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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG IV B 64/67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 64/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 03.11.1966 - AZ: OVG 1 A 114/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Jagdpächter. Er hat 1950 auf einem gemeindeeigenen Grundstück ein Jagdhaus errichtet und seitdem bereits mehrfach vergrößert. Der erste Teil des Baues, der 1950 ohne Baugenehmigung errichtet und 1952 baurechtlich genehmigt wurde, umfaßte eine Grundfläche von 73 qm und enthielt außer einer Garage und Abstellräumen im Untergeschoß Wohnräume von etwa 53 qm Fläche. Dieses Bauwerk wurde 1952 durch eine unterkellerte Veranda erweitert, für die der Kläger ebenfalls nachträglich eine Baugenehmigung erhielt. Neben weiteren ungenehmigten Änderungen nahm der Kläger 1964 - ebenfalls ohne Baugenehmigung - nochmals Ausbauten und Erweiterungen vor, die nach der Berechnung des Beklagten einen Wohnflächenzuwachs von rund 97 qm bewirkt haben. Die Veränderung führte zur Anlage einer Eingangshalle im Untergeschoß mit einer nach oben führenden Treppe, der Schaffung eines ebenerdigen Raumes von etwa 18 qm Fläche und eines zusätzlichen kleineren Kellerraums. Im Obergeschoß umfaßte die Erweiterung einen Raum zur Aufnahme eines etwa 20 qm großen Schlafzimmers und den Einbau eines Badezimmers mit Vorraum. Die bisherige Veranda wurde in einen als Arbeitszimmer bezeichneten, etwa 26 qm großen Wohnraum umgestaltet, vor dessen Vorderfront eine neue, etwa 15 qm große Veranda in Holzbauweise errichtet wurde. Auch nach den Angaben des Klägers umfaßt das Bauwerk nunmehr eine Grundfläche von rund 157 qm. Die beigeladene Gemeinde erklärte im Zusammenhang mit einem vom Kläger eingeleiteten neuen Baugenehmigungsverfahren mit dem Ziel der Billigung der Durchführung eines Teils der inzwischen vorgenommenen Um- und Erweiterungsbauten und Erneuerung des Bades auch zu dem erweiterten Bauvorhaben ihr Einvernehmen. Die Baugenehmigungsbehörde genehmigte lediglich die Erneuerung des Daches und lehnte im übrigen - bestätigt durch die Widerspruchsbehörde - ab. Beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führt aus: Der Kläger berufe sich auch für seine Erweiterungsbauten auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BBauG. Er mache im einzelnen geltend: Nach seiner Zweckbestimmung sei sein Gebäude ein Jagdhaus und bleibe ein solches auch nach seinem Umbau. Seine Größe müsse auf die Intensität seiner Jagdausübung und die Ausdehnung seines Jagdreviers, das nur durch mehrere Jäger ordnungsgemäß bejagt werden könne, abgestimmt werden. Mit dem Umbau habe er sein seit 1950 vorhandenes [und auch genehmigtes] Bauwerk "nur auf den heute allgemein üblichen Standard und auf den Stand neuzeitlicher hygienischer Erfordernisse gebracht, um jagdwirtschaftliche Nachteile zu vermeiden". Die Umgestaltung beziehe sich hauptsächlich auf die Inneneinrichtung und wirke damit weder auf die natürliche Eigenart der Landschaft noch führe sie zu erhöhten Erschließungs- und Wegeunterhaltungsaufwendungen der Gemeinde. Dieser Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Das Gesetz sehe zwar mit der Privilegierungsbestimmung des § 35 Abs. 1 Ziff. 4 a.a.O. die Zulässigkeit von Jagdhütten im Außenbereich vor, aber nur, soweit sie in einem Umfang und mit Einrichtungen ausgeführt werden, die für die Hege des Wildes und die waidgerechte Ausübung der Jagd notwendig seien. Im Rahmen der Privilegierung könnte auch noch eine Unterkunft zum vorübergehenden Aufenthalt und eine Unterstellmöglichkeit für das benötigte Gerät und für die Lagerung des Winterfutters in Betracht kommen. Immer müsse aber Größe und Art der Ausgestaltung einer solchen baulichen Anlage, falls sie ein Zweckbau nach der vorgenannten Privilegierungsvorschrift bleiben solle, ausschließlich auf jagdliche Erfordernisse abgestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Jagdhütte ein "möglichst einfacher Bau, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und Gestaltung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt seien, die sich aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Ausübung der Jagd ergeben". Außerhalb der Privilegierung eines Baues als Jagdhütte lägen Einrichtungen, die das Vorhaben für einen Daueraufenthalt von Menschen geeignet machen. Unter diesen Umständen sei bereits zweifelhaft, ob das Bauwerk des Klägers in dem durch die Genehmigung von 1950 und 1952 gedeckten Umfange mit den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Jagdausübung in Einklang zu bringen sei, um so mehr, als der Kläger in seinem Jagdrevier ein weiteres, ständig von einer Verwalterfamilie bewohntes Haus besitze, in dem er bei jagdlichen Anlässen Unterkunft finden könne. Auf alle Fälle seien - dies wird im einzelnen an Hand der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts ausgeführt - die nach Umfang und nach Inhalt ausgeführten beträchtlichen Erweiterungen (160 qm bebaute Fläche, breite Veranda an der Frontseite, drei großzügig ausgestattete Wohnräume, ein großes und ein kleineres Schlafzimmer, eingerichtete Küche und ein mit allen im Wohnungsbau heute üblichen sanitären Anlagen ausgestattetes Bad, schließlich Schaffung eines weiteren großen, zum Wohnen geeigneten Zimmers im Erdgeschoß) nicht mehr genehmigungsfähig, um so mehr, als alle diese Räume - zum überwiegenden Teil mit ölgefeuerten Öfen ausgestattet - heizbar seien und die "elektrische Anlage und die sonstige Ausstattung des Hauses allen Anforderungen neuzeitlichen Wohnkomforts für längeres Bewohnen zu jeder Jahreszeit Rechnung trügen". Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Frage, ob ein Vorhaben als privilegierter Zweckbau (hier Jagdhütte) anzusehen sei, unabhängig von den Absichten des Bauwerbers allein nach den objektiv gegebenen Möglichkeiten seiner Nutzung zu beurteilen. Danach handle es sich - jedenfalls mit den Erweiterungen - um ein "großzügig bemessenes Freizeitheim und Wochenendhaus, bei dem nach Größe und Ausstattung des Hauses die Interessen des Klägers an Erholung und Freizeitgestaltung gegenüber den Erfordernissen der Jagdausübung eindeutig den Vorrang hätten". Solche Bauten seien aber - ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung - grundsätzlich in die hierfür vorgesehenen Baugebiete zu verweisen. Danach sei der Erweiterungsbau unter dem rechtlichen Gesichtspunkt als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zu beurteilen und nur zulässig, wenn er öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Dies sei aber hier von der Behörde mit Recht bejaht worden. Das Haus liege inmitten der freien Landschaft und sei zum dauernden Wohnen geeignet. Im Außenbereich seien derartige Vorhaben höchstenfalls ausnahmsweise in unmittelbarem Anschluß an eine sonst schon bestehende Bebauung gerechtfertigt. Außerdem wäre bei Zulassung die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung begründet. Soweit das Bauwerk in seinem Baubestand bis einschließlich 1952 genehmigt sei, hätte es keinen Berufungsfall für andere Bauwerber dargestellt, nunmehr bilde aber das weit über die Ausmaße und Ausgestaltung einer Jagdhütte hinausgewachsene, zu einem großzügig angelegten Wochenendhaus, wenn nicht zu einem Wohnhaus umgestaltete Vorhaben Ansatzpunkt für die Entstehung weiterer Bauwerke, die in Anbetracht der Beschaffenheit des umliegenden Geländes technisch möglich wären. Anderen Interessenten, die dem Beispiel des Klägers folgen und dabei wie er möglicherweise ohne Baugenehmigung entsprechende Vorhaben ausführen würden, könnte nicht begegnet werden.

2

Gegen die Versagung der Revision im angefochtenen Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er hält die Sache deshalb für grundsätzlich, weil das angefochtene Urteil bewußt von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster abgewichen sei, die "im Zuge einer rechtsstaatlichen Weiterentwicklung des Baurechts" dem Eigentümer eines genehmigten Vorhabens eine Anpassung eines Bauwerks im Außenbezirk an die Entwicklung des Baustandards nicht vorenthalten habe. Ein Fall der Ausgestaltung eines im Rahmen der bisherigen Baugenehmigung baurechtlich gewährleisteten Gebäudes sei der Beurteilung eines völligen Neubaues im Außengebiet nicht gleichzustellen. Rechtsgrundsätzlich zu klären sei weiter, ob eine objektive Betrachtungsweise nach der vermeintlich abstrakten Eignung, wie sie das Oberverwaltungsgericht angestellt habe, rechtlich zulässig sei. Es hätte jedenfalls seinen von der Verwaltung übernommenen Schluß des überwiegenden Freizeitinteresses des Klägers begründen müssen. Weiter sei grundsätzlich zu klären, ob es rechtlich zulässig sei, das öffentliche Interesse der Gemeinde als Hauseigentümerin an der Erhaltung ihres Vermögens durch Anpassung des in ihrem Eigentum stehenden Bauwerks an die hygienischen Erfordernisse des Jahres 1966 beiseite zu schieben. Dies sei - "gemessen an der Verhaltensweise einer an die Privatwirtschaft angelehnten Verwaltung" - bereits im volkswirtschaftlichen Interesse nicht hinzunehmen. Der Erfolg wäre, daß bereits existierende Bauwerke im Außenbereich von der Entwicklung des Baustandards ausgeschlossen blieben und durch Versagung der Einrichtung hygienischer Ausbauten von Staats wegen im Laufe der Zeit "in eine slumartige Entwicklung gezwungen" würden.

3

Rechtsgrundsätzlich zu klären sei weiter, ob angesichts der vollen Planungshoheit der Gemeinde auch im Außenbereich eine Baugenehmigungsbehörde über das Einverständnis der Gemeinde zu Ausbauvorhaben hinweggehen könne, besonders wenn die Gemeinde von dem gangbaren Weg der Ausweisung eines Wohn- oder Sonderbaugebiets keinen Gebrauch machen könne. Eine Gängelung der Gemeinden in Fragen der Planungshoheit durch Landesbehörden sei gesetzwidrig.

4

Schließlich weiche das Urteil von zwei bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, in denen klargestellt sei, daß die Landesverwaltung [hier die Baugenehmigungsbehörde] keinesfalls die positive Stellungnahme der Gemeinde einfach als unerheblich behandeln dürfe.

5

Die Beschwerde ist unbegründet.

6

Die materiellrechtliche Ausgangsbetrachtung, die das angefochtene Urteil angestellt hat, entspricht in allen entscheidungserheblichen Punkten der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der in der Darstellung des angefochtenen Urteils herausgehobenen Erkenntnis, daß nicht die individuelle Vorstellung eines Bauwerbers über die Zweckbestimmung und über die für die Sicherung dieser Zweckbestimmung notwendigen Einrichtungen entscheidungserheblich für die Frage sein kann, ob ein Bauwerk zu den sogenannten privilegierten Vorhaben im Außenbereich gehört. Die Zulassung einer Jagdhütte, die als solche zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 Ziff. 4 a.a.O. gehört, ist davon abhängig, daß ein möglichst einfacher Bau ausgeführt wird, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und Gestaltung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt werden, die sich aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben. Außerdem ist in der Entscheidung BVerwGE 19, 75 ff. rechtsgrundsätzlich geklärt, daß im Einzelfall letztlich entscheidungserheblich bleibt, ob sich die Richtigkeit der Behauptung des Bauherrn, das Vorhaben diene - zumindest überwiegend - einem privilegierten Zweck, nach den Feststellungen über Umfang, Ausstattung und Einrichtung des Bauvorhabens bestätigt oder durch diese Feststellungen widerlegt wird. Ergibt sich dabei, daß andere, nicht privilegierte Absichten im Vordergrund stehen, insbesondere, daß das Vorhaben überwiegend für Wohnzwecke eingerichtet und geeignet ist, schließen diese Feststellungen den Anspruch auf Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt eines privilegierten Vorhabens aus. Das angefochtene Urteil führt durchaus zu Recht aus, daß nach den getroffenen Feststellungen, für die zum Teil auch - etwa hinsichtlich der Größe der überbauten Gesamtfläche - eigene Angaben des Klägers herangezogen worden sind, bereits ernsthafte Zweifel dahin bestehen, ob die 1950 bis 1952 ausgesprochene Baugenehmigung für die damals vollendeten Bauteile mit dem geltenden Baurecht in Einklang zu bringen war. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht aber zugunsten des Klägers dahingestellt gelassen und seine Überprüfung lediglich darauf beschränkt, ob der Kläger das ursprüngliche, bereits eine Gesamtfläche von über 70 qm umfassende Gebäude in den von ihm ausgeführten Umfange erweitern, verbessern und vor allem um Wohnräume vergrößern konnte, die allen Anforderungen neuzeitlichen Wohnkomforts genügen, wobei die massive Bauausführung das Haus für ein längeres Bewohnen zu jeder Jahreszeit als geeignet erscheinen läßt. Bei den in sich vom Kläger nach keiner Richtung bestrittenen tatsächlichen Feststellungen (Gesamtumfang von nunmehr nahezu 160 qm, Schaffung von mehreren zusätzlichen Wohn- und Schlaf- bzw. Arbeitsräumen in komfortabler Ausstattung und bemerkenswerter Größe, Einbau von komfortablen hygienischen Einrichtungen, insbesondere eines Badezimmers mit erheblichen Ansprüchen) ist offensichtlich, daß jedenfalls der hier allein streitige Erweiterungsbau nicht unter die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 BBauG zu bringen ist und daß es sich der Sache nach um ein umfangreiches und komfortables Wochenendwohnvorhaben im Außenbereich handelt. Auch die an Hand der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Zulässigkeit dieses Vorhabens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 35 Abs. 2 a.a.O. als sonstiges Vorhaben abgestellte rechtliche Beurteilung wirft - im hier vorliegenden Fall völlig offensichtlich - keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Soweit der Kläger sich auf den seinerzeit genehmigten Bautatbestand beruft, ergeben sich ebenfalls keine entscheidungserheblichen, rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen. Wie weit bei einwandfrei baurechtlich genehmigten Bauanlagen der sogenannte Bestandsschutz reicht, hat der erkennende Senat in seinem in BVerwGE 25, 161 ff. veröffentlichten Urteil entschieden. Der Bestandsschutz beschränkt sich danach im Grundsatz auf das "Recht des Bauherrn, sein Vorhaben so, wie es ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn ihm nunmehr neue baurechtliche Vorschriften entgegenstehen sollten". Dieses Recht umfaßt äußerstenfalls noch die Befugnis, den vorhandenen Bautatbestand zu sichern und zu erhalten. Eindeutig aus dem Gesetz ergibt sich aber, daß Veränderungen an einem als Jagdhütte genehmigten Bauwerk von dem Gewicht und dem Umfang, wie sie der Kläger vorgenommen hat, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes unter Berufung auf die bisher genehmigten Anlagen genehmigungsfähig werden. Gerade entgegen der ausschließlich vom Gesetz privilegierten Zweckbestimmung des bisherigen Vorhabens hat der Kläger hier ein vollständig neues Bauwerk unter Vergrößerung der Grundfläche auf mehr als das Doppelte und unter Hervorkehrung von Einrichtungen, die die ursprüngliche Zweckbestimmung grundlegend verändern, geschaffen.

7

Die Hinweise der Beschwerde auf angeblich abweichende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster ergeben keinen Zulassungstatbestand gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO; Abweichungszulassungen sieht das Gesetz nur vor, wenn ein Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im übrigen würde sich auch bei Bestätigung der in der Beschwerde hervorgehobenen Rechtsausführungen der vorgenannten Oberverwaltungsgerichts-Entscheidung keine entscheidungserhebliche Konsequenz für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ergeben. Die baulichen Erweiterungen und Veränderungen, die der Kläger hier von dem Beklagten durch Baugenehmigung bestätigt haben will, wären auch bei Übernahme der vorgenannten Rechtsauffassung nicht genehmigungsfähig. Rechtsgrundsätzlich entschieden ist schließlich auch, soweit dies überhaupt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung notwendig war, daß das Einverständnis der Gemeinde keinen Anspruch an die Baugenehmigungsbehörde begründen kann, ein mit der rechtlichen Ordnung des Bundesbaugesetzes in offensichtlichem Widerspruch stehendes Vorhaben entgegen zwingenden baurechtlichen Normen zu genehmigen. Diese rechtliche Erkenntnis stellt das von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Planungsrecht der Gemeinde nicht in Frage. Entscheidend für die baurechtliche Beurteilung durch die allein Entscheidungsbefugte Baugenehmigungsbehörde bleibt vielmehr die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der im Falle des Klägers eindeutig gegen ihn sprechenden Regelung der Bebauung des Außenbereichs in § 35 BBauG.

8

Auch aus den vom Kläger benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - bei der zweiten Entscheidung handelt es sich im übrigen um einen Schreibfehler, sie ist in BVerwGE 11, 95 ff. veröffentlicht - rechtfertigt sich keine Zulassung der Revision auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO. Sie befassen sich mit völlig anderen rechtlichen Tatbeständen und enthalten insbesondere an keiner Stelle ein Bekenntnis dahin, daß eine positive Stellungnahme der Gemeinde entgegen der materiellrechtlichen Regelung des Bundesbaugesetzes die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zugunsten des Bauwilligen beeinflussen kann. Soweit einzelnen Ausführungen dieser Entscheidungen zu entnehmen sein sollte, daß sich die Baugenehmigungsbehörde mit den Einzeltatsachen des zu entscheidenden Einzelfalls auseinandersetzen muß, ist dies - insbesondere in dem eingehend begründeten und mit festgestellten Tatsachen belegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts - umfassend und zutreffend geschehen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther