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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG IV C 129.65

Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren als Verwaltungsakt; Zulässigkeit eines Wochenendhauses im Außenbereich; Zulässigkeit eines einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes; Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung; Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Bauvorhaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 129.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarlands - 19.06.1964 - AZ: II R 6/64

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 145 - 148
  • AS 28, 145
  • DÖV 1968, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1969, 34
  • MDR 1968, 442 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPrax 1968, 234

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich der beklagten Gemeinde. Auf diesem hat er im Sommer 1961 ein von ihm als Gartenhaus bezeichnetes Gebäude aus Holz errichtet. Das Haus enthält einen Raum mit den Ausmaßen 4 × 6 m sowie einen weiteren Raum für Geräte und ein WC mit einer zusätzlichen Baufläche von 2 × 1,1 m. Nachträglich beantragte er die Baugenehmigung für dieses "Gartenhaus". Darauf versagte ihm durch Bescheid vom Oktober 1962 die beklagte Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung und erteilte ihm Beseitigungsauflage. Letztere nahm sie zu Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens zurück, worauf der Kläger insoweit die Hauptsache für erledigt erklärte. Seine Klage mit dem Antrag,

die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der erstrebten Baugenehmigung und die Gemeinde zur Herstellung des Einvernehmens mit dem streitigen Bauvorhaben zu verpflichten,

2

hatte weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

3

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts führt aus: Die Baugenehmigungsbehörde habe die Baugenehmigung zu Recht versagt. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger sich darauf berufen könne, daß er einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG unterhalte. Jedenfalls aber diene das von ihm errichtete Haus diesem Betrieb nicht. Es sei vielmehr nach seinen im einzelnen an Hand des eingenommenen Augenscheins festgestellten baulichen Merkmalen und nach seiner Zweckbestimmung unzweifelhaft ein Wochenendhaus. Ein derartiges Vorhaben im Außenbereich sei - selbst wenn es zu einem dauernden Wohnen ungeeignet wäre - lediglich nach § 35 Abs. 2 BBauG - als sogenanntes sonstiges Vorhaben - genehmigungsfähig, soweit Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, der das für Erholungszwecke und Wochenendnutzung ausgestattete und geeignete Haus wesensfremd sei. Es liege in Höhenlage über der Gemeinde an einem unbebauten Hang inmitten eines mit Obstbäumen bepflanzten Wiesengeländes in unmittelbarer Nähe eines Waldgebietes. In dieser reizvollen Landschaft wirke es als störender Fremdkörper. In diesem Zusammenhang stünden insbesondere auch die glaubhaften Darlegungen des Gemeindevertreters der Genehmigung entgegen. In dem Baugebiet seien 40 Anträge auf Errichtung von Wochenendhäusern gestellt worden, denen im Falle der Genehmigung des Vorhabens des Klägers nichts entgegengehalten werden könnte. Damit würde aber die vom Kläger erstrebte Baugenehmigung den Anfang der Zerstörung des schutzwürdigen Außenbereichslandschaftsbilds bedeuten.

4

Soweit die Klage gegen die Gemeinde gerichtet sei, sei sie bereits unzulässig, weil die Mitwirkung der Gemeinde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG behördenintern sei. Allein die Baugenehmigungsbehörde habe das Recht und die Pflicht, durch einen Verwaltungsakt über den Bauantrag des Klägers zu entscheiden. Die Mitwirkung der Gemeinde vollziehe sich im Innenverhältnis, die Gemeinde trete nicht in öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zu dem Antragsteller, der seine Rechte nur gegenüber der Baugenehmigungsbehörde selbst geltend machen könne.

5

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Notwendigkeit rechtsgrundsätzlicher Klärung der Rechtsnatur des Einvernehmens der Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde zugelassene Revision genutzt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinen vorstehend herausgestellten Verpflichtungsanträgen zu entscheiden,

6

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Er rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, im einzelnen Verkennung des rechtlichen Gehalts von § 35 Abs. 1 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht das streitige Bauvorhaben als nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 a.a.O. angesehen. Seine Zweifel gegenüber der Anerkennungsfähigkeit eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes seien bei dem Umfang und der Ertragsfähigkeit seiner auf dem Grundstück unterhaltenen Obstbauanlage mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Auf alle Fälle habe insoweit das Oberverwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Zu seiner fehlerhaften Auslegung der entscheidungserheblich herangezogenen Regelung des § 35 a.a.O. sei es im übrigen im Vordergrund deshalb gekommen, weil es nicht, jedenfalls nicht genügend beachtet habe, daß vom Kläger rechtskräftig geklärt sei, daß eine unmittelbare Anwendung des Reichsnaturschutzgesetzes auf ein Vorhaben entfalle. Rechtsfehlerhaft seien weiter Stärke und Inhalt der Mitwirkungsbefugnisse der Gemeinde bei der Entscheidung über die Baugenehmigung beurteilt worden. Die Gemeinde handle dem Kläger gegenüber in diesem Verfahren durch Verwaltungsakt. Ihre Mitwirkung erschöpfe sich nicht in behördeninterner Zusammenarbeit. Gegenüber dem mit der Stellungnahme der Gemeinde im Einvernehmensverfahren ihm gegenüber gesetzten Verwaltungsakt sei er deshalb unmittelbar klagbefugt.

8

Der Oberbandesanwalt bekennt sich zu der von der Revision angefochtenen Beurteilung des Einvernehmens der Gemeinde dahin, daß es sich lediglich um einen behördeninternen Vorgang handle.

9

Die beklagte Baugenehmigungsbehörde und die beklagte Gemeinde sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

11

1)

Einvernehmen der Gemeinde:

12

Soweit die Revision den Rechtsstreit gegen den beklagten Bürgermeister der Gemeinde betrifft, ist sie unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit Recht als unzulässig abgewiesen.

13

Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann "durch Klage ... die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) begehrt werden". Das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits in seinem Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 184.65 - (BVerwGE 22, 342 [344 f.]) vertreten, in dem er ausgeführt hat, "daß es sich auch bei der Beteiligungsform des Einvernehmens um eine lediglich innerbehördliche Beteiligung der Zweitbehörde (d.h. der Gemeinde) handelt und die Befugnis zum Erlaß des Verwaltungsakts ... allein der Erstbehörde [d.h. der Baugenehmigungsbehörde] zukommt"; an dieser Rechtsprechung ist in Auseinandersetzung mit den hiergegen - insbesondere vom Verwaltungsgerichtshof Kassel - geäußerten Bedenken aus folgenden Erwägungen festzuhalten:

14

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist die hoheitliche Regelung eines Einzelfalles durch eine Verwaltungsbehörde. Zwar betrifft das dem öffentlichen Baurecht zuzurechnende Einvernehmen der Gemeinde einen Einzelfall, nämlich das Bauvorhaben des Klägers; auch wird die Gemeinde insoweit zweifelsohne als Verwaltungsbehörde tätig. Das Einvernehmen stellt aber keine "Regelung" im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung dar. Von einer solchen kann nur dann die Rede sein, wenn die Maßnahme der Gemeinde unmittelbar rechtlich nach außen wirkt, indem sie selbst die Rechtsbeziehungen zu einem Betroffenen oder hinsichtlich einer Sache regelt. Entgegen der Ansicht von Menger (vgl. zu dem hier interessierenden Fragenkreis insbesondere VerwArch 56 [1965], 177 [186 ff., 189 f.]) kann dieses Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht aufgegeben werden. Dieses Merkmal ist für die Abgrenzung des Verwaltungsakts gegenüber anderen Maßnahmen der Verwaltung unentbehrlich, die - wie beispielsweise innerbehördliche Anordnungen oder Richtlinien - erst im Falle ihrer konkreten Ausführung für den Bürger bedeutsam werden können (vgl. -hierzu Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 1966, S. 202 f.; Heinze in VerwArch 52 [1961] 159 ff.; ders. in DÖV 1967, 33 [38]). An der unmittelbaren Außenwirkung fehlt es, wenn die Gemeinde das Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren erteilt oder - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - verweigert. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG wird "über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 33 bis 35 ... im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden". Schon nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes trifft nicht die Gemeinde, sondern die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung, ob das Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt; die Gemeinde wirkt lediglich verwaltungsintern, nämlich im Baugenehmigungsverfahren mit. Da mithin erst die das Baugenehmigungsverfahren abschließende Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde Rechtswirkungen gegenüber dem Bauwilligen äußert, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob man der Stellungnahme der Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen eine von der Genehmigungsbehörde zu beachtende Bindungswirkung beimißt; eine solche Bindung kann - was gelegentlich verkannt wird (vgl. z.B. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, § 42 Anm. IV 1 g [S. 144] m.N.) - nur für die Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommen. Solange die Baugenehmigungsbehörde ihrerseits nicht entscheidet, ist der Bauwillige in seinen Rechten nicht berührt. Daran ändert auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand nichts, daß die Gemeinde hier in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt. Denn aus dem sachlichen Gewicht der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsbefugnis läßt sich für die rechtliche Einordnung der Mitwirkungshandlung nichts Entscheidendes herleiten.

15

An dem Ergebnis, daß das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist, kann auch eine Betrachtungsweise nichts ändern, die den Verwaltungsakt als Zweckschöpfung zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt ansieht (so besonders Stich in DVBl. 1963, 193 [197 f.]; vgl. auch Fickert in DVBl. 1964, 173 [174 f.]). Der Rechtsschutz des Bürgers, dem die Baugenehmigungsbehörde unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde die Baugenehmigung verweigert, hängt nicht davon ab, daß die Mitwirkungshandlung der Gemeinde als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Der bauwillige Bürger kann - was der Kläger auch getan hat - den für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Hoheitsträger verklagen. Da die Baugenehmigung die behördliche Erklärung bedeutet, "daß das Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt" (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - [DVBl, 1964, 184]), muß in dem zwischen dem Kläger und dem Landrat seines Wohnkreises als Baugenehmigungsbehörde anhängigen Rechtsstreit auch über die aus den Tatbestandsvoraussetzungen des baurechtlichen Anspruchs nicht herausgelöste Frage entschieden werden, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtmäßig ist und deswegen der Baugenehmigung entgegensteht. Würde die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG gleichwohl durch Verwaltungsakt entscheiden, so wäre dem bauwilligen Bürger im Falle des verweigerten Einvernehmens eine zusätzliche Last auferlegt: um zu verhindern, daß diese Verweigerung bestandskräftig würde, müßte er auch gegen die Gemeinde klagen. Eine solche doppelte Prozeßführung, die mit zusätzlichen Kosten und in aller Regel mit einer Verzögerung einer rechtskräftigen Entscheidung über Vorhaben von im Einzelfall hoher wirtschaftlicher Bedeutung für den Bürger verbunden wäre, wäre dem Rechtsschutz keineswegs dienlich.

16

2)

Klage gegen die Baugenehmigungsbehörde:

17

Insoweit ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Revision rügt, daß das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG verkannt habe, geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, daß das Oberverwaltungsgericht zwar Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit des Betriebes des Klägers als landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der vorgenannten Vorschrift angedeutet, aber dazu nicht abschließend Stellung genommen und zugunsten des Klägers die Anerkennungsfähigkeit seines Obstzuchtbetriebes unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unterstellt hat. Entscheidungserheblich hat das angefochtene Urteil unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 35 Abs. 1 BBauG lediglich verneint, daß das streitige Vorhaben diesem Betrieb im Sinne der gesetzlichen Regelung "dient". Mit diesem Bekenntnis befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die rechtsgrundsätzlich bereits im Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - (BVerwGE 19, 75 ff.) bekannt worden ist. Die gesetzliche Regelung ergibt eindeutig, daß Bauvorhaben im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich nur durchgesetzt werden können ("zulässig sind"), wenn sie einem solchen Betrieb "dienen", Spricht der im Einzelfall zu prüfende Sachverhalt gegen die Richtigkeit der Behauptung des Bauherrn, das Bauvorhaben werde - zumindest überwiegend - für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb benutzt werden, muß das Bauvorhaben abgelehnt werden. Dabei ist - immer mit der vorstehend hervorgehobenen Grundsatzentscheidung - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob es sich nach Standort und Gestaltung des Baues um ein getarntes Wochenendhaus handelt und ob bei der Planung dem Interesse des Bauherrn an der Erholung und Freizeitgestaltung der Vorrang gegeben wurde. Von diesem rechtsgrundsätzlichen Ausgangspunkt aus hat das angefochtene Urteil an Hand der Ergebnisse des vorgenommenen Augenscheins das Vorhaben des Klägers geprüft und sowohl aus der räumlichen Gestaltung, aus dem Standort wie aus den eigenen Angaben des Klägers über die Verwendung des Hauses geschlossen, daß bei seiner Errichtung im wesentlichen Erholungszwecke im Vordergrund gestanden haben und daß es sich damit um ein getarntes Wochenendhaus handelt. Daß ein solches Bauvorhaben auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG im Außenbereich privilegiert ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen findet aber das Verlangen der Revision, das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Privilegierung des Abs. 1 a.a.O. zu bewerten, keine Stütze im Gesetz. Rechtlich zutreffend hat deshalb das angefochtene Urteil seine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage von Abs. 2 a.a.O. vorgenommen. Seine Erkenntnisse, daß die Ausführung des Vorhabens die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen würde, weil es sich nicht in die vorhandene Landschaftsgestaltung oder ihren allgemeinen Nutzungscharakter einfügt, sind an Hand der von der Revision insoweit nicht angegriffenen gewissenhaften Feststellungen des angefochtenen Urteils gerechtfertigt. Dem Gesetz entspricht es insbesondere, daß das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich auch die Darlegungen der Gemeinde, daß auf ihrem Außenbereich ein großer Siedlungsdruck laste und eine erhebliche Zahl von Anträgen auf Errichtung von Wochenendhäusern vorliege, in seine Erwägungen einbezogen und daraus den zutreffenden Schluß gezogen hat, daß mit der Genehmigung des Vorhabens des Klägers ein öffentlichen Interessen zuwiderlaufender Anfang der Zerstörung des Landschaftsbildes geschaffen würde.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Sendler