Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1967, Az.: BVerwG IV C 76.65
Zulässigkeit eines Hotelbaus in einem zu Erholungszwecken bestimmten Außenbereich ; Anforderungen an die Einhaltung der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts; Rechtmäßigkeit der Betrachtung von behaupteten Aussagen als unerheblich; Verpflichtung zur Bereitstellung eines geeigneten Ersatzgrundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 76.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1963 - AZ: VII A 961/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, Bürger der Gemeinde H., hat von letzterer ein auf ihrer Markung gelegenes Grundstück zum Zwecke der Bebauung gekauft. Es liegt etwa 750 m von der Staumauer des Rurstausees entfernt. Die Talsperre und ihre Umgebung ziehen in der günstigen Jahreszeit einen sehr starken Fremdenverkehr an. Der Kläger will auf dem Grundstück - seine Bauabsichten sind auch im Kaufvertrag ersichtlich gemacht - einen Hotelbetrieb einrichten. Der nähere Umkreis des Baugrundstücks ist noch unbebaut; er ist im Dezember 1960 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden. An Bauten sind lediglich einige unauffällige, der Verwaltung der Talsperre dienende Gebäude in der Nähe der Staumauer erstellt; außerdem befindet sich dort ein genehmigter Großrestaurantbau mit Parkplatzanlagen und einer Tankstelle. In Richtung Ortslage H. beginnt in einer Entfernung von etwa 150 m vom Baugrundstück ein zur Bebauung vorgesehenes und bereits teilweise bebautes Baugebiet eines Ortsteils der Gemeinde.
Der Kläger beantragte bei der beklagten Baugenehmigungsbehörde im August 1960, ihm unter Befreiung von entgegenstehenden baurechtlichen Vorschriften Bebauungsgenehmigung für sein Hotelvorhaben auf dem Grundstück zu erteilen. Baugenehmigungsbehörde und Widerspruchsbehörde lehnten ab. Mit seiner auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide gerichteten Klage hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das vorgenannte Urteil auf und wies die Klage ab. Sein Urteil führt an Hand der Ergebnisse einer durchgeführten Ortsbesichtigung aus: Soweit es sich bei dem Begehren des Klägers um eine Anfechtungsklage handle, seien die von ihm geltend gemachten Ansprüche nach § 3 der BauregelungsVO zu prüfen. Soweit er zusätzlich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Bebauungsgenehmigung anstrebe, greife § 35 BBauG durch. Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten habe er keinen Anspruch auf die erstrebte Genehmigung. Nach der Ortsbesichtigung, deren Ergebnis durch die vorgelegten Karten und Lichtbilder bestätigt sei, liege das Baugrundstück außerhalb der geschlossenen Ortslage im Außenbereich. Die Natur der Umgebung sei - abgesehen von einigen das Gebiet erschließenden Straßen - von Bauwerken noch fast unberührt. Der Charakter der Landschaft würde durch die Errichtung eines großen Hotels durch den Kläger wesentlich verändert, um so mehr, als nach Genehmigung des Vorhabens nicht auszuschließen sei, daß noch weitere Bauwerke mit ähnlicher Zweckbestimmung zugelassen werden müßten. Die Gemeinde habe das Gebiet bisher noch nicht als Baugebiet ausgewiesen. Die Schutzwürdigkeit der reizvollen Landschaft der Umgebung sei durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet noch besonders anerkannt worden. Ob noch andere öffentliche Belange als der Schutz der bisher im großen und ganzen unberührten Natur im Außenbereich durch das Vorhaben beeinträchtigt würden, könne angesichts des auf alle Fälle mit ihm verbundenen gerwichtigen Eingriffs in die natürliche Eigenart der Landschaft offenbleiben. Der Umstand, daß die Gemeinde das Vorhaben des Klägers unterstütze, sei rechtlich ohne Bedeutung, denn Planungsabsichten der Gemeinde seien dort, wo das Gesetz eine Bebauung nicht zulasse, Schranken gesetzt. Eine Gemeinde könne, solange sie nicht in rechtsverbindlicher Weise ein Gebiet für eine Bebauung vorgesehen habe, ein Bauvorhaben nicht den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zuwider durchsetzen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß auf Grund von Äußerungen von Beamten der Bezirksregierung die Bebauungsgenehmigung bereits erteilt sei oder daß zumindest die Äußerungen von Verfahrensbeteiligten Sachbearbeitern als verbindliche Zusagen anzusehen seien, könne nicht gefolgt werden.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht auf seine Beschwerde zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er rügt im Vordergrund unvollständige Ermittlung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, das mehrere von ihm zur Erhärtung der von ihm behaupteten Zusagen benannte Zeugen nicht vernommen habe. Im übrigen sei auch materielles Recht verletzt, insbesondere § 35 BBauG nicht richtig angewandt worden. Das Oberverwaltungsgericht habe auch im Widerspruch zu materiellem Recht bejaht, daß schon aus landschaftsschützerischen Gründen sein Vorhaben rechtlich nicht durchgesetzt werden könne. Auf alle Fälle verletze die Ablehnung seines Bauvorhabens den Gleichheitsgrundsatz, weil vor seinem Hervortreten mit Bauwünschen in der Nähe der Staumauer anstelle eines Gasthauses ein Hotelvorhaben genehmigt und ausgeführt worden sei.
Der Beklagte beantragt im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils Zurückweisung der Revision.
II.
1)
Verfahrensrügen:
Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts nicht verletzt. Es hat ohne Rechtsverstoß die vom Kläger behaupteten Äußerungen des Oberkreisdirektors B., des Kreisdirektors P. des Stadtdirektors H. und des vom Kläger benannten Zeugen S. als unerheblich betrachtet. Denn selbst wenn die Behauptung zuträfe, daß der weisungsgebundene Oberkreisdirektor dem Kläger mehrmals erklärt hat, er persönlich begrüße das Bauvorhaben des Klägers und bedaure, daß er Berufung eingelegt habe, so wäre diese Tatsache für die Frage, ob der Kläger nach dem objektiven Recht einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat, belanglos. Auch der Behauptung des Klägers, der von ihm benannte Bedienstete des Kreisbauamtes habe ihm bei einer Besichtigung des Grundstückes gesagt, das Kreisbauamt habe keine Bedenken gegen sein Vorhaben, jedoch müsse bei der Bezirksregierung die Ausnahmegenehmigung eingeholt werden, brauchte das Berufungsgericht nicht weiter nachzugehen. Denn wenn der Bedienstete des Kreisbauamtes dem Kläger erklärt hat, er brauche eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung, so hat er damit klar zum Ausdruck gebracht, daß die Genehmigung des Vorhabens nicht nur vom Oberkreisdirektor und dem Kreisbauamt, sondern von der Bezirksregierung abhänge. Der Kläger konnte daher nach seinem eigenen Vortrag aus diesen Äußerungen keine verbindliche Zusage der beantragten Genehmigung entnehmen. Es brauchte deshalb über diesen Vortrag kein Beweis erhoben zu werden. Wenn Kreisdirektor P. als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - entgegen seinem Antrage! - gesagt haben sollte, ein Bürger müsse sich auf die Zusage eines Regierungsbeamten verlassen können und dem Antrag des Klägers solle mit Rücksicht auf frühere Zusagen stattgegeben werden, so hat der Kläger damit lediglich die Rechtsansicht eines Verwaltungsbeamten vorgetragen, die - selbst wenn sie geäußert worden sein sollte - für die Rechtsfindung durch das Gericht unerheblich gewesen wäre. Dieser Vortrag des Klägers ergibt somit keinen Anhaltspunkt dafür, daß seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger auch nur der Anschein einer bindenden Zusage hinsichtlich der Erteilung der Bebauungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erweckt wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers, daß die von ihm benannten Beamten ihm immer nur versichert hätten, sie würden die Bebauungsgenehmigung erteilen, wenn die Bezirksregierung damit einverstanden wäre. Das Berufungsgericht ist daher ohne Verfahrensfehler davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Kläger keine verbindliche Zusage erteilt hat.
Soweit die Revision die Erkenntnisse des angefochtenen Urteils, daß auch aus Verhalten und Äußerung von Mitgliedern der Bezirksregierung eine verbindliche Zusage zugunsten des Klägers nicht hergeleitet werden kann, angreift, ist dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls kein Verstoß gegen seine Verpflichtung zu umfassender Aufklärung des Sachverhalts vorzuwerfen. Seine materiellrechtlichen Erkenntnisse über Umfang und Inhalt der Zuständigkeit des Regierungspräsidenten beruhen auf der Anwendung von landesrechtlichen Normen. Die an ihrer Hand getroffenen Feststellungen lassen auch keine Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze erkennen.
2)
Widerspruch mit materiellem Recht:
Auch die Revision vermag nicht zu bestreiten, daß das in Aussicht genommene Baugrundstück im Außenbereich liegt. Damit ist die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach § 3 der BauregelungsVO, für die spätere Zeit nach § 35 BBauG zu beurteilen. Über die Beschaffenheit des hier zu prüfenden Außenbereichs hat das Oberverwaltungsgericht durch eine eingehende Ortsbesichtigung sich in allen entscheidungserheblichen Punkten persönliche Eindrücke verschafft und an Hand dieser Ortsbesichtigung unter Nutzung der von den Prozeßbeteiligten vorgelegten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Karten und Lichtbilder erschöpfende Feststellungen getroffen. Daß das Vorhaben des Klägers nicht als sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung und wird auch von der Revision offensichtlich nicht in Zweifel gezogen. Seine baurechtliche Genehmigung wäre also nur möglich, soweit es nicht öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um ein von der Bevölkerung der umgebenden Städte sehr stark besuchtes Erholungsgebiet in Landschaftlich hervorragender Lage. Der Erholungscharakter dieses Gebiets ist durch die Anlage der Talsperre nicht beseitigt, wahrscheinlich sogar noch erheblich verfestigt worden. Die für die Anlage und den Betrieb der Talsperre errichteten Gebäude greifen weder hinsichtlich ihrer Baugestaltung noch ihrer Nutzung in den im wesentlichen unberührten Charakter der Landschaft ein. Die zur Bebauung vorgesehene Parzelle befindet sich nach den im Besichtigungsprotokoll festgehaltenen Eindrücken bei der Ortsbesichtigung und den vorgelegten Bildern - insbesondere den besonders eindrucksvollen Luftbildern bei den Gerichtsakten - inmitten einer Natur, die außer durch Straßen von Bauwerken noch fast unberührt ist. Die daraus abgeleiteten Erkenntnisse, daß der Charakter der bisher reizvollen Landschaft durch die Einfügung des vom Kläger geplanten Hotels zu Lasten ihres Erholungszwecks nachteilig geändert werden könnte, stehen im Einklang mit Denkgesetzen und der Lebenserfahrung, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnis, daß bei Zulassung dieses Vorhabens ähnlichen Anträgen und damit einer weiteren Veränderung des bisher im ganzen erhaltenen Landschaftsgefüges nicht mehr entgegengetreten werden könnte. Diese Erkenntnisse behalten ihren Wert, selbst wenn bereits Spuren von Wochenendhausbebauung in diese Gegend eingedrungen sein sollten. Das einzige Vergleichs Objekt, auf das sich der Kläger hier - dem ersten Anschein nach - berufen könnte, ist das nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Nähe der Staumauer errichtete und betriebene Restaurant. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses Vorhaben - Anhaltspunkte hierfür befinden sich in den beigezogenen Behördenakten und in dem Parteivorbringen - für ein durch den neuen Bau ersetztes altes Gasthausgebäude im Einklang mit den bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen für dieses Gebiet genehmigt wurde, ob es als reine Ausflugsgaststätte privilegiert erscheint oder ob sich mit diesem Restaurant in dem Erholungsgebiet ein Bau befindet, der in Widerspruch zu den zur Zeit seiner Errichtung geltenden Bauvorschriften genehmigt oder auch nur geduldet wurde. Seine Existenz stellt, selbst wenn sie der baurechtlichen Ordnung zuwiderlaufen sollte, die Erkenntnis nicht in Frage, daß öffentliche Belange des Schutzes der unberührten Natur und der Sicherstellung des Außenbereichs für Erholungszwecke weiteren ähnlichen Vorhaben und damit dem neuen Vorhaben des Klägers entgegenstehen. Noch ist nach den Feststellungen das für Erholungszwecke genutzte Außengebiet in seiner naturlichen Beschaffenheit im wesentlichen erhalten geblieben. Mit der Bewilligung des Vorhabens des Klägers wäre nunmehr die Gefahr begründet, daß noch weitere Eingriffe in den bisher im wesentlichen geschützten Bestand dieses Bereichs nicht verhindert werden könnten. Diese Besorgnis wird durch die Tatsache, daß möglicherweise bereits ein baurechtlicher Einzeleingriff in diese Landschaft besteht, nicht in Frage gestellt, im Gegenteil verstärkt. Wenn die Baugenehmigungsbehörde nunmehr beschlossen hat, den Außenbereich gegenüber künftigen Bauwünschen vergleichbarer Art zu schützen, handelt sie im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung des Außenbereichs.
Der Senat bedauert, daß die von ihm geförderten Vergleichsverhandlungen wegen der beschränkten Ausweichmöglichkeiten nicht zu einer Verwirklichung des nach der glaubhaften Darstellung des Klägers für ihn höchst bedeutsamen Bauvorhabens an baurechtlich zulässiger Stelle geführt haben. Es steht ihm aber nicht zu, die beteiligten Behörden zur Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks an einer Stelle, an der gegen das Vorhaben möglicherweise keine öffentlichen Interessen sprechen, zu verpflichten, selbst wenn ein solches Grundstück vorhanden sein sollte, was der Beklagte immer wieder bestreitet. Zu entscheiden war im vorliegenden Rechtsstreit lediglich über die nach den vorstehenden Ausführungen gegen den Kläger zu verneinende Rechtsfrage, ob er auf dem von ihm in Aussicht genommenen Baugrundstück unter Berufung auf § 35 Abs. 2 BBauG die Genehmigung seines Vorhabens verlangen kann. Dies war aber mit Rücksicht auf die nach den vorstehenden Ausführungen ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß das Vorhaben an dieser Stelle öffentliche Belange beeinträchtigen würde, zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler