Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1967, Az.: BVerwG IV B 204.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Genehmigung der Errichtung einer Tankstelle bzw. Zusage der Genehmigung; Erfordernis der Schriftform; Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Genehmigungsbehörde anzuwendenden Rechts; Ansprüche aus einer gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Zusage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 204.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1966 - AZ: OVG VII A 633/65
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zusagen bieten jedenfalls innerhalb von Baugenehmigungsverfahren keine Grundlage, sich über zwingendes Recht hinwegzusetzen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Besehwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist, sind nicht erfüllt.
Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Berufungsgericht hat mit Recht davon abgesehen, im Wege weitergehender Sachaufklärung der Behauptung nachzugehen, daß die Tankstelle bereits vor Einreichung des ersten Baugesuches genehmigt bzw. damals eine Genehmigung zugesagt worden sei. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO kann darin schon deshalb nicht liegen, weil es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf diese Frage entscheidungserheblich nicht ankam. Ob die Genehmigung im Zuge irgendwelcher vorangegangenen Verhandlungen schon erteilt worden ist, hätte nur im Rahmen des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrages Bedeutung haben können. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht jedoch mit dem ergänzenden Hinweis für unzulässig gehalten, daß eine Genehmigung auch deshalb nicht vorliege, weil ihre Erteilung der Schriftform bedurft hätte. Als Zusage auf die Erteilung einer Genehmigung verstanden (und dementsprechend allenfalls im Rahmen des Verpflichtungsantrages erheblich), bedurften die Verhandlungen ebenfalls keiner Aufklärung. Denn insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht der Genehmigungserteilung zwingend entgegensteht und die Behörde nicht verpflichtet werden kann, sich über dieses zwingende Recht hinwegzusetzen.
Die weitergehende Behauptung der Klägerin, daß sich aus den im angefochtenen Urteil enthaltenen Verweisungen und Bezugnahmen eine mangelhafte Sachaufklärung ergeben soll, ist abwegig. Was die Klägerin insoweit vorträgt, sind unbeachtliche Angriffe auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Daß diese Würdigung auf Denkfehlern beruhen könnte, ist weder behauptet noch ersichtlich.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2. Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende gesetzliche Regelung zwingend ist und die Genehmigungserteilung nicht zuläßt. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch die günstigere Rechtslage zur Zeit der Einreichung des Antrages hätte berücksichtigen müssen. Ob die damit aufgeworfene Frage angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch einer weitergehenden Klärung bedarf, mag dahingestellt bleiben. Denn auf diese Frage kommt es bei der hier gegebenen Sachlage nicht an. Auch das Berufungsgericht hat sie letztlich offengelassen und seine Entscheidung tragend damit begründet, daß die Klägerin durch ihr Verhalten jedenfalls auf die Bescheidung des Genehmigungsantrages nach altem Recht verzichtet hat.
Ebensowenig wirft der vorliegende Fall anläßlich der angeblichen "Zusage" Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Meinung der Klägerin, daß durch diese "Zusage" die Genehmigung bereits erteilt worden sei, scheidet auch insoweit aus den bereits genannten Gründen aus. Im übrigen bestimmt es sich auch nach dem Landesrecht, ob eine Baugenehmigung der Schriftform bedarf. Dementsprechend wäre die dazu vom Berufungsgericht vertretene Ansicht im Revisionsverfahren der Nachprüfung entzogen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Schließlich sind klärungsbedürftige Rechtsfragen gleichfalls dann nicht gegeben, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß im Rahmen der seinerzeit geführten Verhandlungen die Erteilung einer Genehmigung zugesagt worden ist. Zusagen bieten jedenfalls innerhalb von Baugenehmigungsverfahren keine Grundlage, sich über zwingendes Recht hinwegzusetzen. "Da die Baugenehmigung die Feststellung enthält, daß das Vorhaben mit dem zur Zeit der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt, ist - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - in einem Rechtsstreit, in dem der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung anstrebt, das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Genehmigungsbehörde anzuwenden wäre" (Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 104.61 - [Buchholz BVerwG, 406.11 § 31 BBauG Nr. 1 S. 4]; vgl. ferner Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - [DVBl. 1964, 184 f.]). Das ist - jedenfalls in der Reichweite zwingender Vorschriften - ausschließlich das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß sich aus Zusagen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, Ansprüche nicht herleiten lassen (so u. a. im Urteil vom 8. März 1956 - BVerwG I A 3.54 - in BVerwGE 3, 199 [203] sowie in den Beschlüssen vom 25. März 1963 - BVerwG I B 79.62 - [S. 4] und vom 18. September 1963 - BVerwG I B 1.63 - [S. 4 f.]). Auch das von der Klägerin angeführte Urteil vom 7- Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - (DVBl. 1955, 293) ergibt nichts anderes. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat vielmehr in dieser Entscheidung nur die - in den späteren Entscheidungen dann verneinte - Frage offengelassen, ob gesetzliche Verbote die Verbindlichkeit von Zusagen ausschließen. Er konnte das dahingestellt lassen, weil wie in der Entscheidung ausdrücklich gesagt wird, das Recht dem damals zu beurteilenden Vorhaben nicht zwingend entgegenstand. Damit erweist sich zugleich die Behauptung der Klägerin als unzutreffend, daß das angefochtene Urteil von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Besehwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther