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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1963, Az.: BVerwG I B 79.62

Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beseitigung eines im Außengebiet errichteten Wochenendhauses; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 79.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.02.1962 - AZ: VGH 83 I 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, durch die ihm aufgegeben wird, sein im Außengebiet errichtetes Wochenendhaus zu beseitigen. Die Klage war in beiden Rechtszügen erfolglos.

2

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beseitigungsanordnung sei nach Art 78 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (BayBS I S. 327) zu Recht ergangen. Die Errichtung des etwa 20 qm großen, mit massiven, teilweise 36,5 cm starken Mauern aus Ziegel- und Hohlblocksteinen errichteten und mit Steinfußboden, verschließbaren Fenstern und einer massiven Tür versehenen Bauwerks sei gemäß § 6 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 (BayBS II S. 446) - Bayer. BO - genehmigungspflichtig gewesen, weil das Gebäude nicht als Sommerhäuschen im Sinne des § 6 Abs. 2 Bayer. BO angesehen werden könne. Die nachträgliche Genehmigung sei auf Grund von § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) zu Recht versagt worden, weil das Gebäude in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Gelände liege und es deshalb der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets entgegenstehe. Die Genehmigung könne auch nach § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht erteilt werden. Das im Außenbereich gelegene Bauwerk falle nicht unter § 35 Abs. 1 BBauG. Es beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG, weil insbesondere die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Die Beseitigungsanordnung sei wegen der vom Kreisbaumeister vor Baubeginn erteilten mündlichen Auskunft nicht ermessensfehlerhaft. Von einer einfachen Bauweise, die dem Kläger bei einer Vorsprache als Merkmal eines geringfügigen Bauwerks im Sinne des § 6 Abs. 2 Bayer. BO bezeichnet worden sein solle, könne bei seinem Gebäude keine Rede sein. Zudem habe der Kreisbaumeister erklärt, dem Kläger sei gesagt worden, daß für Sommerhäuschen nach § 6 Abs. 2 Bayer. BO eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Eine Genehmigung zur Errichtung eines massiven Wochenendhauses habe er nicht erhalten.

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmangels eingelegt.

4

Der Beschwerdevortrag ergibt keinen Grund zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a)

Die Frage, ob das Berufungsgericht die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und des Bundesbaugesetzes richtig angewendet habe, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Fragen der Auslegung und Anwendung des § 6 Bayer. BO können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil diese nicht dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) angehören. Ihre Klärung durch das Revisionsgericht ist deshalb nicht zu erwarten. Auch § 3 Abs. 1 der Bauregelungsverordnung und § 35 BBauG ergeben keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Nach Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht das im Außenbereich liegende Bauwerk der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets (§ 3 Abs. 1 Bauregelungsverordnung), und es stehen seiner Genehmigung öffentliche Belange entgegen, weil das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten sei (§ 35 Abs. 2 BBauG). Weder der Sachverhalt noch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß bei der Anwendung dieser Vorschriften eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist.

7

Die Beseitigungsanordnung verletzt nicht Art. 14 GG. Das behördliche Verlangen nach Abbruch materiell illegaler Bauten ist keine Enteignung; denn die Vorschriften des Baurechts, wie sie hier in Betracht kommen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar (Beschluß vom 27. September 1957 - BVerwG I B 132.57 -).

8

b)

Die Frage, ob das Landratsamt wegen der Auskunft des Kreisbaumeisters nach Treu und Glauben gehindert ist, die Beseitigungsanordnung zu erlassen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil die Frage nach der Bindung der Verwaltungsbehörde an eine mündliche Zusage geklärt ist. Eine mündliche Zusage ist verbindlich, wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben ihre Einhaltung fordert, die Zusage nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und der erklärende Beamte zu ihrer Erteilung zuständig ist (BVerwGE 3, 199 [203]; Urteil vom 7. Dezember 1954, DÖV 1955 S. 188 = DVBl. 1955 S. 293 = NJW 1955 S. 805). Ob gegenüber dem Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen wurde und ob nach der Sach- und Rechtslage aus einer etwaigen Verletzung dieses Grundsatzes ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hergeleitet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die keine über ihn hinausgehende Bedeutung besitzt.

9

2.

Auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die in der Berufungsschrift vom 18. April 1961 benannten Zeugen nicht vernommen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Auskunft des Kreisbaumeisters auf Grund seiner dienstlichen Äußerung gegenüber dem Landrat des Landkreises H... vom 14. Februar 1958 festgestellt. Daß es diese Äußerung als ausreichend angesehen hat, sich seine Überzeugung zu bilden, ist nach Lage der Sache kein Verfahrensmangel, zumal diese Äußerung inhaltlich mit dem Sachvortrag des Klägers übereinstimmt. Meinungsverschiedenheiten bestehen lediglich darüber, was unter einem nicht genehmigungspflichtigen Sommerhäuschen im Sinne des § 6 Abs. 2 Bayer. BO zu verstehen ist. Das Berufungsgericht hat deshalb seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es die vom Kläger benannten Zeugen nicht vernommen hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers auch insofern zum Gegenstand seiner Erörterungen gemacht, als es ausgeführt hat, von einfacher Bauweise, die dem Kläger vom Kreisbaumeister als Merkmal eines geringfügigen Bauwerks bezeichnet worden sein solle, könne keine Rede sein. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich