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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1971, Az.: BVerwG IV B 41.70

Vergrößerung des Wochenendhauses ; Möglichkeit der Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Verhältnis von Bestandschutz und Beeinträchtigung öffentlicher Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 41.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob den mündlichen Erklärungen, mit denen Bedienstete des Beklagten eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin in Aussicht gestellt hätten, Rechtsverbindlichkeit oder sogar die Wirkung einer Baugenehmigung zukommt, weist grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Diese Frage ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne. In welcher Form Baugenehmigungen zu erteilen sind, bestimmt sich zudem nach dem irrevisiblen Bauordnungsrecht der Länder (vgl. Beschluß vom 7. November 1967 - BVerwG IV B 204.66 -). Dementsprechend ist es auch eine Frage des Bauordnungsrechts, ob Genehmigungszusagen der gleichen Form bedürfen wie die Genehmigung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin behaupteten Erklärungen jedenfalls wegen der fehlenden Schriftform unbeachtlich sind, beruht daher auf Anwendung von irrevisiblem Landesrecht, entzöge sich nach § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren und kann deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

3

Auch bedarf die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage, ob eine veränderte und intensivere Nutzungsmöglichkeit eines vorhandenen Hauses öffentliche Belange beeinträchtigen kann, keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat nämlich dabei zutreffend darauf abgestellt, daß die von der Klägerin vorgenommenen Baumaßnahmen eine Erweiterung und Verfestigung der bereits vorhandenen und nach ihrer Lage unerwünschten Splittersiedlung darstellen, was, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, nicht mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 35.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [113]). Hierbei spielt es keine Rolle, daß es sich bei den von der Klägerin vorgenommenen Baumaßnahmen nicht um die Errichtung eines selbständigen Bauwerks, sondern um die Vergrößerung des Wochenendhauses handelt. Denn hierdurch hat das Gebäude der Klägerin das Ausmaß eines vollwertigen Einfamilienhauses, das zur Unterbringung einer mehrköpfigen Familie geeignet ist, erreicht, was die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt. Dadurch würde, wenn dieses Gebäude in seiner bestehenden Form durch Erteilung einer Baugenehmigung sanktioniert würde, dem Eindringen einer Wohnbebauung in diesen Bereich entgegen den planerischen Zielen der beigeladenen Gemeinde Vorschub geleistet.

4

Weiter ist die Frage nicht klärungsbedürftig, ob die Möglichkeit der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht einschränkend zu beurteilen ist, weil sich in unmittelbarer Nähe des fraglichen Gebäudes bereits andere Baulichkeiten befinden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Zwar gehört zur richtigen Anwendung des § 35 Abs. 2 BBauG, daß alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden; denn die Entscheidung darüber, ob die Ausführung oder Benutzung des betreffenden Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Danach ist es möglich, daß in einer bereits bebauten Außenbereichslandschaft von einem neu hinzukommenden Bauwerk einzelne öffentliche Belange nicht mehr berührt werden. Dies führt faber nicht dazu, generell geringere Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Bei der Beurteilung der Besonderheiten des Einzelfalles sind, wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, auch die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - in DVBl. 1964, 527 [528]). Dies besagt aber nur, daß die Gewichtigkeit der durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange durch die ihnen jeweils gegenüberstehenden privaten Interessen beeinflußt werden kann. Es bedeutet dagegen nicht, daß dem Vorhaben festgestelltermaßen entgegenstehende Belange durch Interessen der Klägerin ausgeräumt werden können (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1971 - BVerwG IV B 72.70 -).

5

Schließlich sind die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltenen Fragen bezüglich des Verhältnisses von Bestandschutz und Beeinträchtigung öffentlicher Belange sowie des Umfanges der aus dem vorhandenen Eigentum fließenden weiteren Befugnisse, die auf den veränderten Lebensgewohnheiten beruhen, in einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, ohne daß das Vorbringen der Klägerin Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung bietet (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343 f.], vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 64.67 - [EPlaR II, 2 a BVerwG 2.69/5 f.], vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - [BauR 1970, 93 f.], Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 - [BauR 1970, 96 f.] und Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300 f.]). Danach kann sich die Klägerin auf einen etwaigen Bestandschutz deswegen nicht berufen, weil die durchgeführten Baumaßnahmen dem vorhandenen Gebäude den Charakter eines Wochenendhauses genommen und es zu einem, was die Klägerin selbst nicht ernsthaft bestreitet, vollwertigen Einfamilienhaus gemacht haben. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob hierfür umfangreiche Bau- und Erneuerungsarbeiten erforderlich waren; jedenfalls ist die bauliche Nutzung des Gebäudes, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weit über den vorhandenen bisherigen Bestand ausgedehnt worden. Dies hat aber zur Folge, daß das Vorhaben nach den derzeit geltenden zwingenden materiell-rechtlichen Bauvorschriften und damit nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen ist. Nichts anderes besagt auch das Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG TV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 (163) [BVerwG 19.10.1966 - IV C 16/66], so daß eine Abweichung von dieser Entscheidung nicht vorliegt.

6

Auch die in der Beschwerdebegründung enthaltene Geltendmachung von Verfahrensmängeln rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Dies gilt zunächst für die Rüge, daß sich das Berufungsgericht über den von ihm getroffenen Beweisbeschluß vom 12. November 1969, das Grundstück der Klägerin und dessen nähere Umgebung in Augenschein zu nehmen, durch die Vornahme einer völlig inhaltslosen Ortsbesichtigung hinweggesetzt habe; mit anderen Worten, daß das Berufungsgericht den Beweisbeschluß in Wirklichkeit nicht ausgeführt habe. Diese Rüge würde keinen Erfolg haben. Aus der Niederschrift über den Ortstermin vom 12. November 1969 ergibt sich, daß der Beweisbeschluß ausgeführt wurde. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, in welchem Umfang es sich über die örtlichen Verhältnisse unterrichten wollte; denn das Gericht gewinnt den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt in freier Überzeugung.

7

Weiter liegt in dem Übergehen der Beweisangebote der Klägerin vom 28. Oktober 1969 und 12. November 1969, den in dem Gebäude wohnenden Mieter zur Frage der Nutzung des Grundstücks zu hören, kein Aufklärungsmangel. Denn ob die Baumaßnahmen zu einer erhöhten baulichen Nutzung geführt haben, beurteilt sich, worauf auch das Berufungsgericht abgestellt hat, allein nach objektiven Gesichtspunkten, nämlich, ob das Gebäude eine erhöhte Nutzung zuläßt. Ob dies der Fall ist, ergibt sich schon aus der äußeren Beschaffenheit des Gebäudes, was das Berufungsgericht aufgrund der bei der Inaugenscheinnahme gewonnenen Kenntnisse zu beurteilen vermochte. Danach steht fest, daß durch den Umbau aus einem behelfsmäßig bewohnbaren Wochenendhaus ein vollwertiges Wohnhaus geworden ist, das eine intensivere Nutzung ermöglicht. Für diese Feststellung kommt es also auf die Aussagen des Mieters nicht mehr an.

8

Schließlich bedürfte es einer Aufklärung bezüglich der von dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) angeblich der Klägerin gegebenen Zusicherungen, eine Baugenehmigung für die Baumaßnahmen zu erteilen, durch die Einvernahme des Zeugen Willgerodt nicht. In welchem Umfang der Sachverhalt aufzuklären war, bestimmt sich nach der Rechtsauffassung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. Da nach seiner Auffassung eine etwa der Klägerin gegenüber abgegebene Zusage schon mangels Schriftform nichtig wäre, könnten an der Unbeachtlichkeit einer solchen Zusage auch die Aussagen des Zeugen Willgerodt nichts ändern.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.