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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1967, Az.: BVerwG IV B 33/67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Erteilung einer Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 33/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 23.11.1966 - AZ: OVG II R 62/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Grundeigentümer im Außenbereich der Gemeinde Hemmersdorf und hat in den Jahren 1957 bis 1961/62 auf seinem Grundstück ohne Baugenehmigung zwei Gebäude errichtet. Sein 1962/63 nachträglich eingereichtes Baugesuch wurde durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde abgelehnt. Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin ab, daß ihn die Baugenehmigungsbehörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden habe; die Revision wurde nicht zugelassen.

2

Das Urteil führt aus: Der Kläger erstrebe mit seiner Klage die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung für die von ihm auf seinem Grundstück ausgeführten Bauvorhaben. Er halte den gesamten aus zwei voneinander räumlich getrennten Bauwerken bestehenden Gebäudekomplex für eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG - als Jagdhaus - privilegierte Anlage. Es treffe zwar zu, daß zu den a.a.O. privilegierten Bauten auch Jagdhütten gehören könnten. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aber nicht jede vom Erbauer und Nutzer für jagdliche Zwecke bestimmte und in Anspruch genommene bauliche Anlage eine Jagdhütte. Wie schon der Name sage, sei darunter lediglich ein möglichst einfacher Bau zu verstehen, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und Gestaltung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt würden, die sich aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben. Ein Bauwerk, das für jagdliche Zwecke überhaupt nicht oder nicht in dem geplanten Umfange benötigt werde und für dessen Standort oder bauliche Gestaltung ersichtlich andere als jagdliche Gründe maßgebend seien, werde durch die vorgenannte Vorschrift nicht privilegiert. Nach der Augenscheinseinnahme durch den Senat sei insbesondere bei der Aufwendigkeit der äußeren und inneren Gestaltung der baulichen Anlage, bei der Gesamtgrundfläche von über 70 qm und dem gewählten Standort der Schluß gerechtfertigt, daß der eigentliche Zweck der baulichen Anlage in der Schaffung einer Erholungs- und Freizeitstätte in der freien Landschaft liege. Diesem Zweck sei insbesondere dadurch Rechnung getragen, daß die innere Gestaltung die typischen Merkmale eines Wohngebäudes habe und weit über die für eine ordnungsgemäße Jagdausübung bestehenden Erfordernisse hinausgehe.

3

Unter diesen Umständen könne das Vorhaben nur als nicht berechtigtes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG beurteilt werden. Die Baugenehmigung müsse hier versagt werden, wenn das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, während eine Versagung gegenüber privilegierten Bauten erst dann zulässig sei, wenn der Genehmigung öffentliche Belange entgegenstehen, d.h., wenn das Vorhaben mit diesen Belangen unvereinbar sei. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei schon dann festzustellen, wenn es diese gefährde oder ihre Wahrnehmung und Durchsetzung erschwere. Zunächst sei der in ständiger Rechtsprechung anerkannte öffentliche Belang der Erhaltung des Außenbereichs für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit beeinträchtigt. Unter diesem Gesichtspunkt seien alle baulichen Anlagen abzuwehren, die der Landschaft wesensfremd seien und der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung und Erbauung entziehen, ohne daß es darauf ankomme, ob und in welchem Grade ein Bauvorhaben im Außenbereich gestaltungsmäßig seiner Umgebung angepaßt sei. Der Umgebungscharakter der Gebäude sei einerseits geprägt durch das am Hang vor den Gebäuden sich zur Straße hinziehende Gelände, andererseits durch den hangaufwärts 50 m hinter den Gebäuden beginnenden Grundbesitz der D... Hüttenwerke. Auf dem erstgenannten Gebiet bestehe keinerlei Bodennutzung, lediglich für den technisch dafür geeigneten Teil Bewirtschaftung als Wiesen- oder Ackergelände. Im zweiten Gebiet seien Schürfstellen und Erdaufschüttungen im Zusammenhang mit dem Kalksteintagesabbau der Hüttenwerke vorhanden. In der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks sei nach dem Augenschein keinerlei Bebauung anzutreffen. Die baulichen Anlagen der Hüttenwerke (Betriebsgebäude) seien erst in erheblicher Entfernung von dem Baugrundstück des Klägers errichtet und nicht in seiner näheren Umgebung. Die Baugenehmigung für den gesamten Gebäudekomplex, die mit dem Hauptantrag erstrebt werde, sei danach zu Recht versagt.

4

Dagegen seien die Hilfsanträge des Klägers teilweise begründet. Der Teil der baulichen Anlage, der 1958 erstellt worden sei - also der größere Teil des 1957 bis 1958 errichteten Teilbaukomplexes, aber auch nur dieser -, sei unter Zugrundelegung der Anforderungen, die an eine im Außenbereich zu errichtende Jagdhütte zu stellen seien, planungsrechtlich zulässig. Er habe lediglich Ausmaße von 5 x 3 m und sei in seiner einfachen Bauweise den Zielen des Bundesbaugesetzes hinsichtlich der Bebauung des Außenbereichs angepaßt. Er genüge auch vollauf den Bedürfnissen einer ordnungsmäßigen Ausübung der Jagd. Indessen könne auch unter dieser Beschränkung keine Verpflichtung ausgesprochen werden, weil noch offen sei, ob das Gebäude auch bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Hierfür fehlten die - bisher nur auf den Gesamtkomplex ausgerichteten - Bauunterlagen. Insoweit müßte also die Behörde unter Einbeziehung der bauordnungsrechtlichen Prüfung und unter Beachtung des Rechtsstandpunkts des Oberverwaltungsgerichts, daß nur insoweit ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG planungsrechtlich anzuerkennen sei, den Kläger neu bescheiden.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, die Revision insoweit zuzulassen, als seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist.

6

Der Antrag des Klägers hält sich angesichts des Tenors des angefochtenen Urteils im Rahmen seines Rechtsschutzinteresses; er erstrebt die Zulassung der Revision lediglich insoweit; als die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg hatte. Dies bedeutet, daß sich die Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, darauf beschränkt, ob der Kläger über den vom angefochtenen Urteil im Grundsatz als privilegiert anerkannten Teil seines Gesamtvorhabens hinaus dessen baurechtliche Genehmigung verlangen kann und ob sich bei der Entscheidung über diese Frage rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige, für die Entscheidung erhebliche Rechtsfragen ergeben. Dies ist zu verneinen. Die rechtsgrundsätzliche Ausgangsbeurteilung des angefochtenen Urteils stimmt in allen entscheidungserheblichen Punkten mit der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 BBauG (eine Reihe von einschlägigen Entscheidungen ist im angefochtenen Urteil sowohl nach dem Fundort wie nach ihrem wesentlichen Inhalt zitiert) überein. Soweit die Beschwerde unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Abs. 1 a.a.O. die weitere rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit des Begriffs "Jagdhütte" als eines wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausführbaren Vorhabens geltend macht, ist, soweit es nicht letzten Endes auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt, hier abschließend rechtsgrundsätzliche Klärung erfolgt, insbesondere nach der Richtung, daß es für die Anerkennung eines Vorhabens als Jagdhütte nicht auf die vom Erbauer gestellten Ansprüche an Lage, Ausstattung und Umfang ankommt, sondern daß das Gesetz eine Privilegierung eines solchen Vorhabens im Außenbereich nur insoweit zuläßt, als der gewählte Standort, die Größe, die Einteilung und die Ausstattung des Hauses streng auf die konkreten Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ausgerichtet sind. Sind - erkennbar an den äußeren und inneren Merkmalen des Vorhabens - für seine bauliche Gestaltung ersichtlich andere als Jagdgründe maßgebend gewesen, ist ein solches Vorhaben nicht privilegiert (hierzu insbesondere Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [BVerwGE 19, 75]). Daß nach dieser rechtsgrundsätzlich geklärten Auslegung das Vorhaben des Klägers weit über die vorgenannten Privilegierungsschranken hinausgeht, und zwar nach der Art seiner Anlage, nach der in Anspruch genommenen Boden- und Baufläche und nach der inneren Ausgestaltung, liegt angesichts der als solche nicht bestrittenen sorgfältigen Feststellungen des angefochtenen Urteils auf der Hand. Hat somit das angefochtene Urteil - ohne daß insoweit Raum für eine rechtsgrundsätzliche Klärung bleibt - dem Vorhaben des Klägers - bis auf den vom angefochtenen Urteil grundsätzlich als privilegiert anerkannten Teilkomplex - die Privilegierung nach Abs. 1 a.a.O. abgesprochen, erweist sich der Ausgangspunkt seiner Bewertung auf der Grundlage von Abs. 2 a.a.O. (sonstige Vorhaben im Außenbereich) als richtig. Auch insoweit vermag die Beschwerde keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß bei der Abwägung von öffentlichen Belangen gegenüber einem Vorhaben im Außenbereich bei privilegierten Vorhaben ein anderer, dem Bauwilligen günstigerer Beurteilungsmaßstab vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst rechtsgrundsätzlich abschließend geklärt, daß die Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers grundsätzlich unterbleiben soll und daß dies ganz besonders dann gilt, wenn der Außenbereich von vergleichbaren Bauten bisher im wesentlichen unberührt geblieben ist. Dies ist aber vom angefochtenen Urteil bei der Bewertung des Ergebnisses des angestellten Außenscheins dahin, daß es sich bei der Umgebung des Baugrundstücks um eine durch die naturgegebene Bodennutzung geprägte, als Erholungslandschaft der Allgemeinheit erhaltungswürdige Außenbereichslandschaft handelt, im Rahmen der Prüfling der hier gegebenen öffentlichen Interessen ohne Widerspruch mit Erfahrungssätzen und Denkgesetzen festgestellt worden. Lediglich Teile des Gebiets sind als Wiesen- oder Ackergelände bewirtschaftet, im übrigen liegt es brach (und damit völlig bebauungsfrei). Auch das an sich in nicht großer Entfernung von dem Gebäudestandort beginnende "Industriegebiet" ist nicht etwa in der Nähe des Vorhabens irgendwie bebaut, vielmehr befinden sich die Betriebsanlagen der Hüttenwerke erst in erheblicher Entfernung von dem Baugrundstück des Klägers. Entscheidend bleibt, daß die Umgebung des Grundstücks des Klägers bisher von Wohnbebauung freigeblieben ist und mit der Genehmigung seines Vorhabens eine im Vordergrund auf wohnungsmäßige Nutzung für Erholungszwecke ausgerichtete bauliche Nutzung in dieses Gebiet eindringen würde. Unter diesen Umständen entspricht aber der rechtliche Schluß des angefochtenen Urteils, daß der Kläger unter den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen keine Vollgenehmigung für den ganzen Gebäudebestand unter Berufung auf Abs. 2 a.a.O. verlangen kann, der in abschließender rechtsgrundsätzlicher Rechtsprechung geklärten Auslegung des Inhalts und der Grenzen der Ansprüche auf Genehmigung sogenannter sonstiger Vorhaben im Außenbereich. Unter diesen Umständen ergibt sich aber auch, daß eine Abweichung von einem gelegentlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines geschlossenen Wohngebiets öffentliche Belange nicht wesentlich beeinträchtigen wird, nicht schlüssig gerügt werden kann, weil nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ein solches geschlossenes Wohngebiet sich in der Umgebung des umstrittenen Vorhabens nicht befindet. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang herausgestellte Frage, ob sich aus der Tatsache der nahen Nachbarschaft eines Außenbereichsvorhabens zu einem Industriegelände eine Minderung oder gar ein Wegfall der öffentlichen Schutzbelange für den Außenbereich ergeben kann, stünde im vorliegenden Falle schließlich entscheidungserheblich deshalb nicht zur Beurteilung, weil das angefochtene Urteil ausdrücklich festgestellt hat, daß sich auf dem Industriegelände - mit Ausnahme eines in erheblicher Entfernung zum Grundstück des Klägers stehenden Betriebsgebäudes - keine Bauvorhaben von Bedeutung und überhaupt keine Vorhaben, die für eine wohnungsmäßige Nutzung im Außenbereich bestimmt sind, befinden. Daß unter diesen Umständen die Umgebung des klägerischen Grundstücks als eine "durch industrielle Nutzung zerstörte Landschaft" zu bewerten ist, erscheint damit durch die für die revisionsgerichtliche Beurteilung verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die mit Erfahrungssätzen und Denkgesetzen in vollem Einklang stehen, widerlegt.

7

Unter diesen Umständen hat aber das angefochtene Urteil für den von ihm planungsrechtlich nicht anerkannten Teil des Gesamtvorhabens des Klägers seine Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im Außenbereich im Einklang mit der rechtsgrundsätzlichen Auslegung dieser Vorschrift zutreffend verneint, ohne daß sich nach dieser Richtung noch weitere rechtsgrundsätzliche Fragen ergeben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther