Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1963, Az.: BVerwG I B 1.63
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bestimmtheit des Begriffes der Ästhetik in § 1 Baugestaltungsverordnung zur Verhütung baulicher Verunstaltung; Revisibilität einer Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 1.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.11.1962 - AZ: 169 I 61
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 1 Baugestaltungsverordnung zur Verhütung baulicher Verunstaltung
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. September 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte genehmigte dem Kläger den Bau eines Wohnhauses mit Walmdach, nachdem er das vom Kläger ursprünglich geplante Haus mit Flachdach abgelehnt hatte, weil es sich nicht einwandfrei in die Umgebung einfüge. Gleichwohl errichtete der Kläger ein Flachdachhaus. Der Beklagte forderte ihn auf, den bauordnungswidrigen Zustand zu beseitigen und einen plangemäßen Zustand herzustellen.
Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe die Beseitigung des Flachdaches gemäß Art. 78 Abs. 1 Satz 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (Bayer. BS I S. 327) zu Recht gefordert, weil sich das Flachdach unter Verstoß gegen § 1 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) nicht in die Umgebung einfüge und es deshalb nicht genehmigt werden könne. Auch nach der neuen Rechtslage könne eine Genehmigung für das Flachdach nicht erteilt werden. Es wirke als Fremdkörper und verstoße deshalb gegen Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 179) - Bayer. BO -, so daß gemäß Art. 100 Satz 1 Bayer. BO die Beseitigung angeordnet werden könne. Auf das in der Nachbarschaft errichtete Gebäude könne sich der Kläger nicht berufen. Das Pultdach dieses Hauses deute wenigstens nach einer Seite noch eine Dachneigung an. Im übrigen könne der Kläger wegen einer etwaigen Fehlentscheidung der Behörde nicht verlangen, daß auch in seinem Falle falsch entschieden werde. Ebenso ergebe sich aus der angeblichen Äußerung des juristischen Staatsbeamten beim Landratsamt, der Kläger könne ein Flachdach bauen, kein Anspruch auf eine Genehmigung. Wenn diese Äußerung überhaupt erfolgt sei, so sei sie erst abgegeben worden, nachdem der Beklagte das Flachdach bereits abgelehnt und die Genehmigung lediglich für ein Walmdach erteilt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1955 (BVerwGE 2, 172) ab und verstoße insoweit auch gegen Vorschriften des Grundgesetzes.
Der Beschwerdevortrag ergibt keinen Grund zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Senats vom 28. Juni 1955 nicht ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß die in § 1 der Baugestaltungsverordnung zur Verhütung baulicher Verunstaltung festgelegten Begriffe der Ästhetik nicht schlechthin einen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden ausreichend bestimmbaren Inhalt haben. Bei dem Rechtsbegriff der einwandfreien Einfügung in die Umgebung sei dem Erfordernis der ausreichenden inhaltlichen Bestimmbarkeit jedoch dann Rechnung getragen, wenn man die Vorschrift dahin auslege, daß die bauliche Anlage das Gesamtbild der Umgebung nicht stören, d.h. nicht in einem als belastend empfundenen Gegensatz zu ihrer Umgebung stehen dürfe. Von diesem Erkenntnis weicht das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen, daß das Flachdach als Fremdkörper wirke und sich in die Umgebung nicht einfüge, nicht ab. Mit den Rechtsbegriffen der anständigen Baugesinnung und der werkgerechten Durchbildung in § 1 der Baugestaltungsverordnung brauchte sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu befassen, weil bereits die mangelnde Einfügung in die Umgebung für die Feststellung der Baurechtswidrigkeit des Baches ausreicht.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und im übrigen auch nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Frage, ob das Flachdach den Vorschriften der Baugestaltungsverordnung und der Bayerischen Bauordnung widerspricht, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die das Baugestaltungsrecht betreffenden Vorschriften der Baugestaltungsverordnung (vgl. BVerwGE 2, 172 [175]) und die Bayerische. Bauordnung sind Landesrecht und daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß §§ 173 VwGO, 562 ZPO an die Auslegung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht gebunden. Eine Klärung von Rechtsfragen wäre daher insoweit im Revisionsverfahren nicht möglich.
Auch bei der Prüfung, ob die Anwendung des Landesrechts in der berufungsgerichtlichen Auslegung Bundesrecht verletzt, würde sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ergeben.
Die Frage, ob eine mündliche Zusage die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, den zugesagten Verwaltungsakt auch schriftlich zu erlassen, hat der Senat bereits dahin entschieden, daß eine solche Verpflichtung dann besteht, wenn dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entspricht, die Zusage nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und der erklärende Beamte zu ihrer Erteilung befugt ist (BVerwGE 3, 199 [203]). Selbst wenn der juristische Staatsbeamte des Landratsamtes dem Kläger die nachträgliche Genehmigung für das Flachdach zugesagt haben sollte, würde der Kläger daraus Rechte schon deshalb nicht herleiten können, weil das Flachdach nach der das Revisionsgericht bindenden Entscheidung des Berufungsgerichts der Baugestaltungsverordnung und der Bayerischen Bauordnung widerspricht und die Zusage deshalb gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar besitzt das in der Nachbarschaft befindliche Haus Seitz ebenfalls kein Walmdach. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieses Dach jedoch nach einer Seite eine Neigung. Es ist daher mit dem Flachdach des Hauses des Klägers nicht vergleichbar. Im übrigen könnte der Kläger aus dem Gleichheitssatz kein Recht darauf herleiten, daß die Behörde eine etwaige Fehlentscheidung zu seinen Gunsten wiederholt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Juli 1956, DVBl. 1956 S. 789 [790] und vom 26. Mai 1955, NJW 1955 S. 1452 [1453]).
Die Beschwerde ist somit unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 und § 74 BVerwGG.
Lullies
Dr. Heinrich