Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1971, Az.: BVerwG IV B 72.70
Keimzelle einer Splittersiedlung; Auswirkungen einer für das Wohnhaus erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung auf die Errichtung eines Anbaus zur Aufnahme von Pensionsgästen oder Dauermietern; Rechtsanspruch auf Zulassung eines nicht bevorrechtigten Bauvorhabens im Außenbereich; Erstreckung des Bestandsschutzes des Wohngebäudes auf den Erweiterungsbau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 72.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juli 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. März 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein aufgrund erteilter Wohnsiedlungsgenehmigung errichtetes Gebäude schon für sich allein als Keimzelle einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG angesprochen werden kann, weist grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Auf die Klärung dieser Frage kommt es nämlich im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich an, da der vom Kläger errichtete Anbau nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auch deswegen unzulässig ist, weil er den im Flächennutzungsplan der Gemeinde H... zum Ausdruck gekommenen Planungsvorstellungen widerspricht, wonach die Landschaft in diesem Bereich von einer Bebauung freigehalten werden soll. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann ein Flächennutzungsplan, der den Planungswillen der Gemeinde zum Ausdruck bringt, einen nach § 35 Abs. 3 BBauG beachtlichen öffentlichen Belang darstellen (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - in BVerwGE 18, 247 [252 ff.] und Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - in BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [291]). Daß es bei dem Bauwerk des Klägers sich um einen Anbau und nicht um ein selbständiges neues Bauwerk handelt, spielt hierbei keine Rolle.
Auch die weiteren vom Kläger für grundsätzlich gehaltenen Fragen, die sich dahin zusammenfassen lassen, ob der von ihm errichtete Anbau, den er zu seiner Existenz Sicherung durch die Aufnahme von Pensionsgästen oder Dauermietern nutzen will, noch von der für das Wohnhaus erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung umfaßt wird, sind nicht klärungsbedürftig. Diese Frage ist nämlich durch den beschließenden Senat bereits entschieden. Danach ergibt sich aus dem Umstand, daß ein Bauwilliger in zurückliegender Zeit im Einklang mit den damals verbindlichen materiellrechtlichen Bauvorschriften ein Vorhaben durchgeführt hat, grundsätzlich allein das Recht des Bauherrn, dieses Bauwerk so, wie es durchgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen. Diese aus dem vorhandenen Eigentum des Klägers fließenden Befugnisse werden jedoch überschritten, wenn das vorhandene Gebäude durch Anbauten vergrößert und damit die bauliche Nutzung weiter über den vorhandenen geschützten Bestand ausgedehnt wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.]). Daraus folgt, daß sich die Zulässigkeit des Anbaus, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach den derzeit gültigen baurechtlichen Bestimmungen und damit nach § 35 Abs. 2 BBauG beurteilt. Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 14 GG nicht.
Weiter ist das Berufungsurteil nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Dies gilt zunächst für die vom Kläger gerügte Abweichung von dem Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I. C 30.62 - in DVBl. 1964, 527 [528 ff.]); denn zum einen hat sich das Berufungsurteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 35 Abs. 2 BBauG einen Rechtsanspruch auf Zulassung eines nicht bevorrechtigten Bauvorhabens im Außenbereich gewährt, wenn durch die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Ein Eingehen auf diese Frage war für das Berufungsgericht schon deswegen nicht erforderlich, weil es zutreffend davon ausgegangen ist, daß durch den Anbau des Klägers öffentliche Belange beeinträchtigt werden, also die Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens feststeht. Zum anderen liegt eine Abweichung von diesem Urteil nicht darin, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nicht eine konkrete Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen hat. Zwar gehört nach der o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur richtigen Gesetzesanwendung, daß alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden, wobei auch die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Dies soll aber nur besagen, daß die Gewichtigkeit der durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange durch die ihnen jeweils gegenüberstehenden privaten Interessen beeinflußt werden kann; das führt aber nicht dazu, wie der Kläger zu Unrecht annimmt, daß dem Vorhaben des Klägers festgestelltermaßen entgegenstehende Belange, wie der Schutz der Landschaft vor weiterer Zersiedlung und die Planziele der Gemeinde H..., dem Interesse des Klägers an der Errichtung des Anbaus, um durch Vermietung zusätzliche Einkünfte zu erzielen, gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen sind.
Schließlich weicht das Berufungsurteil hinsichtlich der Frage, ob sich der Bestandschutz des Wohngebäudes auch auf den streitigen Erweiterungsbau erstreckt, wie bereits oben dargelegt, nicht von dem Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.] ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 300 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.