. Eine der bereits festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher. Belange sich noch anschließende Abwägung öffentlicher und privater Belange hingegen ist im Rahmen des § 35 Abs. 3 BBauG ebensowenig zugelassen, wie diese Vorschrift eine Handhabe dafür bietet, die Beeinträchtigung eines bestimmten öffentlichen Belanges nachträglich noch gegen andere öffentliche Belange zu kompensieren (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 a.a.O., S. 71 f.).
Unter Umständen wird es für die abschließende Beurteilung auch darauf ankommen, ob - was das Berufungsgericht aus seiner Sicht bisher zu Recht hat dahinstehen lassen - andere öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Insoweit wäre möglicherweise vor allem zu prüfen, ob mit der Errichtung des Vorhabens des Klägers nicht ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen werden würde, und ferner, ob - was bisher umstritten ist - unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich sind und auch deswegen Bedenken gegen die Zulassung des Vorhabens bestehen. Bei dem Umfang des Vorhabens allein im Hinblick auf die 20 Familienferienhäuser und die anderen für ca. 60 Personen vorgesehenen Wohn- und Gemeinschaftsein - richtungen wäre weiter zu erwägen, ob nicht allein der Umfang des Vorhabens ausschließt, daß es ohne eine förmliche Planung im Außenbereich zugelassen werden könnte (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - in BRS 20 Nr. 83 S. 130 f.; Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - in BVerwGE 41, 227 [236 f.] mit weiteren Hinweisen).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter