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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1968, Az.: BVerwG IV B 182.67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Errichtung einer Jagdhütte im Aussenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 182.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 22.06.1967 - AZ: 1 A 65/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Rechtssache kommt nach den vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkten jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2

Es ist nicht klärungsbedürftig, ob und unter welchen Umständen eine Jagdhütte im Außenbereich zulässig ist. Der Kläger meint, eine Jagdhütte müsse mit den Errungenschaften der heutigen Zivilisation in Einklang stehen. Daraus ergebe sich, daß eine Jagdhütte auch dann zu den bevorrechtigten Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I 1960 S. 341) - BBauG - zähle, wenn sie über beheizbare Schlaf- und Wohnräume, eine Kochgelegenheit und ähnliche Einrichtungen verfüge. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar anerkannt, daß Jagdhütten als solche zu den Vorhaben in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gehören, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Beschluß vom 13. November 1967 - BVerwG IV B 142.67 -). Dabei ist jedoch von der in § 35 BBauG betroffenen Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, die Errichtung von Bauten, insbesondere von Wohnbauten, im Außenbereich grundsätzlich zu verhindern (BVerwG a.a.O.; Beschluß vom 29. Dezember 1967 - BVerwG IV B 148.67 -; Beschluß vom 14. September 1967 - BVerwG IV B 33.67 -). Nur soweit die besondere Zielsetzung eines Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt, ist es nach § 35 Abs. 1 BBauG zulässig (Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 -, BVerwGE 19, 75 [76]). Die Verwirklichung dieser Entscheidung des Gesetzgebers fordert eine enge Auslegung der Merkmale der bevorrechtigten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BBauG. Für die Beurteilung, einer Jagdhütte bedeutet dies, daß ihre Zulässigkeit nicht von der Erklärung des Bauwerbers abhängt, das Vorhaben für Zwecke im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG nutzen zu wollen. Nicht jede Anlage, die zu Jagdzwecken benutzt werden kann, ist eine Jagdhütte. Entscheidungserheblich ist, daß es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe, Einteilung und Ausstattung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt sind, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben. Sind für den Bau erkennbar andere als Jagdzwecke maßgebend, so ist das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 BBauG bevorrechtigt (Beschluß vom 17. Juli 1967 - BVerwG IV B 180.66-, Beschluß vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 70.66-, Beschluß vom 14. September 1967 - BVerwG IV B 33.67-, Beschluß vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV B 64.67 -). Mit dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, daß eine Jagdhütte, die, wie im Falle das Klägers, einen Schlafräum und einen Wohnraum mit Feuerstätte enthält und die als Wochenend- und Ferienhaus benutzt wird, über die Privilegierungsschranken des § 35 Abs. 1 BBauG hinausgeht. Würde der Begriff der Jagdhütte im Sinne der Vorstellungen des Klägers ausgelegt, wäre die Abgrenzung zur Wohnbebauung, deren Entstehung § 35 BBauG gerade verhindern will, nicht mehr möglich.

3

An die vorstehend entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das Berufungsgericht gehalten. Es hat, nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend, festgestellt, das Holzhaus des Klägers erfülle schon nach Größe und baulicher Gestaltung nicht die Merkmale einer Jagdhütte. Es biete nicht nur Schutz vor Witterungsunbilden während der Ausübung der Jagd, sondern ermögliche darüber hinaus ein ferienmäßiges Wohnen zumindest während der wärmeren Jahreszeit. Der Kläger bestreite auch nicht, daß er das Haus, das einen 12 qm großen Wohnraum mit Feuerstätte und eine davon getrennte Schlafkammer enthalte, als Wochenend- und Ferienhaus benutze. Davon abgesehen befinde sich das Haus auch außerhalb des Jagdreviers des Klägers, so daß auch seine Standortwahl nicht durch jagdliche Gründe bestimmt sei.

4

Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit des streitigen Vorhabens getrennt hinsichtlich der Jagdhütte und des Pferdestalls hätte untersuchen müssen, schon deshalb nicht, weil die nähere Prüfung des Berufungsurteils ergibt, daß dies geschehen ist. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite 7 seines Urteils zunächst mit der Zulässigkeit des als Jagdhütte und Wochenendhaus genutzten Teils des Hauses befaßt. Es hat dabei rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht anwendbar sei, da die Ausübung der Jagd keine forstwirtschaftliche Tätigkeit sei, daß aber andererseits auch eine Anerkennung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht möglich sei, da Jagdhütten zwar im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich zu den Vorhaben gehörten, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, das Haus des Klägers jedoch nach seiner gesamten Gestaltung nicht die Merkmale einer Jagdhütte erfülle. Diese Auffassung hat das Berufungsgericht, wie erwähnt, eingehend begründet. Es ist dann in einem weiteren Abschnitt auf die Zulässigkeit des als Pferdestall genutzten Teils des Hauses eingegangen- und hat dazu dargelegt, daß der Kläger auf seinem nur 5.000 qm großen Wiesengrundstück kein Gestüt mit den dann dazu notwendigen Wirtschaftsgebäuden errichten wolle, sondern die Pferdezucht mit nur wenigen Tieren als Freizeitbeschäftigung betreibe, so daß das Vorhaben auch insoweit nicht unter § 35 Abs. I Nr. 1 BBauG falle. Das Berufungsurteil befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 75 [77, 78]; Beschluß vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 70.66 -). Von einer "kumulativen" Betrachtungsweise des Berufungsgerichts kann daher keine Rede sein.

5

Auch die weiteren Ausführungen des Klägers, jeder Bürger habe im Rahmen des Rechts auf freie Berufswahl und auf Freizügigkeit das Recht, sich landwirtschaftlich zu betätigen und sich insbesondere der Pflege von Tieren zu widmen, enthalten keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Durch das Verbot, ein bestimmtes Gelände zu bebauen, wird der Kläger weder daran gehindert, den Beruf des Landwirts zu ergreifen, noch in seiner Freizügigkeit beschränkt. Es wird ihm durch § 35 BBauG lediglich verwehrt, sein im Außenbereich liegendes Grundstück zu bebauen. Die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs wäre zudem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert. Das Berufungsgericht ist aber auf Grund seiner das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen zu dem, wie ausgeführt, auch rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangt, daß das Vorhaben des Klägers kein landwirtschaftlicher Betrieb ist. Die bloße Errichtung eines Pferdestalls reicht für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht aus. Ob dessen Bau zur Unterbringung der Pferde des Klägers notwendig oder zweckdienlich ist, ist daher unerheblich.

6

Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther